Urteil
2 K 1372/23.F
VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2025:0411.2K1372.23.F.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14. April 2023 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14. April 2023 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Einzelrichterin, der mit Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2023 das Verfahren übertragen worden war (§ 6 Abs. 1 VwGO), konnte im Einvernehmen der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Das Verwaltungsstreitverfahren konnte trotz des Umzugs des Klägers in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Landratsamts Heilbronn gemäß § 3 Abs. 3 HVwVfG durch den Beklagten fortgeführt werden, da dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die Ausländerbehörde des Landratsamts Heilbronn ihre Zustimmung hierzu erteilte. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2023 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose gemäß Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StlÜbk) i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 1 Abs. 4 AufenthV. Gemäß Art. 28 Satz 1 StlÜbk stellen die Vertragsstaaten - zu denen unter anderem die Bundesrepublik Deutschland gehört - den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach Satz 2 Halbsatz 1 dieser Vorschrift können die Vertragsstaaten auch jedem anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen solchen Reiseausweis ausstellen. Ein Staatenloser im Sinne des Übereinkommens ist gemäß der Legaldefinition in Art. 1 Abs. 1 StlÜbk eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht. Hiervon erfasst sind nur die sogenannten de jure-Staatenlosen, nicht jedoch die lediglich de facto-Staatenlosen zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15/88 -, BVerwGE 87, 11; OVG C-Stadt, Urteil vom 5. Dezember 1989 - 4 B 110/86 -, InfAuslR 1990, 76, jeweils m. w. N.). Zu der Gruppe der de jure-Staatenlosen gehören Personen, die nach den rechtlichen Regelungen der in Betracht kommenden Staaten keine Staatsangehörigkeit besitzen. De facto-staatenlos sind hingegen solche Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat aber nicht bereit oder nicht in der Lage ist, ihnen die Rechte eines Staatsangehörigen zuzugestehen, insbesondere sie diplomatisch zu schützen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 2 LA 441/07 -, juris, Rn. 6). Für eine de facto-Staatenlosigkeit muss der in Betracht kommende Staat die Staatsangehörigkeit des Betroffenen auch anerkennen (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 1 AufenthG Rn. 46). Entscheidend ist dabei für die Frage, ob ein Staat auf Grund seines Rechts eine Person als Staatsangehörigen ansieht, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften von Behörden und Gerichten des jeweiligen Staates ausgelegt und angewandt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2003, 13 S 2113/01, juris, Rn. 25; OVG C-Stadt, Urteil vom 18. April 1991 - 5 B 41/90 -, juris). Der Nachweis der negativen Tatsache der de jure-Staatenlosigkeit obliegt grundsätzlich dem Betroffenen. Er muss die von ihm behauptete Staatenlosigkeit darlegen und beweisen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 2 LA 441/07 -, juris, Rn. 6). Dies gilt vor allem deshalb, weil die erforderlichen Informationen - etwa die detaillierte Darlegung der Abstammung und die Angaben zu den Vorfahren mit Geburtsdaten, - orten und Wohnorten – grundsätzlich solche aus dem Lebensbereich des Antragstellers und seiner Herkunftsfamilie sind, die einer Ermittlung von Amts wegen weitgehend nicht zugänglich sind (VG Hannover, Urteil vom 22. Dezember 2021 - 5 A 1570/21 -, juris Rn. 66). Zur Klärung der Staatsangehörigkeit müssen aber beide Beteiligten mithelfen. Der Ausländerbehörde kommt hierbei - aufgrund des in der Regel vorliegenden Wissensvorsprungs - die Rolle zu, entsprechende Wege und konkrete Möglichkeiten aufzuzeigen. Sie muss den Ausländer auf diejenigen Möglichkeiten hinweisen, die ihm nicht bekannt sein können. Dem Ausländer obliegt es, die geforderten Schritte auch zu unternehmen. Ansonsten darf er jedoch nicht völlig untätig und passiv bleiben und nur darauf warten, welche weiteren Handlungen die Behörde von ihm verlangt. Die Erfüllung der dem Ausländer somit obliegenden Pflichten hat dieser nachzuweisen. Demgegenüber hat ihm die Ausländerbehörde mitzuteilen, dass und in welchem Umfang er zur Erbringung von Handlungen verpflichtet ist (VG Hannover, Urteil vom 22. Dezember 2021 - 5 A 1570/21 -, juris, Rn. 66). Um ein bewusstes Zusammenwirken des Ausländers mit den Behörden des ausländischen Staates zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden, sind die Anforderungen an den Ausländer nicht gering. Die Mitwirkungspflicht des Ausländers verlangt ihm daher auch ab, dass er gegebenenfalls seine Nachregistrierung im Ausland betreibt. Auch gegenüber den ausländischen Dienststellen muss er wahrheitsgemäß alle zweckdienlichen Auskünfte geben und die erforderlichen Belege beifügen. (VG Hannover, Urteil vom 22. Dezember 2021 - 5 A 1570/21 -, juris, Rn. 67). Über die Zumutbarkeit der dem Ausländer obliegenden Handlungen ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Eine Mitwirkungshandlung, die von vornherein erkennbar aussichtslos ist, kann dem Ausländer dabei jedenfalls nicht abverlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54/06 -, juris, Rn. 4). Hinreichend nachgewiesen ist die Staatenlosigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Staaten, als deren Angehöriger der Betroffene überhaupt in Betracht kommt, ihn nicht als Staatsangehörigen ansehen. An diesen Nachweis dürfen aber aufgrund der mitunter gegebenen Beweisnot des Betroffenen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 2 LA 441/07 -, juris, Rn. 6). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist von der de jure-Staatenlosigkeit des Klägers auszugehen. Er hat sowohl das Nichtbestehen der - einzig in Betracht kommenden - kuwaitischen Staatsangehörigkeit als auch seine Staatenlosigkeit hinreichend nachgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen kuwaitischen Staatsangehörigen, sondern um einen staatenlosen Bidun aus Kuwait handelt. Bidun (kurz für „Bidoon jinsiya“, was auf Arabisch „ohne Nationalität/Staatsbürgerschaft“ bedeutet; teils auch Bidoun, Bidoon, Bedoon oder Bedun geschrieben) sind eine staatenlose arabische Minderheit in Kuwait, die zur Zeit der Unabhängigkeit des Landes am 19. Juli 1961 oder kurz danach nicht als Staatsbürger aufgenommen wurden (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - im Folgenden: BFA -, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Kuwait - Bidoun, Ausweisdokumente, Einreise, 30. April 2019, S. 3 unter Hinweis auf den Bericht der internationalen Menschenrechtsorganisation Minority Rights Group International - MRG – vom Dezember 2017: Minorities and indigenous peoples in Kuwait - Bidoon, https://minorityrights.org/minorities/bidoon/; Andreas Bjorklund, The Bidoon in Kuwait, History at a Glance, Report 2020, S. 10; ebenso: VG Ansbach, Urteil vom 13. Juli 2021 - AN 17 K 21.30074 –, juris, Rn. 28, 32). Nach der Verabschiedung des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1959 versuchten die kuwaitischen Behörden, alle Einwohner Kuwaits zu registrieren und die für die Staatsangehörigkeit Berechtigten zu ermitteln. Viele Beduinen haben jedoch entweder nichts über die Nationalstaatsbewegung erfahren oder es versäumt, ihre Ansprüche registrieren zu lassen. Einige konnten weder lesen noch schreiben, und diejenigen, die keine schriftlichen Aufzeichnungen führten, hatten besondere Schwierigkeiten nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen gemäß dem neuen Staatsangehörigenrecht erfüllten (UK Home Office, a.a.O.; Human Rights Watch, Prisoners of he Past: Kuwaiti Bidun and the Burden of Statelessness, 13. Juni 2011, S. 11; BFA, a.a.O., S. 8). Gemäß Art. 1 des Nationalitätsgesetzes von 1959 musste schriftlich belegt werden, dass die Familie ihren festen Wohnsitz auf kuwaitischem Gebiet vor 1920 kontinuierlich innehatte (UK Home Office, a.a.O., S. 13; Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration - im Folgenden: SEM - Notiz Kuwait: Bidun, 9. Juli 2019, S. 5 Fn. 5). Bei anderen Beduinen wiederum spielten stammespolitische Gründe eine Rolle, dass sie nicht als kuwaitische Staatsangehörige anerkannt wurden (SEM, a.a.O., unter Hinweis - Fn. 6 - auf Carnegie Middle East Center, Beirut. The Politics of Kuwait’s Bidoon Issue, 20. Oktober 2017. https://carnegie-mec.org/sada/73492; vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 17. September 2020 - 34 K 537/17 A –, juris, Rn. 51). Zivile ID-Karten (bzw. ID-Cards) werden nur für kuwaitische Staatsbürger und legal dort lebende ausländische Einwohner ausgestellt, also nicht für Bidun, die in Kuwait als illegale Einwohner gelten (SEM, Notiz Kuwait: Bidun, 9. Juli 2019, S. 8). Das entscheidende Dokument, das Bidun zur Identifizierung dient, sie als registrierte Bidun ausweist, ihnen als illegale Einwohner einen Sonderstatus einräumt und gewisse Rechte verschafft, ist die reference card/review card (arab.: bitaqat muraja’a). Wer sich beim Executive Committee zwischen 1996 und 2000 als Bidun registrieren ließ und sich damit automatisch auch für die Einbürgerung bewarb, erhielt eine reference card. Die Karten heißen seit 2000 security card (arab.: hawiya amniya), wobei die Informationen zur Bezeichnung der Karte widersprüchlich sind. Es scheint, als wäre reference card die offizielle Bezeichnung und green card eine informelle Bezeichnung für die von 1996 bis 2000 ausgestellten, security card eine informelle Bezeichnung für die ab 2000 ausgestellten Karten (SEM, a.a.O., S. 9; UK Home Office, a.a.O., S. 5, 25). Hierbei ist davon auszugehen, dass Bidun, die sich zwischen 1996 und 2000 nicht haben registrieren lassen und somit keine „Sicherheitskarten“ erhalten haben, undokumentierte bzw. unregistrierte Bidun sind (BFA, a.a.O., S. 7; UK Home Office, a.a.O., S. 6 unter Hinweis auf Upper Tribunal, NM (documented/undocumented Bidoon: risk) Kuwait CG [2013] UKUT 356 (IAC) Rn. 33). Seit dem Jahr 2000 ist keine neue Registrierung mehr möglich, Ausnahmefälle hiervon können bei guten gesellschaftlichen Beziehungen (arab.: wasta) oder dem Einsatz großer finanzieller Mittel vorkommen (SEM, a.a.O., S. 3). Verlängerungen der nur befristet gültigen „security cards“ werden nur unter Vorlage der vorhergehenden Karten und von Dokumenten, die die Registrierung der Bidun bzw. ihrer Vorfahren in der Volkszählung von 1965 bzw. ihren Aufenthalt in Kuwait vor dieser Zeit beweisen, vorgenommen (Upper tribunal, NM, a.a.O.). Der Kläger hat hinreichend nachgewiesen, dass er der Sohn von E ist, der ausweislich der vorliegenden Dokumente nicht die kuwaitische Staatsangehörigkeit besitzt. Da die kuwaitische Staatsangehörigkeit nur patrilinear über den Vater weitergegeben werden kann (vgl. Auszug aus der elektronischen Bibliothek für Standesämter (EIBiB), S. 778 der Behördenakte), ist davon auszugehen, dass auch der Kläger die kuwaitische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Es liegen zwei originale Dokumente - das Altersschätzungsformular für Nicht-Kuwaiter und der Arbeitsausweis (im Feld Nationalität steht „Aus der Wüste von Kuwait – Nomade - “, was eine Umschreibung für Bidun ist) - vor, die den Vater des Klägers als Nicht-Kuwaiten bestätigen. Weitere Dokumente bestätigen die Vaterschaft: Die im Original vorliegende Gesundheitskarte des Klägers weist diesen als „ F“, geboren 1972, ohne Nationalität (in der Kategorie erfolgt keine Eintragung) aus und als Name des Vaters ist „E“ angegeben. Auf der ebenfalls im Original vorliegenden Lebensmittelkarte der Familie ist der Kläger an achter Stelle als siebtes Kind von „E“ und dessen Ehefrau „G“ eingetragen. In der eingereichten Übersetzung der Geburtsurkunde des Klägers, ist als Name des Vaters des Klägers „E.“ und als Name der Mutter „G“ eingetragen. Unschädlich ist dabei, dass die Echtheit der Geburtsurkunde des Klägers nicht beweisbar ist. Die Echtheit dieser Geburtsurkunde ist laut Aussage des BAMF urkundentechnisch kaum bis gar nicht überprüfbar, da es sich um handschriftliche Unterlagen ohne Sicherheitsmerkmale handelt, so dass im Hinblick auf die gegebene Beweisnot des Betroffenen an den Nachweis der Staatenlosigkeit keine überspannten Anforderungen zu stellen sind (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 2 LA 441/07 -, juris, Rn. 6). Auch die seitens des Bevollmächtigten des Klägers beauftragte Vertrauensanwältin der Deutschen Botschaft bestätigt in ihrer Auskunft vom 19. März 2023 (S. 889 der Behördenakte), dass es nach ihrer Erfahrung nicht möglich sei, anhand der Registrierungsnummer auf der kuwaitischen Geburtsurkunde des Klägers eine Auskunft über den Status der Person zu erhalten. In dieser Art von Fällen würden die kuwaitischen Behörden jegliche Kooperation verweigern, so dass auch sie als Rechtsanwältin keine Auskunft erhalte. Aufgrund der durch seine Gesundheitskarte und die Lebensmittelkarte der Familie ansonsten lückenlos geführten Beweiskette bzgl. der Abstammung des Klägers ist trotz der nicht überprüfbaren Echtheit der Geburtsurkunde des Klägers von dessen Staatenlosigkeit auszugehen. Schließlich spricht auch schon allein die im Original vorliegende Gesundheitskarte des Klägers, bei der im Feld „Nationalität“ keine Eintragung erfolgt ist, für dessen Staatenlosigkeit. Dem Nachweis der Staatenlosigkeit steht auch die fehlende Übereinstimmung der Namensführung des Vaters in den eingereichten, die Staatenlosigkeit nachweisenden Dokumenten nicht entgegen. Zur Überzeugung der Einzelrichterin steht fest, dass es sich jeweils um dieselbe Person, nämlich den Vater des Klägers handelt. In allen Dokumenten, die den Vater als Staatenlosen ausweisen (Lebensmittelkarte der Familie, Altersschätzungsformular und Arbeitsausweis des Vaters), wird der Vater des Klägers in den zuletzt eingereichten Übersetzungen als „E“ bezeichnet. Der Namensbestandteil „H“ findet sich dabei aber weder im AZR erfassten Namen des Klägers „ B.“ noch in dem auf der Geburtsurkunde des Klägers angegebenen Namen des Vaters „E.“. Das Fehlen des Namensbestandteils „H“ und die an dessen Stelle stattfindende Verwendung des Bestandteils „B.“ erklärt sich dabei durch das arabische Namenssystem. Bei einem arabischen Namen handelt es sich um einen Namenskomplex, der gesamthaft als Eigenname dient und damit gesamthaft auf eine einzelne Person referiert und aus verschiedenen Namenselementen besteht (Universität Bern, Forum Islam und Naher Osten, FINO-Info Nr. 7 Dezember 2018, S. 1; Fischer: Namenforschung. Ein internationales Handbuch zur Onomastik / An International Handbook of Onomastics / Manuel international d’onomastique, Teilband 1., C-Stadt/New York 1995, 128. Arabische Personennamen, S. 873 ff.). Die verschiedenen Bestandteile werden je nach Kontext gemeinsam oder nur vereinzelt verwendet. Zum Personennamen (vorliegend: ), welcher eine untergeordnete Rolle spielt, treten häufig der Name des Vaters, des Großvaters und des (Ur-)Großvaters dazu. Die Bedeutung für die Identifizierung nimmt dabei ab, je höher der Verwandtschaftsgrad ist. Um seine Abstammung von einem bestimmten Clan oder Stamm zu verdeutlichen, kann zudem ein solcher Namensteil (arab.: nisba) verwendet werden (Ebd.). Auf der arabischen Halbinsel wird bis heute hierfür häufig der „Clan (Arab.: al) des xy“ gebraucht (Universität Bern, Forum Islam und Naher Osten, FINO-Info Nr. 7 Dezember 2018, S. 2). Im Falle des Klägers ist dies der Stamm „B.“ (Shammar), welcher ursprünglich ein großer Beduinen-Stamm in der Region war (vgl.https://en.wikipedia.org/wiki/ Shammar). Der Namenskomplex des Vaters des Klägers besteht aus dessen Vornamen „E“, den Vornamen seiner Vorfahren „F“ und „H“ sowie dem Clan-Namen „B.“. Da vom „B.“ - Clan oder Stamm mittlerweile sehr viele Menschen abstammen, wird in arabischen Ländern, wo sich Familiennamen noch nicht durchgesetzt haben, zur Identifizierung der Namenskomplex aus den nächsten Vorfahren gebildet (vgl. Universität Bern, Forum Islam und Naher Osten, FINO-Info Nr. 7 Dezember 2018, S. 2). Dies verdeutlicht die Abstammung am genauesten. Daher weisen die Identitätsdokumente des Klägers aus Kuwait ihn als „ E“ mit dem weiteren Bestandteil „H“ oder „B.“ aus. In Deutschland wird der Familienname indes nicht aus den Vornamen der direkten Vorfahren gebildet. Dies entspricht im arabischen Namenskomplex dem Clan-Namen, welcher daher als Familienname fungiert. Vor diesem Hintergrund stellen auch die verbleibenden Abweichungen in der Namensführung des Vaters lediglich unbeachtliche Transkriptionsmöglichkeiten dar. Unterschiedliche Transkriptionsmöglichkeiten stehen einer Identitätsklärung nicht entgegen, (vgl. BeckOK Ausländerrecht/Maor, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, AufenthG § 5 Rn. 3). Dabei legt das Gericht die mit Schriftsatz des Klägers vom 19. April 2024 und vom 3. Juni 2024 eingereichten Übersetzungen für die Identitätsklärung als maßgeblich zugrunde. Der Übersetzer hat auf diesen neuen Übersetzungen klargestellt, dass es keine einheitliche Transkription für den letzten Buchstaben des Vornamens „F“ gibt. Dieser Buchstabe kann sowohl als „i“ oder als „ie“ übertragen werden. Entgegen der Einschätzung des Beklagten im Schriftsatz vom 3. Mai 2024 handelt es sich lediglich um eine unbeachtliche Transkriptionsmöglichkeit, ob der Name des Vaters zusammen oder getrennt geschrieben wird. Zudem wurde in den zuerst eingereichten Übersetzungen der Nachname des Vaters des Klägers falscherweise mit „I“ statt „H“ übertragen. Dieser Übersetzungsfehler beruht auf einer fehlerhaften Interpretation eines handschriftlichen arabischen Buchstabens auf dem Originaldokument (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 8. August 2024). Es verbleibt die allein theoretische Möglichkeit, dass der Vater des Klägers oder der Kläger selbst die kuwaitische Staatsangehörigkeit erworben haben und der Kläger daher kein Staatenloser ist. Für eine Einbürgerung bestehen jedoch hinsichtlich beider Personen keine Anhaltspunkte (vgl. Auszug aus der elektronischen Bibliothek für Standesämter (EIBiB), S. 778 der Behördenakte). Die hierfür allein theoretisch bestehende Möglichkeit vermag jedoch keinen vernünftigen Zweifel an der Staatenlosigkeit des Klägers zu begründen. Bei dem Kläger handelt es sich auch um einen de jure und nicht nur um einen de facto-Staatenlosen. Entgegen der Ansicht des Beklagten in seinem ablehnenden Bescheid vom 14. April 2023 ist der kuwaitische Staat nicht nur nicht in der Lage dazu, dem Kläger die Rechte eines Staatsangehörigen zuzugestehen, wie etwa durch Ausstellung des kuwaitischen Reisepasses oder einer ID-Card. Auch spricht es nicht für eine lediglich de facto-Staatenlosigkeit, „dass dem Kläger seitens der Kuwaitischen Behörden aufgrund der vorgetragenen Benachteiligung der sogenannten „Bidun“ keine Dokumente ausgestellt werden“ (Schriftsatz des Beklagten vom 23. September 2024). Vielmehr sah und sieht der kuwaitische Staat die Bidun seit seiner Staatsgründung 1961 maximal als Einbürgerungsbewerber, d. h. lediglich einstmals potentielle kuwaitische Staatsangehörige, jedenfalls seit der Änderung des kuwaitischen Nationalgesetzes von 1959 im Jahre 1986 jedoch als illegale Einwohner und damit gerade nicht als kuwaitische Staatsbürger an (SEM, Notiz Kuwait: Bidun, 9. Juli 2019, S. 4, 6, 8; VG Ansbach, Urteil vom 13. Juli 2021 - AN 17 K 21.30074 -, juris, Rn. 31 ff.; VG C-Stadt, Urteil vom 17. September 2020 - 34 K 537/17 A -, juris, Rn. 48 ff.). Heutzutage kann die kuwaitische Staatsangehörigkeit zwar theoretisch noch durch Einbürgerung erworben werden. Solche Einbürgerungen finden allerdings nur in sehr geringem Umfang und dazu scheinbar willkürlich statt (SEM, Notiz Kuwait: Bidun, 9. Juli 2019, S. 3, 7, 16). Dies ändert zugleich aber nichts an dem Umstand, dass selbst eine solche Einbürgerung lediglich die erstmalige Verleihung der kuwaitischen Staatsbürgerschaft bedeuten würde, aus der rechtlichen Natur einer Einbürgerung folgend hierdurch jedoch in keiner Weise die Bestätigung einer bereits bestehenden kuwaitischen Staatsbürgerschaft des Einbürgerungsbewerbers zu sehen ist. Die praktische Auslegung und Anwendung der maßgeblichen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften Kuwaits durch dessen Behörden, den Bidun und damit auch dem Kläger keine den kuwaitischen Staatsangehörigen vorbehaltenen Dokumente auszustellen, stellt vor diesem Hintergrund nicht die mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit hierzu dar, sondern ist die Manifestierung dessen, dass der kuwaitische Staat die Bidun nicht als kuwaitische Staatsangehörige anerkennt. Da der Kläger seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bidun und seine Abstammung von einem solchen staatenlosen Bidun hinreichend nachgewiesen hat, ist er als de jure-Staatenloser anzusehen. Hinsichtlich der Verpflichtung des Klägers, seine Nachregistrierung in Kuwait zu betreiben, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Schritte der Kläger sinnvoller und zumutbarer Weise noch zu deren Erlangung bzw. Nachweisung unternehmen könnte. Auch der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, welche erfolgsversprechende Mitwirkungshandlung der Kläger insoweit noch schuldet. Bei einer Vielzahl der Termine zur Verlängerung der Duldung legte der Kläger dem Beklagten zwar keine Nachweise bezüglich seiner Passbeschaffungsbemühungen vor. Dies beruht jedoch nicht auf einer Verletzung seiner ihm insoweit zukommenden Mitwirkungspflicht, sondern vielmehr auf der mangelnden Kooperation der kuwaitischen Behörden und Auslandsvertretungen bzgl. der Ausstellung von Identifikationsdokumenten für Bidun. Der Kläger hat einen Passersatzantrag bei einer Vorsprache beim kuwaitischen Konsulat gestellt und die für seine Identifikation erforderlichen Unterlagen eingereicht. Mehrere Anrufe des Bevollmächtigten des Klägers um den Verfahrensstand des Passersatzantrags zu erfahren, blieben erfolglos. Auf eine E-Mail des Bevollmächtigten des Klägers an die kuwaitische Botschaft antwortete der dortige Mitarbeiter Herr J, dass die Botschaft keine Dokumente ausstelle, wenn kein Reisepass vorliegt. Stattdessen müsse der Kläger eine Person in Kuwait bevollmächtigten, damit diese zur zuständigen Behörde für Bidun (Staatenlose) geht und dort die Identität bestätigt. Die Beglaubigung der daraufhin erstellten Vollmacht wurde jedoch durch das kuwaitische Konsulat verweigert. Die Botschaft teilte daraufhin dem Bevollmächtigten des Klägers mit, die Vollmacht sei zu weit gefasst. Der Kläger lies die Vollmacht daraufhin für ein Identitätsdokument aus Kuwait wie von der Botschaft gefordert auf die Geburtsurkunde beschränken, anschließend notariell beglaubigen und vom Landgericht Hanau legalisieren und sandte sie am 9. März 2022 an die kuwaitische Botschaft. Diese verweigerte jedoch die Legalisierung und die Übersendung der Unterlagen an das kuwaitische Innenministerium. Dem Bevollmächtigten wurde mitgeteilt, dass sich das Verfahren erneut geändert habe. Auch die vom Beklagten aufgezeigte Möglichkeit eine Geburtsurkunde und eine ID-Card mithilfe eines in Kuwait ansässigen Rechtsanwalts zu erlangen, blieb erfolglos. Von vier beauftragten Vertrauensanwälten in Kuwait reagierten drei nicht. Eine beauftragte Rechtsanwältin gab die Rückmeldung, dass es nach ihrer Erfahrung nicht möglich sei, anhand der Registrierungsnummer auf der kuwaitischen Geburtsurkunde eine Auskunft zum Status der Person zu erhalten. Eine behördliche Bestätigung über den Status des Klägers könne man ebenfalls nicht bekommen. Auch gebe es kein einsehbares Register von Personen, die die kuwaitische Staatsbürgerschaft beantragt haben. Auch sie als Rechtsanwältin würde keine Auskünfte erhalten. Die Versuche der Nachregistrierung - auch unter Beachtung der Hinweise des Beklagten - blieben erfolglos. Weiterführende Hinweise, wie der Kläger die Nachregistrierung ansonsten betreiben sollte, konnten nicht aufgezeigt werden. Vielmehr hat der Beklagte seine insoweit bestehende Hinweispflicht erschöpfend erfüllt, ohne dass dabei eine dem Kläger erfolgsversprechende Möglichkeit der Nachregistrierung aufgezeigt werden konnte. Dabei hat gleichzeitig aber auch der Kläger seine Mitwirkungspflicht erfüllt, ohne dabei erfolgreich seine Nachregistrierung betrieben zu haben. Alle allein theoretisch weiterhin in Betracht kommenden Möglichkeiten, Nachweise von den kuwaitischen Behörden zu erhalten, erscheinen schließlich von vornherein als aussichtslos. Der Kläger hält sich in Deutschland auch rechtmäßig i. S. d. Art. 28 Satz 1 StlÜbk auf. Es sind keine Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ersichtlich, die der Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose für den Kläger grundsätzlich entgegenstehen. Ferner wird der Kläger auch nicht von den Anwendungsbereichsausnahmen des Artikel 1 Absatz 2 StlÜbk erfasst, insbesondere liegen die Voraussetzungen des Buchstaben i) der Vorschrift nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose. Der am 1. Januar 1972 in Kuwait geborene Kläger reiste am 26. Januar 2016 erstmalig ins Bundesgebiet ein und beantragte am 8. August 2016 Asyl. Anlässlich der am 24. August 2016 erfolgten Anhörung gab der Kläger zunächst an, eine ID-Karte besessen zu haben, diese aber noch in Kuwait verloren zu haben. Im weiteren Verlauf der Anhörung ergänzte der Kläger, er habe nur eine Geburtsurkunde und eine Versicherungskarte. In seiner ersten Anhörung habe er seine Geburtsurkunde fälschlicherweise als ID-Karte bezeichnet. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 wurde der Asylantrag abgelehnt. Das beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dagegen eingeleitete Klageverfahren - 2 K 5710/16.F.A - wurde mit Urteil vom 4. Mai 2018, rechtskräftig seit dem 9. Juni 2018, - abgewiesen. Die Zentrale Ausländerbehörde des Regierungspräsidiums Darmstadt (im Folgenden: ZAB) erteilte dem Kläger am 23. August 2018 eine Duldung, die fortlaufend verlängert wurde. Zugleich wurde der Kläger unter Hinweis auf seine Passpflicht aufgefordert, sich bei der kuwaitischen Botschaft in C-Stadt identifizieren zu lassen. Am 5. Dezember 2018 sprach der Kläger im kuwaitischen Konsulat vor und gab Antragsunterlagen ab. Am 27. April 2021 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG und die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose. Zur Begründung führte er an, Kuwait würde ihm weder einen Pass, noch Passersatzpapiere ausstellen, da er den sogenannten Bidun (Staatenlosen) angehöre. Er könne nachweisen, dass er staatenlos sei und damit nicht freiwillig nach Kuwait ausreisen könne. Am 4. Juli 2022 wiederholte der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG sowie die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose und begründete dies mit seinen seit einem Jahr erfolglosen Bemühungen, ein Identitätsdokument aus Kuwait zu erhalten. Die Botschaft mache dies jedoch unmöglich, indem sie die Legalisierung der notwendigen Vollmacht bzw. die Übersendung der Unterlagen an das Innenministerium verweigere. Nachdem der Kläger seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Passbeschaffung nachgekommen war, erteilte der Beklagte dem Kläger am 27. Oktober 2022 eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose lehnte der Beklagte nach erfolgter Anhörung mit Bescheid vom 14. April 2023 jedoch ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe die von ihm behauptete Staatenlosigkeit nicht dargelegt und bewiesen. Die eingeschränkte Mitarbeit der kuwaitischen Botschaft weise keine de jure-Staatenlosigkeit nach, sondern deutet auf eine lediglich de facto-Staatenlosigkeit hin, die es nicht rechtfertige, einen Status i.S.d. Art. 1 Abs. 1 StlÜbk zu verleihen. Mit bei Gericht am 4. Mai 2023 eingegangen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Zur Begründung macht der Kläger geltend, er könne seine Staatenlosigkeit belegen und verweist auf bereits eingereichte Dokumente sowie weitere Dokumente, aus denen sich ergebe, dass sein Vater und damit auch er, der Kläger, staatenlose Bidun aus Kuwait seien. Die Echtheit der nicht im Original vorgelegten Geburtsurkunde des Klägers sei urkundentechnisch kaum bis gar nicht überprüfbar, da es sich um ein handschriftliches Dokument ohne Sicherheitsmerkmale handele. Da aber sein Vater staatenloser Bidun aus Kuwait sei und die kuwaitische Staatsbürgerschaft nur patrilinear über den Vater weitergegeben werden könne, sei davon auszugehen, dass auch er - der Kläger - die kuwaitische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Er sei staatenloser Bidun aus Kuwait. Kuwait würde ihn und seinen Vater nicht als Staatsangehörige betrachten, was die de jure-Staatenlosigkeit beider bedeute. Die fehlende Übereinstimmung der Namensführungen des Vaters auf diesen Dokumenten sei auf Übersetzungsfehler, dem arabischen Namenssystem und verschiedenen Transkriptionsmöglichkeiten zurückzuführen. Ferner habe er niemals eine kuwaitische ID-Card besessen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2023 zu verpflichten, ihm einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen an, der Kläger habe die von ihm behauptete de jure-Staatenlosigkeit nicht hinreichend dargelegt und bewiesen. Es komme hinsichtlich des Klägers lediglich eine de facto-Staatenlosigkeit in Betracht. Die eingeschränkte Mitarbeit der kuwaitischen Botschaft und die Tatsache, dass dem Kläger seitens der Kuwaitischen Behörden aufgrund der vorgetragenen Benachteiligung der sogenannten „Bidun“ kein Nationalpass oder sonstige Dokumente ausgestellt werde, sei nicht ausreichend, eine de jure-Staatenlosigkeit zu begründen. Der Kläger habe auch nicht nachweisen können, dass die kuwaitische Auslandvertretung ihn nicht als Staatsbürger betrachte. Zweifel an der Staatenlosigkeit des Klägers bestünden auch, da die Namensführungen auf den Originaldokumenten des Vaters, aus denen sich die Nicht-Kuwaitische Staatsangehörigkeit ergäbe (Altersschätzungsformular und Arbeitsausweis) und der Geburtsurkunde des Klägers nicht übereinstimmten. Vielmehr sei der Kläger im Besitz einer kuwaitischen ID-Card gewesen, so dass von der kuwaitischen Staatsangehörigkeit des Klägers auszugehen sei. Er habe bei seiner Vorsprache am 8. Januar 2019 erklärt, ihm sei seine kuwaitische ID-Card vor etwa drei Jahren gestohlen worden. Im Widerspruch dazu habe er am 13. Februar 2019 angegeben, seine ID-Card verloren zu haben. Anlässlich der am 23. Februar 2024 erfolgten mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. Dem Bevollmächtigten des Klägers wurde nachgelassen, die Übereinstimmung der Namensführung zu belegen und bezüglich der Geburtsurkunde die Herkunft zu erklären, bzw. deren Echtheit zu belegen. Am 5. Dezember 2024 ist der Kläger in den Landkreis D-Stadt gezogen. Die nunmehr zuständige Ausländerbehörde des Landratsamtes Heilbronn hat ihr Einverständnis zur Fortführung des Verwaltungsstreitverfahren durch den Beklagten erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.