Beschluss
2 G 1012/97
VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:1997:0418.2G1012.97.0A
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Leitsätze
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schlachten warmblütiger Tiere ( Schächten) ist es erforderlich, daß zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft ihren Mitgliedern das Schächten vorschreibt oder den Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagt. Aufgrund sich widersprechender islamischer Rechtsgutachten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß das eigenhändige Schächten zum jährlichen Opferfest einer zwingenden Vorschrift der islamischen Religionsgemeinschaft entspricht.
Tenor
1. Der Antrag vom 14.04.1997 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,– DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schlachten warmblütiger Tiere ( Schächten) ist es erforderlich, daß zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft ihren Mitgliedern das Schächten vorschreibt oder den Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagt. Aufgrund sich widersprechender islamischer Rechtsgutachten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß das eigenhändige Schächten zum jährlichen Opferfest einer zwingenden Vorschrift der islamischen Religionsgemeinschaft entspricht. 1. Der Antrag vom 14.04.1997 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 4.000,– DM festgesetzt. I. Mit Antrag vom 27.03.1997 beantragte der Antragsteller als Angehöriger der islamischen Glaubensgemeinschaft bei dem staatlichen Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen F für die Dauer des islamischen Opferfestes im Jahre 1997 – vom 18.04. bis zum 22.04.1997 – eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der rituellen Handlung des Schächtens eines Schafes. Zur Begründung berief er sich auf die islamische Glaubenslehre und die eigene religiöse Überzeugung. Außerdem verwies er auf einschlägige islamische Rechtsgutachten, nämlich des Fiqh-Rates bei dem islamischen Arbeitskreis H vom 20.03.1997 und auf ein weiteres Rechtsgutachten des Zentralrates der Muslime in Deutschland e. V. vom 10.04.1997. Mit Bescheid vom 09.04.1997 wurde der Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, daß es dem Antrag an den notwendigen Angaben ermangele. Weder die Anzahl der Tiere noch der Ort der Schächtung durch eine sachkundige Person sei angezeigt worden. Außerdem sei aus den Rechtsgutachten nicht ersichtlich, daß ein zwingendes Opfergebot in der Form des Schächtens für Muslime anläßlich des Opferfestes bestehe. Hinsichtlich des Schächtens seien überdies die Aussagen islamischer Autoritäten uneinheitlich und widersprüchlich, so daß von einem allgemein zwingenden Betäubungsverbot nicht ausgegangen werden könne. Hiergegen hat der Antragsteller am 14.04.1997 den vorliegenden Antrag unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren gestellt. Den Ort des Schächtens in einer zugelassenen Schlachtstätte hat er auf eine entsprechende Aufforderung des Gerichts hin nachgewiesen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung zum Schlachten eines Schafes ohne Betäubung (Schächten) im Zeitraum vom 18.04. bis 21.04.1997 zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, daß nicht davon auszugehen sei, daß zwingende Vorschriften der islamischen Religionsgemeinschaft das Schächten warmblütiger Tiere vorschreibe. Der Koran enthalte kein zwingendes Betäubungsverbot beim Schlachtvorgang. Die individuelle Überzeugung einzelner Mitglieder der Religionsgemeinschaft reiche nicht aus, eine zwingende Vorschrift zu begründen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen. II. Der Antrag ist als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO statthaft und nicht – wie der Antragsteller meint – auf dem Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80 VwGO zu entscheiden. Denn § 80 VwGO dient dem vorläufigen Rechtsschutz nur in den Fällen, in denen im Verfahren der Hauptsache die Anfechtungsklage gegeben ist. Vorliegend wäre aber nach Widerspruchseinlegung – was fristgemäß noch möglich ist – und abgeschlossenem Vorverfahren ohne Abhilfe die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO die richtige Klageart. Der Antrag ist auch zulässig. Mit dem begehrten Rechtsschutz würde vorliegend zwar im Ergebnis die Hauptsache tatsächlich und rechtlich vorweggenommen, da der Antragsteller das Schächten für das unmittelbar bevorstehende jährliche Opferfest durchführen will und nur auf diesen Anlaß beschränkt. Es besteht aber auch bei dieser Sachlage kein Anlaß, zu Lasten des Antragstellers vom Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes abzuweichen. Denn soweit ersichtlich, wird nach der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin die begehrte Ausnahmegenehmigung nur anlaßbezogen und befristet erteilt. Es ist jedoch fraglich, ob der Antragsteller in Jahresfrist – auch unter der Berücksichtigung der Dauer des Vorverfahrens – eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache erlangen könnte. Da die Anordnung die tatsächliche und rechtliche Glaubhaftmachung des Anspruchs voraussetzt, kann vorliegend dem Umstand der tatsächlichen Vorwegnahme der Hauptsache Rechnung getragen werden, indem entsprechend hohe Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes gestellt werden (vgl. Finkelnburg/Jank, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 3. Auflage; RdNr. 240; m. w. N). Nach dieser Maßgabe hat der Antragsteller, dem vorliegend schon aus dringlichen Zeitgründen ein Anspruchsgrund zur Seite steht, keinen durchgreifenden Anordnungsanspruch, so daß seinem Antrag der Erfolg zu versagen ist. Vorliegend steht und fällt der geltend gemachte Anspruch damit, ob der Antragsteller zu Recht eine Ausnahmegenehmigung vom generellen Verbot des betäubungslosen Schlachtens warmblütiger Tiere gem. § 4 a Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.02.1993 (BGBl. I, Seite 254 ff.) begehren kann. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist eine Ausnahmegenehmigung nur insoweit zu erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen. Zwischen den Beteiligten ist zunächst streitig, ob die in Bezug genommene Regelung als einfachgesetzliche Regelung in den Kernbereich des schrankenlos ausgestalteten Grundrechts gem. § 4 Abs. 1 und 2 GG eingreifen darf. Hierzu ist auszuführen, daß das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage in Bezug auf die von ihm – eingeschränkt – durchgeführte Prüfung, inwieweit eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, wenn das Schächten in einem Schlachtbetrieb, welches der Versorgung derjenigen islamischen Glaubensangehörigen dient, denen der Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagt ist, ausgeführt hat, daß die in Bezug genommene gesetzliche Regelung des Tierschutzgesetzes und mithin die Versagung einer Ausnahmegenehmigung nicht in den Kernbestand der Religionsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eingreift (BVerwG, Urteil vom 15.06.1995 – 3 C 31.93–BVerwGE 99, S. 1 ff.). Es ist allerdings dem Antragsteller zu folgen, wenn er ausführt, daß diese Entscheidung nicht für sein Begehren einschlägig ist, da er vorliegend das rituelle Schächten in Betätigung seiner Glaubensüberzeugung in eigener Person veranlassen will. Die Kammer nimmt jedoch an, daß das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung immanenten Schranken unterliegt, die in Bezug auf die hohe Bedeutung des Tierschutzes durch die streitgegenständliche Norm vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise unter Wahrung des Kernbestandes religiöser Betätigungs- und Glaubensfreiheit ausgestaltet worden ist. Insofern schränkt die betreffende Norm des Tierschutzgesetzes das Grundrecht in zulässiger Weise ein. Gegen die Versagung der Ausnahmegenehmigung hat der Antragsteller nach den – wie ausgeführt – hohen Anforderungen, an denen sein Rechtsschutzbegehren wegen der Identität der Vorläufigkeit der begehrten Regelung und der tatsächlichen Endgültigkeit der zu treffenden Entscheidung zu messen ist, nicht ausreichend glaubhaft machen können, daß zwingende Vorschriften seiner Religionsgemeinschaft das Schächten zum Opferfest vorschreiben. Die Antragsgegnerin hat zwar ihren ablehnenden Bescheid darauf gestützt, daß die ins Auge gefaßte rituelle Schächtung eines Tieres zum Opferfest lediglich freiwillig erfolge. Dies zumindest läßt sich den vorliegenden islamischen Gutachten nicht entnehmen. Andererseits betonen die Gutachten nur die Bedeutung des rituellen Schächtens und die Einhaltung dieser Vorschriften anläßlich des Opferfestes. Inwieweit der Antragsteller als Angehöriger der islamischen Religionsgemeinschaft auf Grund einer zwingenden Vorschrift selbst oder durch ihn veranlaßt zum Schächten verpflichtet ist, wird dort nicht entschieden. Darauf kann es vorliegend aber auch nicht ankommen, denn es ist die grundsätzlich durch das Recht zu schützende Glaubensfreiheit des Antragstellers, aufgrund seiner religiösen Überzeugung zum Anlaß des Opferfestes diese rituelle Handlung vorzunehmen. Trotz der vorliegenden Gutachten hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft dargetan, daß die Schächtung einer zwingenden Vorschrift seiner Religionsgemeinschaft entspricht. Diese Gutachten nehmen Standpunkte ein, denen für die Muslime – auch in Deutschland – auch andere von vergleichbarem autoritativen Gewicht entgegenstehen, die das Schlachten unter Betäubung erlauben (vgl. Zusammenfassung im: Lotz, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 4. Auflage; § 4 a RdNr. 15). Insoweit kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, einer zwingenden Vorschrift des Islam bzw. dem Koran zu folgen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu betonen, daß das dem Umstand der Zersplitterung der islamischen Glaubensgemeinschaft zuzuschreibende Fehlen allgemeingültiger und damit zwingender Vorschriften i. S. d. Tierschutzgesetzes lediglich für die Entscheidung im vorliegenden Anordnungsverfahren ausschlaggebend ist. Es muß dem eventuellen Hauptverfahren und einer dort möglicherweise durchzuführenden Beweisaufnahme vorbehalten bleiben, ob der Antragsteller den Rechtsstandpunkt vertreten kann, daß seine Religionsgemeinschaft innerhalb der islamischen Glaubenswelt mit einer durch die Rechtsordnung geschützten Organisationstiefe zwingende Vorschriften für das rituelle Schächten zum Opferfest vorschreibt. Eine entsprechende Feststellung konnte jedenfalls bei summarischer Prüfung im Eilverfahren durch die Kammer nicht getroffen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung erfolgt gem. §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG, wobei die Kammer – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – von dem sog. Auffangstreitwert ausgegangen ist und der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes durch den Ansatz der Hälfte Rechnung getragen hat.