Urteil
2 K 1204/12.F
VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:0808.2K1204.12.F.0A
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Leitsätze
Aus der Wertentscheidung des Gesetzgebers in § 20 Abs.3 S.2 b) AufenthG ergibt sich, dass auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG nicht in Betracht kommt, wenn der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der Wertentscheidung des Gesetzgebers in § 20 Abs.3 S.2 b) AufenthG ergibt sich, dass auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG nicht in Betracht kommt, wenn der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, ist nicht zu beanstanden. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger gem. § 25 Abs. 5 AufenthG steht der allgemeine Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Z. 2 AufenthG entgegen. Hiernach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat entgegen den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes mit Betäubungsmitteln Handel getrieben, weshalb er gem. § 54 Nr. 3 AufenthG in der Regel ausgewiesen wird. Eine Ausnahme von dieser Regel wird weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. Von dem Regelausweisungsgrund des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann auch nicht im Rahmen des Ermessens gem. § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG abgesehen werden. Dies ergibt sich aus der Wertentscheidung des Gesetzgebers in § 20 Abs. 3 S. 2 b AufenthG. Hiernach kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht in Betracht, wenn der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG regelt die Frage der Legalisierung des Aufenthalts eines Ausländers bei bestehendem Abschiebungsverbot wie im Fall des Klägers. Begeht der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung soll nach dem Willen des Gesetzgebers sein Aufenthalt auch dann nicht legalisiert werden, wenn der Aufenthalt des Ausländers nicht beendet werden kann. Durch die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung hat der Ausländer sich als unwürdig für die Gewährung eines rechtmäßigen Aufenthalts gezeigt. Der Gesetzgeber nimmt in dieser Situation die Erteilung von Kettenduldungen in Kauf. Diese Wertentscheidung des Gesetzgebers betrifft nicht nur die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG sondern auch eines solchen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Dem steht nicht entgegen, dass ein solcher Ausschlusstatbestand in § 25 Abs. 5 AufenthG nicht ausdrücklich genannt oder darauf Bezug genommen wird. Wird das stärkere Recht des § 25 Abs.3 AufenthG eingeschränkt gilt dies auch für das schwächere Recht des § 25 Abs.5 AufenthG. Ein Anspruch des unwürdigen Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kann nicht dadurch entstehen, dass der Ausländer wie im vorliegenden Fall bereits ausgewiesen ist und eine Erteilung nach § 25 Abs.3 AufenthG deshalb ausscheidet. Dem unwürdigen Ausländer soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade keine irgendwie geartete Aufenthaltsverfestigung gewährt werden. Die von dem Kläger begangene Straftat, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Straftaten von erheblicher Bedeutung sind solche Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich stören oder geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Besonders bedeutsam sind dabei die Art und Schwere der jeweiligen Tat. Zu berücksichtigen sind die konkrete Tat, die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die von dem Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung. Die Straftat muss ein Gewicht aufweisen, die es gerechtfertigt erscheinen lässt, den gesetzgeberischen Zweck der Legalisierung des Aufenthalts zurücktreten zu lassen (VGH Mannheim, Urteil vom 22.7.2009 - 11 S 1622/07 - Juris). Diese Voraussetzungen liegen bei dem von dem Kläger begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor. Hierfür spricht zunächst die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Die Menge des Rauschgiftes die der Kläger zum Verkauf vorhielt, nämlich 5,6 kg Heroinzubereitung und der vereinbarte Kilogrammpreis von 18.000 € zeigt das erhebliche Maß der Rechtsgutsverletzung. Der Rechtsfrieden ist durch die große Zahl potentieller möglicher Abnehmer der vom Kläger angebotenen Heroinzubereitung empfindlich gestört worden. Solcher Drogenhandel ist auch geeignet das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, da Drogenabhängige, deren Abhängigkeit durch den Drogenhandel gefördert und unterhalten wird, wiederum typische Straftaten der Beschaffungskriminalität begehen. Die unzureichende Auseinandersetzung der Ausländerbehörde mit dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr in dem angefochtenen Bescheid ist deshalb irrelevant. Die Abwehr von gegenwärtigen Gefahren ist nicht Zweck des Rechtsgedankens des § 25 Abs. 3 S. 2 b AufenthG, da der Aufenthalt des Ausländers auch bei Versagung der Aufenthaltserlaubnis trotzdem geduldet wird und der Ausländer damit im Bundesgebiet bleiben kann. Maßgeblicher Gesichtspunkt dieser Regelung ist die Unwürdigkeit des Ausländers. Eine weitere Aufenthaltsverfestigung und die damit einhergehenden aufenthaltsrechtlichen und sonstigen Besserstellungen sollen dem Ausländer versagt bleiben, so dass insbesondere sein Aufenthalt beendet werden kann, sobald das Abschiebungsverbot entfällt. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen da er seine Klage z.T. zurückgenommen hat und im Übrigen unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO. Der Kläger reiste im Jahr 1995 als Kriegsflüchtling aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Deutschland ein und wurde in der Folgezeit geduldet. Mit Bescheid vom 22.9.1998 wurde er aus Deutschland ausgewiesen. Sein Antrag vom 11.2.1999 auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 14. 4. 1999 ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bestehen. Mit Urteil vom 21.9.2010 verpflichtete das Sächsische Oberverwaltungsgericht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 14.4.1999 festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Bosnien und Herzegowinas bestehe. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Kläger leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich bei einem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina verschlimmere. Insbesondere bestehe die konkrete Gefahr einer Retraumatisierung. Am 23.12.2010 beantragte der Kläger, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29.11.2011 beantragte er, die Wirkungen der Ausweisung zu befristen und ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Kläger am 22.8.2011. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten auf Bewährung. Mit Bescheid vom 26.3.2012 lehnte die Beklagte, nachdem sie zuvor mit Schreiben vom 1.3.2012 rechtliches Gehör gewährt hatte, die Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 23.10.2010 und vom 30.11.2011ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe entgegen, dass in der Person des Klägers infolge seiner Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein Ausweisungsgrund vorliege (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Ein atypischer Sonderfall, der trotzdem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erlaube, bestehe nicht. Von der Anwendung des § 5 Abs.1 AufenthG könne auch nicht gem. § 5 Abs.3 S.2 AufenthG abgesehen werden. Die erneute Straffälligkeit des Klägers zeige, dass er sich nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert habe und es ihm an der Bereitschaft fehle, sich an das bestehende Recht zu halten, weshalb das Ermessen nur negativ ausgeübt werden könne. Zur Begründung seiner am 4.4.2012 erhobenen Klage bezieht der Kläger sich auf sein Schreiben vom 13.3.2012, indem er ausgeführt hat, bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG könne gem. § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG trotz des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Bei der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht A-Stadt in seinem Urteil vom 22.8.2011 die Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt habe. Dies sei bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr von Bedeutung. Bei der vorzunehmenden Ermessensausübung sei auch zu berücksichtigen, dass das festgestellte Abschiebungshindernisse auf Dauer bestehe und Kettenduldungen unzulässig seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26.3.2012 zu verpflichten über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Seinen weitergehenden Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hat er zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe ihres Bescheids vom 26.3.2012. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.