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Urteil

2 K 794/11.F

VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:1115.2K794.11.F.0A
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Leitsätze
Das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs.3 GG) erfordert eine Festsetzungsverjährung. § 19 Abs.1 HVwKostG enthält lediglich eine Zahlungs-, aber keine Festsetzungsverjährung. Eine Festsetzung von Kosten nach 5 Jahren begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs.3 GG) erfordert eine Festsetzungsverjährung. § 19 Abs.1 HVwKostG enthält lediglich eine Zahlungs-, aber keine Festsetzungsverjährung. Eine Festsetzung von Kosten nach 5 Jahren begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist nicht begründet. Die Kostenbescheides des Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie vom 30.04.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der durchgeführten Abwasseruntersuchung ist § 61 Hessisches Wassergesetz i.V.m. mit den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes sowie der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt-, Energie-, Landwirtschaft-und Verbraucherschutz vom 06.11.2006. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die geltend gemachten Kostenforderungen nicht gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 HVwKostG wegen Eintritts der Verjährung erloschen. Nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 19 Abs. 1 HVwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung von Kosten nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Anspruch fällig geworden ist. Gemäß § 13 HVwKostG werden Kosten mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die Vorschrift enthält somit nur eine Zahlungsverjährung, nicht aber eine Festsetzungsverjährung. Mit der Festsetzungsverjährung wird der Behörde eine Frist vorgegeben, innerhalb der sie ihren Anspruch gegenüber dem Bürger durch Erlass eines Bescheides geltend machen muss (vgl. etwa § 169 und § 346 Abs. 2 AO). Nach Auffassung des Gerichts erfordert das Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) jedoch eine derartige Festsetzungsverjährung. Verjährungsvorschriften haben die Aufgabe, dem Rechtsfrieden zu dienen und Rechtssicherheit herzustellen. Nach einer bestimmten Zeit soll der Anspruchsverpflichtete die Sicherheit haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Dem wird die Vorschrift des § 19 Abs. 1 HVwKostG nicht gerecht. Da die Fälligkeit der Kostenforderung danach vom Erlass eines Kostenbescheides abhängt, wäre es in das Belieben der Behörde gestellt, wann sie ihren Kostenanspruch geltend macht und damit fällig stellt. Erst danach würde überhaupt eine Verjährungsfrist zu laufen beginnen. Eine solche Handhabung ist aber mit dem Sinn und Zweck von Verjährungsvorschriften nicht zu vereinbaren (BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 – 3 C 38/04 –BVerwGE 123, 92-101; Bay. VGH, Urt. v. 06.04.2011 – 19 BV 10.304, juris; a.A. VG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.04.2002 – 2 E 3930/00, juris). Soweit der Beklagte der Auffassung ist, die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sie sich auf § 20 des HVwKostG beziehe, übersieht sie, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Auslegung von Verjährungsvorschriften Allgemeingültigkeit beanspruchen (Bay. VGH a.a.O.). Da es sich bei der Nichtregelung einer Festsetzungsverjährung in § 19 Abs. 1 HVwKostG um eine vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung handelt, kann diese Nichtregelung nicht durch eine analoge Anwendung einer einschlägigen Vorschrift, wobei insbe-sondere an § 169 AO zu denken wäre, geschlossen werden. Der Hessische Gesetzgeber hat durch Art. 4 Ziff. 11 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrens- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 01.12.1994 (GVBl. I Nr. 29, S. 677 ff (681)) die bis dahin in § 17 alter Fassung enthaltene Formulierung, wonach der Anspruch „spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung“ erlischt, aus dem Gesetz gestrichen. Diese, ebenfalls in § 20 Abs.1 S.1 2 . Alt. BVwKostG enthaltene Formulierung beinhaltet die Regelung einer Festsetzungsverjährung (vgl. BVerwG, a.a.O). Bis zu der nach Auffassung des Gerichts somit erforderlichen Neufassung des § 19 Abs.1 HVKostG muss die Bestimmung einer zwingend erforderlichen Festsetzungsverjährung unmittelbar anhand des Art. 20 Abs.3 GG (Rechtsstaatsgebot) erfolgen. Dabei bedarf es hier nicht einer Klärung, ab welcher Frist eine Forderung aus verfassungsrechtlichen Gründen erloschen ist oder nicht mehr geltend gemacht werden kann. Denn eine im vorliegenden Fall in Bezug auf die im Jahre 2005 durchgeführten Untersuchungen maximal gegebene Frist von fünf Jahren bis zur Festsetzung der Kostenforderung mittels eines Bescheides überschreitet diese zeitliche Obergrenze jedenfalls nicht. In einer Vielzahl von Bundes- und Ländervorschriften wird eine vierjährige Festsetzungsverjährung geregelt (so etwa § 20 Abs.1 S.1 2. Alt. BVwKostG, § 169 Abs.2 Nr.2 AO, der über § 4 Abs.1 Nr. 4 b) Hess. Kommunalabgabengesetz entsprechend anwendbar ist). Die die Zahlungsverjährung regelnden Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 195 ff.) nennen Fristen, die zwischen drei und dreißig Jahren liegen. Aus dieser Gesamtschau lässt sich entnehmen, dass eine die üblicherweise gegebene Festsetzungsverjährungsfrist lediglich um ein Jahr überschreitende Frist von fünf Jahren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Ansprüche des Beklagten sind auch nicht verwirkt. Das bloße Nichtgeltendmachen eines Anspruchs oder einer Forderung, also allein ein Zeitablauf kann nicht schon zu einer Verwirkung führen. Es müssen vielmehr noch besondere Umstände hinzukommen, die eine spätere Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.1972 – 2 BvR 255/67 -, BVerfGE 32, 305 ff.). Es muss also zu einem unangemessenen Zeitablauf auch noch ein dem Pflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebrachtes Verhalten hinzukommen, dass bei ihm den Eindruck erweckt, er schulde den Betrag nicht mehr bzw. er brauche mit einer Geltendmachung nicht mehr zu rechnen (VG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.). Ein solches Verhalten des Beklagten ist hier nicht zu erkennen. Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 S. 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 67.889,22 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Danach bestimmt sich der Streitwert nach der Höhe der vom Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geltend gemachten Kostenforderungen, deren Gesamthöhe sich auf 67.889,22 € belaufen. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Chemischen Industrie. In den Jahren 2005, 2006 und 2007 führte das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie Einleiterkontrollen an der Abwasserbehandlungsanlage der damaligen C. GmbH und Co. KG in D. durch. Das genannte Unternehmen wurde mit Wirkung zum Ablauf des 31.10.2007 auf die Klägerin verschmolzen. Mit drei Bescheiden des Hessischen Landesamts für Umwelt- und Geologie jeweils vom 30.04.2010 wurde die C. GmbH und Co. KG. zu Untersuchungsgebühren herangezogen. Für das Jahr 2005 belaufen sich die Gebühren auf 10.390,92 €, für das Jahr 2006 auf 30.287,00 € sowie für das Jahr 2007 auf 27.211,30 €. Die Bekanntgabe der Bescheide erfolgte am 03./04.05.2010. Die Klägerin hat am 28.05.2010 vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden die vorliegende Klage erhoben. Mit Beschluss vom 16.03.2011 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Kostenbescheide seien rechtswidrig. Die mit ihnen geltend gemachten Ansprüche auf Kostenerstattung für die durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen seien verjährt. § 19 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) regele lediglich eine Zahlungsverjährung, in dem die Vorschrift bestimme, dass der Anspruch auf Zahlung von Kosten nach drei Jahren verjähre, wobei die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginne, in dem der Anspruch fällig geworden sei. Der Schutz des Kostenschuldners erfordere jedoch auch eine Festsetzungsverjährung. Das Rechtsinstitut der Verjährung würde ad absurdum geführt, wenn die Verjährungsfrist erst mit der die Fälligkeit des Anspruchs bewirkenden Bekanntgabe (§ 13 HVwKostG) zu laufen beginne. Der Eintritt der Verjährung würde dann im Belieben der Behörde stehen. Da § 19 HVwKostG keine Festsetzungsverjährung enthalte, weise die Vorschrift somit eine Regelungslücke auf, die durch die analoge Anwendung des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch zu schließen sei. Aufgrund der dort genannten dreijährigen Verjährungsfrist seien deshalb die Kostenforderungen für die Jahre 2005 und 2006 mit Ablauf des 31.12.2008 bzw. 31.12.2009 verjährt und somit erloschen. Die Kostenforderung für das Jahr 2007 sei ebenfalls erloschen, wenn die einjährige Verjährungsfrist nach § 346 Abs. 2 Abgabenordnung zur Schließung der Gesetzeslücke herangezogen werde. Die Klägerin beantragt, die Kostenbescheide des Hessischen Landesamt für Umwelt- und Geologie jeweils vom 30.04.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die auf § 61 des Hessischen Wassergesetzes und dem Hessischen Verwaltungskostenrecht beruhenden Kostenbescheide seien rechtmäßig. Die mit ihnen geltend gemachten Kostenforderungen seien nicht verjährt. § 19 HVwKostG enthalte keine durch eine Analogie zu schließende Gesetzeslücke, vielmehr sei es eine bewusste Entscheidung des Hessischen Gesetzgebers gewesen, mit dem Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrens- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 01.12.1994 die bis dahin enthaltene Festsetzungsverjährung zu streichen. Das Rechtsinstitut der Verwirkung greife ebenfalls nicht, da die Klägerin mit der Geltendmachung der Forderungen habe rechnen müssen, so lange diese nicht verjährt seien. Das Gericht hat die den Vorgang betreffenden Behördenunterlagen (1 Ordner) beigezogen und sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.