OffeneUrteileSuche
Urteil

15 E 40011/98.A

VG Frankfurt 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:1020.15E40011.98.A.0A
18Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Abgrenzung von inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen bei einer (psychischen) Erkrankung des Ausländers.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung von inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen bei einer (psychischen) Erkrankung des Ausländers. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.01.1998 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 Satz 1, Abs.1 Satz 1 VwGO), da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Zu Unrecht vertritt der Kläger die Auffassung, er sei politisch verfolgt im Sinne von Art.16 a Abs.1 GG. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Das Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht; nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst - in seiner Person - politische Verfolgung erlitten hat, weil ihm in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind und weil er aus diesem Grunde gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen; dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 502/86 u.a.; BVerfGE 80, 315, 334). Eine Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt. Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbaren Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln. Es ist also zu prüfen, ob die Verfolgung wegen eines Asylmerkmals in diesem Sinne erfolgt, wobei es auf die in der Maßnahme selbst objektiv erkennbar werdende Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89, BVerwGE 85, 139, 140 f.). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche oder wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und die über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Hierbei ist das Maß der Intensität der humanitären Intention zu entnehmen, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a., BVerfGE 76, 143, 158 ff. , 163 f.). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss. Einem Asylsuchenden, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Demgemäß gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist oder war ihm ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates nicht zumutbar, so ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung noch fortbestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, kann ihm Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur gewährt werden, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 19.05.1987 - 9 C 184.86, BVerwGE 77, 258, 260 f.). Der Asylsuchende ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Sachvortrags angemessen zu berücksichtigen ist. Nach dem Vorbringen des Klägers in den verschiedenen Anhörungen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im Januar 1997 weder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit einer gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war bzw. solche nicht unmittelbar bevorstanden. Bei einer Rückkehr in die Türkei ist er auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor politisch motivierten, gegen ihn gerichteten staatlichen Maßnahmen sicher. Der Kläger war in der Türkei bis zu seiner Ausreise im Januar 1997 wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keiner landesweiten gruppengerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Dokumente geht die Kammer in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zwar davon aus, dass Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei (wozu auch die Heimatprovinz des Klägers, Mardin, zählt) seit Mitte 1993 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, da die Angriffe und Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit wahllos eingesetzt werden, um diese von einer aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit angenommenen potentiellen Unterstützung der PKK abzuhalten. Der Kläger konnte sich aber einer politischen Verfolgung dadurch entziehen, dass er sich außerhalb der Notstandsprovinzen, vor allem in den Großstädten der Westtürkei, niederlässt. In diesen Gebieten bestand für den Kläger eine inländische Fluchtalternative, da er dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen und auch keiner anderen existenziellen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre, die so in seiner Heimatregion nicht bestand. Der Kläger war auch nicht aus individuellen Gründen gezwungen, sein Heimatland zu verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland Schutz und Zuflucht zu suchen. Das Gericht verweist insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 04.02.1998 (S.4 bis 5) und vom 24.04.1998 (S.2 bis 4). Das Gericht bleibt bei seiner in den beiden Beschlüssen zum Ausdruck gebrachten Auffassung, zumal der Kläger diesen Ausführungen im Rahmen des Klageverfahrens nicht qualifiziert entgegengetreten ist. Anhaltspunkte für das Bestehen von im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgründen bestehen nicht. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht die Gefahr, an der Landesgrenze oder am Flughafen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Zwar muss ein als Asylbewerber identifizierter Rückkehrer bei der Einreise damit rechnen, dass er am Flughafen von der türkischen Polizei nach den Gründen seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik befragt wird (Auskunft von Kamil Taylan an das VG Neustadt/Weinstraße vom 25.02.1996). Da bei den türkischen Behörden aber bekannt ist, dass viele türkische Staatsbürger aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Mittel der Asylantragstellung versuchen, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, werden Verfolgungsmaßnahmen nicht allein deshalb durchgeführt, weil der Betroffene in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, sondern nur, wenn sich Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK ergeben (Lagebericht des Auswärtiges Amtes vom 07.09.1999). Liegt gegen den Betroffenen nichts vor, so wird er in der Regel nach spätestens zwei oder drei Tagen wieder freigelassen. Sowohl das Auswärtige Amt (Lagebericht vom 22.06.2000) als auch amnesty international (Stellungnahme vom 03.02.1999: Gefährdung von Kurden im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei) und Auskunft an das VG Sigmaringen vom 03.02.1999) sowie Serafettin Kaya (Gutachten für das VG Sigmaringen vom 15.01.1999) haben nur einige wenige Fälle registriert, in denen in die Türkei zurückkehrende Asylbewerber in Polizeigewahrsam am Flughafen misshandelt und gefoltert worden sind. Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich somit nicht der Schluss ziehen, dass kurdische Volkszugehörige grundsätzlich bei der Überprüfung nach einer Rückkehr menschenunwürdigen Behandlungen ausgesetzt sind. Da der Kläger somit nicht als Asylberechtigter anzuerkennen ist, kann auch sein Begehren auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG keinen Erfolg haben. Schließlich bestehen gegen den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.1998 auch im übrigen keine rechtserheblichen Bedenken. Insbesondere hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Recht festgestellt, dass Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG nicht bestehen. Insbesondere liegt kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.4 AuslG i.V.m. Art.3 EMRK vor, wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht ausdrücklich anschließt, liegen diese Voraussetzungen nur dann vor, wenn der um Abschiebungsschutz nachsuchende Ausländer im Zielland der Abschiebung Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder einer staatsähnlichen Organisation unterworfen zu werden (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95, BVerwGE 99, 331, 333 ff.; Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96, InfAuslR 1997, 341). Der Begriff der Behandlung setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Art.3 EMRK schützt aber nicht vor den Folgen der allgemeinen Lebensumstände in einem Staat. Die Beklagte hat aber auch zu Recht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG verneint. Gemäß dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auf zielstaatsbezogene Gefahren beschränkt. § 53 AuslG erfasst danach ausschließlich Gefahren, die dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen. Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil anderenfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt wurde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), fallen dagegen nicht unter § 53 AuslG (Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96, InfAuslR 1998, 123; bestätigt durch Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 98.96, InfAuslR 1998, 189, 190, und Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12/99, NVwZ-Beilage 2000, 25, 26). Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann demnach ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG darstellen (BVerwG, a.a.O.). Umgekehrt lassen dagegen Einwände des Ausländers gegen die Durchführung der Abschiebung als solcher, etwa wegen schutzwürdiger familiärer Bindungen in Deutschland oder anderer inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG unberührt. Sie sind erst auf der Stufe des Vollzuges der Abschiebung durch die Ausländerbehörde, welche für die Durchführung der Abschiebung zuständig ist, insbesondere für die Entscheidung, ob diese aus persönlichen Gründen nicht, noch nicht oder so nicht durchgeführt werden kann (Urt. v. 11.11.1997, a.a.O., S.122) zu prüfen. Dieser Rechtsprechung hat sich das erkennende Gericht angeschlossen (Urt. v. 22.09.1999 - 15 E 30624/99.A[1]; ebenso bereits Hess.VGH, Urt. v. 05.03.1998 - 3 UE 3442/97.A). Der von dem Kläger gegen seine Abschiebung ins Felde geführte Umstand seiner psychischen Erkrankung stellt sich danach als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar. Die Krankheit eines Ausländers ist ein "klassischer" Fall eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses (BVerwG, Urteile vom 25.11.1997 und vom 21.09.1999, a.a.O.), weil sie in der Person des Betroffenen ihre Ursache hat. Gleiches gilt für die auch bei dem Kläger diagnostizierte Selbstmordgefahr. Dabei handelt es sich nur um einen die Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindernden Umstand, die im Zusammenhang mit den dem Abschiebestaat Bundesrepublik Deutschland zuzurechnenden Beeinträchtigungen stehen, wie sie typischerweise mit dem Vollzug einer Abschiebung verbunden sind (BVerfG, Beschl. v. 26.02.1998 - BvR 185/98, InfAuslR 1998, 241, 242). Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, dass seine Erkrankung durch in der Türkei erlittene Ereignisse ausgelöst worden sei und im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland bei ihm eine Retraumatisierung zu befürchten sei. Dabei übersieht er, dass bei ihm von den ihn behandelnden Ärztinnen sowie vom Gesundheitsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg bereits zum jetzigen Zeitpunkt noch vor der Abschiebung - also im Inland - eine psychische Erkrankung diagnostiziert worden ist, die durch eine Rückkehr in die Türkei verschlimmert werden würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind aber krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein infolge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 8/99, NVwZ 2000, 206, und Urt. v. 15.10.1999 - 9 C 7/99, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr.24). Hierunter fallen insbesondere der Fall, wenn die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutsbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet, sodass die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit stets auch durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt ist (Urt. v. 25.11.1997, a.a.O.) und der Fall, dass eine psychische Erkrankung bei einer Rückkehr zu einer lebensbedrohlichen depressiven Krise, für die nicht der Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland, sondern das Fehlen sozialer Kontakte maßgebend ist (Urt. v. 15.10.1999, a.a.O.). Gegen eine Auslandsbezogenheit spricht auch, dass nicht alle anderen türkischen Staatsangehörigen, die in ihr Heimatland zurückkehren (müssen), wegen der von ihnen vor der Ausreise nach Deutschland erlebten Ereignisse oder der Angst vor einer Rückkehr psychisch und somatisch so reagieren wie der Kläger. Dies spricht dafür, dass die Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers nicht etwa mit den örtlichen Verhältnissen in seinem Heimatland, sondern mit dem bei dem Kläger aufgetretenen Krankheitsbild zu tun hat, also inlandsbezogen ist. Die Abgrenzung zwischen inlandsbezogenen und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen und die damit verbundene Kompetenzabgrenzung zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ferner den Sinn, bei den zielstaatsbezogenen Gründen, die besondere Sachkunde des Bundesamtes bei der Ermittlung und Beurteilung auslandsbezogener Sachverhalte zu nutzen (Urt. v. 11.11.1997, a.a.O., S.122). Auch dies spricht dafür, die ausländerrechtliche Bewertung der Krankheit des Klägers der Ausländerbehörde zuzuweisen, da kein Grund dafür ersichtlich ist, inwieweit die besondere Kenntnis des Bundesamtes von den allgemeinen Lebensverhältnissen in der Türkei im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Abschiebung des Klägers von Nutzen sein könnte. Vielmehr wird die Zulässigkeit der Abschiebung wohl von einem ärztlichen Gutachten abhängig zu machen sein, welches die mit der Abschiebung verbundene Gesundheitsgefahr für den Kläger ausschließt. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger für seine Rechtsansicht zu Unrecht die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 16.10.1996 - A 16 AS 1/96, InfAuslR 1997, 124) ins Felde geführt hat. Dieses Urteil ist vom Bundesverwaltungsgericht mit dem bereits angegebenen Urteil vom 11.11.1997 aufgehoben worden. Die Entscheidung vom 15.05.1996 (Az. A 13 S 1431/94, NVwZ-Beilage 1997, 18) betrifft im übrigen lediglich die Auslegung des § 53 Abs.4 AuslG und des Art.8 EMRK. Auch die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Der Kläger ist offensichtlich nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 34 Abs.1 Satz 1 AsylVfG), und zudem sind die Voraussetzungen des § 50 Abs.1 - 3 AuslG erfüllt. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus der Vorschrift des § 36 Abs.1 AsylVfG. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs.1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs.1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt auf §§ 167 Abs.1 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Der am 01.04.1981 in Midyat (Provinz Mardin) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Januar 1997 seinen Angaben zufolge auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 30.06.1997 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Den Antrag begründete er im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wesentlichen damit, dass er in seinem Heimatdorf B von Dorfschützern unter Druck gesetzt worden sei. Die Dorfschützer hätten ihn nach dem Tod seines Vaters gezwungen, die Schule zu verlassen. Danach seien sein Haus durchsucht und er mit Schlagstöcken geschlagen worden. Dies sei im Sommer 1996 gewesen. Nach drei Tagen seien sie erneut gekommen und mit Gewalt ins Haus eingedrungen. Seine Mutter, seine Schwester und er seien mit Schlagstöcken geschlagen und getreten worden. Ihm seien die Augen verbunden worden und man habe ihn in eine Höhle gebracht. Dort sei er drei Tage festgehalten worden. Er sei mit dem Tode bedroht worden, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Sie hätten gewollt, dass er auch Dorfschützer werde. Nach circa einem Monat und fünf Tagen seien sie erneut gekommen und hätten ihn wiederum bedroht und geschlagen. Wenn er sich weiter weigere, würden die Felder der Familie beschlagnahmt werden, sei ihm mitgeteilt worden. Dies hätten sie in der Folgezeit auch tatsächlich getan. Ein oder eineinhalb Monate vor seinem Ausreiseantritt sei er an einen Baum gefesselt und mit Fäusten und Stöcken geschlagen worden. Ihm sei eine weitere einmonatige Bedenkzeit zum überlegen eingeräumt worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 14.01.1998 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Gleichzeitig verneinte es das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Gegen den am 16.01.1998 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 22.01.1998 Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung von einstweiligem gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er ist der Auffassung, dass die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, die Gefahr einer politischen Verfolgung nach sich ziehe, weil auf die Betreffenden der Verdacht falle, die PKK zu unterstützen. Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen würden. Laut einer von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. B. sei er - der Kläger - erstmals am 09.04.1998 im Rahmen einer Notfallbehandlung untersucht und behandelt worden, weil bei ihm eine gravierende psychische Dekompensation vorliege. Er sei hochgradig suizidgefährdet, weshalb er mit einem Antidepressivum behandelt werde. Er sei zur Zeit weder verhandlungs- noch reisefähig noch sei abzusehen, wann sich sein Gesundheitszustand wieder stabilisieren werde. Laut einem fachärztlichen Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. vom 25.05.1999 liegt bei dem Kläger eine lang anhaltende depressive Störung vor. Er werde medikamentös, gesprächstherapeutisch und sozialtherapeutisch behandelt. Trotz der Behandlung sei er wegen seiner Erkrankung psychisch nicht belastbar, somit auch weder reise- noch behandlungsfähig. Laut einem weiteren fachärztlichen Attest derselben Ärztin vom 27.06.2000 sei der Kläger aufgrund seiner Erkrankung in seiner psychischen Belastbarkeit so erheblich beeinträchtigt, dass er eine Ausbildung zum Bäcker nicht fortführen konnte. Der sozialpsychiatrische Dienst des Kreisgesundheitsamtes des Landkreises Darmstadt-Dieburg stellt in einem Schreiben vom 02.05.2000 fest, dass bei dem Kläger ein erhebliches depressives Symptombild vorliege. Unter Belastung komme es immer wieder zu Angstzuständen, die sich auch panikartig darstellten. Es komme zu sogenannten "Flashbacks" (Wiedererinnern der traumatischen Erlebnisse). Zudem sei eine ernstzunehmende Suizidalität festzustellen. Dem Kläger wird eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD 10 F 43.1 diagnostiziert. Es bestünde die Gefahr einer Chronifizierung. Der Kläger gehöre zum Personenkreis der von einer seelischen Behinderung Bedrohten. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.1998 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten im Sinne des Art.16 a GG anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache. Mit Beschluss vom 04.02.1998 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zurückgewiesen (Az. 15 G 40010/98.A[1]). Mit Beschluss vom 24.04.1998 wurde ein Antrag des Klägers auf Abänderung des Beschlusses vom 04.02.1998 zurückgewiesen (Az. 15 G 40113/98.A[1]). Mit Beschluss vom 19.09.2000 hat die Kammer des Rechtsstreit gemäß § 76 Abs.1 AsylVfG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, denjenigen der Gerichtsakten 15 G 40010/98.A(1), 15 G 40113/98.A(1), denjenigen der beigezogenen Behördenakte der Beklagten sowie auf die in das Verfahren eingeführten Unterlagen verwiesen.