Beschluss
2 L 4022/12.F
VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:0204.2L4022.12.F.0A
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
Der Streitwert wird auf 500000,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen Der Streitwert wird auf 500000,00 Euro festgesetzt Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs 3 S 1 VwGO einzustellen Nach Auffassung des Gerichts entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen Zwar hat die Antragsgegnerin die Erledigung des Rechtsstreits dadurch herbeigeführt, dass sie die am 09102012 erfolgte Aussetzung des Handels mit Aktien der Antragstellerin am 08112012 wieder aufgehoben hat Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen Denn bei der auf § 25 Abs 1 Nr 1 BörsG, der hier gem § 48 Abs 3 S 2 BörsG entsprechend anwendbar ist – gestützten Aussetzung wegen einer zeitweiligen Gefährdung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels handelt es sich zwangsläufig nur um eine vorübergehende, nicht auf Dauer angelegte Entscheidung In Folge einer solchen Aussetzung erfolgt entweder die Wiederaufnahme des Handels oder, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint, die (endgültige) Einstellung des Handels gem § 25 Abs 1 S 1 Nr 2 BörsG Da die Antragstellerin bei streitiger Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, hält es das Gericht für angemessen, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen Es bestanden bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des am 01112011 gestellten Eilantrages Der Eilantrag dürfte nicht statthaft gewesen sein Denn nach seinem eindeutigen Wortlaut wäre er auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem § 123 Abs 1 VwGO gerichtet, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden sollte, die Aktien der Antragstellerin wieder zum Handel im Freiverkehr zuzulassen Da es sich bei der Aussetzung gem § 25 Abs 1 S 1 Nr 1 VwGO jedoch um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, ist in einem solchen Fall ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft (§ 123 Abs 5 VwGO) Da die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist, hätte der gestellte Eilantrag auch nicht ohne weiteres in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Aussetzung gem § 80 Abs 5 S 1 VwGO umgedeutet werden können Darüber hinaus bestanden erhebliche Zweifel an der Antragsbefugnis (§ 42 Abs 2 VwGO analog) der Antragstellerin Die Antragstellerin ist zunächst nicht Adressatin der Handelsaussetzung Weiterhin kommt den der Aussetzung zu Grunde liegenden Vorschriften des Börsengesetzes auch keine drittschützende Wirkung zu, wie es sich daraus ergibt, dass nach § 15 Abs 6 BörsG die Geschäftsführung der Börse die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgabenbefugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrzunehmen hat Schließlich kommt auch die Annahme einer Verletzung der Antragstellerin in ihren Grundrechten nach Art 12 Abs 1 oder Art 14 Abs 1 GG nicht ernsthaft in Betracht (VG Frankfurt, Beschluss v 11122012 – 1 L 4060/12F) Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs 3, 52 Abs 1 GKG Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin, wonach die Aussetzung erhebliche wirtschaftliche Folgen hätte, die letztlich sogar ihre wirtschaftliche Existenz in Frage stellen könnten, hält es das Gericht für angemessen, von einem Hauptsachestreitwert in Höhe von 1000000,00 Euro auszugehen, und dessen Hälfte dem Eilverfahren zu Grunde zu legen