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Urteil

2 E 837/99

VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2001:0523.2E837.99.0A
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Leitsätze
1. Der Halter oder Eigentümer eines Tieres (hier:Pit Bull Terrier), welches auf der Grundlage von § 16 a Nr. 2 letzter Halbsatz TierSchG durch die zuständige Behörde unter Vermeidung von Schmerzen gegen dessen Willen getötet worden ist, hat das für die Feststellungsklage erforderliche Rehabilitationsinteresse, wenn die Tötung vor Klageerhebung erfolgt ist, die Beschlagnahme des Tieres im Rahmen einer großangelegten polizeilichen Ermittlung gegen eine "Kampfhundeszene" stattfand und diese Umstände durch Presseveröffentlichungen der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. 2. Für die Notwendigkeit der Tötung eines Tieres nach dem TierSchG trägt die Behörde die Darlegungs- und Beweislast. Lässt sich nach Durchführung der Tötung ihre Notwendigkeit nicht mehr sicher erweisen, gehen Zweifel zu Lasten der Behörde.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Tötung des Hundes "Badges" rechtswidrig war. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Halter oder Eigentümer eines Tieres (hier:Pit Bull Terrier), welches auf der Grundlage von § 16 a Nr. 2 letzter Halbsatz TierSchG durch die zuständige Behörde unter Vermeidung von Schmerzen gegen dessen Willen getötet worden ist, hat das für die Feststellungsklage erforderliche Rehabilitationsinteresse, wenn die Tötung vor Klageerhebung erfolgt ist, die Beschlagnahme des Tieres im Rahmen einer großangelegten polizeilichen Ermittlung gegen eine "Kampfhundeszene" stattfand und diese Umstände durch Presseveröffentlichungen der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. 2. Für die Notwendigkeit der Tötung eines Tieres nach dem TierSchG trägt die Behörde die Darlegungs- und Beweislast. Lässt sich nach Durchführung der Tötung ihre Notwendigkeit nicht mehr sicher erweisen, gehen Zweifel zu Lasten der Behörde. 1. Es wird festgestellt, dass die Tötung des Hundes "Badges" rechtswidrig war. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Die Feststellungsklage ist vorliegend die zutreffende Klageart, weil die angegriffene behördliche Maßnahme als tatsächliches Verwaltungshandeln zu beurteilen ist, mithin keinen Verwaltungsakt darstellt. Im Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist für Klagen dieser Art die Feststellungsklage einschlägig, da sie über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses hinaus auch das bloße Tun einer Behörde bei entsprechender Rechtsverletzung der gerichtlichen überprüfung zugänglich macht (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. § 43 RN 5). Vorliegend stellt nämlich die Tötungsanordnung bezüglich des Hundes keinen Verwaltungsakt dar, gegen den wegen seiner Erledigung vor Klageerhebung die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig wäre. Die Tötungsanordnung erschöpfte sich in der unmittelbaren Ausführung, so dass Anordnung und Maßnahme zusammenfallen, ohne dass es zu einer nach außen hin wirksamen Regelung wegen des rein tatsächlichen Vorgehens der Behörde gekommen ist. Für ein derartiges Vorgehen der Behörde fehlt es im Tierschutzrecht - anders als im Gefahrenabwehrrecht - an einer gesetzlichen Ermächtigung, nach der gleichwohl von einem Verwaltungsakt auszugehen wäre. Dies macht freilich die Maßnahme nicht schon für sich rechtswidrig. Die Maßnahme erfolgte auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG, bei der es der Veterinärbehörde bei Wahrung der übrigen in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen frei steht, ob sie zum Schutz des bedrohten Rechtsgutes die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen durch Verwaltungsakt anordnet oder unmittelbar ausführt (vgl. für die unmittelbare Ausführung der Fortnahme eines Tieres bei fehlender Inanspruchnahme des Ordnungspflichtigen :OVG Brandenburg, Beschluss vom 25.5.1998 -4 E 24/98-). Dieses Absehen vom Erfordernis des förmlichen Verwaltungsverfahrens ist um so weniger bei tierschutzrechtlichen Tötungsanordnungen zu beanstanden, da bei dieser von der Behörde selbst durchzuführenden Maßnahme ein entsprechender Verwaltungsakt allenfalls Benachrichtigungsfunktion hätte. Vorliegend ist auch das Feststellungsinteresse gegeben, denn aufgrund der zur Tötung des Hundes führenden vorgelagerten Sachverhaltsfeststellungen der Veterinärbehörde hat der Kläger ein Rehabilitationsinteresse. Im Streit steht die besondere Gefährlichkeit des Hundes, weil er für Hundekämpfe abgerichtet worden sein soll. Der Kläger, der nach seiner Satzung verpflichtet ist, Tiere zu pflegen und zu schützen, sieht sich dadurch dem Verdacht ausgesetzt, den Hund unter Missachtung dieses Satzungszwecks in fremde Hände gegeben zu haben und diese Pflege nicht ausreichend überwacht zu haben. Auch wegen der breiten öffentlichen Berichterstattung über die polizeiliche Beschlagnahme und die weiterführenden Maßnahmen der Behörde, die mit der besonderen Sensibilisierung der Öffentlichkeit für "Kampfhunde" in Verbindung steht, kann der Kläger, dessen Betroffensein aus der Anonymität vergleichbarer Fälle herausgetreten ist, die gerichtliche überprüfung des Verwaltungshandelns jedenfalls zur teilweise Wiederherstellung seines guten Rufs verlangen. Es ist auch darauf zu verweisen, dass der Kläger zu der ins Auge gefassten behördlichen Maßnahme nicht angehört worden ist und ihm damit Gegenvorstellungen und gegebenenfalls Einholung gerichtlichen Rechtsschutzes abgeschnitten waren. Insofern stellt das vorliegende Klageverfahren für den Kläger das einzige von der Rechtsordnung gebilligte und auch gerade dafür vorgesehene Verfahren dar, sich gegen einen Akt staatlicher Rechtsanwendung zur Wehr zu setzen. Im übrigen ist die Klage wegen der nur durch die Verwirkung des Feststellungsinteresses begrenzten und sehr weit zu fassenden Frist auch rechtzeitig erhoben worden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.7.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203). Die Klage ist auch begründet. Das Gericht musste sich mit der Rechtsbehauptung auseinandersetzen, dass die Tötung des Hundes aus tierschutzrechtlichen Gründen geboten war und zu Recht auf der Grundlage von § 16 a Nr. 2, letzter Halbsatz Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.05.1998 (BGBl. I. S. 1105, berichtigt S. 1818) erfolgte. Nach den Gutachten zweier beamteter Tierärzte des vorliegend nach § 1 Nr. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 19.11.1997 zuständigen Staatlichen Amtes für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesens des Main-Kinzig-Kreises (GVBl 1997, 397) und der bejahenden ausführlichen Stellungnahme eines Hundeführers der hessischen Polizei, von dessen Sachkunde das Gericht aufgrund seiner langjährigen dienstlichen Befassung mit dem Diensthundewesen ausgeht, ist die Tötung des Hundes angeordnet worden, weil aufgrund seiner begutachteten Wesenseigentümlichkeit und entsprechender äußerer Anhaltspunkte davon auszugehen war, dass er wegen seiner übersteigerten Aggressivität - möglicherweise nach der Verwendung in Hundekämpfen, jedenfalls aber nach hundekampfgleichen Auseinandersetzungen mit Artgenossen - eine erhebliche Gefahr für Menschen und Tiere darstellte. Zur Abwendung der von ihm ausgehenden Gefahr in der Zukunft wäre es notwendig gewesen, ihn so sicher zu verwahren, dass ihm der unentbehrliche soziale Kontakt zu seinen Artgenossen abgeschnitten gewesen wäre. Diese Existenz hätte für den Hund ein Weiterleben unter nicht behebbaren erheblichen Leiden bedeutet. Dieser Sachverhalt hat sich zur überzeugung des Gerichts nach eingehender Vernehmung der - teilweise sachverständigen - Zeugen nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigt. Das Gericht stellt dabei in Rechnung, dass die nachträgliche Aufklärung der Sachlage die Annäherung an den Tatsachenstoff erschwert, der sich nur mittelbar über die sich - allerdings erheblich widersprechenden - Wahrnehmungen der Zeugen erschließen lässt. Wenn sich aber die Notwendigkeit der Tötung nicht (mehr) erweisen lässt, so geht dies zu Lasten der Behörde. Denn sie trägt die Darlegungs- und Beweislast. Aus Wortlaut und Systematik des in Bezug zu nehmenden § 16 a TierSchG erschließt sich, dass die Tötung eines Tieres gemäß Satz 2 Nr. 2, letzter Halbsatz immer nur letztes Mittel sein kann, wenn die in dieser Norm zuvor genannten tierschutzrechtlichen Anordnungen und Maßnahmen als die milderen Mittel zur Wahrung der artangemessenen Existenz des Tieres nicht zielführend sind. Insoweit hat der Gesetzgeber in die pflichtgemäß zu treffende Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde gestellt, eine Tötungsanordnung nur dann zu erlassen, wenn die (anderweitige) Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann. Die Tötung eines Tieres stellt sich mithin als äußerste Möglichkeit der tierschützerischen Intention des Gesetzes dar und korrespondiert insoweit mit diesem in § 1 TierSchG ausdrücklich formulierten Zweck. Mit anderen Worten muss die Tötung zum Schutz des Tieres unabweisbar sein, um dem Tier auf diese Weise ein Weiterleben mit nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu ersparen. Bei der Einordnung der Tötung des Hundes in diesen gesetzlichen Rahmen kann das Gericht aufgrund der zu den Akten gelangten Gutachten und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung allerdings nicht die Auffassung des Klägers teilen, dass der Hund allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Pit Bull Rasse getötet worden ist. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Sowohl der Zeuge XXX als auch der Zeuge XXX haben ausgeführt, dass diese Hunderasse nicht an sich gefährlich sei und dass bei der Begutachtung auf diesen Umstand Bedacht genommen worden sei. Insbesondere der Zeuge XXX hat ausgeführt, dass diese Hunderasse nur bei zufälliger genetischer Kombination oder gezielter Züchtung für andere Tiere, insbesondere Artgenossen und Menschen gefährlich sei. Der Zeuge XXX hat noch ausgeführt, dass auch eine entsprechende Haltung diese Hunde aggressiv machen könne. Er hat aber die Einschätzung des Zeugen XXX dahin gehend bestätigt, dass man einen Hund ohne genetische Fixierung nicht aggressiv machen könne. Dabei sei für den Maßstab der Gefährlichkeit eines Hundes auf die hier individuell festgestellte ansatzlose Aggression bei Fehlen der den Hund als Sozialwesen ausmachenden agonistischen Verhaltensweisen als Verhaltensprogramm -- also das Beriechen, Dominanzgehabe, eventuell anschließender Kampf mit der Möglichkeit der Beendigung durch Demutsgeste - abzustellen. Dass diese Sozialgefährlichkeit nach der Erfahrung vorgenannter Zeugen mehr bei Pit Bulls als bei anderen Hunderassen vorkomme, liege an der in der Vergangenheit einseitig auf Aggressivität abstellenden züchterischen Auswahl und noch heute - allerdings vereinzelt - ganz gezielt auf diese Eigenschaft abstellende Zuchtlinien. Das Leiden solcher Hunde liege darin begründet, dass sie zur Bändigung ihrer Aggressivität so abgesichert gehalten werden müssten, dass sie ihr Potential nicht ausleben könnten und verkümmerten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass der Hund "Badges" aus einer Zuchtlinie stammt, in der auf die besondere Eignung für Hundekämpfe gezüchtet wurde. Darauf hat die Behörde sich auch erkennbar nicht gestützt, sondern die Tötung wegen des individuellen dominanten, aggressiven Verhaltens, der auf Artkampf hindeutenden Narben und die auf Abrichtung für Hundekämpfe im Hause des Klägers vorgefundenen Gegenstände angeordnet. Im Verfahren hat sich jedoch durch die Einvernahme der vom Kläger benannten Zeugen herausgestellt, dass diese Feststellungen die Tötungsanordnung nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu tragen geeignet sind. Aufgrund der sich widersprechenden Wahrnehmungen der Zeugen zum Wesen des Hundes und der unsicheren Herkunft der Narben sowie die nicht eindeutige Zweckeignung der vorgefundenen Gegenstände im Hause des Klägers und auch ihre - zumindest schlüssig erklärte - mutmaßlich anderweitige Zweckverwendung als zum Hundekampftraining, konnte sich das Gericht nicht die volle überzeugung von der Behauptung der Behörde verschaffen, dass der Hund in einer Weise übersteigert aggressiv war, dass sein Weiterleben nur unter so weitreichenden Sicherheitsvorkehrungen möglich gewesen wäre, dass es nur um den Preis eines nicht behebbaren dauernden und erheblichen Leiden einzurichten gewesen wäre. Dabei sieht das Gericht die Erheblichkeit von Leiden nur dann als gegeben an, wenn es eine gewichtige Beeinträchtigung des tierischen Wohlbefindens erreicht (Lorz, Tierschutzgesetz, 4. Auflage, § 17 RN 36). Leiden - außerhalb der hier nicht im Vordergrund stehenden kurzfristigen oder einmaligen Zufügung von Schmerzen - werden namentlich durch der Wesensart des Tieres zuwiderlaufende, instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und durch Beeinträchtigungen seines Wohlbefindens verursacht, die in Verhaltensstörungen und Verhaltensanomalien ihren Ausdruck finden. Erhebliche Leiden stellen die dauernde Entbehrung angeborener Verhaltensbedürfnisse dar. Sie sind mehr als schlichtes Unbehagen oder ein bloßer Zustand der Belastung (ebd., § 1 RN 27). Der Rechtsbegriff "erheblich" ist synonym mit "beträchtlich" und "gravierend". Er beschreibt die Intensität des Leidens als solches ( BGH, Urteil v. 18.2.1987 - 2StR 159/86 - NJW 1987, 1833 ff.) Abgestellt auf die Prognose der Behörde, dass der Hund "Badges" für seine künftige Lebenszeit einem so verstandenen Leiden ausgesetzt gewesen wäre, hält das Gericht die Feststellungen bei der Begutachtung des Hundes am 21.12.1998 nicht für ausreichend für eine so weitgehende Aussage. Aufgrund der fachkundigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen XXX, XXX und XXX geht das Gericht zwar davon aus, dass der Hund ein dominantes Verhalten im Zwinger und bei der Konfrontation mit anderen Hunden an den Tag legte, inwieweit dies jedoch durch die Ausnahmesituation auf dem Gelände der Polizeischule, bestimmt durch die Abwesenheit vertrauter Bezugspersonen und durch die Konfrontation mit Hunden, die wahrscheinlich für den Hundekampf tatsächlich abgerichtet waren, hervorgerufen wurde, ist im Nachhinein aber schwer abzuschätzen. Das Gericht geht bei der Bewertung dieser Situation durchaus davon aus, dass die Zeugen aufgrund ihrer Fachkunde grundsätzlich diese Einflüsse auch in Rechnung stellen können, hält es jedoch für bedenklich, dass die Begutachtung bezüglich des Sozialverhaltens je Hund nur durchschnittlich zehn Minuten gedauert hat. Der Zeuge XXX hat ausgeführt, dass eine Wesensprüfung nach der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden vom 25.8.2000 (GVBl 2000, 411) etwa eine Stunde dauere und in der Öffentlichkeit durchgeführt werde. Insoweit stellt hier der konkrete Zeitaufwand von zehn Minuten ein erhebliches Unterschreiten der üblicher Weise zur Begutachtung des Wesens eines Hundes zu veranschlagenden Zeit dar. Das Gericht hält die Aussage des Zeugen XXX die Feststellung der zur Beurteilung maßgeblichen Tatsachen habe im konkreten Fall in dieser kurzen Zeit erfolgen können, für nicht überzeugend. Nach der Aussage des Zeugen XXX zeigte der Hund bei der Abführung vom Gelände des Klägers keine Aggression gegen die Polizeibeamten, was zumindest nicht für ein übersteigertes zwischenartliches Aggressionsverhalten des Hundes spricht. Die Bekundung des Zeugen XXX widerspricht dieser Wahrnehmung nicht, denn danach hat der Hund zwar im Zwinger ein dominantes Verhalten an den Tag gelegt, die weitere Abführung mit Beißkorb nach Beobachtung entsprechender Schutzvorkehrungen gestaltete sich jedoch nicht als gefährlich. Soweit das Verhalten im Zwinger und die Konfrontation mit Artgenossen auf dem Gelände der Polizeischule ausschlaggebend für die Gefährlichkeit des Hundes gewesen sein soll, ist die Bewertung des aggressiven Verhaltens des Hundes als offen zu bezeichnen, denn es lässt sich nunmehr nicht mehr zweifelsfrei feststellen, ob das aggressive Verhalten im Wesen des Hundes oder durch die besondere Situation, die zwangsweise Vergesellschaftung sowie die Konfrontation mit tatsächlich aggressiven Tieren seine Ursache hatte. Das Gericht sieht sich in diesen Zweifeln bestärkt durch die Bekundungen der Zeugin XXX. Nach ihrer Aussage hat sie als ehrenamtliche Betreuerin den Hund nach seiner Aufnahme in dem Tierheim des Klägers etwa sieben Monate lang fast täglich ausgeführt, bis er der Frau XXX übergeben worden sei. Er sei in jeder Hinsicht unauffällig gewesen und habe auf diesen Spaziergängen keine Aggressionen gegen andere Hunde gezeigt. Auch in der Zwingeranlage habe er sich nicht aggressiv gebärdet. Diese Wahrnehmungen werden auch von der Zeugin XXX bestätigt, die vom Jahre 1993 bis zum Jahre 2000 als Tierpflegerin Angestellte bei dem Kläger war. Auch nach ihrer Aussage war der Hund unauffällig. Das Gericht hält diese Bekundungen der Zeuginnen für glaubhaft. Ihre Beobachtungen fußen auf beruflicher Fachkunde oder langjähriger Erfahrung im Umgang mit Hunden und nicht nur einmaliger, sondern häufiger Gelegenheit. Das Gericht hält die Zeuginnen auch für glaubwürdig. Es ist davon überzeugt, dass sie die Verwendung von Hunden für Hundekämpfe verabscheuen und sich vor der Abgabe des Hundes in fremde Hände regelmäßig von der Sachkunde des übernehmers überzeugen. In diesem Zusammenhang kann das Gericht auch auf die getroffenen Feststellungen in dem mit dem vorliegenden zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 2 E 1506/99 verweisen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass über den gesamten Zeitraum der Obhut im Tierheim und auch auf dem Anwesen der Familie XXX überhaupt Hunde zu Kampfzwecken trainiert worden sind. Das Gericht hat auch an der Bewertung der von der Beklagten festgestellten Narben am Körper des Hundes Zweifel. übereinstimmend gehen ohnedies alle Beteiligten davon aus, dass es sich bei diesen Narben um ältere, verheilte handelt, ganz im Gegensatz zu den bei den anderen begutachteten Hunden festgestellten. Der Zeuge XXX hat diese Zweifel auch eher verstärkt, denn er hat ausgesagt, dass die Verteilung und die Menge der Narben am vorderen Körper des Hundes zwar auf die Beteiligung an Hundekämpfen hingedeutet habe, dies könne man aber nicht sicher sagen. Sicher sei nur, dass diese Narben nicht durch Stacheldraht oder durch Risswunden hervorgerufen worden seien. Aufgrund eines Lichtbildes des Hundes, das in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurde, sind diese Narben teilweise erkennbar als ins weißliche gehende Fellverfärbungen. Der Beklagtenvertreter hat hierzu ausgeführt, dass die Bissverletzungen, die in Hundekämpfen eingesetzte Tiere erlitten, regelmäßig klein und jedenfalls nicht ausgedehnt seien, da die Veranstalter kein Interesse an ausgedehnten Verletzungen hätten, sondern in erster Linie an einem Kampfgeschehen mit klarer über- und Unterordnung. Gleichwohl hat die angehörte Zeugin XXX, die den Hund als Tierärztin seit dem Jahre 1997 - damals sei er in das Tierheim des Klägers gebracht worden - mehrfach behandelt hat, glaubhaft ausgeführt, dass sie den Hund wegen dieser Narben niemals wundbehandelt habe. In der Praxis sei der Hund völlig unauffällig gewesen. Die Zeugin XXX hat auch ausgeführt, dass Hunde, die in Tierheimen im Zwinger gehalten würden, sich häufiger verletzten. Aus ihrer Praxis sei ihr jedenfalls bekannt, dass auch Hunde, die nicht den sogenannten Kampfhunderassen angehörten, über ein ähnliches Narbenbild verfügten. Diese Beobachtung, welcher der Beklagte nicht substantiiert entgegen zu treten vermochte, zeigt jedenfalls, dass die Narben kein verlässliches Indiz für die Beteiligung an Hundekämpfen darstellen oder in ihrer Gesamtheit auf innerartliche Kämpfe, mithin als Indiz für die übersteigerte Aggressivität des Hundes zurückzuführen sind. Hinsichtlich der auf dem Anwesen XXX vorgefundenen Gegenstände (Laufbänder, Halsband mit Gewichten, Seil mit Zugfeder und Maulöffner aus Holz) hat der Kläger im Parallelverfahren 2 E 1506/99 einen schlüssigen und nachvollziehbaren Verwendungszweck und Gebrauch vorgetragen, nach dem sich die eindeutige Zuordnung für ein den Hundekampf vorbereitendes Training nicht aufrecht erhalten lässt. Diese Geräte dienten danach der Haltung des Hundes "Badges" und des Hundes "Teufel". Den Hund "Badges" fand der Kläger in dem dortigen Verfahren zu "schlaksig". Weiter wurde die Anschaffung der Laufbänder mit kontrolliertem Training unter Aufsicht, aber auch mit einer gewissen Abneigung, sich mit der mit schlechten Ruf behafteten Hunderasse in der Öffentlichkeit zu zeigen, erklärt. Es mag auch mit der Anschaffung der Gerätschaften ein ästhetischer Anspruch an das Aussehen von Tieren, der nicht von allen geteilt werden muss, verbunden gewesen sein. So hat der Zeuge XXX die beiden Hunde auf dem Anwesen des Klägers als "Modellathleten" beschrieben. Der hölzerne Maulöffner wurde für eventuelle Beißvorfälle vorrätig gehalten, die nach Auskunft des Beklagten jedenfalls nicht aktenkundig geworden sind. All dies legt nicht den Schluss nahe, dass diese Gegenstände dem Hundekampf dienten. Es kann offen bleiben, ob diese Gegenstände auch typischerweise im Gebrauch von Hundekämpfern sind. Nach dem bisher Festgestellten ist aber von der Verwendung des Hundes in Hundekämpfen nicht auszugehen. Die Zusammenschau aller für oder gegen die übersteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit des Hundes "Badges" sprechenden Gesichtspunkte ergibt, dass gewichtige Anhaltspunkte gegen diesen Umstand sprechen. Das Gericht konnte demnach nicht feststellen, dass die Tötung des Hundes zur Vermeidung nicht behebbarer erheblicher Leiden notwendig war. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach § 14 Absatz 1 Nr. 7 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden vom 15.8.2000 der Landesgesetzgeber die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes -namentlich von Pit Bull Terrier - erteilen darf, wenn der Halter nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen. Insoweit geht der Landesgesetzgeber zwischenzeitlich offenbar von der Möglichkeit einer artgerechten Haltung unter erheblichen Sicherheitsvorkehrungen aus. Nach der Erkenntnis des Gerichts, die sich aus den beigezogenen Akten und dem Verlauf der mündlichen Verhandlung erschließt, dürfte der Kläger auf seinem Grundstück den Hund artgerecht gehalten haben, wofür insbesondere sein guter Allgemeinzustand gesprochen hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die vorgenannte Verordnung primär der Abwehr von Gefahren dient, geht aber davon aus, dass gerade bei der in Bezug genommenen Norm auch ein tierschutzrechtliches Ziel inkorporiert wurde. Insoweit ist es durchaus fraglich, inwieweit eine Tötungsanordnung aufgrund des § 16 a Satz 2 Nr. 2, letzter Halbsatz TierSchG bei einem Hund wie dem Pit Bull Terrier, dessen gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Zucht nach § 2 Absatz 1 der o.g. Verordnung unwiderleglich vermutet wird (offen gelassen: Hess.VGH, Beschluss v. 8.9.2000 - 11 NG 2500/00), dann ergehen darf, wenn zum Ausschluss von Gefahren ein solcher Hund sicher verwahrt wird. Dieses durchaus problematische Verhältnis zwischen Gefahrenabwehr und artgerechter Haltung musste das Gericht vorliegend jedoch nicht klären, da es schon die engeren tierschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Tötungsanordnung nicht als gegeben erachtet hat. Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger macht auf dem Wege der Feststellungsklage geltend, dass die verwaltungsbehördlich veranlasste Tötung des in seinem Eigentum stehenden Pit Bull Terrierrüden "Badges" rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger, ein eingetragener und gemeinnütziger Verein, nimmt im Rahmen seiner satzungsmäßigen Bestimmungen herrenlose Tiere in Obhut, beherbergt sie und vermittelt sie an Dritte unter Beachtung tierschützender Grundsätze weiter. Zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt gelangte er auf diese Weise in den Besitz des Pit Bullrüden "Badges", über dessen konkrete Haltung durch den Voreigentümer ihm nach eigenem Bekunden nichts bekannt ist. Nach dem aktenkundig gewordenen "Obhuts- und Pflegevertrag XXX, übergab der Kläger den Pitbullrüden an XXX, wohnhaft XXX. Im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung mehrerer Anwesen XXX, die auf der Grundlage von § 17 TierSchG wegen des Verdachts der Veranstaltung von Hundekämpfen gegen verschiedene Personen durchgeführt wurde, wurden 20 Pit Bull-Terrier beschlagnahmt. Unter anderen wurde auch das Anwesen der Frau XXX durchsucht, wobei sich die Ermittlungen gegen ihren Ehemann richteten. Nach dem Inhalt der vom Gericht beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten befanden sich auf dem Anwesen in einer Reihenhaussiedlung zwei Pit Bullrüden, getrennt in zwei Hundezwingern. Auf dem Anwesen vorgefunden und belassen wurden zwei Hundelaufbänder, ein Seil mit Zugfeder sowie eine Hundetransportkiste. Sichergestellt wurde u.a. ein Halsband mit Gewichte und ein Maulöffner aus Holz. Ausweislich der Ermittlungsakten wurden die Hunde gefahrlos abtransportiert und auf das Gelände der Hessischen Polizeischule - Fachbereich Diensthundewesen - verbracht. Nach dem zu den Akten gelangten Schreiben des Amtstierarztes XXX vom Staatlichen Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Gelnhausen an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau fand am 21.12.1998 eine Begutachtung der beschlagnahmten Hunde statt, die von dem Diensthundeführer PHK XXX, Amtstierarzt XXX und dem Unterzeichneten durchgeführt wurde. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass aufgrund der Sichtung der Hunde hinsichtlich der Verhaltensweisen gegenüber Artgenossen (gesteigertes Aggressionsverhalten), der festgestellten Vernarbungen und teilweise in Abheilung befindlichen Wunden sowie der vorgefundenen übrigen äußeren Veränderungen der zwingende Verdacht bestehe, dass die Hunde in Hundekämpfen eingesetzt worden seien. Dies werde durch die in den durchsuchten Wohnungen gefundenen Trainings- und Ausbildungsgegenstände zusätzlich gestützt. Die Hunde könnten auf Grund der festgestellten Verhaltensweisen und mangelhafter Sozialisation nicht an andere Personen herausgegeben werden. Die Tiere könnten künftig nur in Einzelhaltung mit strikter Vermeidung jeglichen Kontaktes zu Artgenossen weiterleben. Somit wäre ein Weiterleben nur mit nicht behebbaren erheblichen Leiden möglich. Um dies abzuwenden, sei die Euthanasie notwendig und nach § 16 a TierSchG anzuordnen. Ausführliche schriftliche Gutachten würden ausgefertigt. In den ausführlichen schriftlichen Gutachten des PHK XXX vom 14.1.1999, des Amtstierarztes XXX und des Amtstierarztes XXX - jeweils vom 5.1.1999 - erfolgte nach einführenden Erläuterungen über die Hunderasse, ihre spezifischen Eigenschaften und die körperlichen sowie verhaltensauffälligen Anzeichen für in Hundekämpfen verwendete Tiere eine Einzelbeschreibung der Konstitution der in den Zwingeranlagen der Polizeischule verwahrten Hunde. Zu dem kastrierten Pit Bullrüden "Badges" heißt es in dem Gutachten des PHK XXX : " Rüde, etwa sechs Jahre, Zwingerhaltung ( 2 m x 3,8 m), guter Futter- und Pflegezustand, ausgeprägte Bemuskelung, Krallen geschnitten, auf dem Nasenrücken kleinere Vernarbungen, der Fangzahn rechts unten ist abgebrochen. Eine Behandlung war nicht erkennbar". In dem Gutachten des Dr. XXX heißt es unter Bestätigung dieser Beobachtung ergänzend: " .. im Kopfbereich multiple kleine Verschorfungen. ... Das Tier zeigte im Zwinger eine hohe Aggressionsbereitschaft gegenüber anderen Hunden. Er greift ansatzlos andere Tiere an." In dem Gutachten des Amtstierarztes XXX heißt es weiter: " Der Rüde ist in einem auffällig guten Ernährungszustand bei ausgeprägt guter Bemuskelung der Schulter- und Beckengliedmaße. ... Am Nasenrücken sind drei kleine, strichförmige Narben zu sehen." Die Gutachter vertraten übereinstimmend die Auffassung, dass die schmerzlose Tötung aller Pit Bull Terrier aus tierschutzrechtlichen Gründen angeraten sei. Hinsichtlich der notwendigen Tötung des Hundes "Badges" wird diese Beurteilung in einem Schreiben vom 1.4.1999 an das Regierungspräsidium Darmstadt von dem Amtstierarzt XXX dahingehend zusammengefasst, dass bei dem Rüden neben Narben im Kopfbereich gesteigertes Aggressionsverhalten ohne rituelle agonistische Verhaltensweisen festgestellt worden seien. Unter Würdigung der bei der Sicherstellung der Hunde in den Kellerräumen des Anwesens XXX vorgefundenen Laufbänder mit speziellen Haltevorrichtungen für Hunde, wie sie zum Training von Kampfhunden Verwendung finden würden und der massiven Vernarbung bei dem zweiten auf dem Anwesen XXX sichergestellten Hund, sei der Hund "Badges" den Hunden zuzuordnen, die für Hundekämpfe ausgebildet worden seien und zu solchen eingesetzt würden. Nach der überzeugung aller drei Gutachter sei der Hund "Badges" auf Grund der festgestellten Aggressivität und Unverträglichkeit gegenüber Artgenossen dauerhaft isoliert, d.h. einzeln im Zwinger zu halten. Diese Isolation bedeute für einen Hund, ein Tier mit einem hochentwickelten komplexen Sozialverhalten, ein Weiterleben unter nicht behebbaren erheblichen Leiden, weshalb das Tier gemäß § 16 a Abs. 2 TierSchG habe eingeschläfert werden müssen. Mit Telefaxschreiben vom 21.12.1998 an das Staatliche Amt in Gelnhausen hob die Staatsanwaltschaft die strafprozessuale Beschlagnahme auf und übertrug die Verfügungsgewalt der vorbezeichneten Behörde. Die Hunde wurden noch am gleichen Tage schmerzlos getötet. Mit Schreiben vom 7.1.1999 teilte das Staatliche Amt dem Bevollmächtigten des Ehemannes der Frau XXX in Beantwortung von dessen Schriftsatz vom 23.12.1998 mit, dass die Hunde euthanisiert worden seien. Gegen diese behördliche Maßnahme hat der Kläger am 9.3.1999 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und zur Begründung im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens im wesentlichen ausgeführt, dass die Tötung des Hundes rechtswidrig gewesen sei. Es hätten schon nicht die Voraussetzungen für eine Fortnahme vorgelegen, denn der Hund sei nicht vernachlässigt gewesen und sei auch art- und verhaltensgerecht untergebracht gewesen. Das Ehepaar XXXt verfüge über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und artgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Unterbringung des Hundes sei von dem Kläger überwacht worden. Der Hund habe nicht an Hundekämpfen teilgenommen. Dies sei ohne äußere Verletzungen gar nicht möglich. Der Kläger hätte die Teilnahme an solchen Kämpfen auch nicht toleriert. Der Tierarzt XXX habe mit seinem Attest vom 18. 12.1998 bestätigt, dass er den Hund am 24.11.1998 wegen einer Nasenspiegelung in seiner Praxis untersucht habe. und der Hund keine Bissverletzungen aufgewiesen habe. Während des Untersuchungstermins sei der Hund sowohl im Wartezimmer als auch im Behandlungsraum völlig unauffällig gewesen. Die Tierärztin XXX führe in ihrem Attest vom 18.12.1998 aus, dass sie den Hund seit dem August 1998 behandele und er "keinerlei Bisswunden oder deren Narben" aufweise. Der Kläger räumt in diesem Zusammenhang ein, dass keine Aussage darüber getroffen werden könne, welche Lebensgeschichte der Hund vor der Verbringung in das Tierheim gehabt habe. Es werde nicht behauptet, dass das Tier völlig frei von Narben oder sonstigen Spuren kleinerer Verletzungen gewesen sei. Die gefahrlose Wegführung durch Polizeibeamte zeige allerdings, dass der Hund nicht aggressiv gewesen sei. Der Hund sei in der Pflege unauffällig gewesen. Er sei niemals aggressiv gewesen oder habe ein gestörtes Verhalten an den Tag gelegt. Die von den Gutachtern festgestellte Aggressivität sei auf die Art und Weise der gewaltsamen Wegführung zurückzuführen. Die Hunde hätten sich zu diesem Zeitpunkt in einem Ausnahmezustand befunden, weshalb zu diesem Zeitpunkt ein Schluss auf das Normalverhalten nicht gerechtfertigt gewesen sei. Selbst wenn der Hund als gefährlicher Hund i.S. der Hundeverordnung anzusehen gewesen wäre, läge hierin noch keine Voraussetzung für eine Tötung, da auch ein gefährlicher Hund bei entsprechender Sachkunde und Zuverlässigkeit gehalten werden dürfe. Diese Sachkunde und Zuverlässigkeit sei bei der Pflegestation gegeben gewesen. Der Kläger sei in ständigem Kontakt mit der Halterin gewesen. Es habe sich bei dem Hund um einen Familienhund gehandelt, der ein hohes Maß an Zuwendung von allen Familienmitgliedern erhalten habe. Der Hund sei nicht wegen seiner individuellen Eigenschaften, sondern wegen seiner Zugehörigkeit zur Pit Bull Rasse getötet worden. Der Kläger beantragt festzustellen, dass die Tötung des Hundes Badges rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig. Die vorliegend für das Feststellungsinteresse erforderliche konkrete Gefahr einer Wiederholung sei nicht gegeben, da Tötungen von Hunden selten seien und immer eine Einzelfallprüfung anzustellen sei. Die Tötung des Hundes sei wegen seiner individuellen Eigenschaften notwendig gewesen. Dies werde durch die Begutachtungen eindrucksvoll bestätigt. Die Hunde seien durch die Beschlagnahme nicht in einen Ausnahmezustand versetzt worden. Die Hunde seien bereits in einem derartig aggressiven Zustand bei ihren Haltern angetroffen worden, dass viele von ihnen nur unter Sicherheitsvorkehrungen mit Hilfe der Polizei hätten beschlagnahmt werden können. Wegen der Aggressivität der Hunde sei eine Rückgabe und Weitervermittlung ausgeschlossen gewesen. In Bezug auf den Hund "Badges" und dem weiteren auf dem Anwesen XXX vorgefundenen Hund seien bei den zuständigen Behörden keine Beißvorfälle oder ähnliches registriert worden. Dies sei bei Hunden, die den Wesenstest nicht bestehen würden, im übrigen regelmäßig der Fall. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis durch Vernehmung der Zeugen XXX, XXX, XXX und der Zeuginnen XXX, XXX und XXX erhoben. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte, die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hanau mit dem Aktenzeichen 3 Js 16367.3/98 sowie die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 17.5.2001 und vom 23.5.2001 Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.