Urteil
15 E 2960/98
VG Frankfurt 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2001:0426.15E2960.98.0A
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Leitsätze
Personenbezogene Müllabfuhrgebühr
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Personenbezogene Müllabfuhrgebühr 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die von der Beklagten festgesetzten Müllgebühren stehen mit den einschlägigen Bestimmungen der Abfallsatzung im Einklang. Die Satzung der Beklagten ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach § 10 Abs.1 Hess.KAG können die Gemeinden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Nach § 10 Abs.2 Satz 1 Hess.KAG sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Gemäß § 10 Abs.3 Satz 1 Hess.KAG ist die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Der Kläger ist hier nach Maßgabe des § 14 Abs.2 a der Abfallsatzung der Beklagten vom 22.12.1994 in der Fassung vom 30.10.1997 für das Jahr 1998 zu einer personenbezogenen Grundgebühr von 300,-- DM sowie einer Personengebühr von 138,-- DM je Person, also insgesamt zu einer Gebühr von 1.266,-- DM herangezogen, wobei in dieser Satzungsbestimmung nicht nach den unterschiedlichen Müllarten unterschieden wird. Unerheblich für die Gebührenerhebung ist nach der Satzung zudem, welches Behältervolumen der jeweilige Einwohner auf seinem Grundstück hat; das Fassungsvermögen der Mülltonnen spielt also für die Gebührenhöhe keine Rolle. Die Erhebung der Müllgebühren durch die Beklagte in Form einer Einheitsgebühr in Verbindung mit einer personenbezogenen Grundgebühr und einer Personengebühr ist hier rechtlich unbedenklich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in dem Beschluss vom 31.01.1991 - 5 N 1388/88 (NVwZ-RR 1991, 578, 581) ausgeführt, dass es unbedenklich ist, wenn die Behältergröße für die Gebührenberechnung außer Betracht bleibt, sofern die "Kopf"-Gebühr den für jeden Grundstücksbewohner wöchentlich vorgesehenen Regelbedarf abdeckt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Behältervolumen-Regelbedarf dargelegt. Unter Zugrundelegung des errechneten Regelbedarfs ist festzustellen, dass die auf dem klägerischen Grundstück aufgestellten Behältervolumen nicht überdimensioniert sind, sodass insoweit keine rechtlichen Bedenken ersichtlich sind. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt, dass die Personenmaßstabsregelung für die Müllabfuhrgebühr nicht zu beanstanden sei. Dies folge aus § 10 Abs.3 Hess.KAG. Die Vorschrift bestimme, dass die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen sei. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedeute dies, dass die Gebühr dem Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit, dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz entsprechen müsse, wobei für die Rechtssetzung letztlich aber auch Praktikabilitätsüberlegungen eine Rolle spielen könnten. Lasse sich das Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nur unter unverhältnismäßigem Aufwand messen, so könne sich die Gebührenregelung an einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab statt an einem Wirklichkeitsmaßstab orientieren. Bei der Müllabfuhr sei - im Blick auf § 10 Abs.3 Satz 1 Hess.KAG - als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Personenmaßstab anerkannt. Diese Rechtsprechung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem neueren Urteil vom 18.09.1999 - 5 UE 251/97 (NVwZ-RR 2000, 387, 389 ) bestätigt. Auch das VG Kassel hat in einem Urteil vom 26.10.1981 (HGZ 1983, 167) entschieden, dass der personenbezogene Müllgebührenmaßstab ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei und die Gemeinden nicht zum Einführen degressiv gestaffelter Personentarife verpflichtet seien. Die Erhebung einer personenbezogenen Grundgebühr , wie von der Beklagten durch § 14 Abs.2 a der Abfallsatzung praktiziert, ist rechtlich ebenfalls zulässig (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 07.05.1981, NJW 1983, 411; s. auch BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7/00 sowie BVerwG, Urt. v. 21.10.1994, NVwZ-RR 1995, 348 ). Schließlich ist im vorliegenden Fall auch die Erhebung einer Einheitsgebühr bei getrennter Entsorgung von Rest- und Bioabfall rechtlich zulässig. Die Zulässigkeit der Erhebung einer solchen Einheitsgebühr ist in der Rechtsprechung anerkannt. Allerdings ist sie rechtlichen Grenzen durch das Willkürverbot des Art.3 Abs.1 GG unterworfen. Zwar ist den Gemeinden nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit die Möglichkeit eingeräumt, an den Regelfall des verwirklichten Gebührentatbestandes anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 19.06.1991 - 5 UE 1570/87, HSGZ 1992, 481, 483 sowie Urt. v. 18.08.1999 - 5 UE 251/97, NVwZ-RR 2000, 387, 389). Dies setzt aber voraus, dass die Zahl der dem Typ widersprechenden Ausnahmen geringfügig ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden (OVG Münster, Urt. v. 17.03.1998 - 9 A 1430/96, NVwZ-RR 1998, 775, 776). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung, dass mindestens 90 % der von der Norm betroffenen Sachverhalte dem "Typ" entsprechen, den der Normgeber zugrunde gelegt hat; die Abweichung also nicht mehr als 10 % der Abweichungsfälle umfasst (BVerwG, Beschl. v. 28.03.1995 - 8 N 3/93, NVwZ-RR 1995, 594, 595). In die gleiche Richtung geht die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.08.1999 (NVwZ-RR 2000, 387, 388 ), wo der VGH entschieden hat, dass eine Rechtfertigung der Gleichbehandlung von Nutzern und Nichtnutzern der Biomüllentsorgung aufgrund des "Grundsatzes der Typengerechtigkeit" ausscheidet, wenn der Anteil der selbst kompostierenden Grundstückseigentümer, die die Biomüllentsorgung nicht in Anspruch nehmen, die Grenze von 10 % der insgesamt an die gemeindliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke überschreitet (ebenso OVG Münster, Urt. v. 17.03.1998 - 9 A 3871/96, KStZ 1999, 37). Unter Zugrundelegung der zuvor wiedergegebenen Grundsätze ist die in § 14 Abs.2 a Abfallsatzung festgelegte Einheitsgebühr nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagten hat unwidersprochen vorgetragen, dass bis zum 30.06.2000 nur der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Versorgung mit einer Biotonne gestellt hat und selbst nach diesem Zeitpunkt unter 1,5 % der Einwohner einen Befreiungsantrag gestellt haben. Damit wird die in der Rechtsprechung aufgestellte 10 %-Grenze bei Weitem nicht erreicht, sodass der von der Beklagten gewählte Einheitsgebührenmaßstab rechtmäßig ist. Die Müllgebührenerhebung durch die Beklagte aufgrund des § 14 Abs.2 a Abfallsatzung ist auch nicht im Hinblick darauf rechtswidrig, dass der kostenmäßige Anteil an den Gesamtkosten für die Abfallentsorgung bezüglich des Biomülls 40,3 % beträgt. Zwar hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.08.1999 (NVwZ-RR 2000, 387 ) entschieden, dass dann, wenn eine Gemeinde die getrennte Entsorgung von Rest- und Bioabfall mit der Möglichkeit der Nichtinanspruchnahme der Biomüllentsorgung für Eigenkompostierer anbietet, eine Einheitsgebühr, die das Entgelt für Rest- und Biomüllentsorgung zusammenfasst, unzulässig ist, wenn sich die Gleichbehandlung bei der Gebührenbelastung der Eigenkompostierer erheblich auswirkt, was vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in jenem Fall bei circa 40 % der Biomüllentsorgungskosten an den Gesamtentsorgungskosten bejaht wurde. Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass im hier maßgeblichen Jahr 1998 nur der Kläger die Biomüllentsorgung nicht in Anspruch nehmen wollte. Wenn also nur eine einzige Person bei einer Einwohnerzahl von 7.600 von der Biomüllentsorgung befreit sein will, muss es keine Einzelfallgerechtigkeit geben; vielmehr darf pauschalierend vorgegangen werden. Dies lässt sich auch den weiteren Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in der zitierten Entscheidung vom 18.08.1988 (NVwZ-RR 2000, 387, 389 ) entnehmen. Wegen des hier anwendbaren Grundsatzes der Typengerechtigkeit ist die Einheitsgebühr trotz des Kostenanteils des Biomülls von 40,3 % an den Gesamtkosten für die Abfallentsorgung gerechtfertigt (in diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7/00, S.14 ff. UA). Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs.1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs.1 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks "Am S." in der beklagten Gemeinde Hasselroth. Für das Grundstück sind sieben Personen als wohnhaft gemeldet; das Grundstück ist an die öffentliche Müllabfuhr angeschlossen. Gemäß § 14 Abs.2 a der Abfallsatzung der Beklagten vom 22.12.1994 in der Fassung vom 30.10.1997 sind auf dem klägerischen Grundstück zwei Restmülltonnen von 120 l und 50 l, eine Biotonne von 240 l und ein Papierabfallbehälter von 480 l aufgestellt. Die beklagte Gemeinde hat 7.600 Einwohner, für die es insgesamt hinsichtlich des Restmülls ein Behältervolumen von 190.000 l gibt, sodass auf jeden Einwohner ein Behältervolumen von 25 l kommt. Das Behältervolumen für Biomüll beträgt in der beklagten Gemeinde 350.000 l, sodass auf jeden Einwohner ein Behältervolumen von 46 l kommt. Für Papier beträgt das Behältervolumen in der Gemeinde insgesamt 560.000 l, sodass auf jeden Einwohner ein Behältervolumen von ca. 74 l kommt. § 11 Abs.3 der Abfallsatzung in der bis zum 30.06.2000 geltenden Fassung sieht vor, dass sich vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne befreien lassen kann, wer sämtliche nativ organischen Haushaltsabfälle kompostiert. Bis zum 30.06.2000 hatte nur der Kläger einen Antrag nach § 11 Abs.3 der Abfallsatzung gestellt; nachdem die Satzungsregelung zum 01.07.2000 geändert wurde, haben unter 1,5 % der Einwohner einen Befreiungsantrag gestellt. Der kostenmäßige Anteil an den Gesamtkosten für die Abfallentsorgung beträgt für den Biomüll 40,3 %, für den Restmüll 53,6 %, wobei darin die Kosten für den Sondermüll enthalten sind, und für das Papier 6,1 %. Bio- und Restmüll werden in der Gemeinde alle zwei Wochen entsorgt, die Papierbehälter alle vier Wochen. Mit Bescheid vom 30.01.1998 wurde der Kläger für das Jahr 1998 u.a. zu Abfallgebühren in Höhe von insgesamt 1.266,-- DM herangezogen. Dieser Betrag gliedert sich entsprechend § 14 Abs.2 a der Abfallsatzung in eine personenbezogene Grundgebühr von insgesamt 300,-- DM und eine Personengebühr von 138,-- DM je Person, also 966,-- DM (sieben Personen x 138,-- DM), auf. Mit Schreiben vom 19.02.1998 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 30.01.1998 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Regelung des § 14 der Abfallsatzung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Es sei zulässig, eine Grundgebühr nach Personenzahl und eine personenbezogene Gebühr zu erheben. Anerkannt seien auch das auf die Zahl der Grundstücksbewohner bezogene maximale Volumen der Abfallbehälter mit der entsprechenden Staffelung sowie die Regelung, wonach auf jedem Grundstück mindestens der kleinste zugelassene Behälter für Restmüll, Bioabfall und Papier vorzuhalten sei. Am 25.09.1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er könne grundsätzlich mit einer 120 l - Restmülltonne, einer 120 l - Bio- und einer 240 l - Papiertonne auskommen, zumal er bei kleineren Tonnen mehr Rest- und Biomüll vermeide. Restmüll beseitige er, soweit möglich, bereits jetzt. Für Bioabfall brauche er gar keine Tonne, weil er diesen aufgrund seiner Kleinviehhaltung komplett entsorge. Zeitungen würden nicht gehalten und die Annahme von Werbeprospekten verweigert, sodass auch kein Papierabfall anfalle. Eine Reduzierung der Müllgefäße müsse möglich sein, sonst sei die Satzung rechtswidrig. Rechtswidrig sei es zudem, die Kosten für die Müllentsorgung auf die Bezugsgrößen Grundgebühr und Personenzahl zu verteilen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 30.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.1998 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, die personenbezogene Müllabfuhrgebühr sei in der Rechtsprechung als rechtmäßig anerkannt. Wenn der Kläger vortrage, er erzeuge weniger Müll, berühre dies nicht die Rechtmäßigkeit des Gebührenmaßstabs in der Satzung. Eine pauschale Gebührenerhebung sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zulässig. Mit Beschluss vom 22.01.2001 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenakte (ein Hefter) hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.