Urteil
14 E 750/00.A
VG Frankfurt 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2001:0801.14E750.00.A.0A
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Leitsätze
Zum Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
Zur Anwendung von § 51 Abs. 1-3 VwVfG sowie §§ 48, 49 V
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; dabei werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Zur Anwendung von § 51 Abs. 1-3 VwVfG sowie §§ 48, 49 V Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; dabei werden Gerichtskosten nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Neuantrag wegen veränderter Verhältnisse handelt, der nach § 51 Abs. 1-3 VwVfG zu behandeln wäre. Oder ob im Wege des Wiederaufgreifens nach Maßgabe von §§ 48, 49 VwVfG eine entsprechende Entscheidung der Beklagten gefordert wird. Denn unter keinem Gesichtspunkt steht dem Kläger ein Anspruch zu. Soweit es § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG betrifft, scheitert dieser jedenfalls daran, dass die vom Kläger vorgelegten Auskünfte nicht geeignet sind, die im Urteil des VG Gera vom 20.07.1999 getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen. Dieses Urteil stellt mit ausführlicher Begründung entscheidend darauf ab, dass die Angaben des Klägers zu seinem vermeintlichen Verfolgungsschicksal unglaubhaft sind und "er unter Verwendung allgemein bekannter Tatsachen eine Verfolgungslegende gestrickt hat"(Seite 8 des amtlichen Umdrucks). Die nunmehr vorgelegten Auskünfte, die anknüpfend an bestimmte Sachverhalte die Möglichkeit politischer Verfolgung in Kamerun beschreiben, stellen die Feststellungen des Gerichts nicht in Frage. Dazu hätte es zunächst des glaubhaften und substantiierten Vortrags bedurft, dass und weshalb das dem Kläger im Erstverfahren nicht geglaubte Vorbringen doch zutraf. Die vorgelegten Auskünfte, die sich nicht konkret zum Kläger verhalten, vermögen diese Anforderungen an die Darlegung eines Wiederaufgreifensgrundes nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht zu erfüllen bzw. zu ersetzen. Soweit das vorgelegte Asylgutachten von amnesty international vom 12.08.1999 einen handschriftlichen Zusatz des Inhalts trägt: "Dies ist auch der politische Hintergrund im Fall Epie Muskete Sunday", ist mit der damit in Bezug genommenen Schilderung der Vorgänge um die Kommunalwahlen 1996 und die Parlamentswahlen 1997 deshalb nichts zugunsten des Klägers gewonnen, weil diese Vorgänge im Erstverfahren nicht in Zweifel gezogen wurden, vielmehr die vom Kläger dargestellte Beteiligung bzw. Verstrickung nicht geglaubt wurde. Deshalb hilft das Gutachten vom 12.08.1999 ebenso wenig weiter wie dasjenige vom 07.10.1999. Keinerlei Gehalt im Blick auf einen Wiederaufgreifensanspruch hat auch das Gutachten vom 06.09.1999, das sich in Bezug auf den - nicht näher benannten - Kläger in einem Asylverfahren vor dem VG Magdeburg zu der Frage äußert: "Ist der Kläger Mitglied der Human Rights Defence Group Kamerun und von amnesty international Bamenda/Kamerun gewesen? Hat er Berichte über Menschenrechtsverletzungen angefertigt? Ist die "Attestation" vom 04.02.1997 echt?" Der auf dem vorgelegten Gutachten angebrachte handschriftliche Zusatz "Epie Muskete Sunday ist ebenfalls Mitglied dieser Organisation", lässt sich auch nicht ansatzweise als substantiiertes Vorbringen zur Begründung eines Wiederaufnahmebegehrens ausdeuten. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen nicht vor, kann die Beklagte das Verfahren wegen der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG jederzeit nach freiem Ermessen wieder aufgreifen (vgl. zur Auslegung des § 51 Abs. 5 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 07.09.1999 - 1 C 6.99 - NVwZ 2000, 204, vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 22.12.1999 - 6 UE 3557/98.A). Dies hat zur Folge, dass dem Betroffenen insoweit grundsätzlich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zusteht. Wenn man das Begehren des Klägers unter diesem Blickwinkel prüft, verhilft ihm dies allerdings ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein solcher Anspruch kommt nicht in Betracht. Zwar hat die Beklagte in dem Bescheid vom 19.01.2000 keine diesbezügliche Entscheidung getroffen und sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1-3 VwVfG beschränkt. Dies ist unschädlich, wenn - wie hier - das Wiederaufgreifensermessen "auf Null reduziert" ist. Wie sich aus den obigen Darlegungen im Zusammenhang mit § 51 Abs. 1-3 VwVfG ergibt, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Wiederruf des im wiederaufzugreifenden Verfahren ergangenen Verwaltungsakts vorliegen, weil dieser rechtmäßig ist und im Falle des Widerrufs ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erlassen werden müsste (§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG). Im übrigen besteht unter solchen Umständen auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtung des Bundesamtes, die bisher unterbliebene Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen nachzuholen. Steht schon jetzt fest, dass ein wieder aufgegriffenes Verfahren kraft zwingenden Rechts erfolglos bleiben müsste, liefe die Zubilligung eines derartigen - lediglich verfahrensrechtlichen - Anspruchs auf sinnlose Förmelei hinaus (VGH Mannheim, Urteil vom 29.02.2000 - 29 A 6 S 675/99 - ). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Satz 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung... Der Kläger, Staatsangehöriger Kameruns, stellte am 18.02.1997 nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er an, dass er als Mitglied und Sympathisant der Partei SDF am 27.01.1996 gegen die Einsetzung eines sogenannten Regierungsdelegierten in der Stadt Kumba protestiert habe. Nach dieser Demonstration habe er sich verstecken müssen. Am 16.01.1997 habe er erneut für drei Tage demonstriert, nachdem die Regierung jemanden als Leiter für die Jugend vorgestellt habe. Daraufhin sei er über den Flughafen Doula ausgereist. Mit Bescheid vom 17.03.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen. Des weiteren forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall seiner nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Kamerun oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf, oder der zu einer Rückübernahme verpflichtet ist. Hiergegen erhob der Kläger am 04.04.1997 beim Verwaltungsgericht Gera Klage. Dieses wies die Klage durch Urteil vom 20.07.1999 (4 K 20476/97) ab, wobei das Gericht sich die Überzeugung zu eigen machte, dass der Kläger sich hinsichtlich seines vermeintlichen Verfolgungsschicksals an ein allgemein bekanntes Ereignis in Kamerun angehängt, bzw. er unter Verwendung allgemein bekannter Tatsachen eine Verfolgungslegende gestrickt habe. Den gegen dieses Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.10.1999 (3 ZKO 813/99) ab. Am 20.12.1999 beantragte der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Aufhebung von Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 07.03.1997 und die Feststellung, dass in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Zur Begründung führte er aus, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 VwVfG in Betracht komme. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt könne nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden, ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nach § 49 VwVfG widerrufen werden. Er mache Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG geltend. Sein Leben und seine Freiheit seien bei einer Rückkehr nach Kamerun in Gefahr. Zum Beweis dessen lege er drei Gutachten von amnesty international vor, von denen er durch ein Schreiben von amnesty international vom 03.11.1999 Kenntnis habe. Es seien drei Gutachten vom 12.08.1999, 06.09.1999 und 07.10.1999. Mit Bescheid vom 19.01.2000 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 17.03.1997 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1-3 VwVfG im Falle des Klägers nicht erfüllt seien. Eine Änderung der Sachlage könne durch die vorgelegten Beweismittel nicht nachgewiesen werden. Die zitierten Textstellen ließen nicht erkennen, dass sich für den Kläger eine individuelle Verfolgungsgefahr ergeben würde. Im übrigen sei es möglich gewesen, ähnlich lautende Auskünfte von amnesty international schon im Rahmen des Vorverfahrens geltend zu machen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der Kläger hat am 08.02.2000 Klage erhoben, mit der er sein Anliegen weiterverfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich die Beklagte mit den vorgelegten Beweismitteln nicht detailliert auseinandergesetzt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2000 sowie unter Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 17.03.1997 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 10.07.2001 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (2 Hefter) Bezug genommen.