Urteil
2 E 550/04
VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:0617.2E550.04.0A
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Leitsätze
1. Ein Ausbildungsabschnitt ist im Sinne des § 12 Abs. 4, Ziff. 3a WPflG dann weitgehend gefördert, wenn wesentliche, ins Gewicht fallende Anstalten zu einem erfolgreichen Abschluss gemacht worden sind. Das trifft zu, wenn ein Drittel des Ausbildungsabschnittes zurückgelegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 - 8 C 65.81 - BVerwGE 68, 150 ff.; Beschl. v. 24.10.1997 - 8 C 21.97 -, BVerwGE 105, 276 ff.). 2. Die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem der Sondertatbestände des Satzes 2 zuzuordnen ist. Soweit ein Sachverhalt, der eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte begründen soll, in § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG erfasst ist, kommt dieser Regelung abschließender Charakter zu. 3. Nur wenn außergewöhnliche weitere Umstände hinzukommen, die keinem der in § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind, kann ausnahmsweise auch ein Zurückstellungsgrund unmittelbar aus § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG abgeleitet werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine bereits erschlossene außergewöhnliche Möglichkeit der beruflichen Ausbildung, die für den wehrpflichtigen eine besondere Chance bedeutet, endgültig verloren geht, weil ein bereits zugesagter (gesicherter) Ausbildungsplatz verloren geht und wenn der Betroffene nach Ableistung des Wehrdienstes die Ausbildung für den gleichen Beruf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weder an derselben Stelle noch anderweitig nachholen kann oder dies nur mit einem zusätzlichen unverhältnismäßigen Zeitverlust möglich sein soll (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.1997 (Az.: 8 C 21.97, BVerwGE 105, 276 - 281).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausbildungsabschnitt ist im Sinne des § 12 Abs. 4, Ziff. 3a WPflG dann weitgehend gefördert, wenn wesentliche, ins Gewicht fallende Anstalten zu einem erfolgreichen Abschluss gemacht worden sind. Das trifft zu, wenn ein Drittel des Ausbildungsabschnittes zurückgelegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 - 8 C 65.81 - BVerwGE 68, 150 ff.; Beschl. v. 24.10.1997 - 8 C 21.97 -, BVerwGE 105, 276 ff.). 2. Die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem der Sondertatbestände des Satzes 2 zuzuordnen ist. Soweit ein Sachverhalt, der eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte begründen soll, in § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG erfasst ist, kommt dieser Regelung abschließender Charakter zu. 3. Nur wenn außergewöhnliche weitere Umstände hinzukommen, die keinem der in § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind, kann ausnahmsweise auch ein Zurückstellungsgrund unmittelbar aus § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG abgeleitet werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine bereits erschlossene außergewöhnliche Möglichkeit der beruflichen Ausbildung, die für den wehrpflichtigen eine besondere Chance bedeutet, endgültig verloren geht, weil ein bereits zugesagter (gesicherter) Ausbildungsplatz verloren geht und wenn der Betroffene nach Ableistung des Wehrdienstes die Ausbildung für den gleichen Beruf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weder an derselben Stelle noch anderweitig nachholen kann oder dies nur mit einem zusätzlichen unverhältnismäßigen Zeitverlust möglich sein soll (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.1997 (Az.: 8 C 21.97, BVerwGE 105, 276 - 281). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zur gewähren. Der Kläger hat nämlich glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden darin gehindert war, die Klagefrist einzuhalten. Insoweit hat er ausführlich dargelegt, dass er die Klageschrift am 17.12.2003 und damit rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist zur Post gegeben hat. Bei der üblichen Postlaufzeit hätte die Klageschrift rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist am 22.12.2003 bei Gericht eingegangen sein müssen. Da die Klageschrift hier beim Verwaltungsgericht nicht eingegangen ist, kann das Gericht davon ausgehen, dass sie auf dem normalen Postweg verloren gegangen ist. Dies kann dem Kläger und seinen Bevollmächtigten, der die Einhaltung der Postausgangsvorschriften glaubhaft gemacht hat, nicht zugerechnet werden. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Gelnhausen vom 14.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 20.11.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Da die Voraussetzungen für eine Zurückstellung vom Wehrdienst gemäß § 12 WPflG nicht vorliegen, konnte die Beklagte auch nicht zu einer entsprechenden Feststellung verpflichtet werden, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG führt einige Fälle auf, in denen eine solche besondere Härte "in der Regel" vorliegt. Da nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 a WPflG eine Zurückstellung wegen besonderer Härte erst dann erfolgen soll, wenn die Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde, bedeutet die Unterbrechung einer noch nicht weitgehend geförderten Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift noch keine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte und müssen auch andere Nachteile für die Ausbildung in Folge der Ableistung des Wehrdienstes in der Regel hingenommen werden. Nachteile, die mit der Heranziehung zum Wehrdienst vor der weitgehenden Förderung einer Ausbildung regelmäßig verbunden sind, können für sich allein nicht als besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG angesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1979 - 8 C 61.77 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 133 S. 133, 136 m. w. N.). Eine Zurückstellung des Klägers von seinem Wehrdienst aufgrund des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 a WPflG für das Studium an der "American University of Paris" kommt nicht in Betracht, weil die Einberufung zum 01.07.2004 keinen weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist ein Ausbildungsabschnitt dann weitgehend gefördert, wenn wesentliche, ins Gewicht fallende Anstalten zu einem erfolgreichen Abschluss gemacht worden sind. Das trifft zu, wenn ein Drittel des Ausbildungsabschnittes zurückgelegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 - 8 C 65.81 - BVerwGE 68, 150 ff.; Beschl. v. 24.10.1997 - 8 C 21.97 -, BVerwGE 105, 276 ff.). Nach den eigenen Angaben des Klägers und aufgrund der von ihm vorgelegten Bescheinigung der Hochschule in Paris handelt es sich bei dem vom Kläger angestrebten Studienabschluss um ein achtsemestriges Studium, sodass eine weitgehende Förderung seines Ausbildungsabschnittes nach dem ersten akademischen Jahr noch nicht erreicht ist. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass das Studium an der Amerikanischen Universität in Paris kein achtsemestriges Studium darstellt, sondern die Ausbildungsabschnitte sich als akademische Jahre darstellen, so muss mit den Angaben des Klägers davon ausgegangen werden, dass ein Drittel des Ausbildungsabschnittes eines vierjährigen Studienganges erst bei einer Studiendauer von 1,3 Jahren als weitgehend gefördert angesehen werden kann. Der Kläger hat aber aufgrund seiner eigenen Angaben erst das erste Studienjahr, dass bis Mai 2004 ging, abgeschlossen. Der Kläger mach jedoch unabhängig davon weiter geltend, dass ihm durch die Einberufung eine einmalige Berufschance verloren gehe, wenn er nun sein Studium in Paris abbrechen müsse, um hier in Deutschland seinen Wehrdienst ableisten zu müssen. Er verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 24.10.1997 (Az.: 8 C 21.97, BVerwGE 105, 276 - 281) und ist der Meinung, er habe nach der in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst, weil der Verlust einer solchen Ausbildungsstelle eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG darstelle. Unabhängig davon, ob unter der gegebenen Tatsache des bereits begonnenen Studiums, der Sachverhalt überhaupt noch mit der in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes behandelten Rechtsfrage vergleichbar ist, liegt gleichwohl keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG vor, die eine Zurückstellung unabhängig von den Sondertatbeständen rechtfertigt. Zunächst einmal geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vom Kläger zitierten Beschluss davon aus, dass die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des Satzes 1 ausgeschlossen ist, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem der Sondertatbestände des Satzes 2 zuzuordnen ist. Soweit ein Nebensachverhalt, der eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte begründen soll, in § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG erfasst ist, kommt dieser Regelung abschließender Charakter zu. Sind die Voraussetzungen einer Zurückstellung des für den Nebensachverhalt einschlägigen Tatbestandes des Satzes 2 nicht gegeben, sind die an eine besondere Härte zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Ein Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel des Satzes 1 scheidet aus. Satz 1 kann nur Anwendung finden, wenn ein Sachverhalt nicht unter die Sondertatbestände des Satzes 2 fällt. Etwas anderes gilt nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur dann, wenn außergewöhnliche weitere Umstände hinzukommen, die keinem der in § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind. Das sei nach der Rechtsprechung beispielsweise dann der Fall, wenn nach der Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnittes die unterbrochene Ausbildung erst nach einem zusätzlichen über die Dauer des Wehrdienstes hinausgehenden erheblichen und unverhältnismäßigen Zeitverlustes wiederaufgenommen werden könne. Unverhältnismäßig sei dieser Zeitverlust unter anderem dann, wenn er außer Verhältnis zur Dauer der Ausbildung und zu der Dauer des Grundwehrdienstes stehe. Eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG wird vom Bundesverwaltungsgericht auch dann angenommen, wenn eine bereits erschlossene außergewöhnliche Möglichkeit der beruflichen Ausbildung, die für den wehrpflichtigen eine besondere Chance bedeutet, endgültig verloren geht. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Wehrpflichtigen auf freie Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG durch den wehrdienstbedingten Verlust einer Ausbildungsmöglichkeit liege bereits dann vor, wenn ein bereits zugesagter (gesicherter) Ausbildungsplatz verloren geht und wenn der Betroffene nach Ableistung des Wehrdienstes die Ausbildung für den gleichen Beruf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weder an derselben Stelle noch anderweitig nachholen kann oder dies nur mit einem zusätzlichen unverhältnismäßigen Zeitverlust möglich sein soll. Diese Voraussetzungen sind allerdings auf den Kläger und das von ihm begonnene Studium an der Amerikanischen Universität in Paris nicht anzuwenden. Der Kläger verliert durch die Unterbrechung seines Studiums zur Ableistung seines Wehrdienstes nicht einen gesicherten Ausbildungsplatz, denn er hat nicht glaubhaft machen können, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nach Ableistung seines neunmonatigen Wehrdienstes sein Studium an der Universität in Paris nicht beenden wird können beziehungsweise auch anderweitig nicht nachholen kann. Er hat auch nicht dargelegt, dass unabhängig davon, selbst wenn er sein Studium in Paris fortsetzen könne, er dies nur mit einem unverhältnismäßigen zusätzlichen Zeitverlust möglich wäre. Die von ihm insoweit vorgelegten Bescheinigungen der Amerikanischen Universität von Paris gehen davon aus, dass die Unterbrechung des Studiums der akademischen Karriere des Klägers sehr nachteilig sein könne für den erfolgreichen Abschluss des Studienprogramms, wenn der Kläger seine Registration für das folgende Studiensemester aufgeben müsse, bestünde keine Garantie mehr, dass der Kläger in der Lage sein werde, sich in dem Kurs neu einschreiben zu können. Damit bestätigt die Hochschule in Paris dem Kläger nicht, dass er grundsätzlich keine Möglichkeit haben wird, nach Ableistung des Wehrdienstes an die Hochschule zurückzukehren. Sie bestätigt lediglich, dass es seiner akademischen Karriere nachteilig sein wird. Dies stellt aber keinen erheblichen Nachteil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar, denn einen die befristete Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG wird damit nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Kläger behauptet, die Ableistung des Wehrdienstes führe zu einem zusätzlichen unverhältnismäßigen Zeitverlust, ist festzustellen, dass der Kläger zum 01.07.2004 zum Wehrdienst einberufen worden ist. Der Wehrdienst dauert neun Monate und endet damit spätestens zum 31.03.2005. Nach den vom Kläger selbst eingereichten Bescheinigungen der Universität beginnt das nächste akademische Jahr im September 2005, sodass er lediglich eine zeitliche Unterbrechung von sechs Monaten in Kauf nehmen muss. Dies steht jedenfalls nicht in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Studiendauer und zur Dauer des Wehrdienstes insgesamt. Soweit der Kläger darüber hinaus ebenfalls darlegt, ihm entgehe bereits deshalb eine außerordentliche Berufschance, weil das von ihm angestrebte Studium an der Amerikanischen Universität in Paris einen ganz anderen Stellenwert habe als ein vergleichbarer Studienabschluss in Deutschland, muss ihm entgegengehalten werden, dass ein solcher subjektiver Stellenwert nicht objektivierbar ist. Entscheidend für die Beurteilung der einmaligen Berufschance ist das erstrebte Ausbildungsziel. Der Kläger hat sein Wirtschaftsstudium mit dem Ziel der Erreichung des Titels "Bachelor of Arts in International Business Administration" begonnen. Dieses Studienziel kann er auch an anderen Instituten, insbesondere die von der Beklagten bereits benannten deutschen Hochschulen ebenfalls erreichen. Dies kann aber letztendlich dahingestellt bleiben, denn der Kläger hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Fortsetzung seines Studiums in Paris ausgeschlossen sein wird. Der Kläger kann seine Zurückstellung vom Wehrdienst auch nicht damit begründen, dass die seit Juli 2003 praktizierten Einberufungsrichtlinien wegen Verstoßes gegen die Lastengleichheit und die Wehrgerechtigkeit verfassungswidrig sei. Diese Frage kann lediglich eine Rolle im Einberufungsstreitverfahren spielen, nicht jedoch bei der Frage der Rechtmäßigkeit eines Musterungsbescheides. Die Einberufungspraxis spielt bei der Musterung überhaupt keine Rolle. Jedenfalls hat der Kläger mit keinem Wort behauptet oder gar glaubhaft gemacht, dass die Einberufungsrichtlinien irgendeine Auswirkung auf die Musterung beziehungsweise das Musterungsverfahren von Wehrpflichtigen haben könnte. Er behauptet auch nicht, dass die Musterung an sich in gleichheitswidriger und unter Verletzung der Wehrgerechtigkeit erfolgt sei. Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass nur ein Bruchteil der wehrpflichtigen Männer im Bundesgebiet gemustert werden. Ganz im Gegenteil, dass Gericht geht vielmehr davon aus, dass sämtliche wehrpflichtigen Männer in einem Maße der Musterung unterliegen, die in keiner Weise der Wehrgerechtigkeit widerspricht. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nach § 34 S. 1 WPflG ausgeschlossen. Die Revision war gemäß § 135, § 132 Abs. 1 u. 2 VwGO nicht zuzulassen, da die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Kläger begehrt seine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen eines Auslandsstudiums. Der am 01.04.1985 geborene Kläger wurde am 14.08.2003 "wehrdienst- und zwar verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten" gemustert. Die von ihm begehrte Zurückstellung vom Wehrdienst bist zum 31.08.2007 lehnte das Kreiswehrersatzamt Gelnhausen im Musterungsbescheid mit der Begründung ab, " 12 Abs. 4 Ziff. 3 c des Wehrpflichtgesetzes sehe eine Zurückstellung vom Wehrdienst für eine Berufsausbildung bei Wehrpflichtigen, die über eine Hochschul- oder Fachhochschulreife verfügten, ausdrücklich nicht vor. Unter dem 22.08.2002 lies der Kläger durch seine Bevollmächtigten hiergegen Widerspruch erheben, den er mit Schreiben vom 06.10.2003 dahingehend begründete, dass der Kläger für das Semester 2002/2003 als Student an der Amerikanischen Universität in Paris registriert sei. Die Einberufung zum Wehrdienst stelle für ihn eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG dar. Eine entsprechende Bescheinigung der Universität Paris werde demnächst vorgelegt werden. Bereits mit Schreiben vom 26.08.2003 wies das Kreiswehrersatzamt Gelnhausen den Kläger jedoch schon daraufhin, dass er kurzfristig zum Wehrdienst einberufen werden könne. Jedenfalls sei seine Einberufung für den 01.01.2004 vorgesehen. Mit Bescheid vom 20.11.2003 wies die Wehrbereichsverwaltung West den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Zurückstellungsgründe des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 a WPflG lägen in der Person des Klägers nicht vor, da der vom Kläger begonnene Ausbildungsabschnitt noch nicht weitgehend gefördert sei. Eine weitgehende Förderung liege erst dann vor, wenn im Gestellungszeitpunkt mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen Ausbildungszeiten zurückgelegt worden sei. Das vom Kläger angestrebte Wirtschaftsstudium in Paris umfasse ein achtsemestriges Studium von einer Dauer von insgesamt 48 Monaten. Eine weitgehende Förderung des Studiums liege daher unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erst nach Ablauf von 16 Monaten, gerechnet ab der Aufnahme des Studiums, vor. Mit Einberufungsbescheid vom 04.12.2003 berief das Kreiswehrersatzamt Gelnhausen den Kläger zu seinem neunmonatigen Grundwehrdienst ab dem 01.07.2004 ein. Den gegen den Einberufungsbescheid erhobenen Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung West mit Bescheid vom 30.04.2004 zurück. Mit am 05.02.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Kläger Klage gegen den Musterungsbescheid vom 14.08.2003 und die darin abgelehnte Zurückstellung erhoben. Gleichzeitig beantragte er wegen Versäumung der Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Der Widerspruchsbescheid vom 20.11.2003 sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.11.2003 zugestellt worden. Die Klagefrist sei mithin am 22.12.2003 abgelaufen. Am 16.12.2003 habe der Bevollmächtigte des Klägers in seinem Büro die Klage diktiert und die Klageschrift sei dann am 17.12.2003 mit normaler Post an das Verwaltungsgericht Frankfurt versandt worden. Nachdem am 22.01.2004 festgestellt worden sei, dass keine Eingangsmitteilung des Verwaltungsgerichts vorgelegen habe, habe man telefonisch beim Verwaltungsgericht Frankfurt in Erfahrung bringen können, dass eine Klage bei Gericht nicht eingegangen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Klageschrift auf dem Postwege verloren gegangen sei. Die Klageschrift vom 16.12.2003 sei nämlich am 17.12.2003 unter Beachtung sämtlicher in einer schriftlichen Verfahrensbeschreibung für Postausgänge in der Kanzlei des Beklagten bestehenden Anweisungen ordnungsgemäß zur Versendung an das Verwaltungsgericht bearbeitet worden. Auch am 17.12.2003 sei die Klageschrift von der zuverlässigen Auszubildenden im letzten Lehrjahr zur Post verbracht worden, sodass der Bevollmächtigte davon habe ausgehen dürfen, dass bei normaler Regelpostlaufzeit die Klage noch vor Ablauf der Klagefrist bei dem Verwaltungsgericht in Frankfurt hätte eingehen können, wenn sie nicht auf dem Postwege verloren gegangen wäre. Auf die weitere Begründung zur Wiedereinsetzung und insbesondere auch zur gebotenen Glaubhaftmachung wird auf die Begründung der Klage verwiesen. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 31.08.2007, da er ein Wirtschaftsstudium an der Universität in Paris aufgenommen habe. Für den Kläger stelle dieses Studium eine bereits erschlossene außergewöhnliche Möglichkeit der beruflichen Ausbildung dar, die für den Wehrpflichtigen eine besondere Chance bedeute, die endgültig verloren gehe, wenn er nun seinen Wehrdienst anzutreten habe. So habe bereits das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 24.10.1997 ausgeführt, ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Wehrpflichtigen auf freie Berufswahl durch den wehrdienstbedingten Verlust einer Ausbildungsmöglichkeit liege bereits dann vor, wenn ein bereits zugesagter (gesicherter) Ausbildungsplatz verloren gehe und wenn der Betroffene nach Ableistung des Wehrdienstes die Ausbildung für den gleichen Beruf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weder an derselben Stelle noch anderweitig nachholen könne oder dies nur mit einem zusätzlichen unverhältnismäßigen Zeitverlust möglich sei. Diese Voraussetzungen lägen im Falle des Klägers vor, da er unter dem 14.03.2003 zum Studium an der "American University of Paris" zugelassen worden sei. Dieses Studium an der Universität von Paris stelle eine außergewöhnliche Möglichkeit der beruflichen Ausbildung, hier in Form eines speziellen Studiums, dar. Diese Möglichkeit sei auch bereits zum Zeitpunkt der Musterung erschlossen gewesen. In einer in englischer Sprache ausgestellten Bescheinigung der Amerikanischen Universität von Paris vom 04.12.2003 bescheinige sie dem Kläger, dass er das Studium mit dem Ziel der Erreichung des Titels "Bachelor of Arts in International Business Administration" begonnen habe. Es sei auch unverkennbar, dass eine Unterbrechung in seiner akademischen Karriere sehr nachteilig für den erfolgreichen Abschluss des Studiumprogrammes sein werde. Wenn der Kläger seine Registration für das nächste Semester, das Frühjahrsemester 2004, das jetzige Semester ende am 19.05.2004, aufgeben müsse, bestünde keine Garantie, dass der Kläger in der Lage sein werde, sich in den Kurs neu einschreiben zu können. Auch werde die Universität darüber hinaus bestätigen können, dass derzeit nicht beurteilt werden könne, ob dem Kläger nach Unterbrechung des Studiums zur Ableistung des Wehrdienstes danach ein neuer Studienplatz angeboten werden könne und das in jedem Fall in Folge einer Unterbrechung mit einer monatelangen Wartezeit zu rechnen sei. Der Kläger ist aufgrund dieser Bescheinigung der Amerikanischen Universität in Paris der Auffassung, dass die Voraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.10.1979 zur Frage der Unverhältnismäßigkeit der Ableistung des Wehrdienstes aufgestellt habe, auf ihn zutreffen. Aufgrund der Bescheinigung der Universität und gegebenenfalls durch Beibringung einer weiteren Bescheinigung stehe für ihn fest, dass er nach Ableistung des Wehrdienstes das gleiche Studium, das eine außergewöhnliche Chance zur Ausbildung für ihn bedeute, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht wird nachholen können bzw. dies in Folge von Wartezeiten nur mit einem zusätzlichen unverhältnismäßigen Zeitverlust für ihn möglich sein werde. Unabhängig davon müsse davon ausgegangen werden, dass die seit Juni 2003 praktizierte Einberufungspraxis auf der Grundlage der seit dem 01.07.2003 geltenden neuen Einberufungsrichtlinien für den Grundwehrdienst rechtswidrig sei. Es liege nämlich ein Verstoß gegen den die Wehrpflicht beherrschenden Grundsatz der Wehrgerechtigkeit vor. So habe das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 23.12.2003 festgestellt, dass die neuen Regelungen zur Einberufung einen Verstoß gegen das Prinzip der Gleichberechtigung beinhalten. Aufgrund der Einberufungsrichtlinien werde einer derart großer Teil der wehrdienstpflichtigen jungen Männer vom Wehrdienst ausgenommen, sodass für die verbleibenden, zum Dienst einberufenen Wehrpflichtigen eine Gleichbehandlung bei der Heranziehung nach den zuvor dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr gegeben sei. Auch für die weitere Begründung wird verwiesen (Blatt 63 ff. der Gerichtsakte). Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Musterungsbescheides vom 14.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2003 zu verpflichten, ihn bis zum Mai 2007 vom Wehrdienst zurückzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich insoweit auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass der nunmehr vom Kläger vorgetragene Grund der besonderen Chance nicht gegeben sei. Der Kläger könne sein Berufsziel nämlich die Erreichung des Titels "Bachelor of Arts in International Business Administration" an zahlreichen anderen Bildungsinstituten sogar in Deutschland erreichen. Inzwischen bestünden mehrere Einrichtungen, die dieses Ausbildungsziel anböten, zum Beispiel die "European Business School" in Eltville. Der Kläger habe auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Fortsetzung des Studiums an der bisherigen Einrichtung unmöglich sein solle. Dies anzunehmen sei lebensfremd, da auch diese Institution Regelungen für den Fall vorgesehen haben dürfte, dass ein Student sein Studium aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unterbrechen müsse. Die sicherlich eintretenden Belastungen würden in den Bereich der allgemeinen Härte fallen. Es sei auch ein übergroßer Zeitverlust für den Kläger nicht erkennbar. Wenn der Kläger am 01.07.2004 seinen Wehrdienst antrete, ende der Wehrdienst am 31.03.2005. Da das Wintersemester am 19.05.2004 ende, sei davon auszugehen, dass der Kläger zum Sommersemester 2005 das Studium wieder aufnehmen könne und zwar wie bisher in Paris oder eben an einem anderen Ort. Auch müsse die Argumentation des Klägers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Einberufungspraxis zurückgewiesen werden, denn inzwischen hätten auch weitere Verwaltungsgericht zu diesem Problem entschieden. So habe auch das Verwaltungsgericht Koblenz, auf das sich auch der Kläger beziehe, anders entschieden als das Verwaltungsgericht Köln. Auch das Verwaltungsgericht Neustadt habe in einem Beschluss vom 16.03.2004 die Verfassungswidrigkeit abgelehnt. Mit Beschluss vom 25.05.2004 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Behördenvorgänge und die weiteren Gerichtsakten mit dem Aktenzeichen 2 G 2305/03 und 2 E 2379/04, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.