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Urteil

9 K 5011/18.F

VG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2019:1114.9K5011.18.F.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 42 Abs. 1 Alt. 1, 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Bei dem Widerspruchsbescheid vom 23.11.2018 handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 S. 1 VwVfG, weshalb insoweit die Anfechtungsklage statthaft ist. Bei den Leitsätzen der Bundesbank selbst handelt es sich hingegen um Dienstvorschriften, welche mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt darstellen und insoweit die Feststellungsklage statthaft ist. Bei dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 24.08.2018 handelt es sich um ein reines Informationsschreiben, welches auch nicht die Merkmale eines Verwaltungsaktes aufweist. Aus diesem geht lediglich hervor, dass die „Leitsätze der Deutschen Bundesbank über Anforderungen an private Finanzgeschäfte der Beschäftigten zur Insiderprävention“ (im Folgenden: „Leitsätze für private Finanzgeschäfte“) auf den Kläger Anwendung finden und als Insider der Kategorie 1 eingestuft wird. Der Kläger ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil eine Verletzung in den Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG jedenfalls möglich ist. Es liegt auch ein bei der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliches Feststellungsinteresse vor. Feststellungsinteresse ist jedes schutzwürdige Interesse wirtschaftlicher, rechtlicher oder ideeller Art. Der Kläger hat ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse daran, dass die Leitsätze zur Insiderprävention der Beklagten nicht auf das Beamtenverhältnis des Klägers anwendbar sind bzw., dass der Kläger nicht als Insider der Kategorie 1 eingestuft wird, damit er künftig keinen Handelsverboten unterliegt und damit weiterhin auch Wertpapiere von finanziellen Kapitalgesellschaften handeln kann. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Anwendung der Leitsätze der Deutschen Bundesbank über die Anforderungen an private Finanzgeschäfte der Beschäftigten zur Insiderprävention auf das Beamtenverhältnis des Klägers und dessen Einstufung als Insider der Kategorie 1 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2018 ist formell rechtmäßig ergangen. Der Widerspruchsbescheid wurde vorliegend vom Fachbereichsleiter Recht erlassen. Dessen Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass der Präsident der Deutschen Bundesbank die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 126 Abs. 3 BBG i.V.m. § 31 Abs. 2 S. 2 BBankG auf das gemäß § 31 Abs. 2 S. 4 BBankG für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied übertragen hat. Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der Deutschen Bundesbank hat von der Möglichkeit der Weiterübertragung Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit für die Entscheidung im Widerspruchsverfahren auf den Leiter des Zentralbereichs Recht übertragen. Die Anwendung der Leitsätze zur Insiderprävention der Deutschen Bundesbank auf den Kläger sind auch von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Ermächtigungsgrundlage ist vorliegend § 31 Abs. 3 S. 1 BBankG i.V.m. §§ 61 Abs. 1 S. 2 und S. 3, 62 Abs. 1 S. 2 BBG. § 31 Abs. 3 S. BBankG stellt hierbei die Verweisungsnorm in das Bundesbeamtengesetz dar. Gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BBG haben Beamtinnen und Beamte das ihnen übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen und ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und von dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 BBG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Entsprechend dieser Vorschriften haben Beamtinnen und Beamte auch außerhalb ihres amtlichen Pflichtenkreises alles zu vermeiden, was die dienstlichen Interessen schädigen und damit das Wohl der Allgemeinheit gefährden könnte oder dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1961 – II C 75.59-, BVerwGE 12, 273-278; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – 2 A 2/12, juris Rn. 17). Dies ist bereits dann der Fall, wenn das Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten den Anschein erweckt, dass die Behörde in ihrem Aufgabenbereich in einer mit ihren Dienstaufgaben unvereinbaren Art und Weise bzw. nicht nach objektiven Maßstäben handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1961 – II C 75.59-, BVerwGE 12, 273-278; Bayerischer VGH, Beschl. v. 02.07.2012 – 16a DZ 10.1644, juris Rn. 19). Hierbei hat der Gesetzgeber die §§ 61 und 62 BBG bewusst als Generalklauseln ausgestaltet, weil nicht alle Einzelfälle im Rahmen des Bundesbeamtengesetzes erfasst werden können, welche von der Wohlverhaltenspflicht erfasst sind. § 62 Abs. 1 S. 2 BBG sieht in diesem Zusammenhang auch eine Öffnungsklausel vor, wonach Beamtinnen und Beamte „dienstliche Anordnungen“ und „allgemeine Richtlinien“ zu befolgen haben. Hieraus ergibt sich auch, dass der jeweilige Dienstherr die Pflichten seiner Beamten in Dienstbestimmungen konkretisieren kann, was die Beklagte vorliegend in den Leitsätzen für private Finanzgeschäfte auch getan hat. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus auch zu berücksichtigten, dass die mit der vorliegenden Klage angegriffenen Leitsätze seitens der Beklagten aufgrund der EZB-Leitlinien (EU) 2015/855 und (EU) 2015/856 erlassen wurden. Die §§ 61, 62 BBG sind vor diesem Hintergrund auch unionsrechtskonform im Lichte der genannten EZB-Leitlinien auszulegen. Das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung von nationalem Recht findet sich in Art. 4 Abs. 3 EUV wieder, welcher das Loyalitätsgebot der Mitgliedsstaatgen gegenüber der Europäischen Union normiert. Das Loyalitätsgebot zur Europäischen Union ist den Verträgen über die Europäische Union immanent und zielt darauf, der Rechtssetzung durch die Union die volle Wirksamkeit zu verleihen. Die EZB-Leitlinien weisen zudem eine Ähnlichkeit zu einer EU-Richtlinie im Sinne des Art. 288 Abs. 3 AEUV auf (vgl. Steven in Siekmann, EWU 2013, Art. 12 Rn. 16). Bei EU-Richtlinien besteht, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 288 Abs. 3 AEUV ergibt, für die Mitgliedsstaaten stets eine Umsetzungspflicht in nationales Recht, andernfalls droht dem Mitgliedsstaat, welcher eine EU-Richtlinie nicht oder jedenfalls nicht fristgemäß in nationales Recht umsetzt, ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258 AEUV. Gleiches ist auch in dem Fall anzunehmen, wenn die Beklagte die EZB-Leitlinien nicht ihrerseits umgesetzt hätte. Die Mitgliedstaaten und ihre Vollzugsorgane müssen alles, was in ihrer Zuständigkeit liegt, tun, um dem Unionrecht, also auch den EZB-Leitlinien (EU) 2015/855 und (EU) 2015/856 die volle Wirksamkeit zu verleihen. Durch die Ausgestaltung der §§ 61, 62 BBG als Generalklauseln hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Pflichtenkanon der beamtenrechtlichen Verhaltenspflichten gerade nicht starr und unveränderlich ist, sondern vielmehr einem zeitlichen Wandel an die vorherrschenden sozialen und insbesondere dienstbezogenen Wertvorstellungen unterworfen ist. Auch vor diesem Hintergrund hat die Kammer keine Bedenken, dass die Beklagte die genannten EZB-Leitlinien durch die „Leitsätze für private Finanzgeschäfte“ in Form von Dienstanweisungen umgesetzt hat und diese aufgrund der § 31 Abs. 3 S. 1 BBankG i.V.m. §§ 61 Abs. 1 S. 2 und S. 3, 62 Abs. 1 S. 2 BBG auf die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank anwendet, zumal § 62 Abs. 1 S. 2 BBG den Beamtinnen und Beamten auch auferlegt, dienstliche Anordnung auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen. Die „Leitsätze für private Finanzgeschäfte“ sind als allgemeine Richtlinien im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 2 BBG zu verstehen. Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die Einstufung des Klägers als Insider der Kategorie 1. Der Insiderbegriff ist in den EZB-Leitlinien legal definiert. Insider sind gemäß Art. 1 Nr. 5 der EZB-Leitlinie (EU) 2015/855 und Art. 1 Nr. 4 der EZB-Leitlinie (EU) 2015/856 „alle Mitglieder von Organen oder Mitarbeiter, die Zugang zu Insiderinformationen haben, sofern dieser nicht auf einmaliger Basis erfolgt.“ Nach dieser Definition ist es für den Begriff des Insiders unerheblich, ob ein Zugang regelmäßig oder gelegentlich erfolgt. Die Kammer sieht diesen Begriff des Insiders auch als weitreichend an, er ist jedoch, vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der EZB-Leitlinien und der auf diesen basierenden „Leitsätze für private Finanzgeschäfte“ der Beklagten gerechtfertigt. Dieser weite Insiderbegriff, den die Beklagte zugrunde legt, steht im Einklang mit der Zielsetzung der EZB-Leitlinien (EU) 2015/855 und (EU) 2015/856. Deren Funktion erschöpft sich nicht alleine darin, den „klassischen“ Insiderhandel im Sinne des Marktmissbrauchsrechts bzw. des Strafrechts zu verhindern und dem entgegenzutreten. Es soll vielmehr bereits jeglicher Missbrauch von Insiderinformationen im Sinne der EZB-Leitlinien (EU) 2015/855 und (EU) 2015/856 entgegengewirkt werden und Interessenkonflikte verhindert werden. Weiterhin soll bereits jedem Anschein entgegengetreten werden, dass bei der Beklagten ein Missbrauch von Insiderinformationen anzutreffen ist. Die Kammer hat insbesondere auch keine Bedenken bezüglich einer Einstufung des Klägers als Insider der Kategorie 1, weil die Beklagte in den „Leitsätze für private Finanzgeschäfte“ den Insiderbegriff etwas enger gefasst hat, als er in den Leitlinien der EZB zum Ausdruck kommt. Gemäß Ziffer 2.4 der Bundesbank-Leitsätze sind alle Beschäftigten Insider, „die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Zugang zu Insiderinformationen haben, sofern dieser Zugang nicht auf einmaliger Basis erfolgt.“ Durch das einschränkende Erfordernis „im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben“ werden alle außerdienstlichen Zugänge zu Insiderinformationen aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Leitsätze der Beklagten herausgezogen. Der Insiderbegriff wird zudem auf die Fälle beschränkt, in denen Beschäftigte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Zentralbereich oder nach der Art ihrer Tätigkeit Zugang zu derartigen Insiderinformationen haben. Der allgemeine Zugang von Beschäftigten der Beklagten zu Insiderinformationen erlangt vor allem durch ihre Zugehörigkeit zu bestimmten Bereichen der Beklagten oder mit der Ausübung von bestimmten Tätigkeiten eine besondere Qualität. Der Kläger hat als Angehöriger des Zentralbereichs Recht der Beklagten gerade aufgrund dieser Zugehörigkeit und im Kontakt mit anderen Angehörigen und Einheiten seines oder anderer Zentralbereiche einen erleichterten Zugang zu Insiderinformationen. Dies gilt gerade für derartige Informationen, die im Zentralbereich Recht entstehen, dort vorliegen oder auf Anfrage von Beschäftigten anderer Zentralbereiche übermittelt werden, insbesondere, weil im Zentralbereich Recht der Beklagten Informationen aus allen anderen Zentralbereichen und Hauptverwaltungen zusammenlaufen. Der Zentralbereich ist beispielsweise auch eingebunden in die Vorbereitung von geldpolitischen Entscheidungen des EZB-Rates. Daher ist es irrelevant, ob der Kläger tatsächlich Zugang zu Insiderinformationen hat. Alleine durch die Zugehörigkeit des Klägers zum Zentralbereich Recht der Beklagten besteht jedoch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger mit Insiderinformationen in Kontakt kommt und durch die Einstufung des Klägers als Insider der Kategorie 1 entsprechend dem Zweck der „Leitsätze für private Finanzgeschäfte“ dem bloßen „bösen Anschein“ entgegengetreten werden soll, dass der Kläger diese dienstlich erlangten Insiderinformationen verwenden könnte. Hierbei ist es nicht nur möglich, dass der Kläger alleine Zugang zu marktrelevanten Insiderinformationen erlangt, sondern, dass er im Austausch mit anderen Beschäftigten der Beklagten Informationen erlangt, welche kumulativ als Insiderinformationen zu qualifizieren sind und die in entsprechend missbräuchlicher Art und Weise verwendet werden könnten. Die Einstufung des Klägers als Insider der Kategorie 1 hat gerade keinen repressiven oder sanktionierenden Charakter, sondern ist alleine präventiv zu verstehen, wonach jeder „böse Anschein“ einer missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen verhindert werden soll und so das Vertrauen und die Integrität der Deutschen Bundesbank und des gesamten Eurosystems gestärkt werden soll. Durch die Einstufung des Klägers als Insider der Kategorie 1 kann gerade ein ungehinderter Austausch mit den Angehörigen des Zentralbereichs Recht und den Angehörigen von anderen Zentralbereichen gewährleistet werden, ohne, dass der beschriebene „böse Anschein“ erweckt wird. Der Kläger verkennt, dass es vorliegend, anders als beim engeren Insiderbegriff des Marktmissbrauchsrechts und des Strafrechts nicht auf das „Erlangen“ von Insiderinformationen oder den tatsächlichen Zugang ankommt, sondern bereits die bloße Möglichkeit des Zugangs zu derartigen Informationen vom Insiderbegriff in Ziffer 2.4 der Bundesbank-Leitsätze erfasst wird. Die Handelsverbote in Ziffer 3.2.1. der Bundesbank-Leitsätze begegnen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es liegt bereits kein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG vor. Zum sachlichen Schutzbereich des Eigentumbegriffs gehören die Summe aller vermögenswerten Positionen, die dem Einzelnen eine private Nutzungs- und Verfügungsposition geben. Bloße Interessen, Chancen oder Verdienst- und Erwerbsaussichten werden von Art. 14 Abs. 1 GG jedoch gerade nicht geschützt (vgl. Jarras in Jarras/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 15. Auflage 2018, Art. 14 Rn. 17). Durch die Handelsverbote dürfen bestimmte Beschäftigte der Beklagten, so auch der Kläger, bestimmte Wertpapiere und sonstige Finanzinstrumente nicht mehr erwerben und können daher auch nicht mehr von deren Wertentwicklung profitieren. Durch die Handelsverbote wird daher nicht der Bestand einer vermögenswerten Position eingeschränkt, sondern es sind lediglich künftige Erwerbsaussichten betroffen, welche gerade nicht vom sachlichen Schutzbereich erfasst werden. Die bereits vor Inkrafttreten der Bundesbank-Leitsätze vorhandenen Kapitalanlagen sind nicht von dem Handelsverbot betroffen. Es liegt durch die Handelsverbote auch kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Die Beklagte erhebt keine personenbezogenen Daten über Finanzgeschäfte, die aufgrund der Befolgung der Handelsverbote nicht durchgeführt werden. Durch die Handelsverbote liegt jedoch ein Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG vor. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil er von einer Grundrechtsschranke gedeckt ist und auch verhältnismäßig ist. Art. 2 Abs. 1 GG steht unter dem einfachen Gesetzesvorbehalt der Rechte anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung und des Sittengesetzes. §§ 61 Abs. 1 S. 2 und S. 3, 62 Abs. 1 S. 2 BBG gehören als Parlamentsgesetz zur verfassungsmäßigen Ordnung und stellen daher eine taugliche Schranke für das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG dar. Durch die Handelsverbote werden legitime Ziele verfolgt. Sie dienen dazu, einerseits dem „klassischen“ Insiderhandel im Sinne des Marktmissbrauchsrechts und des Strafrechts entgegenzutreten und anderseits auch dem Verwenden von Insiderinformationen im Sinne der EZB-Leitlinien (EU) 2015/855 und (EU) 2015/856 zu privaten Zwecken entgegenzutreten und damit das Aufkommen von Interessenkonflikten zu verhindern. Weiterhin soll auch einem entsprechenden Anschein, dass Beschäftigte der Beklagten marktrelevante Informationen verwenden, entgegengewirkt werden. Es soll auch das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Geschäftspartner in die Deutsche Bundesbank, auch als Bestandteil des Eurosystems, gestärkt und gefestigt werden, insbesondere, dass Beschäftigte der Beklagten ihre Aufgaben und Befugnisse frei von allen Interessenkonflikten wahrnehmen. Die Handelsverbote sind zur Erreichung dieser legitimen Ziele auch geeignet. Geeignetheit liegt vor, wenn das legitime Ziel jedenfalls gefördert wird. Wenn bestimmte Finanzgeschäfte nicht durchgeführt werden dürfen, können in diesem Zusammenhang auch keine Interessenskonflikte entstehen und es kann auch nicht zu einer Ausnutzung von Sonderwissen kommen. Ebenso kann es schon nicht zu der Entstehung eines entsprechenden „bösen Anscheins“ kommen. Die Handelsverbote sind auch erforderlich. Die Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn keine milderen, gleich geeigneten Mittel zur Verfügung stehen. Die Handelsverbote werden auf derartige Finanzinstrumente beschränkt, bei denen bei den Beschäftigten der Beklagten, mithin auch beim Kläger, ein besonderes Maß an Sonderwissen vorhanden ist oder jedenfalls die Möglichkeit in Form einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit besteht, an derartiges Sonderwissen zu gelangen. Die Handelsverbote beschränken sich auf Anleihen, Aktien und Derivate von bestimmten finanziellen Kapitalgesellschaften. Eine Beschränkung auf derartige Finanzinstrumente ist deshalb erfolgt, weil bei der Beklagten zu diesen Instituten regelmäßig sensible Informationen zusammen kommen. Das Zusammenlaufen von sensiblen und marktrelevanten Informationen aus dem Bereich der finanziellen Kapitalgesellschaften gilt fachbereichsübergreifend für die Beklagte. Es besteht eine Verpflichtung der betroffenen Institute, der Beklagten Auskünfte auch über Geschäftsgeheimnisse zu erteilen und bestimmte Informationen, beispielsweise aus dem Bereich des Eigenkapitals und der Liquiditätsausstattung zu erteilen. Zusätzlich ist zu beachten, dass sich die Handelsverbote nicht an alle Beschäftigte der Beklagten richten, sondern ausschließlich an solche Mitarbeiter, die von der Beklagten im bereits oben ausgeführten Sinne als Insider der Kategorie 1 eingestuft werden. Hierzu gehören, nach Vorstandsbeschluss der Beklagten auch die Angehörigen des Fachbereichs Recht, zu welchem auch der Kläger gehört. Die Kammer hat im Rahmen der Erforderlichkeit der Handelsverbote keinerlei rechtliche Bedenken, weil diese ausschließlich bei Zentralbereichen und Beschäftigten der Beklagten Anwendung finden, die besonders häufig Zugang zu marktrelevanten Informationen haben. Andere Beschäftigte werden der Insiderkategorie 2 zugeordnet und sind von den Handelsverboten ausgenommen. Hieran zeigt sich, dass die Beklagte durchaus bei den Handelsverboten im Wege eines abgestuften Konzeptes vorgeht und zwischen den Mitarbeitern der einzelnen Zentralbereiche differenziert, um möglichst wenig Beschäftigte mit Handelsverboten zu belegen. Hierbei kann es jedoch nicht als gleich geeignetes, milderes Mittel angesehen werden, dass lediglich einzelne Beschäftigte, welche in einer dienstlichen Beziehung zu finanziellen Kapitalgesellschaften stehen, mit Handelsverboten belegt werden. Zum einen können sich Zuständigkeiten bei der Beklagten kurzfristig ändern, zudem kann sich marktrelevantes Sonderwissen auch erst in Verknüpfung mit Informationen von anderen Beschäftigten oder aus anderen Zentralbereichen ergeben. Mit einer Erfassung von allen Beschäftigen eines Zentralbereichs im Rahmen der Handelsverbote, im Falle des Klägers der Zentralbereich Recht, kann trotz kurzfristiger Verschiebung von Zuständigkeiten einer Verwendung von marktrelevanten Informationen entgegengewirkt werden und es kann auch nicht zu einer Kumulation mit Informationen von anderen Beschäftigten kommen, welche zusammen genommen marktsensible Insiderinformationen begründen können. In diesem Zusammenhang sei erneut darauf verwiesen, dass der Insiderbegriff der „Leitsätze für private Finanzgeschäfte“ der Beklagten bewusst weiter gefasst ist, als jener Begriff aus dem Marktmissbrauchsrecht und dem Strafrecht, um das öffentliche Vertrauen der Beklagten als Notenbank des Eurosystems in öffentlichen Wahrnehmung zu stärken und zu festigen. Auch ex ante Genehmigungserfordernisse für bestimmte Finanzgeschäfte sind nicht als ein milderes, gleich geeignetes Mittel gegenüber den Handelsverboten anzusehen, weil derartige Genehmigungserfordernisse nicht die gleiche Sicherheit bieten können, um Insiderhandel und der Ausnutzung amtlich erlangter Informationen wirksam entgegentreten zu können. Die Handelsverbote sind auch angemessen. Die beim Kläger durch die Handelsverbote entstehenden Nachteile stehen nicht außer Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks. Die Handelsverbote gelten nämlich nur für Finanzinstrumente von finanziellen Kapitalgesellschaften. Der größte Teil des Finanzmarktes steht den von den Handelsverboten betroffenen Beschäftigten der Beklagten, also auch dem Kläger, weiterhin offen. Dies gilt sowohl für Aktien, als auch Anleihen, Derivate und Kollektivanlagen, wie Investmentfonds. Im Rahmen von Kollektivanlagen, wie Fondanteilen, dürfen, trotz der Handelsverbote auch weiterhin Anteile von finanziellen Kapitalgesellschaften erworben werden, sofern der Hauptzweck der Kollektivanlage nicht in der Anlage von Finanzinstrumenten von finanziellen Kapitalgesellschaften besteht. Weiterhin dürfen die von den Handelsverboten betroffenen Beschäftigten der Beklagten auch weiterhin Anleihen und Derivate von finanziellen Kapitalgesellschaften erwerben, wenn der Basiswert nicht dem finanziellen Sektor zuzurechnen ist. Der Kreis von Finanzinstrumenten, welche von den Handelsverboten erfasst werden, ist im Vergleich zu allen Finanzinstrumenten, welche auf dem Kapitalmarkt erhältlich sind eng gefasst, um die betroffenen Beschäftigten der Beklagten nur in einem verhältnismäßigen Umfang Hinblick auf Tätigkeiten am Kapitalmarkt zu beeinträchtigen. Die Handelsverbote aus Ziff. 3.2.1 der Leitsätze für private Finanzgeschäfte verstoßen entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen § 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Bei dieser Vorschrift handelt es sich, wie die systematische Stellung im Unterabschnitt 3. des Bundesbeamtengesetztes zeigt, um eine Norm aus dem Nebentätigkeitsrecht der Bundesbeamten. Sie kann daher überhaupt nur zur Anwendung gelangen, wenn die Verwaltung von Vermögen den Umfang einer Nebentätigkeit erreicht, was jedoch nur bei einem erheblichen Vermögen der Fall sein kann. Dies ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich und wurde auch seitens des Klägers nicht vorgetragen. In diesem Zusammenhang sei jedoch auch darauf hingewiesen, dass gemäß § 100 Abs. 4 BBG eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen ist, wenn der Beamte bei der Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt. Die Anzeige- und Auskunftspflichten gemäß Ziff. 3.2.2 und Ziff. 3.2.4. der Leitsätze für private Finanzgeschäfte greifen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung steht dem Grundrechtsträger die Befugnis zu, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. Jarras in Jarras/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 15. Auflage 2018, Art. 2 Rn. 42). Hierin wird durch die Normierung von Anzeige- und Auskunftspflichten eingegriffen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern es müssen Einschränkungen hingenommen werden, wenn diese im überwiegenden Allgemeininteresse stehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Im Ergebnis liegt auch beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein einfacher Gesetztesvorbehalt vor (vgl. Jarras in Jarras/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 15. Auflage 2018, Art. 2 Rn. 58). §§ 61 Abs. 1 S. 2 und S. 3, 62 Abs. 1 S. 2 BBG stellen taugliche Schranken für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Die Anzeige- und Auskunftspflichten sind auch verhältnismäßig. Durch diese wird das legitime Ziel verfolgt, das öffentliche Vertrauen in die Institution Deutsche Bundesbank zu stärken und zu festigen und dem Missbrauch von marktrelevanten Informationen entgegenzuwirken. Die Anzeige- und Auskunftspflichten sind auch zur Erreichung bzw. Förderung des legitimen Ziels geeignet, erforderlich und angemessen. Die Anzeige- und Auskunftspflichten stellen weniger einschneidende Maßnahmen als die Handelsverbote dar. Da diese, wie oben bereits aufgezeigt, verhältnismäßig sind, gilt dies erst Recht für die weniger belastenden Anzeige- und Auskunftspflichten in den „Leitsätzen für private Finanzgeschäfte“ der Beklagten. Gleiches gilt auch, wenn der Kläger als Vollmachtgeber für private Finanzgeschäfte auftritt. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Anwendung der „Leitsätze der Deutschen Bundesbank über Anforderungen an private Finanzgeschäfte der Beschäftigten zur Insiderprävention“ auf den Kläger rechtswidrig ist. Der Kläger ist seit 1985 Bundesbankbeamter und arbeitet als Referent im Zentralbereich Recht der Beklagten. Er ist gemäß dem Geschäftsverteilungsplan ausschließlich zuständig für Rechtsfragen des Vergabe- und Beschaffungswesens sowie aus dem Bereich Zentrale Beschaffungen einschließlich Bauvergabe, sowie Rechtsfragen im Zusammenhang mit Unfällen in der Zentrale und der Hauptverwaltungen in Hessen und Rheinland-Pfalz / Saarland. Die Beklagte verfügt seit mehr als 20 Jahren über Regelungen für private Finanzgeschäfte ihrer Beschäftigten in Form von internen Dienstvorschriften, deren Einhaltung seitens des Compliance-Bereichs kontrolliert wird. Anlass zur Überarbeitung der bis zum 31.08.2018 geltenden Leitsätze für Mitarbeitergeschäfte waren die EZB-Leitlinien (EU) 2015/855 und (EU) 2015/856. Mit Schreiben vom 24.08.2018 teilte der Compliance-Beauftragte der Beklagten dem Kläger mit, dass die „Leitsätze für private Finanzgeschäfte“ vom 01.08.2018 am 01.09.2018 in Kraft treten. Mit gleichem Schreiben übersandte die Beklagte die genannten Leitsätze auch an alle Beschäftigten. Weiterhin informierte die Beklagte den Kläger, dass er unter Beibehaltung seiner Zuständigkeit ab dem 01.09.2018 Insider sei und als solcher der Insider-Kategorie 1 zugeordnet werde. Gegen dieses Schreiben erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 28.08.2018 Widerspruch. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2018 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die genannten Leitsätze Dienstbestimmungen seien und als solche ihre Grundlage in § 31 Abs. 3 S. 2 BBankG i. V. m. §§ 61 Abs. 1 S. 2 und 3, 62 Abs. 1 S. 2 BBG fänden. Beamte hätten auch außerhalb ihres amtlichen Pflichtenkreises alles zu vermeiden, was die dienstlichen Interessen schädigen und das Wohl der Allgemeinheit gefährden könne oder dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schaden könne. Der Anschein, dass eine Behörde in ihrem Aufgabenbereich in einer mit ihren Dienstaufgaben unvereinbaren Art handele, entstehe insbesondere auch dann, wenn der Eindruck bestehe, ihre Beschäftigten würden dienstlich erlangte Erkenntnisse zu einem privaten Vorteil nutzen oder sich in einem Interessenskonflikt befinden. Es dürfe nicht der Anschein erweckt werden, dass Beschäftigte der Bundesbank erlangte Kenntnisse für private Zwecke ausnutzen würden. Daher sei die Bundesbank befugt, zu diesem Zweck entsprechende Weisungen zu erteilen. Die Leitsätze dienten dazu, Insiderhandel, die Verwendung amtlich erlangter Kenntnisse zu privaten Zwecken und die Entstehung von Interessenkonflikten zu verhindern sowie jeweils einem entsprechenden Anschein vorzubeugen. Die Leitsätze sähen für bestimmte Kreise von Beschäftigen der Bundesbank Handelsverbote und Anzeigepflichten sowie Kontrollmöglichkeiten vor. Diese Maßnahmen seien mit den Grundrechten der Beschäftigten vereinbar. In Bezug auf Art. 14 Abs. 1 GG sei bereits der Schutzbereich nicht eröffnet. Dieser schütze nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustünden. Bloße Chancen und Verdienstmöglichkeiten seien nicht geschützt. Ziff. 3.2.1 der Leitsätze betreffe nicht den Bestand, sondern lediglich zukünftige Erwerbschancen. Die bereits bei Inkrafttreten der Handelsverbote vorhandenen Kapitalanlagen seien nicht betroffen. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht betroffen, da die Bundesbank über Geschäfte, die aufgrund der Befolgung der Handelsverbote nicht durchgeführt würden, keine personenbezogenen Daten verarbeite. Der Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG sei von § 61 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BBG gedeckt. Die Handelsverbote verfolgten den legitimen Zweck, Insiderhandel entgegenzutreten. Diese stellten auch ein geeignetes Mittel dar und es bestehe eine Erforderlichkeit. Die in Ziff. 3.2.1 der Leitsätze genannten Handelsverbote beschränkten sich auf solche Finanzinstrumente, bei denen ein Bezug zu dem bei der Bundesbank in besonderem Maße vorhandenen Sonderwissen gegeben sei. Es bestehe eine Verpflichtung von bestimmten Unternehmen der Bundesbank auf Verlangen Auskunft über Geschäftsgeheimnisse zu erteilen und bestimmte Informationen über Eigenkapital- bzw. Liquiditätsausstattung zu melden. Vor dem Hintergrund des Zwecks richte sich das Handelsverbot auch nicht an sämtliche Beschäftigte, sondern nur an solche, die aufgrund ihrer Funktion regelmäßig Zugang zu marktsensiblem Sonderwissen hätten. Im Ergebnis seien dies Beschäftigten der Kernbereiche, in denen besonders häufig mit marktrelevanten Informationen gearbeitet werde. Eine Beschränkung der Handelsverbote auf Finanzinstrumente finanzieller Kapitalgesellschaftern, zu denen jeweils einzelne Beschäftigte in dienstlicher Beziehung stehen, sei nicht gleichermaßen geeignet. Zuständigkeiten könnten sich kurzfristig ändern und relevantes Sonderwissen entstünde häufig erst bei Verknüpfung der einzelnen Bereiche. Vorabgenehmigungserfordernisse seien nicht gleich geeignet, da diese nicht die gleiche Sicherheit böten. Das Handelsverbot sei auch angemessen. Hierbei sei zunächst zu beachten, dass das Handelsverbot nur für Emissionen bestimmter Kapitalgesellschaften gelte. Den vom Handelsverbot betroffenen Personen stehe weiterhin der größte Teil des Anlagespektrums offen. Es dürften sogar von finanziellen Kapitalgesellschaften emittierte Anleihen und Derivate erworben werden, soweit der Basiswert nicht dem finanziellen Sektor zuzurechnen sei. Die in Ziff. 3.2.2 der Leitsätze statuierten Anzeigepflichten verstießen nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Anzeigepflichten griffen zwar in dieses Grundrecht ein. Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG seien jedoch im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen, soweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werde. Ein Beschäftigter, welcher sich von vorneherein bewusst sei, dass er ein bestimmtes Geschäft in Nachhinein anzuzeigen habe, werde sorgfältig prüfen, ob dies im Hinblick auf strafrechtliche Insidervorschriften und im Lichte der Handelsverbote zulässig sei. Die Anzeigepflichten seien auch erforderlich. Sie stellten insbesondere ein milderes Mittel gegenüber Verboten dar. Die Verpflichtungen seien auch angemessen und würden dem Grundsatz der Datensparsamkeit gerecht. So fänden die Anzeigepflichten lediglich auf kurzfristige Wertpapiergeschäfte sowie auf Geschäfte mit einem Gesamtvolumen von mehr als 10.000,- EUR pro Monat Anwendung. Darüber hinaus gälten gemäß Ziff. 3.2.3. der Leitsätze umfassende Ausnahmen von den Anzeigepflichten. Zudem richteten sich die Anzeigepflichten nicht an alle Beschäftigen der Bank, sondern nur an diejenigen, in deren Bereichen entsprechendes Sonderwissen verfügbar sei. Der bei diesen Beschäftigten zu erwartende monatliche Bearbeitungsaufwand für die Erfüllung der Anzeigepflicht dürfte sich insbesondere vor dem Hintergrund des Schwellenwertes in Grenzen halten. Die nachträgliche Anzeigepflicht sei auch mit der DSGVO vereinbar. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO sei die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sei. Es sei auch eine Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO durchgeführt worden und ein Löschkonzept erarbeitet worden. Weiterhin seien die in den Leitsätzen enthaltenen Handelsverbote und Anzeigepflichten durch Kontrollbefugnisse der Bundesbank flankiert. Die Auskunftspflichten nach Ziff. 3.2.4. der Leitsätze griffen zwar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, seien aber verhältnismäßig. Die Auskunftspflichten seien erforderlich, weil die Bundesbank über keine anderen Erkenntnisquellen, als die Anzeigen der getätigten Geschäfte verfüge. Die Auskunftspflichten seien auch mit der DSGVO vereinbar. Dies ergebe sich aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO. Art. 5 Abs. 1 der Ethik-Rahmen der EZB verpflichte die Zentralbanken des Eurosystems die Einhaltung der Regeln (Compliance) zur Umsetzung dieser Leitlinien zu überwachen. Die Ausgestaltung der Auskunftspflichten genüge auch dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Es erfolge insbesondere keine Erhebung des gesamten Vermögensbestandes der Beschäftigten. Die in Ziff. 3.2.4 der Leitlinien vorgesehen Pflicht, bestimmte Unterlagen vorzuhalten, greife zwar in Art. 2 Abs. 1 GG ein, sei jedoch verhältnismäßig. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18.12.2018, welcher am 19.12.2018 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, dass der Widerspruchsbescheid schon formell rechtswidrig sei. Der Vorstand der Bundesbank sei nicht oberste Dienstbehörde und damit auch für Entscheidungen über Widersprüche von Bundesbankbeamten nicht zuständig. Gesetzlich zuständig sei alleine der Bundesbankpräsident. Der Hinweis auf die Nichtabhilfe des Widerspruchs durch den förmlichen Bundesbankbeschluss i.S.d. § 7 Abs. 5 S. 2 BBankG könne nur als Entscheidung einer unzuständigen Widerspruchsbehörde verstanden werden. Die Anwendung der Leitsätze auf das Beamtenverhältnis des Klägers und dessen Einstufung als „Insider“ sei aus mehreren Gründen materiell rechtswidrig. Es fehle an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage. Keine der für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften beinhalte derart in die Rechte des Beamten erheblich eingreifende vorgenannte Pflichten. Auch das BBankG selbst enthalte keine derartigen Ausnahmepflichten. Somit verstießen die Leitsätze als unzulässige Abweichung von den für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen schon gegen den gesetzlich normierten Grundsatz des § 31 Abs. 3 BBankG. Auch unterliege das deutsche Berufsbeamtentum nicht der Regelungsbefugnis durch die Europäische Union oder ihrer Institutionen. Dieser Verstoß erfolge ohne die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Die Offenlegungs- und Auskunftspflichten über Vollmachten Dritter gemäß Ziff. 3.1.7 der Leitlinien gegenüber der Beklagten verletze das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der zu der Beklagten in keinem Rechtsverhältnis stehenden externen Vollmachtgeber und Vertretenen. Nr. 3.2.1. der Leitlinien stelle einen erheblichen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG und in Art. 2 Abs. 1 GG dar. Diese Eingriffe erfolgten ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und verletzten das Übermaßverbot. Lediglich für einen engen Personenkreis regele § 9 Abs. 1 KWG als lex specialis ein derartiges Handels- und Verwertungsverbot. Über dieses Verbot für konkret erfolgte Prüfungen einzelner Finanz- und Kreditinstitute gingen die Leitlinien weit hinaus. Die Beklagte führe auf Seite 8 des Widerspruchsbescheides selbst aus, dass sich das Handelsverbot nur an Beschäftigte richte, die aufgrund ihrer Funktion regelmäßig Zugang zu marktsensiblem Sonderwissen hätten oder Beschäftigte solcher Arbeitseinheiten seien, in denen besonders häufig oder in besonderem Umfang mit diesem Sonderwissen gearbeitet werde. Der Kläger erlange aber kein „marktsensibles Sonderwissen“. Der Kläger befasse sich mit Rechtsfragen von internen Dienstleistungen. Diese als „marktsensibles Sonderwissen“ einzustufen, sei aber völlig abwegig. Auch auf § 61 Abs. 1 S. 2 und 3 BBG könnten sich Anordnungen und Restriktionen der Leitsätze nicht stützen. Die uneigennützige Amtsführung i.S.d. Satzes 2 sei an das Amt des Beamten im funktional-konkreten Sinn gebunden, nicht an dessen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Behörde, einem Zentralbereich oder einer Organisationseinheit. Bei den Anforderungen an die außerdienstliche Verhaltensklausel des Satzes 3 sei die Amtsbezogenheit stets besonders zu prüfen. Wäre in dem Kauf von Bankaktien tatsächlich ein Verstoß gegen § 61 Abs. 2 BBG zu sehen, müssten auch sämtliche vor diesem Datum von Bundesbankbeamten getätigten Käufe und Verkäufe solcher Wertpapiere von Amts wegen disziplinarrechtlich geahndet werden. Das Handelsverbot gemäß Ziff. 3.2.1 der Leitlinien verstoße auch gegen das Recht des Beamten aus § 100 Nr. 1 BBG, sein eigenes Vermögen zu verwalten. Die Beklagte weite in Ziff. 2.4 den Begriff der „Insider“ in unzulässiger, unangemessener Weise aus. Der Kläger habe keinen tatsächlichen Zugang zu schützenswerten Insider-Informationen. Die von der Beklagten vorgenommene Gleichstellung mit tatsächlichen Insidern erfolge aufgrund bloßer Zugehörigkeit zu bestimmten Zentralbereichen. Die Beklagte rechtfertige diese Typisierung mit Gründen der Effektivität und Effizienz. Aufgrund der Schwere der Grundrechtseingriffe hätte vor der Einstufung eines Mitarbeiters als Insider eine Einzelfallprüfung, nebst Anhörung erfolgen müssen. Im Falle des Klägers hätte dessen Vorgesetzter erkennen müssen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Zugang zu irgendwelchen „Insider-Informationen“ i.S.d. Ziff. 2.3. der Leitlinien habe. Der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, weil seine Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf Finanzgeschäfte erheblich eingeschränkt werde und die Beklagte Einblick in die privaten Vermögensverhältnisse des Klägers habe. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2018 festzustellen, dass die Anwendung der aktuellen Leitsätze der Deutschen Bundesbank über Anforderungen an private Finanzgeschäfte der Beschäftigten und zur Insiderprävention auf das Beamtenverhältnis des Klägers rechtswidrig ist, hilfsweise festzustellen, dass die Einstufung des Klägers nach diesen Leitsätzen als Insider der Kategorie 1 rechtswidrig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass die Beklagte zwar kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes sei, als bedeutender Marktteilnehmer unterliege sie jedoch in Bezug auf private Finanzgeschäfte ihrer Beschäftigten vergleichbaren Erwartungen. Für eine Zentralbank sei die Einhaltung höchster ethischer Standards ein entscheidender Faktor für die Glaubwürdigkeit, sowie die Unparteilichkeit ihrer Organe und Beschäftigten. Soweit der Kläger geltend mache, in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen zu sein, sei die Klage bereits unzulässig. Der Kläger habe nicht geltend gemacht, selbst als Vollmachtgeber oder Vertretener von den Pflichten der Leitsätze betroffen zu sein. Die Beklagte sei als integraler Bestandsteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zur Umsetzung der Leitlinien des EZB-Rates verpflichtet. Es handele sich bei den Leitlinien um bindendes EU-Recht, welches eine Ähnlichkeit zur Richtlinie gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV aufweise. Die Kompetenz des EZB-Rates zum Erlass derartiger Rechtsalte ergebe sich aus Art. 12 ESZB-Statut. Die Beklagte habe die EZB-Leitlinien (EU) 2015/855 und (EU) 2015/856 gegenüber ihren Beamtinnen und Beamten auf Grundlage von § 31 Abs. 3 S. 2 BBankG i.V.m. §§ 61 Abs. 1 S. 2 und S. 3, 62 Abs. 1 S. 2 BBG umgesetzt. Unter entsprechenden Voraussetzungen könne Beamtinnen und Beamten auch ein Verhalten, das ansonsten rechtlich nicht verboten sei, untersagt werden und zwar auch dann, wenn es den Bereich der privaten Lebensführung betreffe. Die Beschäftigten der Beklagten müssten alles unterlassen, was bei den von ihr beaufsichtigten Instituten, ihren Geschäftspartnern oder der Öffentlichkeit den Anschein erwecken könnte, sie würden durch ihre amtliche Tätigkeit erlangte Kenntnisse für private Zwecke ausnutzen oder sich in einem Interessenkonflikt befinden. Dieses Ergebnis werde auch durch eine unionsrechtskonforme Auslegung bestätigt. Der Kläger verkenne sowohl den Inhalt der §§ 61, 62 BBG, als auch den Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung, wenn er vortrage, dass eine Ermächtigungsgrundlage für die Leitsätze nicht bestehe. Zudem sei der Pflichtenkanon des § 61 Abs. 1 BBG nicht starr und unveränderlich. Die Konkretisierung der allgemeinen beamtenrechtlichen Verhaltenspflichten unterliege seit jeher einem zeitlichen Wandel, der die vorherrschenden sozialen Wertvorstellungen berücksichtige. Die Beklagte dürfe gemäß § 62 BBG entsprechende Weisungen erteilen, um die Pflichten ihrer Beamtinnen und Beamten, klassischen Insiderhandel zu unterlassen, keine amtlich erlangten Kenntnisse zu privaten Zwecken zu verwenden sowie die Entstehung von Interessenkonflikten zu vermeiden. Die Beklagte sei sogar im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung der §§ 61, 62 BBG im Rahmen der Vorgaben der EZB-Leitlinien (EU) 2015/855 und (EU) 2015/856 hierzu verpflichtet. Dies gelte umso mehr für die Beschäftigten der Beklagten, welche nach Art. 1 Nr. 5 der EZB-Leitlinie (EU) 2015/855 und Art. 1 Nr. 4 der EZB-Leitlinie (EU) 2015/856 als Insider einzustufen seien. Es sei naheliegend, alle Beschäftigten einer Zentralbank als „Insider“ einzustufen, die sich weitgehend frei in ihren Räumlichkeiten bewegen könnten, da auch sie letztlich nicht nur auf einmaliger Basis Zugang zu Insiderinformationen i.S.d. EZB-Leitlinien hätten. Nach dem Insider-Konzept der Beklagten sei der Kläger als Insider der Kategorie 1 eingestuft, weil er als Angehöriger des Zentralbereichs Recht in Kontakt mit anderen Einheiten seines Bereichs und anderen Zentralbereichen einen erleichterten Zugang zu Insiderinformationen i.S.d. EZB-Leitlinien habe. Der Kläger arbeite in einem Bereich, in dem der Präsident der Bundesbank und der Vorstand in sämtlichen Rechtsfragen beraten werde. Eine Einstufung als Insider der Kategorie 1 sei auch erforderlich, um einen ungehinderten Informationsaustausch innerhalb des Zentralbereichs Recht sowie mit anderen Bereichen der Beklagten zu ermöglichen. Der Kläger lege fälschlicherweise einen Insiderbegriff des Strafrechts und des Marktmissbrauchsrechts zugrunde. Dieses enge Verständnis des Insiderbegriffs werde weder den Vorgaben der §§ 61, 62 BBG gerecht, noch sei es mit den für die Beklagte verbindlichen Vorgaben der EZB-Leitlinien (EU) 2015/855 und (EU) 2015/856 vereinbar. Die Handelsverbote seien in Ziffer 3.2.1. der Leitsätze geregelt und umfassten die dort genannten Geschäfte, soweit es sich nicht dabei um die in Ziff. 3.2.3 genannten Ausnahmen handele. Ein Erwerb dieser Kapitalanlagen ohne Zutun des Beschäftigten, zum Beispiel durch Erbschaft oder Schenkung, sei weiterhin möglich. Es liege kein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG vor, da bloße Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten von diesem Grundrecht nicht geschützt seien. Es werde in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch verhältnismäßig. Vom Schrankenvorbehalt des Art. 2 Abs. 1 GG sei die „verfassungsgemäße Rechtsordnung“ umfasst. Hierzu zählten auch §§ 61, 62 BBG. Die Handelsverbote verfolgten den legitimen Zweck, den klassischen Insiderhandel i.S.d. Marktmissbrauchsrechts, die Verwendung von Insiderinformationen i.S.d. der EZB-Leitlinien zu privaten Zwecken und die Entstehung von Interessenskonflikten zu verhindern, sowie einem entsprechenden Anschein vorzubeugen. Handelsverbote seien zur Erfüllung dieses Zwecks auch ein geeignetes Mittel und seien erforderlich. Eine Beschränkung der Handelsverbote auf Finanzinstrumente finanzieller Kapitalgesellschaften, zu denen jeweils einzelne Beschäftigte in dienstlicher Beziehung stünden, seien nicht gleichermaßen geeignet, weil sich derartige Zuständigkeiten kurzfristig ändern könnten. Zudem ergebe sich relevantes Sonderwissen häufig erst durch Verknüpfung unterschiedlicher Bereiche. Genehmigungserfordernisse seien nicht gleich geeignet, weil sie hinsichtlich der Ausnutzung amtlich erlangter Informationen nicht dieselbe Sicherheit bieten könnten. Die Handelsverbote seien auch angemessen. Handelsverbote gälten nur für die Emissionen von finanziellen Kapitalgesellschaften. Dem vom Handelsverbot betroffenen Beschäftigten stünde weiterhin der größte Teil des Anlagespektrums offen. Letztlich handele es sich bei den in Ziff. 3.2.1. der Leitsätze um kritische Finanzgeschäfte, die gemäß Art. 8 Abs. 2 S. 1 den in Art. 8 Abs. 3 (EU) 2015/855 und (EU) 2015/856 genannten Beschränkungen unterliegen müssten. Dass § 9 KWG den Leitsätzen entgegenstehe, werde seitens des Klägers weder behauptet, noch begründet. § 9 KWG verfolge einen anderen Schutzzweck. Diese Norm diene dem Schutz der Kreditinstitute und ihrer Kunden. Entgegen der Ansicht des Klägers verstoße Ziff. 3.2.1. der Leitsätze auch nicht gegen das Recht des Beamten sein eigenes Vermögen zu verwalten gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Da diese Vorschrift aus dem Nebentätigkeitsrecht stamme, sei sie überhaupt nur insoweit relevant, als die Verwaltung eigenen Vermögens den Umfang einer Nebentätigkeit erreiche. Zudem übersehe der Kläger die Pflicht zur Untersagung gemäß § 100 Abs. 4 BBG. Auch die Anzeige- und Auskunftspflichten griffen zwar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein, seien jedoch ebenfalls verhältnismäßig. Die Anzeigepflichten leisteten durch ihre präventive Wirkung einen Beitrag zur Verhinderung von Insiderhandel im marktmissbrauchs- und strafrechtlichen Sinne. Zum anderen werde bereits einem entsprechenden Anschein entgegengetreten. Die Beklagte sei verpflichtet, Anzeigepflichten für die in Ziff. 3.2.2. der Leitsätze genannten Geschäfte vorzuhalten. Denn dabei handele es sich um die Geschäfte, die als kritische Finanzgeschäfte eingestuft seien. Es bestehe die Pflicht, sicherzustellen, dass alle Insider besonderen Beschränkungen unterlägen. Die Anzeigepflichten seien zur Erreichung dieser Ziele auch geeignet, weil ein Beschäftigter, der der Anzeigepflicht unterliege, sorgfältig prüfen werde, ob dieses Geschäft im Hinblick auf Ausnutzung von Insiderinformationen zulässig sei. Die Anzeigepflichten seien auch erforderlich. Sie stellten ein milderes Mittel gegenüber Handelsverboten und Genehmigungspflichten dar. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Anzeigepflichten seien auch angemessen. Sie fänden gemäß Ziff. 3.2.2. der Leitsätze lediglich auf kurzfristige, spekulative Wertpapiergeschäfte sowie auf Geschäfte mit einem Gesamtvolumen von mehr als 10.000,- EUR pro Kalendermonat Anwendung. Zudem handele es sich bei den Anzeigepflichten um die mildeste der in Art. 8 Abs. 3 der EZB-Leitlinien (EU) 2015/855 und (EU) 2015/856 genannten Beschränkungen. Die Anzeigepflichten seien auch von Auskunftspflichten der Beschäftigten flankiert. Dabei handele es sich für die Insider der Kategorie 1 um Auskunftspflichten gemäß Ziff. 3.2.4. BBk-Leitsätze mit der damit verbundenen Pflicht, bestimmte Unterlagen vorzuhalten. Diese Pflichten seien ebenfalls verhältnismäßig. Eine Negativerklärung seitens von Beschäftigten enthalte die Erklärung, im jeweils fraglichen Zeitraum keine anzeigepflichtigen Geschäfte getätigt zu haben bzw. keine weitergehenden, als die angezeigten Geschäfte getätigt zu haben. Hinsichtlich der Angemessenheit sei zu berücksichtigten, dass die Stichprobenkontrollen nur einen sehr geringen Teil der Beschäftigten jedes Jahr betreffen. Die Pflicht, bestimmte Unterlagen vorzulegen greife zwar in Art. 2 Abs. 1 GG ein, sei jedoch verhältnismäßig. Alle für das Auskunftsverlangen nicht relevanten Unterlagen dürften geschwärzt werden. Insider müssten daher auch keine Auskünfte über die Bestellung von Grundpfandrechten und privaten Rentenversicherungen erteilen. Die Auskunftspflicht gemäß Ziff. 3.1.7 der Leitsätze stelle ebenfalls einen verhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Selbst wenn der Kläger als Vollmachtgeber oder –nehmer von den Leitsätzen betroffen wäre, würde das in Ziff. 3.1.6 der Leitsätze geregelte Gebot, von einer Vollmacht nur Gebrauch zu machen, wenn der jeweilige Vollmachtgeber das Einverständnis für die Offenlegung von privaten Finanzgeschäften erteilt hat, zwar in Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen, sei jedoch ebenfalls gerechtfertigt. Das in Ziff. 3.1.6 der Leitsätze geregelte Gebot stelle sicher, dass die Beschäftigten ihre Anzeige- und Auskunftspflichten auch in Bezug auf solche privaten Finanzgeschäfte erfüllen können, die sie als Vollmachtgeber und damit für Rechnung Dritter getätigt haben. Die Leitsätze sähen nur Anzeige- und Auskunftspflichten vor, an denen ein berechtigtes Interesse der Beklagten bestehe. Es entstünde kein Einblick in die privaten Vermögensverhältnisse des Klägers. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und die vorgelegte Behördenakte der Deutschen Bundesbank (1 Hefter) verwiesen.