OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 4292/13.F

VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:0925.2K4292.13.F.0A
9Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Neufestsetzung Beitrag Deputate Verbot der Übersicherung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Neufestsetzung Beitrag Deputate Verbot der Übersicherung Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist nicht begründet. Sowohl der Beitragsbescheid vom 25.04.2013 als auch der Einmalbeitragsbescheid vom 26.04.2013 in der jeweiligen Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die mit Bescheid vom 25.04.2013 erfolgte Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen für die Jahre 2006 bis 2011 ist § 10 Abs. 1 BetrAVG. Danach werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfond durchführen. Der von dem beitragspflichtigen Arbeitgeber erhobene Einmalbeitrag beruht auf § 30 i BetrAVG. Mit Wirksamwerden der beiden Bescheide vom 25. und 26.04.2013 wurden die früheren Beitragsbescheide für die Jahre 2006 bis 2011 und der Einmalbeitragsbescheid aus dem Jahr 2007 konkludent aufgehoben. Dies folgt daraus, dass anderenfalls eine nachträgliche Erhöhung der jeweiligen Beiträge aufgrund der Bestandskraft der ursprünglichen Beitragsbescheide rechtlich ausgeschlossen wäre. Rechtsgrundlage für die hier erfolgte Aufhebung der ursprünglichen Beitragsbescheide ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die ursprünglichen gegenüber der Klägerin ergangenen Beitragsbescheide der Beklagten für die Jahre 2006 bis 2011 sowie der frühere Bescheid über den Einmalbeitrag waren rechtswidrig ergangen. Denn bei denen von der Klägerin ihren Arbeitnehmern gegenüber zugesagten Deputatsleistungen in Form eines verbilligten Gas- und Strombezuges handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, sodass deren Nichtberücksichtigung bei der ursprünglichen Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen in den Jahren 2006 bis 2011 sowie bei der Geltendmachung des Einmalbeitrages zu Unrecht unterblieben ist. Die von der Klägerin aufgrund der Betriebsvereinbarung Nr. 4/2003 erbrachten Deputatsleistungen stellen eine betriebliche Altersversorgung dar. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.03.2010 - 3 AZR 594/09 (BAGE 133, 289 - 307) hierzu folgendes ausgeführt: „Nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgungen sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist. Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden.“ Nach diesen grundsätzlichen Ausführungen stellt der von der Klägerin ihren ehemaligen Arbeitnehmern gewährte Bezug von verbilligtem Gas- und Strom eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Der verbilligte Gas- und Strombezug soll dazu dienen, den Lebensstandard des ehemaligen Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall zu verbessern. Die in der Betriebsvereinbarung Nr. 4/2003 gemachte Zusage dient somit einem Versorgungszweck (vgl. BAG, Urt. v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05, BAGE 120, 330 - 344 zum verbilligten Strombezug). Auslöser für die den Pensionären und ihren Hinterbliebenen gewährten Leistungen ist ein biologisches Ereignis, nämlich der alters- oder krankheitsbedingte Eintritt der früheren Arbeitnehmer in den Ruhestand bzw. deren Ableben, soweit eine Versorgungsleistung an deren Hinterbliebenen erbracht wird. Dass Auslöser der Versorgungsleistungen ein anderes, von § 1 Abs. 1 BetrAVG nicht erfasste Ereignis ist, lässt sich der Ziffer 1.5 der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung Nr. 4/2003 nicht entnehmen. Schließlich steht es außer Frage, dass die Zusage der Versorgungsleistungen von Seiten der Klägerin aus Anlass der jeweiligen Arbeitsverhältnisse mit ihren früheren Mitarbeitern erfolgte. Die Rücknahme der Beitragsbescheide für die Jahre 2006 bis 2011 sowie des Einmalbeitragsbescheides aus dem Jahr 2007 konnten ohne die Einschränkungen des Absatzes 2 des § 48 VwVfG ergehen, denn die aufgehobenen Bescheide waren ausschließlich belastender Natur. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthielten die Bescheide nicht auch eine begünstigende Regelung des Inhaltes, dass damit eine Heranziehung zu einem höheren Beitrag ausgeschlossen werde. Ein Bescheid, der einen Beitrag zu niedrig festsetzt, ist im Regelfall als ausschließlich belastender Verwaltungsakt zu betrachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 14/94, NVwZ-RR 1996, 465; Urt. v. 02.09.1999 - 2 C 22.98, BVerwGE 109, 283 ff., VG Frankfurt, Urt. v. 01.11.2005 - 12 E 2476/05, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 48 Rn. 69 m. w. N.). Den ursprünglichen Beitragsbescheiden der Beklagten lässt sich weder ausdrücklich noch im Zusammenhang mit den von ihr erstellten jeweiligen Merkblättern entnehmen, dass der geltend gemachte Jahresbeitrag abschließend erhoben werde, somit eine Nachforderung ausgeschlossen sei. Die Rücknahmebescheide vom 25. und 26.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2013 sind ermessensfehlerfrei. Zwar enthalten die beiden Ausgangsbescheide keinerlei Ermessenserwägungen. Die erforderlichen Ermessenserwägungen wurden jedoch im Rahmen des Widerspruchsbescheides zulässigerweise nachgeholt. Da Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), liegt demnach hier kein Ermessensausfall vor. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte unter Berücksichtigung der maßgeblichen Einzelfallumstände ausführt, die im öffentlichen Interesse liegende Beitragsgerechtigkeit überwiege das Interesse der Klägerin an der Nichterhebung von höheren Insolvenzsicherungsbeiträgen. Der Nacherhebung der jeweiligen Jahresbeträge und des Einmalbeitrages steht auch nicht das in § 10 Abs. 2 S. 1 BetrAVG enthaltene Verbot der Übersicherung entgegen. Nach dieser Vorschrift müssen die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich dem Verbot der Übersicherung keinesfalls ein „Jährlichkeitsprinzip“ mit dem Inhalt entnehmen, dass nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres erhobene Beiträge zu einer Übersicherung der Beklagten führen würde, falls - wovon jeweils auszugehen sei - die Beklagte in den jeweiligen Kalenderjahren ihre Ausgaben und Kosten bereits durch die zuvor erhobenen Beiträge voll gedeckt habe. Demgegenüber weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass bereits § 10 a Abs. 1 BetrAVG der Annahme entgegensteht, nach Ablauf des Kalenderjahres dürften bei fehlerhaften Meldungen keine Neufestsetzungen mehr erfolgen. Wenn für Beiträge, die wegen Verletzung der Mitteilungspflichten (§ 11 Abs. 2 BetrAVG) erst nach Fälligkeit erhoben werden, Säumniszuschläge erhoben werden dürfen, setzt dies die Möglichkeit einer Festsetzung nach Ablauf des Kalender- bzw. Beitragsjahres voraus. Die Verjährungsvorschrift des § 10 a Abs. 4 BetrAVG, die nur für noch nicht festgesetzte Forderungen gilt, setzt ebenfalls die Möglichkeit nachträglicher Festsetzungen voraus. Durch später erfolgte Neufestsetzungen eines Beitrages wird demnach nicht gegen § 10 Abs. 2 BetrAVG verstoßen. Vielmehr würde es gegen die Grundsätze der Beitragsbemessung verstoßen, später festgestellte fehlerhafte Bemessungsgrundlagen nicht zum Anlass für eine Korrektur zu nehmen. Bei einer solchen nachträglichen Heraufsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage zum Zwecke der Gleichbehandlung ist der in den jeweiligen Jahren gültige Beitragssatz anzuwenden (VG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.2014 - 16 K 9347/13 - unter Bezugnahme auf Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Stand: Oktober 2013, § 10 Rdnr. 4928). Hierdurch möglicherweise entstehende Überschüsse dienen entweder zur Reduzierung des Beitrags des kommenden Jahres oder zur Aufstockung des Ausgleichfonds. Dies gilt auch für mögliche Überschüsse aus einem höheren Einmalbeitrag, da der Ausgleichsmechanismus nicht von der Frage abhängig ist, ob der ursprünglichen Kalkulation eine Schätzung oder eine Berechnung zugrunde lag (VG Düsseldorf, a. a. O.). Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es für die Nachforderung nicht einer Neuberechnung der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrundlage. Es ist nicht zutreffend, dass der Beklagte bis zum Jahr 2012 Deputatsleistungen generell nicht bei der Insolvenzsicherung berücksichtigt habe, sodass nicht von einem systemischen Fehler bei der Beitragsbemessung gesprochen werden kann. Der Beklagte hat vielmehr - der Rechtslage entsprechend - bei der Berücksichtigung von Deputatsleistungen danach unterschieden, ob diese gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG als betriebliche Altersversorgung anzusehen sind oder ob dies nicht der Fall ist. So spricht etwa das Merkblatt 300/M4 vom November 2011 unter Ziffer 1.2 davon, dass auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen (Deputatsleistungen) betriebliche Altersversorgungen sein können, wenn ansonsten die gesetzlich definierten Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG erfüllt sind. Im Wortlaut anders, aber inhaltlich entsprechend führt das Merkblatt 300/M4 vom Januar 2005 unter Ziffer 1.2 unter anderem aus, dass auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen betriebliche Altersversorgungen sein können, wenn der Arbeitgeber mit den Leistungen die Versorgung seiner Mitarbeiter oder deren Hinterbliebenen für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben unbedingt und unabhängig vom Bedarf des Begünstigten eingerichtet hat. Der Beitrag für das Kalenderjahr 2006 sowie der Einmalbeitrag sind auch nicht verjährt. Nach § 10 a Abs. 4 BetrAVG verjähren Ansprüche auf Zahlungen der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Nach § 203 BGB wird bei Schweben von Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den Anspruch die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Der Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB ist weit auszulegen. Eine Verhandlung liegt auch in der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, mit dem nach Prüfung der Sachlage ein möglicher Anspruch durchgesetzt werden soll. Besteht eine Pflicht des Schuldners zur Verhandlung, so genügt die diesbezügliche Aufforderung des Gläubigers für den Eintritt der Verjährungshemmung (Palandt/Ellenberger, BGB Kommentar, 73. Aufl. 2014, § 203 Rdnr. 2). Einer solchen Verhandlungspflicht steht hier die Verpflichtung der Klägerin zur Mitteilung der Bemessungsgrundlagen aufgrund des § 11 Abs. 2 BetrAVG gleich (so auch VG Düsseldorf, a. a. O.). Da die Klägerin für den Zeitraum vor dem Jahr 2012 ihrer Mitteilungsplicht nicht vollständig nachgekommen war, war sie auf entsprechende Anforderungen der Beklagten vom 30.11.2012 verpflichtet, die erforderlichen Nachmeldungen ab dem Jahr 2006 vorzunehmen. Dem ist die Klägerin dann auch am 10.04.2013 nachgekommen, indem sie den Erhebungsbogen für 2006 bei der Beklagten eingereicht hat. Erst mit Vorlage des Erhebungsbogens waren die Verhandlungen abgeschlossen, sodass ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist wieder zu laufen begann. Selbst wenn man nicht die in § 203 S. 2 BGB genannte restliche Verjährungsfrist von mindestens drei Monaten nach Ende der Hemmung zugrunde legt, sondern lediglich die einmonatige Restlaufdauer der Verjährungsfrist (Dezember 2012), so ist der die Neufestsetzung für das Beitragsjahr 2006 enthaltene Beitragsbescheid vom 25.04.2013 noch vor Ablauf der sechsjährigen Verjährungsfrist ergangen. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf den Einmalbeitrag gemäß § 30 i Abs. 1 BetrAVG. Entgegen der Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid ist dieser Anspruch nicht im Jahre 2006, sondern erst im Jahr 2007 entstanden, da gemäß Abs. 2 der genannten Vorschrift die erste der fünfzehn gleichen Raten am 31.03.2007 fällig geworden ist. Im Übrigen stünde der von der Klägerin erhobenen Einrede der Verjährung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, da eine verjährte Nachforderung allein darauf beruht hätte, dass die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht gem. § 11 Abs. 2 BetrAVG nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ( 30.09. 2006) vollständig nachgekommen ist, sondern erst im April 2013 (vgl. BVerwG, B. v. 19.04.2007 - 2 B 31/07-, juris). Da die Beitragsforderungen somit innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht wurden und auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Klägerin schutzwürdigerweise darauf vertrauen durfte, von Nachforderungen verschont zu bleiben, liegt auch keine materiell-rechtliche Verwirkung (§ 242 BGB analog) vor. Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine nachträgliche Heranziehung zu erhöhten Beiträgen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Der Beklagte ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG - Träger der Insolvenzsicherung. Der Beklagte ist eine privatrechtlich juristische Person. Zur Durchführung des öffentlich-rechtlichen Beitragseinzuges erfolgte eine Beleihung des Beklagten. Die Beklagte zog für die Jahre 2006 bis 2011 die Klägerin jeweils zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG sowie im Jahr 2007 zu einem Einmalbeitrag nach § 30 i BetrAVG heran. Nachdem der Beklagten bei der Bearbeitung der von der Klägerin gemäß § 11 Abs. 2 BetrAVG abgegebenen Meldung für das Jahr 2012 aufgefallen war, dass die Klägerin abweichend von den Vorjahren ein Kurztestat über unmittelbare Versorgungszusagen (Deputate) beigefügt und in die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage einbezogen hatte, forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2012 auf, die Deputatsleistungen ab dem Beitragsjahr 2006 nach zu melden, sollten diese bei der Meldung der Vorjahre nicht berücksichtigt worden sein. Die D. GmbH, handelnd für die Klägerin, legte mit Schreiben vom 10.04.2013 korrigierte Meldebögen nebst Kurztestaten für die Meldejahre 2006 bis 2011 vor. Auf der Grundlage der erfolgten Nachmeldungen setzte der Beklagte mit Bescheid vom 25.04.2013 die Insolvenzsicherungsbeiträge der Klägerin für die Jahre 2006 bis 2011 auf insgesamt 7.600.612,08 € (gegenüber bisher 7.105.044,15 €) fest. Mit weiterem Bescheid vom 26.04.2013 setzte der Beklagte den Einmalbetrag auf nunmehr 2.481.378,45 € (gegenüber bisher 2.341.422,30 €) fest. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 06.05.2013 Widersprüche gegen die beiden Beitragsbescheide ein. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2013 sowohl den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid für die Jahre 2006 bis 2011 sowie den Widerspruch gegen den Einmalbeitragsbescheid zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 25.10.2013 zugestellt. Die Klägerin hat am 11.11.2013 die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sowohl der Beitragsbescheid für die Jahre 2006 bis 2011 als auch der Einmalbeitragsbescheid seien aus mehreren Gründen rechtswidrig. Die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden von der Klägerin erbrachten Deputatsleistungen in Form einer Strom- und Gaspreisvergünstigung stellten keine Form der betrieblichen Altersversorgung dar und unterfielen deshalb auch nicht der Insolvenzsicherung. Die Deputate beruhten - wie unstreitig ist - auf der Betriebsvereinbarung Nr. 04/2003 zwischen der Klägerin und deren Gesamtbetriebsrat, die im Übrigen für den gesamten A.-Konzern Geltung entfaltet. Die Nacherhebung von Beiträgen verstoße weiterhin gegen das in § 10 Abs. 2 S. 1 BetrAVG normierte Verbot der Übersicherung. Die für den zu berücksichtigenden Aufwand der Beklagten notwendigen Deckungsmittel seien bereits durch die Beitragszahlungen in den jeweiligen Jahren erbracht worden. Eine Nacherhebung von Beiträgen für die jeweiligen Jahre führe deshalb zu einer rechtswidrigen Übersicherung auf Seiten des Beklagten. Da Erhebungszeitraum jeweils das Kalenderjahr sei, könnten Veränderungen nur im Laufe dieses Jahres, nicht aber nachträglich berücksichtigt werden. Darüber hinaus sei eine Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der bisherigen Beitragsbescheide für die Jahre 2006 bis 2011 sowie den Einmalbeitragsbescheid nicht gegeben. Da die ursprünglichen Beitragsbescheide zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen seien, komme nur ein Widerruf gemäß § 49 VwVfG in Betracht. Die ursprünglichen Beitragsbescheide seien nicht nur belastend, sondern hätten auch eine Begünstigung dahingehend enthalten, dass eine höhere Heranziehung der Klägerin ausgeschlossen worden sei. Ein Widerruf der ursprünglichen Beitragsbescheide könnte deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG erfolgen, die hier jedoch nicht gegeben seien. Überdies habe der Beklagte das ihm obliegende Ermessen nicht bzw. unzutreffend ausgeübt. So fehlten sowohl im Ausgangs- wie auch im Widerspruchsbescheid jegliche Erwägungen zum Verbot der Übersicherung. Weiterhin vertritt die Klägerin die Auffassung, der Neuberechnung der Beiträge läge eine fehlerhafte Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen zugrunde, da der Beklagte in der Vergangenheit vergleichbare Deputatsleistungen generell nicht als versicherungspflichtig eingestuft habe, so dass die Beitragssätze der jeweiligen Arbeitgeber fehlerhaft ermittelt worden seien. Wenn es demgegenüber zutreffend sein sollte, dass der Beklagte - entgegen der Annahme der Klägerin - schon in der Vergangenheit davon ausgegangen sei, Deputatsleistungen seien bei der Bemessung der Beiträge zu berücksichtigen, dann hätte er hierauf in seinen Merkblättern ausdrücklich hinweisen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan, weshalb sich die Klägerin im Vertrauen auf die Beitragsfestsetzungen der vergangenen Jahre eingerichtet habe. Die Nachforderungen seien deshalb verwirkt. Hinsichtlich der Nachforderung des Beitrages für das Jahr 2006 sowie des Einmalbeitrages erhebt die Klägerin die Einrede der Verjährung. Keinesfalls könne die von der Beklagten erfolgten Einleitung eines Verwaltungsverfahrens als eine Maßnahme der Verjährungshemmung angesehen werden. Die Klägerin beantragt, 1. den Beitragsbescheid für 2006 bis 2011 gemäß § 10 BetrAVG vom 25.04.2013 und den Einmalbeitragsbescheid gemäß § 30 i BetrAVG vom 26.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2013 des Beklagten aufzuheben, soweit - in dem Beitragsbescheid für 2006 bis 2011 ein höherer Betrag als 7.105.044,15 € festgesetzt worden ist, - in dem Einmalbeitragsbescheid vom 26.04.2013 ein höherer Betrag als 2.341.422,30 € festgesetzt worden ist. 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 598.468,53 € nebst 0,5 % Zinsen für jeden Tag vom Tage der Rechtshängigkeit der Klage an und einen weiteren Betrag in Höhe von 30.056,89 € nebst 0,5 % Zinsen für jeden Monat vom 01.01.2014 an entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG zu zahlen, wobei für den Zinsanspruch angefangene Monate außer Betracht bleiben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Beitragsbescheide vom 25. und 26.04.2013 seien rechtmäßig ergangen. Die von der Klägerin erbrachten Deputatsleistungen in Form einer Strom- und Gaspreisvergünstigung aufgrund der Betriebsvereinbarung Nr. 04/2003 stellten eine Form der betrieblichen Altersvorsorge gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG dar und unterfielen somit der Insolvenzsicherung. Die erfolgte Nacherhebung/Neufestsetzung der Beiträge für die Jahre 2006 bis 2011 sowie des Einmalbeitrages verstoße nicht gegen das in § 10 Abs. 2 S. 1 BetrAVG geregelte Verbot der Übersicherung. Aus dem Verbot der Übersicherung folge – entgegen der Annahme der Klägerin – keinesfalls, dass Nachforderungen nur während des jeweiligen laufenden Kalenderjahres möglich seien. Wäre dies so, wären die in § 10 a Abs. 1 und Abs. 4 BetrAVG enthaltenen Regelungen über Säumniszuschläge bzw. die Verjährung überflüssig. Es sei fraglich, ob eine Nacherhebung einer Beitragsdifferenz überhaupt die Aufhebung der früheren Beitragsbescheide erforderlich mache. Im vorliegenden Fall würde sich eine solche Aufhebung nach § 48 Abs. 1 VwVfG richten. Aufgrund der Nichtberücksichtigung der von der Klägerin erbrachten Deputatsleistungen seien die ursprünglichen Beitragsbescheide rechtswidrig ergangen. Da es sich bei den Beitragsbescheiden ausschließlich um belastende Verwaltungsakte handele, sei eine Rücknahme auch ohne die Einschränkungen in Abs. 2 der genannten Norm (Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens) rechtlich möglich. Die streitgegenständlichen Beitragsbescheide seien auch ermessensfehlerfrei ergangen, insbesondere enthalte der Widerspruchsbescheid alle maßgeblichen Ermessenserwägungen und gewichte diese in einer nicht zu beanstandenden Weise. Die Beitragsneufestsetzung für das Jahr 2006 und des Einmalbeitrages seien auch nicht verjährt, da durch schwebende Verhandlungen zwischen den Beteiligten eine Verjährungshemmung eingetreten sei. Das Gericht hat die betreffenden Behördenunterlagen (1 Heftstreifen) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.