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Urteil

2 E 1546/99

VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2001:0322.2E1546.99.0A
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Leitsätze
An die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Sinne von § 35 GewO, der selbst nicht unerhebliche Mengen Drogen konsumiert, sind dann besondere Anforderungen an die Trennung von Drogenkonsum und Gewerbeausübung zu stellen, wenn er in seinem Gewerbebetrieb mit Raucherutensilien wie Shiloms, Wasserpfeifen, Hanfsamen, Quicksafetüten, einschlägiger Literatur und Ählichem Handel treibt. Die Gefahren, die von einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden ausgehen, ist immer dann besonders schwerwiegend, wenn die Folgen eines ansonsten gewerberechtlich nicht zu missbilligenden Verhaltens bewusst ausgenutzt werden, um sich eine den Betäubungsmittelhandel fördernder Plattform zu schaffen und/oder potentielle Drogenkonsumenten anzulo
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Sinne von § 35 GewO, der selbst nicht unerhebliche Mengen Drogen konsumiert, sind dann besondere Anforderungen an die Trennung von Drogenkonsum und Gewerbeausübung zu stellen, wenn er in seinem Gewerbebetrieb mit Raucherutensilien wie Shiloms, Wasserpfeifen, Hanfsamen, Quicksafetüten, einschlägiger Literatur und Ählichem Handel treibt. Die Gefahren, die von einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden ausgehen, ist immer dann besonders schwerwiegend, wenn die Folgen eines ansonsten gewerberechtlich nicht zu missbilligenden Verhaltens bewusst ausgenutzt werden, um sich eine den Betäubungsmittelhandel fördernder Plattform zu schaffen und/oder potentielle Drogenkonsumenten anzulo 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 11.08.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Nach § 35 Abs. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu Untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann für alle Gewerbe ausgesprochen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Gewerbe unzuverlässig ist. Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft ein seiner bisheriger Tätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt und immer wieder die mit der Gewerbeausübung verbundenen Verpflichtungen nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, NVwZ 1982, 503). Maßgeblicher Zeitpunkt für die insoweit erforderliche Prüfung ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urt. 19.12.1995 - 1 C 3.93 -, GewArch. 1996, 241 ff.). Nach diesem Maßstab ist der Kläger als unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO anzusehen. Er hat nämlich seine gewerbliche Tätigkeit nach überzeugung des Gerichts dazu genutzt, seinen Kunden die Gewinnung und den Genuss von Haschisch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht aufgrund der umfangreichen Ermittlungen, die die zuständige Kriminalpolizei in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist, zusammengetragen hat. Danach ist neben der Tatsache, dass in dem Ladenlokal selbst nicht unerhebliche Mengen an Haschisch sichergestellt worden sind, durch den Kläger verschiedene Betäubungsmittelutensilien wie Wasserpfeifen, sonstige Rauchgeräte, Shiloms, Feinwaagen, Fachliteratur über Drogen aller Art, Reinigungsgerät für die Rauchgeräte und sonstige Kleinartikel zum Konsum von Drogen wie z. B. ein Schnellbauset für Joints zum Verkauf angeboten worden. Daneben sind während der Durchsuchung vier Glasbehälter mit jeweils ca. 10 Hanfsamen aufgefunden und sichergestellt worden. Im Kellergeschoss, in dem sich das Büro des Klägers befunden hat, befand sich eine schwarze Wasserpfeife mit Anhaftungen von Betäubungsmitteln. Im Papierkorb daneben befand sich ein Zellophantütchen mit Rauschgiftanhaftungen. Der Kläger hat gegenüber den durchsuchenden Beamten ausgeführt, kurz vor der Durchsuchung Haschisch in dieser Wasserpfeife geraucht zu haben. Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Kläger in seinem Ladengeschäft mit Cannabisprodukten und damit mit Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelrechts Handel getrieben hat. Die in der polizeilichen Vernehmung angegebene Behauptung, er habe das im Ladengeschäft vorgefundene Haschisch mit einem Gesamtgewicht von über 100 g allein nur zum Eigenkonsum erworben, ist angesichts des gesamten Umfeldes, in dem sich der Kläger gewerblich betätigt hat, nicht glaubhaft. Sie stellen nach Ansicht des Gerichts reine Schutzbehauptungen dar und lassen sich auch nicht mit dem im Ladengeschäft vorgefundenen Hinweisen vereinbaren. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger solch erhebliche Mengen an Haschisch im Ladengeschäft aufbewahrt. Dies ist für den Eigenkonsum nicht notwendig und spricht neben der Tatsache des Vorfindens von Quicksafetüten, die üblicherweise zum Verpacken einzelner Drogenportionen verwendet werden, in erheblichem Maße für die Annahme, dass nicht nur die im Ladenraum aufgefundene Haschischplatte, sondern auch die noch im Fahrzeug befindlichen 3 1/2 weiteren Haschischplatten zum Verkauf in kleineren Mengen an die Kunden abgegeben werden sollten. Ein weiterer Hinweis dafür, dass der Kläger die bei ihm aufgefundenen Mengen Haschisch nicht allein nur zum Eigenkonsum erworben hat, folgt aus den Feststellungen der Durchsuchung in seiner Wohnung. Dort wurden immerhin weitere Quicksafetüten und eine Feinwaage mit Restanhaftungen von Betäubungsmitteln aufgefunden und sichergestellt. In diesem Zusammenhang ist für die Frage der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 GewO nicht erheblich, dass der Kläger auch wegen der ihm im Gewerbeuntersagungsverfahren vorgeworfenen Handlungen strafrechtlich verurteilt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger als Gewerbetreibender ein gewerberechtlich nicht hinzunehmendes Verhalten bei oder im Zusammenhang mit seiner Gewerbeausübung an den Tag gelegt hat. Die gewichtigen Interessen der Allgemeinheit, nämlich gewerberechtlich unzuverlässige Personen von einer selbständigen gewerberechtlichen Betätigung fernzuhalten, sind vielfältig und reichen von der Störung der wirtschaftlichen Ordnung und der Erschütterung des Vertrauens in die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs bis hin zu den Schutzgütern der Strafgesetze und der Volksgesundheit, die durch einen unzuverlässigen Gewerbetreibenden beeinträchtigt werden können. Der Schutz der Allgemeinheit vor den genannten Gefahren ist immer dann besonders schwerwiegend, wenn die Folgen eines ansonsten gewerberechtlich nicht zu missbilligenden Verhaltens - wie hier der Verkauf von Rauchutensilien - bewusst ausgenutzt werden, um sich eine den BTM-Handel fördernde Plattform zu schaffen und/oder potentielle BTM-Konsumenten anzulocken. Im wesentlichen geht es also darum, ob sich der Kläger im gesamten Kontext seiner Gewerbeausübung den besonderen Risiken die mit dem Feilbieten von Produkten zur Gewinnung oder Genussverschaffung von Betäubungsmitteln verbunden sind, bewusst war und sein gewerberechtliches Verhalten so eingestellt hat, dass er diesen besonderen Gefahren widersteht oder entgegenzuwirken hat. Ein solches Verhalten ist bei dem Kläger im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Untersagungsverfügung wie sie umfassend durch den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgang und die in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte enthaltenen Berichte über die strafrechtlichen Ermittlungen zu Tage tritt, nicht festzustellen. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen mag, dass die in seinem Ladengeschäft gefundenen nicht unerheblichen Mengen an Betäubungsmitteln allein nur erworben worden sind, um den Eigenkonsum zu befriedigen, so hätte er als ordentlicher Gewerbetreibender den privaten Konsum von Rauschmitteln streng von den im Ladengeschäft angebotenen BTM-Hilfsmitteln trennen müssen. Unterlässt er es in dem beschriebenen Umfeld eine solche Trennung herbeizuführen, so liegt bei den im Ladengeschäft vorgefundenen Mengen an Rauschmitteln der Verdacht nahe, dass er diese dort auch seinen Kunden zum Kauf anbietet. Der Kläger kann auch mit der Behauptung nicht durchdringen, er sei in dem gemeinsam mit seinem Geschäftspartner betriebenen Ladengeschäft ausschließlich für den Verkauf der CD´s und der Bekleidung zuständig gewesen. Nicht er, sondern allein sein Geschäftspartner sei für den Vertrieb der BTM-Hilfsmittel zuständig gewesen. Zum einen ist dies angesichts der in den polizeilichen Ermittlungsakten getroffenen Feststellungen nicht glaubhaft. Andererseits ist eine solche mögliche sachliche Aufteilung allein für das Innenverhältnis der beiden Geschäftspartner relevant. Der Geschäftsverkehr nach Außen kann und braucht nicht zu differenzieren, wenn ein Gewerbe so betrieben wird, wie es sich im Falle des Klägers als Einzelhandelsunternehmen darstellt. Die Gewerbeuntersagung war auch zum Schutze der Allgemeinheit geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig. Denn nur so konnte die auf strafrechtliche verbotene Wirkung der gewerberechtlichen Tätigkeit des Klägers unterbunden werden. Das Gericht kommt aufgrund des Gesamtbildes des Verhaltens des Klägers zu dem Ergebnis, dass eine positive Zukunftsprognose für den Kläger im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht erstellt werden kann. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist die auch vom Kläger nicht bestrittene Tatsache, dass er bereits seit Jahren - er gibt selbst einen Zeitraum von sechs Jahren an - erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln konsumiert und gelegentlich auch Amphetamine, das heißt härtere Drogen, genommen haben will. Für den Beklagten war es im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides auch erlaubt davon auszugehen, dass bei einem so langen und regelmäßigen Konsum von nicht unerheblichen Mengen von Betäubungsmitteln eine Abhängigkeit vorhanden ist, die auch bei Inanspruchnahme therapeutischer Maßnahmen in die Zukunft weiterwirken. Hinzu kommt, dass Drogenkonsumenten ihren eigenen Konsum regelmäßig dadurch mitfinanzieren, dass sie selbst Drogen weiterverkaufen. Bei der vom Kläger selbst angegeben Menge von fünf bis zehn Gramm Haschisch am Tag stellt die Finanzierung des Eigenkonsums eine nicht unerhebliche Schwierigkeit dar, die mit dem Verkauf von Drogen und dem darauf erzielten Erlös abgemildert werden kann. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger betrieb ausweislich der Gewerbeanmeldung bei der Stadt X seit dem 14.04.1997 einen Einzelhandel und Versand von Schallplatten, CD´s, Bekleidung, Accessoires und Werbegrafikstudio. Mit Schriftsatz vom 06.02.1998 beantragte die Gemeinde beim Regierungspräsidium die Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens gemäß § 35 GewO. Unter Hinweis auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger in seinem Ladengeschäft mit Namen T. H. C. mit Haschisch in nicht geringen Mengen handele. Bei einer Durchsuchung des Ladengeschäfts am 05.02.1998 seien im Geschäft ca. 105 g und in dem vor dem Geschäft geparkten PKW des Klägers weitere 440 g Haschisch aufgefunden worden. Neben dem Handel mit Bekleidung und CD´s werde in mehreren Vitrinen BTM-Utensilien wie Wasserpfeifen, Shiloms und dergleichen Accessoires angeboten. Unter dem 25.02.1998 leitete daraufhin das Regierungspräsidium das Gewerbeuntersagungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 05.03.1998 teilte auf Anfrage das Finanzamt mit, dass die von dem Kläger und seinem Partner betriebene Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbekannt sei und auch nicht steuerrechtlich erfasst worden sei. Der Kläger sei nur als Arbeitsnehmer steuerlich erfasst, der Geschäftspartner des Klägers sei steuerlich überhaupt noch nicht erfasst worden. Am 15.05.1998 zeigte der Kläger die Betriebsaufgabe bei der Stadt an. Nachdem der Beklagte zunächst keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Klägers aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts erkennen konnte, untersagte er im Anschluss an die Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte mit Bescheid vom 11.08.1998 dem Kläger "den Einzelhandel und Versand von Schallplatten, CD´s, Bekleidung, Accessoires und Werbegrafikstudio und jede selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 GewO fällt". Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach den Ermittlungen der Polizeidirektion im Besitz von nicht unerheblichen Mengen Rauschmitteln gewesen sei und auch Betäubungsmittel in erheblicher Menge erworben habe. Im Hinblick auf die sichergestellte Menge der Betäubungsmittel müsse bereits von der Unzuverlässigkeit ausgegangen werden. Auch müsse von einer bestehenden Unzuverlässigkeit dann ausgegangen werden, wenn Drogen konsumiert und im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb eines Geschäftsbetriebes Drogen und Hanfsamen gelagert und veräußert würden. Dieser Sachverhalt stünde aufgrund der Einlassung des Klägers in den polizeilichen Ermittlungen fest. Auf die weitere Begründung wird verwiesen (Bl. 13 ff. der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 17.09.1998 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch erheben lassen. Zur Begründung wird dargelegt, dass der Kläger niemals mit Haschisch gehandelt habe. Er habe sehr wohl selbst Haschisch konsumiert. Der Verkauf von Rauchutensilien sei gesetzlich nicht verboten. Die in seinem Ladengeschäft gefundenen Hanfsamen seien im Anschluss an das gesetzliche Verbot zur Vernichtung vorgesehen gewesen und zur Seite gelegt worden. Insgesamt sei aufgrund der polizeilichen Ermittlungen nicht festzustellen gewesen, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner Gewerbeausübung mit Betäubungsmitteln gehandelt habe. Mit Bescheid vom 19.04.1999 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Geschäft in unmittelbarer Nähe zu einer Grund- und Gesamtschule sowie eines Jugendhauses gelegen sei. Neben anderen Artikeln sei in großer Anzahl Betäubungsmittelutensilien angeboten und verkauft worden. Insbesondere seien Wasserpfeifen, Shiloms, Feinwaagen und Fachliteratur über Drogen sowie diverse andere Kleinartikel zum Konsum von Drogen angeboten und verkauft worden. Aufgrund verschiedener Hinweise aus der Bevölkerung habe sich der Verdacht erhärtet, dass in dem Geschäft auch Betäubungsmittel gehandelt worden seien. Insbesondere habe ein Zeugen im Rahmen einer Hausdurchsuchung gegenüber der Polizei angegeben, dass der Kläger in dem Laden Haschisch verkaufen würde. Aufgrund dieser Hinweise sei am 05.02.1998 der Geschäftsraum des Klägers polizeilich durchsucht worden. Hierbei sei auf einer Schreibtischablage hinter dem Verkaufstresen eine Platte Haschisch mit einem Gewicht von 102,2 g und auf der Tischplatt 40 Hanfsamen in Tüten verpackt sichergestellt worden. Auf dem Tresen habe ein Tabakpäckchen mit weiteren 3,6 g Haschisch gelegen. Im Kellerraum, welcher vornehmlich als Büro genutzt werde, sei eine gebrauchte Wasserpfeife und Verpackungsmaterial mit Betäubungsmittelanhaftungen sichergestellt worden. In dem Kraftfahrzeug des Klägers seien weitere 3 1/2 Platten Haschisch mit einem Gesamtgewicht von 436 g sichergestellt worden. Bei der Wohnungsdurchsuchung des Klägers seien dort insgesamt acht Wasserpfeifen mit Anhaftungen von Betäubungsmitteln sowie zwei Feinwaagen, von denen eine ebenfalls mit Betäubungsmitteln behaftet gewesen sei, sichergestellt worden. Weiterhin seien in dem Ladengeschäft sogenannte Quicksafetütchen, wie sie zum Verpacken von Haschisch benutzt werden, aufgefunden worden. In seiner polizeilichen Vernehmung habe der Kläger auch angegeben, dass das Haschisch in dem Geschäft ihm gehöre. Kurz vor der Durchsuchung habe er im Keller Haschisch geraucht. Das Haschisch sei nicht zum Verkauf, sondern ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Von dem Haschisch in dem Kraftfahrzeug habe er nichts gewusst. Seit ca. sechs Jahren rauche er Haschisch und er benötige derzeit fünf bis zehn Gramm pro Tag. Vor vier Jahren habe er zudem auch Amphetamine genommen. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse stehe fest, dass der Kläger im Rahmen der Gewerbetätigkeit zusammen mit seinem Partner N. Betäubungsmittel besessen, konsumiert und auch mit ihnen Handel getrieben habe. Das im Gewerbebetrieb aufgefundene Haschisch reiche allein schon für die Annahme des Handeltreibens aus. Die Einlassung, das Haschisch sei nicht für den Verkauf, sondern zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, sei nicht glaubhaft. Zum einen handele es sich hier um Größenordnungen, die normalerweise nur in Dealerkreisen anzutreffen seien. Da der Kläger eine für den Eigenkonsum übliche Ration von 3,6 g Haschisch in seinem Tabakbeutel gehabt habe, sei es wenig glaubwürdig, dass zusätzlich noch eine Platte mit über 100 g unmittelbar auf der Schreibtischablage hinter dem Tresen alleine zum Eigengebrauch aufbewahrt worden sei. Wäre die Platte Haschisch tatsächlich zum Eigengebrauch bestimmt gewesen, so wäre sie nicht im Verkaufsraum, sondern im Keller, in dem der Kläger selbst unmittelbar vor der Durchsuchung noch Haschisch geraucht haben will, gelagert worden. Es sei nachvollziehbar, das Haschisch, das im Verkaufsraum gelagert werde, auch zum Verkauf bestimmt sei. Außerdem wiesen auch die Aussagen des Zeugen darauf hin, dass der Kläger in seinem Ladengeschäft mit Drogen gehandelt habe. Auf die weitere Begründung wird verwiesen (Bl. 18 ff. der Gerichtsakte). Mit am 19.05.1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erheben lassen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass es zwar zuträfe, dass nicht unerhebliche Mengen Haschisch im Ladengeschäft des Klägers gefunden worden seien. Doch habe der Kläger als Konsument von Haschisch die Platte Haschisch in dieser Größenordnung deshalb gekauft, um einen Preisvorteil zu erhalten. Der Vorrat hätte für zwei bis drei Monate Eigenkonsum ausgereicht. Im übrigen werde vehement bestritten, dass der Kläger im Ladengeschäft Haschisch verkauft habe. Das Geschäft habe auch nicht in der Nähe eines Jugendhauses gelegen, da dieses zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gebaut gewesen sei. Auch habe es nicht in der Lauflage zur Schule gelegen. Auch der Zeuge, der im Rahmen einer Hausdurchsuchung nach gestohlenen Waffen der Bundeswehr behauptet habe, der Kläger verkaufe Haschisch, habe nie Kontakt zum Kläger gehabt und könne eine solche Behauptung auch nicht aus eigenem Erleben aufstellen. Das gleiche gelte auch für die sogenannten Hinweise aus der Bevölkerung, die zwar verständlich seien, denen aber keine Tatsachen zugrunde gelegen hätten. Auch sei die Behauptung der Polizei, der Kläger sei polizeilich des öfteren in Erscheinung getreten, unzutreffend. Er sei nur ein einziges Mal von der Polizei verhört worden und habe in dieser Verhörung wahrheitsgemäß ausgeführt, dass er selbst Haschisch rauche aber nicht verkaufe. Wie sich aus verschiedenen Vermerken aus der Behördenakte ergebe, sei der Beklagte anfänglich selbst nicht der Ansicht gewesen, dass die Unzuverlässigkeit des Klägers feststehe. Es sei für den Kläger nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte aufgrund des in der Behördenakte vorzufindenden Materials von einer Unzuverlässigkeit des Klägers ausgehen könne. Mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a. M. vom 30.10.2000 sei der Kläger auch nur wegen Besitzes von Haschisch zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten in einem minderschweren Fall verurteilt worden. Die Strafe sei zudem noch zur Bewährung auf zwei Jahre ausgesetzt worden. Strafmildernd sei der Umstand gewesen, dass der Tatbestand der geringen Menge nur um 0,5 g THC überschritten gewesen sei. Auch der mit angeklagte Geschäftsinhaber N. sei trotz der größeren Mengen nur wegen Besitzes in einem minderschweren Fall zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Wie der Beklagte aufgrund dieser strafgerichtlichen Feststellungen von einer Unzuverlässigkeit des Klägers ausgehen könne, sei nicht nachvollziehbar. Zumindest habe laut Protokoll der Polizei das Haschisch auch nicht im Ladengeschäft, sondern hinter dem Verkaufstresen gelegen. Auch die im Geschäft gefundenen vier Glasbehältnisse mit Hanfsamen seien nicht im Verkaufsraum gelegen, sondern ebenfalls hinter dem Verkaufstresen abgelegt worden. Im übrigen sei der Hanfsamen aus dem Ladengeschäft entfernt worden um es der Vernichtung zuzuführen. Das Verbot für Hanfsamen sei auch zudem erst fünf Tage alt gewesen. Auf die weiteren Begründungen wird verwiesen. Der Kläger beantragt, die Gewerbeuntersagungsverfügung des Regierungspräsidiums vom 11.08.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.1999 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend wird dargelegt, dass man aufgrund der Zeugenaussagen und des Fundortes der Haschischplatten und der Hanfsamen davon ausgehen müsse, dass ein Verkauf in dem Gewerbebetrieb stattgefunden habe bzw. beabsichtigt gewesen sei. Hiervon habe der Kläger auch Kenntnis gehabt. Sonst wäre nämlich nicht erklärbar, warum die im Geschäft hinter der Verkaufstheke befindliche Haschischplatte nicht im Keller in der Nähe der dort vom Kläger benutzten Pfeife aufbewahrt worden sei, sondern in den Verkaufsräumen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum Haschischsamen, der zur Vernichtung bestimmt gewesen sein soll, in Behältnissen verpackt, mit Produkt und Preisangaben versehen im Verkaufsraum aufbewahrt worden sei. Da auch im Gewerbebetrieb des Klägers Rauchutensilien, Hanfsamen und Haschisch veräußert worden seien, erscheine auch die Aussage des Klägers, er habe nicht gewusst, dass mit dem PKW seines Geschäftspartners Drogen besorgt worden seien, mehr als zweifelhaft. Dass in den Verkaufsräumen des Klägers auch mit Drogen und Hanfsamen gehandelt worden sei, räume auch der Geschäftspartner N., dessen Gewerbeuntersagungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen worden sei, ein. Habe der Kläger jedoch von allen diesen Vorgängen keine Kenntnisse gehabt, so resultiere bereits hieraus seine Unzuverlässigkeit. Ein Gewerbetreibender habe generell dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Gewerbebetrieb die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sei er hierzu nicht in der Lage, so sei ebenfalls von seiner Unzuverlässigkeit auszugehen. Auch müsse darauf hingewiesen werden, dass keinesfalls von einer lebenslangen Gewerbeuntersagung auszugehen sei. Im Hinblick auf § 51 BZRG i. V. m. § 46 BZRG sei je nach festgesetztem Strafmaß eine Wiedergestattung nach fünf bzw. zehn Jahren denkbar. Auf die weitere Begründung wird verwiesen. Mit Beschluss vom 01.09.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, auf die Behördenvorgänge sowie auf die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte mit dem Az.: 87 JS 12668.5/98, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.