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Urteil

2 E 5363/01.AF

VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0224.2E5363.01.AF.0A
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Leitsätze
1. Einzelfall eines anerkannten Asylklägers, dessen Angaben bei der Anhörung zu seiner Herkunft aus dem Zentralirak nicht glaubhaft schienen und dessen Vortrag zur kalendarischen Abfolge von Verfolgungsanlass und Flucht widersprüchlich war. 2. Der bei der Prüfung der zumutbaren inländischen Fluchtalternative anzulegende Maßstab bei dem Vergleich zwischen dem Gebiet stattgehabter politischer Verfolgung und dem Ort der Fluchtalternative schließt es nicht aus, besondere individuelle Merkmale des Asylklägers - fehlendes familiäres Netzwerk und körperliche Behinderung - zu berücksichtigen-
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.12.2001 Az: 2724037-438) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall eines anerkannten Asylklägers, dessen Angaben bei der Anhörung zu seiner Herkunft aus dem Zentralirak nicht glaubhaft schienen und dessen Vortrag zur kalendarischen Abfolge von Verfolgungsanlass und Flucht widersprüchlich war. 2. Der bei der Prüfung der zumutbaren inländischen Fluchtalternative anzulegende Maßstab bei dem Vergleich zwischen dem Gebiet stattgehabter politischer Verfolgung und dem Ort der Fluchtalternative schließt es nicht aus, besondere individuelle Merkmale des Asylklägers - fehlendes familiäres Netzwerk und körperliche Behinderung - zu berücksichtigen- 1. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.12.2001 Az: 2724037-438) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.12.2001 ist rechtswidrig. In der Person des Klägers sind nämlich die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG gegeben und ferner auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Der angefochtene Bescheid war demnach aufzuheben, da der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt worden ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) hat der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und die Beklagte war hierzu zu verpflichten, § 113 Abs. 5 VwGO. Als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 AsylVfG ist grundsätzlich anzuerkennen, wer aus begründeter Furcht vor Verfolgung u.a. wegen seiner politischen Überzeugung sein Heimatland verlassen hat und dorthin wegen seiner Verfolgungsfurcht nicht zurückkehren kann oder will. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung dann, wenn der Asylsuchende bereits Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen geworden war oder gute Gründe gehabt hat, eine drohende politische Verfolgung zu befürchten (Vorfluchtgründe). Eine begründete Verfolgungsfurcht liegt aber auch dann vor, wenn die dafür maßgeblichen Umstände erst nach dem Verlassen der Heimat eingetreten sind und sie im gegenwärtigen Zeitpunkt in berechtigter Weise eine Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland befürchten lassen (Nachfluchtgründe). Derartige Nachfluchtgründe sind von dem Asylbewerber zu beweisen, sofern sie das tatsächliche Vorbringen innerhalb des Gastlandes betreffen, aus denen er die Gründe für seine Verfolgungsfurcht herleitet. Sobald sie sich jedoch auf befürchtete Verfolgungsmaßnahmen im Heimatland beziehen, muss auch hier - in Anbetracht des Beweisnotstandes, in dem sich der Asylbewerber naturgemäß befindet - es als ausreichend erachtet werden, wenn er sein Vorbringen glaubhaft macht (BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 - 1 C 31.71 - DÖV 1978 S. 477 f; Urteil vom 31.03.1981 - IX C 1.80/I C 59.77 -). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland muss es als ausreichend angesehen werden, wenn die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergeben, dass dem Asylsuchenden bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung droht (HessVGH, Urteil vom 30.05.1985 - X OE 80/83 -). Beruft sich ein Asylbewerber auf subjektive Nachfluchttatbestände, die er nach Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat (sog. selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände), so kann eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (BVerfG Beschluss vom 26.11.1986 - II BvR 1058/85 - ). Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Asylsuchenden, die Gründe für eine politische Verfolgung unter Angaben genauer Einzelheiten schlüssig vorzutragen und so einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass es ihm nicht zumutbar ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Als wesentliche Voraussetzung für eine Glaubhaftmachung einer politischen Verfolgung ist bezüglich derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Klägers betreffen, neben einem substantiierten auch ein im wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag zu fordern (BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, Seite 94 ff.). Das Gericht ist auf Grund der Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal und nach dem Inhalt der Akten sowie vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse über die allgemeine Lage im Irak zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sein Heimatland wegen einer unmittelbar bevorstehenden politischen Verfolgung verlassen hat und dass im Falle seiner Rückkehr in den Irak staatliche Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sind. Im Gegensatz zum angegriffenen Bescheid hält das Gericht das Vorbringen des Klägers im wesentlichen für wahr und geht deshalb davon aus, dass der Kläger sich dem Zugriff der Sicherheitsbehörden nur durch Flucht entziehen konnte. Die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung des Klägers wird auch nicht durch die sog. inländische Fluchtalternative in den autonomen Kurdenprovinzen des Nordirak ausgeschlossen, da der Kläger nach seinen glaubhaften Bekundungen über keine familiären Bindungen in den Nordirak verfügt und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Grund seiner erheblichen körperlichen Behinderungen unter das für ein Überleben erforderliche Existenzminimum fallen würde. Auf Grund der im Ergebnis glaubhaften Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung anlässlich seiner informatorischen Anhörung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger tatsächlich dem Zugriff der irakischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt war. Die eingeleiteten Verfolgungsmaßnahmen erfolgten auch unter Anknüpfung an die politische Überzeugung des Klägers. Hiergegen spricht nicht, dass sie offenbar nach einem persönlichen Streit, einer Auseinandersetzung über ein schadhaftes Ersatzteil im Geschäft seines Vaters erfolgte. Denn die hierauf - vom Kläger glaubhaft dargelegten - einsetzenden Maßnahmen der Sicherheitsbehörden stellt sich als gezielte Individualverfolgung, anknüpfend an die politische Überzeugung des Klägers dar. Der Kläger hat nämlich nachvollziehbar dargelegt, dass er in diesem Streit sich zu politischen Äußerungen hinreißen ließ, die aus der Sicht des Sicherheitsdienstes ihn als Regimegegner erkennbar machten. Bei den hierauf eingeleiteten Maßnahmen handelte es sich demnach nicht um einen Willkürakt eines Amtswalters, sondern erkennbar um Verfolgung, welche den Kläger wegen seiner abweichenden Überzeugung treffen sollte. Der Kläger, der nach seinen glaubhaften Bekundungen bereits einmal ein Verhör des Sicherheitsdienstes über sich ergehen lassen musste, konnte demnach davon ausgehen, wiederum verhört und wahrscheinlich sogar inhaftiert zu werden, wobei diesmal sich die Hoffnung, erneut weitgehend ungeschoren davon zu kommen, wegen der politischen Äußerungen als äußerst ungewiss darstellte. Das Gericht hat auf Grund des Akteninhalts und der ausführlichen informatorischen Anhörung des Klägers die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger tatsächlich aus Kirkuk stammt und die Anhaltspunkte, welche das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid zu entgegenstehenden Vermutungen veranlasst hat, nicht stichhaltig sind. Die Angaben des Klägers zu den Örtlichkeiten in Kirkuk sind über das gesamte Verfahren hinweg gleich geblieben, mithin widerspruchsfrei und beruhen offenbar auf Beschreibungen eines örtlich Ansässigen, der sich der Widerspiegelung der von ihm bewohnten Stadtlandschaft auf der Abstraktionsebene des von dem Bundesamt herangezogenen Kartenmaterials nicht gewiss ist. In der mündlichen Verhandlung hat sich erschlossen, dass die Bezeichnungen des Klägers für den durch Kirkuk fließenden Fluss, für herausragende Baudenkmäler und für die industriellen Anlagen der Ölförderung in Kirkuk durchaus in der konkreten Örtlichkeit vorhanden sein können, ohne dass sich aus den anderslautenden Bezeichnungen für diese Örtlichkeiten in dem Kartenmaterial des Bundesamtes unauflösbare Widersprüche ergeben. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die vom Kläger vorgelegten Ausweise und Personenstandsdokumente - Personalausweis, Schülerausweis und in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt, eine Staatsbürgerschaftsurkunde - auf den Kläger lauten und durchweg dessen Geburtsort und Aufenthaltsort mit Kirkuk ausweisen. Die noch in dem angegriffenen Bescheid vertretene Auffassung, dass es sich bei diesen Ausweisen und Urkunden um Fälschungen handeln müsse, weil auf den jeweiligen Lichtbildern die markante Gesichtsverletzung des Klägers auf der rechten Gesichtshälfte - es handelt sich um eine ausgedehnte Vernarbung und auffällige Pigmentierung der Haut - nicht erkennbar seien, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht erhärtet werden. Der Kläger hat durchaus plausibel geltend machen können, dass die Lichtbilder retuschiert worden sind, um gerade diese Entstellungen aus ästhetischen Gründen nicht erkennbar zu machen. Gleichwohl konnte das Gericht feststellen, dass die fotografische Wiedergabe durchaus mit der Physiognomie des Klägers übereinstimmt. In diesem Zusammenhang muss noch erwähnt werden, dass in der mündlichen Verhandlung diese offen geäußerte Beurteilung des Gerichts von allen Beteiligten geteilt wurde. Inwieweit die vorgelegten Urkunden gleichwohl auf einer Fälschung beruhen könnten, konnte das Gericht dahingestellt sein lassen. Ungeachtet der Diskrepanz in den Ortsbezeichnungen sind die Kenntnisse des Klägers über Kirkuk durchaus als Kenntnisse eines Ortsansässigen zu beurteilen. Auch spricht nach der Auskunft des Sprachmittlers in der mündlichen Verhandlung der Kläger die arabische Sprache mit einer Klangfärbung, welche die eines Irakers ist, der aus dem Zentralirak stammt. Für das Gericht sprechen diese Indizien für die Herkunft des Klägers aus Kirkuk. Die entgegenstehenden Anhaltspunkte in dem angegriffenen Bescheid sind jedenfalls nicht ausreichend, die entsprechenden plausiblen Darlegungen des Klägers zu erschüttern. Zur Überzeugung des Gerichts ist auch der Kern des Verfolgungsschicksals des Klägers hinsichtlich der geschilderten Auseinandersetzung mit dem Sicherheitsdienstmitarbeiter und der darauf einsetzenden Verfolgung durch staatliche Organe wahr. Diese Überzeugung schöpft das Gericht aus dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren und der ausführlichen informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung, in der sich das Gericht ein Bild von der Persönlichkeit des Klägers machen konnte. Die zum Bescheidinhalt gewordenen Zweifel, die insbesondere daran anknüpften, dass dem Kläger die geschilderte Beschimpfung eines Mitarbeiters der Sicherheitsbehörden nicht zugetraut wurde und dass der Zugriff erst am nächsten Tage und zudem noch mit einem "Haftbefehl" erfolgte, sieht das Gericht nicht als durchgreifend an. Der Kläger konnte plausibel darlegen, dass die Beschimpfung im Zusammenhang mit einer eskalierenden Situation erfolgte, in deren Verlauf die Kontrahenten sogar handgreiflich wurden. Diese Darlegung des Klägers steht jedenfalls nicht in Widerspruch zu einem denkbaren und möglichen Handlungsablauf. Hinsichtlich des am Folgetag vorgezeigten "Haftbefehls" hat der Kläger zu bedenken gegeben, dass er nach wie vor an dieser Darlegung festhalte und er sich nicht in seine Verfolger hineinversetzen könne, die offenbar jenes für erforderlich hielten. Der Kläger kann in diesem Zusammenhang auch darauf verweisen, dass ihm der gesamte Sachverhalt von seinem Vater berichtet worden ist und er bei seiner Anhörung nur von einem Papier gesprochen hat, nach dessen Inhalt der Kläger sechs Monate inhaftiert werden sollte, weil er den Staat Irak beleidigt habe und die Sicherheitsbehörde. Das Gericht hält dies grundsätzlich für möglich, da trotz der erheblich willkürlichen Vorgehensweise des Regimes, die häufig berichtet wird und auch Gegenstand von Auskünften sachbefasster Stellen geworden ist, nicht in jeden Falle ausgeschlossen werden kann, dass die Behörden Formalien einhalten. Diese Betrachtungsweise erschließt sich auch aus der Überlegung, dass ein formalisiertes bürokratisches Vorgehen durchaus willkürlich sein kann. Das Gericht verkennt nicht, dass die kalendarische Verortung des Verfolgungsgeschehens durch den Kläger durchaus Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens gibt. Gleichwohl hat das Gericht schon in dem dem Einreisebegehren stattgebenden Beschluss vom 20.12.2001 ausgeführt, dass die vom Kläger dargelegten Ereignisse in der Abfolge von Tagen durchaus möglich ist. Allerdings lässt sich aus den Erklärungen des Klägers insofern ein Widerspruch ableiten, dass er einerseits bei seiner Anhörung angegeben hat, dass er zwei Tage nach dieser Auseinandersetzung mit dem Sicherheitsdienstmitarbeiter den Irak verlassen habe (Bl. 6 des Anhörungsprotokolls) während er doch am 01.12.2001 (Bl. 3 des Anhörungsprotokolls), mithin an einem Samstag, den Irak verlassen haben will. Diese Angabe befindet sich dann wieder in einem Widerspruch zu seinen weiteren Ausführungen, dass an dem Freitag, dem islamischen Feiertag, das Geschäft geschlossen gewesen sein soll, während doch das Verhaftungskommando den Vater des Klägers an diesem Tag in seinem Geschäft aufgesucht haben muss, wenn man seinen übrigen Angaben: Ausreise an einem Samstag, Verhaftungskommando am Freitag, Vorfall an einem Donnerstag Glauben schenken will. Für sich genommen stellt diese Darstellung einen erheblichen Widerspruch dar, der nicht nur den Randbereich des geltend gemachten Verfolgungsgeschehens betrifft, sondern dem gesamten Verfolgungsvorbringen den Boden entziehen kann. Allerdings kann auch bei erheblichen Widersprüchen dem Sachvortrag eines Asylsuchenden geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (BVerfG, Beschluss vom 12.03.1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231, 233, BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25, Beschluss des BVerwG vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349. Zur Überzeugung des Gerichts ist es dem Kläger gelungen, diesen Widerspruch in der Weise aufzulösen, dass die nunmehr in der mündlichen Verhandlung bei der informatorischen Anhörung erfolgte Einlassung, mit jener Angabe: "Zwei Tage später habe ich den Irak verlassen" sei geäußert gewesen, dass er zwei Tage später die Stadt Kirkuk verlassen habe nachvollziehbar erscheint. Da die Angabe zur Zwei-Tagefrist und die Angabe des Datums "01.12.2001" zu unterschiedlichen Fragekomplexen erfolgt ist und durch einen entsprechenden Vorhalt der Kontext, der zu Zweifeln Anlass gibt, bei der Anhörung nicht zum Gegenstand eines Vorhalts wurde, kann nun nicht mehr festgestellt werden, ob die nuancierte Angabe "Irak" oder "Heimatstadt" bei der Anhörung erfolgt ist. Diese durchaus schlüssige und den Widerspruch aufzulösen geeignete Erklärung hat jedenfalls der Kläger in der mündlichen Verhandlung abgegeben. Diesem Vorbringen gibt das Gericht bei seiner Entscheidung Raum, weil die Reduzierung auf einen Widerspruch, der vorliegend auch auf einer mißverständlichen sprachlichen Deutung beruhen kann, nicht ausreichen kann, das im übrigen schlüssig und plausibel vorgetragene Verfolgungsvorbringen zu Fall zu bringen. Auf Grund der schon eingesetzten politischen Verfolgungsmaßnahmen im Irak vor der Ausreise des Klägers kann am Maßstab des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diese Verfolgungsmaßnahmen fortgesetzt werden, wenn der Kläger in den Irak zurückkehrt. Die weiteren Gefährdungsgesichtspunkte wie Asylantragstellung im westlichen Ausland und der sich über mehr als ein Jahr erstreckende unerlaubte Auslandsaufenthalt, die für sich selbst schon Anknüpfungspunkte für eine politische Verfolgung durch die irakischen Behörden darstellen, treten hinter diesen Grundsachverhalt zurück. Der Asylgewährung für den Kläger steht auch nicht eine inländische Fluchtalternative in den autonomen Kurdenprovinzen des Nordirak entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere zu Irak - kann von einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen werden, wenn der Asylsuchende wegen begrenzter regionaler politischer Verfolgung auf einen Landesteil verwiesen werden kann, in dem er eine zumutbare inländische Fluchtalternative finden kann. Eine solche inländischer Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den hierfür in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jeweils dort auch keine Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen und außerdem diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 - BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 - ). Dies bedeutet, dass andere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur dann ausschließen, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde (BVerwG, Beschluss vom 31.07.2002 - 1 B 128/02 -). Der hierbei anzulegende generalisierende Maßstab schließt allerdings nicht die Bewertung individueller, in der Person des Asylsuchenden liegender Umstände aus, denn nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann es klärungsbedürftig sein, ob ein auf ein sicheres Landesteil verwiesener Asylsuchender in den Genuss von existenzsichernden Hilfeleistungen von Verwandten kommen kann (BVerwG, ebenda). Nach diesem Maßstab kann vorliegend zunächst festgestellt werden, dass der Kläger durchaus im Nordirak Schutz vor Verfolgung finden könnte, da nicht davon auszugehen ist, dass er aus der Sicht des irakischen Regimes zu den hervorgehobenen Oppositionellen gehört, die auch auf dem Kurdengebiet weitergehende Verfolgung, möglicherweise durch irakische Agenten befürchten müssen. Vorliegend beschränkt sich die Prüfung mit anderen Worten auf die Frage, ob die für den Aufenthalt erforderliche Existenzsicherung wegen der fehlenden persönlichen Beziehungen des Klägers in den Nordirak, einen anderen Nachteil mit sich bringt, der nach seiner Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommt und ob diese existenzielle Gefährdung so am Herkunftsort nicht bestünde. Insbesondere nach dem ausführlichen Gutachten von Siamend Hajo und Eva Savelsberg an das VG Berlin vom 12.11.2002 sind die Lebensumstände für Flüchtlinge in den Lagern des Nordirak bedrückend und katastrophal. Auch in diesem Gutachten wird der gelegentlich verbreiteten Nachricht entgegengetreten, dass diese Flüchtlingslager im Nordirak von den Vereinten Nationen verwaltet werden. In den Lagern gibt es drei Kategorien von Flüchtlingen: Flüchtlinge aus dem Nordirak, kurdische Flüchtlinge aus dem Zentralirak und arabische Flüchtlinge aus dem Zentralirak. Nach diesem Gutachten können kurdische Flüchtlinge aus dem Zentralirak nur nach langwierigen Prüfungen durch die örtliche Administration darauf hoffen, ein dauerndes Bleiberecht im Nordirak zu erhalten. Für die große Gruppe der arabischsprachigen Flüchtlinge beurteilt sich die Situation im Bezug auf eine Perspektive außerhalb des Lagers als hoffnungslos. Die Flüchtlinge sind auf mehr oder weniger regelmäßig eintreffende Lebensmittellieferungen aus dem "Oilforfood"-Programm aufwiesen. Die Rationen dürften nach Menge, Zuschnitt und Art allerdings nur knapp oberhalb des Existenzminimums liegen. Der Kläger, der turkmenischer Volkszugehörigkeit ist, ist nach diesem Gutachten in die Kategorie kurdischer Flüchtlinge aus dem Zentralirak einzuordnen. Insbesondere zur Situation turkmenischer und assyrischer Flüchtlinge heißt es in diesem Gutachten: "Die Situation turkmenischer und assyrischer Flüchtlinge aus dem Zentralirak entspricht im wesentlichen derjenigen kurdischer Flüchtlinge der zweiten Gruppe (d.h. Kurden aus dem Zentralirak). Turkmenische und assyrische/christliche Hilfsorganisationen/Parteien sind nicht in der Lage, diese Gruppe mit Wohnraum zu versorgen." Den in diesem Gutachten getroffenen Feststellungen kann nicht der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.10.2002 entgegengehalten werden. Dieser Bericht verarbeitet Erkenntnisse aus der dort im Einzelnen wiedergegebenen Sicht von mit der Flüchtlingsverwaltung befassten Institutionen, insbesondere des UNHCR und des World Food Program. Die Situation der Flüchtlinge wird insgesamt als problematisch, jedoch für viele - insbesondere was die Ernährung betrifft - als ausreichend beschrieben. Einschränkend wird allerdings angegeben, dass nach Auskunft der Organisationen der Vereinten Nationen vor Ort etwa 27 % der Binnenvertriebenen als nicht standardgerecht untergebracht gelten und weitere 18 % der Binnenvertriebenen als "gefährdet" eingestuft werden. Allerdings werden summarisch die materiellen Lebensbedingungen im Nordirak wegen des Oilforfood-Programms von Beobachtern als weit besser als in den restlichen Landesteilen - mithin dem Zentralirak - geschildert. In Bezug auf die Lage im Nordirak sind somit beide Erkenntnisquellen geeignet, geben aber aus unterschiedlicher Perspektive einen Zustandsbericht ab. Für die generelle Lage aus der Sicht der mit der Flüchtlingsarbeit beschäftigten Institutionen erscheint der Lagebericht des Auswärtigen Amtes gut geeignet, während das oben erwähnte Gutachten die Lebenswirklichkeit der verschiedenen Flüchtlingsgruppen im Nordirak ausreichend erhellt. Auf den Kläger bezogen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger im Nordirak über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt und demnach bei einer Rückkehr dorthin ohne familiäre Hilfe zurecht kommen müsste. Der Kläger hat durchaus glaubhaft vorgetragen, dass seine näheren Verwandten alle im Gebiet von Kirkuk wohnen. Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass die Wegstrecke von Kirkuk in den Nordirak etwa 50 km beträgt. Es kann nicht als mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad angenommen werden, dass der Kläger gerade in jenem Teil des Nordirak unterkommen kann, wo er für Hilfeleistungen seiner in Kirkuk lebenden Verwandten auch erreichbar ist. Auf Grund der unsicheren Zugangsmöglichkeiten zum Nordirak vom zentralirakischen Boden aus kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger auf Dauer und in der entsprechenden Kontinuität Hilfeleistungen dieser Art empfangen kann und es ist auch darauf zu verweisen, das wegen des Standes der Beziehungen zwischen dem Irak und dem Nordirak unabhängige Organisationsnetze - etwa Banken - diese Aufgabe nicht übernehmen könnten. Wegen der erheblichen Behinderung des Klägers ist auch nicht ersichtlich, dass der an sich erwerbsfähige Kläger sich im Nordirak auf Dauer eine eigene Lebensgrundlage durch Erwerbstätigkeit schaffen kann. Auf Grund der Versorgung der Flüchtlinge im Nordirak, die prekär und unsicher ist, ist für einen Hilfebedürftigen, der keinen Zugang zu Arbeit findet, die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums vorliegend auch nicht durch private oder öffentliche Zuwendungen gewährleistet. Der Kläger gehört zu einer Kategorie von Flüchtlingen, für die eine entsprechende Prognose nur eingeschränkt zu stellen ist. Das Gericht geht auch davon aus, dass es wegen der besonderen, in der Person des Klägers liegenden persönlichen Merkmale - vornehmlich wegen des fehlenden familiären Netzwerkes im Nordirak und der körperlichen Behinderung - vorliegend nicht darauf ankommen kann, dass nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes die Verhältnisse im Nordirak generell als besser einzuschätzen sind, als im Zentralirak. Die gebotene generalisierende Betrachtungsweise, wonach das Asylrecht nicht vor Rückführung in ein verfolgungssicheres Gebiet schützt, wenn die dort herrschende Notlage keine andere ist, als die am Herkunftsort, würde überspannt, wenn bei diesem Vergleich die persönlichen Merkmale eines Asylsuchenden keine Berücksichtigung finden würden. Das Gericht folgt ausdrücklich der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.09.2001 - 5 A 294/01 -) das hierzu festgestellt hat, dass diese Betrachtung der Realität in den Flüchtlingslagern nicht hinreichend Rechnung tragen würde. Der im Vergleich zum Nordirak festzustellende relative Aufschwung komme nicht allen im Nordirak lebenden Menschen gleichermaßen zu Gute. Dies gelte im besonderen Maße für die Bewohner der Flüchtlingslager. Bis auf die Personengruppe der arbeitsfähigen und ledigen männlichen Kurden seien die in den Flüchtlingslagern unter schlechtesten Bedingungen lebenden Flüchtlinge gerade von der besseren wirtschaftlichen Lage im Nordirak ausgeschlossen. Diese Beurteilung, angewandt auf den Kläger, ergibt, dass aller Voraussicht nach der Kläger nicht zu jener Gruppe gehören wird, von der anzunehmen ist, dass sie im Nordirak zumutbar ihr Auskommen suchen kann. Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch noch darauf zu verweisen, dass auf Grund der erheblichen Spannungen zwischen dem Irak und der Völkergemeinschaft nicht zu erwarten ist, dass sich diese Verhältnisse grundsätzlich bessern könnten. Aus den vorgenannten Gründen sind vorliegend auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers erfüllt. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG musste das Gericht nicht prüfen, da auch die Beklagte in dem vorliegenden Fall von einer entsprechenden Entscheidung absehen könnte (§ 31 Abs. 3, 1 AsylVfG). Nach alledem war der Klage - wie aus dem Tenor ersichtlich - stattzugeben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterliegt, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergeht gem. §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der im Jahre 1982 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, turkmenischer Volkszugehörigkeit und stammt aus Kirkuk im Zentralirak. Nach seinen Angaben verließ er Anfang Dezember sein Heimatland und reiste nach mit Hilfe eines Fluchthelfers über Mosul, den Nordirak berührend, nach kurzzeitigem illegalen Übertritt in den Iiran über die Türkei am 05.12.2001 in die Bundesrepublik Deutschland mit einem Luftverkehrsfahrzeug weiter und beantragte am 05.12.2001 seine Anerkennung als Asylberechtigter am Flughafen Frankfurt/Main. Bei seiner Befragung durch den Bundesgrenzschutz gab der Kläger am 07.12.2001 im wesentlichen an, dass er sein Heimatland am 01.12.2001 verlassen habe. Er sei Schüler gewesen und habe seinem Vater in einem kleinen Handelsgeschäft für Ersatzteile für Autos ausgeholfen. Wegen der Rücknahme eines schadhaften Ersatzteiles sei er mit einem Kunden in Streit gekommen, der sich im Verlauf der Auseinandersetzungen als Geheimdienstmitarbeiter offenbart habe. Wegen dieses Wortwechsels und des anschließenden Handgemenges habe ihn am nächsten Tag der Geheimdienst mitnehmen wollen. Ein weiterer Bruder lebe im Irak im Untergrund. Er arbeite in der Opposition und gegen die Regierung. Deshalb sei er bereits vor fünf Monaten zum Geheimdienst gebracht und verhört worden. Er sei gewarnt worden, mit seinem Bruder zusammenzuarbeiten, aber wieder entlassen worden, da er behindert sei. Sein Vater habe einen Schleuser gefunden, der ihn in die Bundesrepublik Deutschland gebracht habe. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 08.12.2001 vertiefend ergänzte der Kläger diese Angaben dahingehend, dass er in Kirkuk geboren sei und mit seinen Eltern in einem Haus gelebt habe. Er habe noch zwei Brüder und eine Schwester. Im Jahre 1990 sei ein weiterer Bruder ums Leben gekommen, als eine Bombe auf das Haus gefallen sei. Der Kläger habe Gesichtsverletzungen, Verletzungen an der rechten Seite, dem rechten Arm sowie dem rechten Bein erlitten. Das rechte Bein sei - wohl wegen Wachstumsverzögerung - etwa zehn Zentimeter kürzer als das andere. Ein weiterer Bruder arbeite mit der irakischen Opposition zusammen und habe das elterliche Haus seit dem Jahre 1992 verlassen. Näheres wisse er nicht darüber. Hin und wieder erhalte die Familie Briefe von diesem Bruder, die von Mittelsmännern überbracht würden. Seine Schwester sei verheiratet und lebe nicht mehr im elterlichen Haus; der jüngste Bruder sei acht Jahre alt. Er habe Ende November zuletzt die Schule - ein Gymnasium - besucht, weil er das Land habe verlassen müssen. Er habe nämlich seinem Vater in dem Geschäft geholfen. Wenn sein Vater nach Bagdad gefahren sei, um einzukaufen, habe der Kläger die Schule nicht besucht und in dem Geschäft geholfen. Es seien keine weiteren Angestellten in dem Geschäft gewesen. Der Laden sei etwa zehn Kilometer von der Wohnung entfernt gewesen. Etwa vier oder fünf Mal im Monat sei sein Vater nach Bagdad gefahren und dann habe der Kläger das Geschäft geführt. So sei es auch an jenem Tag gewesen, als er mit dem Geheimdienstmitarbeiter in Streit geraten sei. Dieser habe ein elektrisches Teil gekauft, sei nach zwei Stunden wiedergekommen und habe es zurückgeben wollen. Der Kläger habe die Rücknahme aber verweigert, weil dieses Ersatzteil bei dem Verkauf funktionsfähig gewesen sei. Der Käufer habe dann aufgetrumpft und gesagt, er sei Angehöriger der Sicherheitsbehörden. Dessen Beschimpfungen habe dann der Kläger erwidert und u.a. auch Saddam Hussein beschimpft. Der Streit sei eskaliert und Nachbarn hätten schließlich schlichtend eingegriffen. Der Sicherheitsmitarbeiter habe gesagt, er würde den Kläger nun bedrohen im Namen Saddam Husseins und im Namen der Sicherheitsbehörde. Der Kläger habe daraufhin das Geschäft zugemacht und sei nach Hause gegangen. An das genaue Datum erinnere er sich nicht, auch nicht an den Wochentag. Jedenfalls habe er zwei Tage später den Irak verlassen. Am nächsten Tag sei der Kläger zur Schule gegangen und sei dann durch einen Boten, den der Vater zur Schule geschickt habe, davon unterrichtet worden, dass Sicherheitsleute in das Geschäft gekommen seien, um ihn zu verhaften. Sie hätten ein Papier dabeigehabt, in dem gestanden habe, dass er für sechs Monate wegen Beleidigung des Staates Irak und der Sicherheitsbehörden inhaftiert werden sollte. Sein Vater habe dies abwenden wollen durch Hinweis auf die Jugend des Klägers, die Sicherheitsbehörden seien jedoch bei ihrem Ansinnen geblieben. Die Sicherheitsbehörde sei dann zu ihm nach Hause gegangen und habe dort alles durchsucht. Vom Boten unterrichtet, sei der Kläger zu einem Onkel väterlicherseits nach Kirkuk gegangen. Sein Vater sei dann zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Am nächsten Tag habe der Vater ihn nach Mosul gebracht und zwar mit dem Auto eines Freundes. Von Mosul aus habe der Vater ihm einen Schleuser besorgt und der Kläger sei in der Nacht in den Iran gefahren. Auf den weiteren Inhalt des Protokolls der Anhörung wird verwiesen (Bl. 42 ff. der BA). Mit Bescheid vom 10.12.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen würden. Der Kläger wurde für den Fall der Einreise aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche zu verlassen, andernfalls ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht wurde. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Klägers nicht glaubhaft seien. Entgegen seinem Bekunden sei er über Kairo eingereist, was auf Grund der dienstlichen Erklärung eines kontrollierenden Beamten am entsprechenden Luftfahrzeug am 05.12.2001 (Bl. 38 der Akte) feststehe. Weiterhin stimmten die jeweiligen Lichtbilder in dem vorgelegten Personalausweis und dem Schülerausweis nicht mit dem Aussehen des Klägers überein. Der Kläger habe ferner nur dürftige Ortskenntnisse seiner Heimatstadt Kirkuk, so dass ihm die Herkunft aus dem Zentralirak nicht geglaubt werden könne. Die dargelegte Vorgehensweise der Sicherheitsbehörden seien zudem nicht glaubhaft. Zudem habe der Kläger das Datum seines letzten Schultages nicht angeben können, was gegen ein wirklich erlebtes Verfolgungserlebnis spreche. In diesem Zusammenhang sei es auch nicht glaubhaft, dass der Kläger sich zu einer offenen Beschimpfung der Organe des Staates habe hinreißen lassen, denn eine solche Verhaltensweise sei nicht nachvollziehbar belegt worden. Mit Bescheid vom gleichen Tage verweigerte das zuständige Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main die Einreise mit dem Hinweis auf § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Gegen den am 10.12.2001 zugestellten Bescheid hat der Kläger vorliegende Klage und eine weitere, die Einreiseverweigerung durch den Bundesgrenzschutz betreffende Klage mit dem Az: 2 E 1467/02.AF (2) erhoben. Zugleich hat der Kläger am 12.12.2001 bei dem erkennenden Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, das Bundesgrenzschutzamt zu verpflichten, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten. In der ergänzenden Begründung seines jetzigen Bevollmächtigten vom 17.12.2001 wird in Bezug auf die erstmalige Verhaftung im Juni/Juli 2001, hinsichtlich des Streites mit dem Mitarbeiter der Sicherheitsbehörde und den zum Inhalt des Anhörungsprotokolls gewordenen kalendarischen Angaben des Klägers in ergänzender und vertiefter Weise Stellung genommen. Hinsichtlich der Umstände der Ausreise und den Ortsangaben in Kirkuk sowie der näheren Umgebung wurden die Angaben des Klägers, soweit sie ihren Niederschlag in dem Protokoll gefunden haben, richtig gestellt und im übrigen die Verlässlichkeit der Ortskenntnisse der anhörenden Behörde bezweifelt. Mit Beschluss vom 20.12.2001 ordnete das erkennende Gericht an, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen. Nach erfolgter Einreise erklärten die Beteiligten des Verfahrens 2 E 1467/02.AF (2) das Verfahren für erledigt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22.04.2002 wurde das Verfahren eingestellt. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.12.2001 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse des § 51 Abs. 1 AuslG sowie hilfsweise, des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 09.12.2002 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte, die Gerichtsakten zu den Verfahren 2 G 5362/01.AF (2), 2 E 1467/02.AF (2), die in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung an den Klägerbevollmächtigten übersandte Erkenntnisliste Irak (Bl. 37 - 43 der GA) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2003 verwiesen.