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Urteil

2 K 256/11.F

VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:0328.2K256.11.F.0A
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Leitsätze
Insolvenzsicherung; betriebliche Altersversorgung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Insolvenzsicherung; betriebliche Altersversorgung Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 16.11.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagte nicht aufgrund einer angeblichen Verwaltungspraxis in früheren Jahren in seinem Ermessen insoweit gebunden gewesen, als er auch für das Beitragsjahr 2009 gemäß § 10 Abs. 2 S. 5 und 6 BetrAVG den Ausgleichsfonds vorrangig in Anspruch hätte nehmen müssen. Eine etwaige Verwaltungspraxis zur Heranziehung des Ausgleichsfonds bei hohem Schadensvolumen war spätestens mit der Einführung des Glättungsverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 01.12.2006 (BGBl. I S. 2742) nicht mehr zwingend, weil mit dieser Gesetzesänderung zum Ausgleich von Härten bei hohem Schadensvolumen ein zweites Instrument zur Verfügung gestellt worden ist. Ungeachtet dessen ist die Entscheidung für das Glättungsverfahren auch deshalb nicht ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte nachvollziehbar berücksichtigt hat, dass – bei einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds – möglicherweise ein weiteres Mittel zur Begrenzung der Belastung ab dem Jahr 2010 nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Vor allem aber ist im Rahmen der Entscheidung, den Ausgleichsfonds – zunächst – nicht in Anspruch zu nehmen, nachvollziehbar berücksichtigt worden, dass der Ausgleichsfonds seit 1993 nicht mehr die von der Aufsichtsbehörde festgesetzte Zielgröße erreicht hatte. Schließlich wäre für die Beitragspflichtigen mit der Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds nichts gewonnen gewesen. Beide Instrumente bewirken lediglich eine Stundung der Beitragsbelastung. Der Ausgleichsfonds muss aufgefüllt werden, wenn er seine Funktion dauerhaft behalten soll. Dies würde in gleicher Weise zur Belastung der Beitragspflichtigen in den Folgejahren nach Dämpfung einer Beitragsspitze bewirken, wie dies auch im Glättungsverfahren geschieht. Die Ermessenserwägungen des Beklagten sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu beanstanden, dass sie auf eine prognostische Beurteilung der künftigen Schadensentwicklung gestützt waren. Der Beklagte ist bei der Entscheidung über die Anwendung des Glättungsverfahrens oder des Ausgleichsfonds naturgemäß darauf angewiesen, das künftige Schadensvolumen zu prognostizieren. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte bei seiner Entscheidung für das Jahr 2009 davon ausgegangen ist, dass auch im Jahr 2010 ein hohes Schadensvolumen durch Insolvenzfälle nicht ausgeschlossen sein würde. Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er Grundrechte der Klägerin verletzt. Die Regelungen in § 10 BetrAVG sind Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt. Sie genügen insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nicht steuerlicher Abgaben. Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen und als solcher verfassungskonform (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2010 – 8 C 23.09– und 8 C 40.09 – jeweils juris Rn. 14 ff; Bay. VGH, Urt. v. 24.06.2010 – 5 BV 09.1340– juris Rn. 22 ff). Aus dem starken Beitragsanstieg im Jahr 2009 lässt sich auch keine Verletzung der Grundrechte nach Art. 12 oder 14 GG herleiten. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie ist bereits nicht berührt, weil er sich nicht auf das Vermögen als solches erstreckt und die Beitragserhebung keine erdrosselnde Wirkung hat. Der geforderte Beitrag entspricht 1,42 % der Pensionslast der Klägerin. Auch die Berufsfreiheit des Art. 12 GG wird nicht tangiert, da es der Beitragsregelung an einer berufsregelnden Tendenz fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2010, a.a.O.; VG Arnsberg, Urt. v. 09.08.2011 – 5 K 3660.10 -, juris Rn. 26). Auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), ergibt sich im vorliegenden Fall keine Verletzung der Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, und zwar weder im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zugelassene unterschiedliche beitragsmäßige Behandlung der verschiedenen Durchführungswege der Insolvenzsicherung, noch im Hinblick auf die vom Beklagten unterlassene Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 S. 6 BetrAVG. Bei der konkreten Ausgestaltung des Systems der Insolvenzsicherung als speziellem System der sozialen Sicherung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet. Es ist insbesondere nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Die von der Klägerin gerügte fehlende Binnendifferenzierung innerhalb der beitragspflichtigen Arbeitgeber – etwa nach der Höhe des individuellen Insolvenzrisikos – widerspricht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht. Der aus dem Äquivalenzprinzip abgeleitete Grundsatz vorteilsgerechter Beitragsbemessung gilt für die Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung nur eingeschränkt. Weil die betriebliche Altersversorgung als Ergänzung der Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung wesentliche Bedeutung für die Verwirklichung des Sozialstaatsgebots hat, tritt an die Stelle der Abgeltung eines individuellen Vorteils der Beitragspflichtigen der aus dem Sozialstaatsgebot abgeleitete Grundsatz des sozialen Ausgleichs. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die fehlende Gleichbehandlung von CTA‘s oder rückgedeckten Unterstützungskassen mit Pensionsfonds gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, gehen diese Erwägungen schon insoweit fehl, weil die Klägerin von dieser vermeintlichen Ungleichbehandlung nicht betroffen ist. Würden im Übrigen CTA’s oder rückgedeckte Unterstützungskassen wie die Pensionsfonds mit einem entsprechendem niedrigeren Beitragssatz belastet, würde dies eine entsprechende Erhöhung für Beitragszahler wie die Klägerin mit sich führen (vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 09.08.2011 – 5 K 3660/10 -, juris Rn. 25). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folgt auch nicht daraus, dass eine gleichmäßige Beitragserhebung nicht sichergestellt sei, weil – so die Klägerin – die Erfassung der Beiträge allein von wahrheitsgemäßen Angaben der beitragspflichtigen Arbeitgeber abhängig sei. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 BetrAVG ist die Meldung des Arbeitgebers entweder aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, einer Bescheinigung des Versicherers oder einer nachprüfbaren Berechnung durchzuführen. Darüber hinaus bestehen gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Abs. 3, 4, 6 und 7 Auskunfts- und Informationspflichten. Die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Mitteilung des Arbeitgebers ist zudem gemäß § 12 BetrAVG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es trotz der vorgenannten Kriterien nennenswerte Verstöße bei den Angaben der Arbeitgeber gibt, die zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führen könnten. Die Beitragserhebung des Klägers für das Jahr 2009 verstößt auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des VG Magdeburgs in seinem Urteil vom 13.09.2011, Az.: 4 A 38/11- juris Rn. 31-33 an: „Gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Beitragserhebung bestehen nicht. Gemäß Art. 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Diese Regelung ist nicht verletzt, weil der Beklagte kein Unternehmen im Sinne des Art. 102 AEUV ist. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts umfasst zwar jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Allerdings gehört der Schutz gegen Risiken etwa durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zum sozialen Schutz, den die Mitgliedstaaten ihrer Bevölkerung gewähren. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für die Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherungssysteme unberührt. Der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher genügt allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen. Hierfür ist maßgeblich, ob dieses System als Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität angesehen werden kann und in welchem Umfang es staatlicher Aufsicht unterliegt. Im Fall einer deutschen Berufsgenossenschaft hat der Europäische Gerichtshof darauf abgestellt, dass das System durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko, sondern auch vom Arbeitsentgelt der Versicherten und vom Finanzbedarf aus den im vorangegangenen Jahr erbrachten Leistungen abhängig ist (EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C 350/07 -, NJW 2009, 1325). Diese Voraussetzungen sind auch für den Beklagten erfüllt. Die Höhe der Beiträge richtet sich - wie ausgeführt - nicht nach dem konkreten Insolvenzrisiko des jeweiligen Arbeitgebers. Der Finanzbedarf ist von der Höhe der erbrachten Leistungen für Schadensfälle abhängig. Der Beklagte unterliegt zudem staatlicher Aufsicht, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Beiträge, die gesetzlich bestimmt sind. Die Rechtsform des Beklagten, der als Beliehener tätig ist, spielt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Rolle. Es muss sich nicht um einen Träger der Sozialversicherung handeln. Schließlich entsprechen die gesetzlich eingeräumten Handlungsspielräume denen einer Berufsgenossenschaft (vgl. VG Düsseldorf, a. a. 0.). Art. 56 AEUV ist ebenfalls nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Gemäß Art. 57 AEUV sind Dienstleistungen im Sinne der Verträge Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt das Recht jedes betroffenen Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder die Verpflichtung hierzu besteht. Denn das Gemeinschaftsrecht lässt - wie ausgeführt - die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten. Eine Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs durch ein Pflichtversicherungssystem, das in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Versicherungsgesellschaften daran hindert, als Versicherungsdienstleister tätig zu werden, kann gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Zur Pflichtmitgliedschaft in den Berufsgenossenschaften hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das Ziel, das finanzielle Gleichgewicht eines Zweigs der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeinwohls darstellen kann. Ein Pflichtversicherungssystem kann dazu beitragen, den Grundsatz der Solidarität umzusetzen, indem insbesondere die Finanzierung über Beiträge erfolgt, deren Höhe nicht streng proportional zu den versicherten Risiken ist, und Leistungen erbracht werden, deren Wert nicht streng proportional zu den Beiträgen ist (EuGH, Urteil vom 05.03.2009, a. a. 0.).“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die Beitragsfestsetzung des Beklagten für das Jahr 2009 zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 14,20 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage (Pensionslast) der Klägerin rechtmäßig ist. Die Klägerin gewährt ihren Mitarbeitern eine durch den Beklagten insolvenzgesicherte betriebliche Altersversorgung. Die Beklage ist ein C. in der Rechtsform eines Vereins auf Gegenseitigkeit (PSVAG), eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei Insolvenz eines Arbeitgebers. Der Beklagte übernimmt im Falle einer Unternehmensinsolvenz die Versorgung aller Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben. Er sichert betriebliche Altersversorgung in Form von Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds sowie in bestimmten Fällen der Direktversicherung (§ 7 BetrAVG). Nach § 10 BetrAVG wird ihm die öffentliche Aufgabe der Beitragserhebung im Rahmen der Insolvenzsicherung übertragen. Dementsprechend ist er verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften zu vollziehen und die Interessen der Solidargemeinschaft zu beachten. Um diese Art der Insolvenzsicherung zu finanzieren, besteht für Arbeitgeber, die die in § 7 BetrAVG aufgeführten Formen betrieblicher Altersversorgung durchführen, eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht. Die Beitragshöhe wird dabei jährlich neu festgelegt und deckt das im selben Jahr entstandene Schadensvolumen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes, dass der deutsche Bundestag am 19.10.2006 beschlossen hat, wurde das Finanzierungsverfahren des Beklagten vom Rentenwertumlageverfahren auf vollständige Kapitaldeckung umgestellt. Es werden nicht nur die laufenden Renten, sondern auch die Anwartschaften im Schadensjahr (das ist das Jahr der Insolvenz des Arbeitgebers) finanziert. Mit Bescheid vom 16.11.2009 setzte der Beklagte für die Klägerin einen Beitrag von 28.876,10 € fest, das sind 14,20 ‰ der von der Klägerin im Erhebungsbogen 2009 gemeldeten Zahlen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Insolvenzsicherung. Der Betrag entspricht 1,42 % der Pensionslast der Klägerin. Der vorgenannte Betrag für 2009 wurde von dem Beklagten auf die Jahre 2009 bis 2013 wie folgt verteilt: 16.674,93 € für das Jahr 2009, und dann jeweils 3.050,29 € für die Jahre 2010 bis 2012 und schließlich 3.050,30 € für das Jahr 2013. Zur Begründung führte der Beklagte in dem Bescheid aus, der durch die Finanz- und Wirtschaftskrise bedingte Anstieg der Anzahl von Insolvenzen und damit das sprunghaft angestiegene Schadenvolumen mache es notwendig, den bisherigen durchschnittlichen Beitragssatz der letzten fünf Jahre in Höhe von 3,3 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage auf die jetzt festgesetzten 14,2 ‰ zu erhöhen. Um die sich hieraus ergebende außerordentliche Belastung der Mitglieder abzumildern, sei die gesetzliche Möglichkeit genutzt worden, einen Teil des Betrages für das Jahr 2009 auf die kommenden 4 Jahre zu verteilen. Mit bei dem Beklagten am 18.11.2010 eingegangenem Schreiben hat die Klägerin Widerspruch gegen den Beitragsbescheid von 2009 eingelegt. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Erhöhung des Beitrags um 788,89 ‰ im Vergleich zum Betrag für das Jahr 2009 stelle eine außerordentlich hohe Belastung dar und verstoße sowohl gegen die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 und auch gegen das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung von rückgedeckten Unterstützungskassen und Direktversicherungen sowie von CTAs und Pensionsfonds wie auch die sachwidrige Gleichbehandlung von rückgedeckten und insolvenzgefährdeten Unterstützungskassen sei sachlich nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus liege deshalb ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da die Art der Erhebung der Beiträge dazu führe, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg aller Beitragspflichtigen verfehlt werde. Der Beklagte verfüge über keine geeigneten Instrumentarien, um die Ordnungsgemäßheit der von seinen Mitgliedern getätigten Angaben zur Beitragsbemessungsgrundlage zu überprüfen. Schließlich sei der Bescheid ermessensfehlerhaft, weil entgegen der bisherigen Praxis und ungeachtet des größten Schadensvolumens seit Bestehen der Insolvenzsicherung nicht der hierfür vorgesehene Ausgleichsfonds herangezogen worden sei. Nach § 10 Abs. 2 BetrAVG stünden dem Beklagten drei Maßnahmen zur Verfügung, die der Reduzierung des Gesamtbeitragsaufkommens dienten. Der Beklagte habe seit seinem Bestehen bereits mehrmals den Ausgleichsfonds gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 BetrAVG in Anspruch genommen, um die Reduzierung für außergewöhnlich hohe Beiträge zu erreichen. Diese Vorgehensweise stelle eine gleichmäßige Verwaltungspraxis mit Selbstbindung dar, so dass der Beklagte nicht ohne sachlichen Grund die jetzt gewählte Möglichkeit des Glättungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 S. 5 BetrAVG habe wählen können. Der Beklagte hätte daher auch für das Jahr 2009 von dem zu diesem Zeitpunkt mit 696,6 Mio. Euro aufgestockten Ausgleichsfonds Gebrauch machen müssen, um die Beitragshöhe zu mindern. Mit Bescheid vom 22.12.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor, da der Schutzbereich nicht berührt sei, weil es sich nur um eine vermögensrechtliche Position handele und die Beitragserhebung keine erdrosselnde Wirkung habe. Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht betroffen, da die Beitragsfestsetzung keine objektiv berufsregelnde Tendenz verfolge. Mit dem Beitragsbescheid werde weder eine bestimmte berufliche Betätigung geregelt noch treffe sie bestimmte Berufe oder belaste bestimmte Berufsgruppen besonders. Selbst wenn mit der Beitragserhebung eine Berufsausübungsregelung vorläge, wäre sie durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen gerechtfertigt und verhältnismäßig. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht feststellbar, die Klägerin habe in keiner Weise einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dargelegt. Schließlich sei der Beitragsbescheid für das Jahr 2009 auch nicht ermessensfehlerhaft. Das Finanzierungsverfahren sehe in § 10 Abs. 2 S. 1 BetrAVG vor, dass die im Kalenderjahr entstandenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der Insolvenzsicherung im Sinne einer vollständigen Kapitaldeckung ausfinanziert werden. Dieses Verfahren führe dazu, dass sich die Insolvenzentwicklung eines Jahres unmittelbar in der Höhe des Beitragssatzes wiederspiegele. Das Gesetz sehe zwei Mittel vor, um eine kontinuierliche Beitragsbelastung der zahlungspflichtigen Unternehmen zu erzielen. Zum einen bestehe die Möglichkeit, den Ausgleichsfonds heranzuziehen. Zum anderen könne der zu finanzierende jährliche Schaden, soweit er den des Vorjahres übersteige, auf das laufende und die folgenden 4 Kalenderjahre verteilt werden (Glättungsverfahren). Wäre für das Jahr 2009 der Ausgleichsfonds herangezogen worden, wäre dieser in dem Jahr 2010 nicht mehr verfügbar gewesen. Schließlich hätte bei einer Heranziehung des Ausgleichsfonds für das Jahr 2009 die entnommenen Mittel ab dem Jahr 2010 dem Ausgleichsfonds wieder zugeführt werden müssen, da nach § 10 Abs. 2 S. 3 BetrAVG die Beiträge zur Insolvenzsicherung unter anderem auch die Zuführung zu dem Ausgleichsfonds decken müssten. Somit sei das Ermessen pflichtgemäß dahin ausgeübt worden, dass alle Arbeitgeber gleichmäßig herangezogen werden und den in dem Jahr 2009 entstandenen Schaden gemeinsam und gerecht verteilt auf mehrere Jahre zu tragen haben, ohne den Ausgleichsfonds in Anspruch zu nehmen. Mit bei Gericht am 26.01.2011 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und weist vertiefend darauf hin, dass die Gleichbehandlung von rückgedeckten und insolvenzgefährdeten Unterstützungskassen sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Die fehlende Differenzierung bei der Heranziehung zu den Beiträgen sei daher verfassungswidrig. Ergänzend macht die Klägerin gemeinschaftsrechtliche Bedenken geltend. Es stelle sich die Frage, ob Art. 102 AEUV dahingehend auszulegen sei, dass Beliehene/juristische Personen Unternehmen i.S.d. Vorschrift seien und zudem sei zu klären, ob die Pflichtmitgliedschaft beim Beklagten eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs i.S.v. Art. 56 AEUV darstelle. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er ebenfalls im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt vertiefend aus, der Umstand, dass in den Jahren 1982, 1996 und 2002 der Ausgleichsfonds in Anspruch genommen worden sei, führe entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer selbstbindenden Verwaltungspraxis. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das nunmehr gewählte Glättungsverfahren als Mittel der Beitragsreduzierung in den genannten Jahren noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Diese Möglichkeit sei erst mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742) eingeführt worden. Die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken der Klägerin seien unbeachtlich. Zum einen falle der Beklagte nicht unter den Unternehmensbegriff i.S.d. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 und 56 EG- Vertrag, da er zu dem System der sozialen Sicherung der betrieblichen Alterssicherung gehöre und ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sei. Zum anderen sei in der Rechtsprechung die Frage der Pflichtmitgliedschaft geklärt. Die Versicherungspflicht sei rechtmäßig, weil deren Wegfall den Fortbestand des sozialen Sicherungssystems unmöglich mache. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Das Verfahren ist dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.