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Urteil

14 E 31431/98.A

VG Frankfurt 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:1213.14E31431.98.A.0A
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Leitsätze
Angehörige ethnischer Minderheiten (hier: Bosnische Volkszugehörige) sind im Kosovo seit dem Einmarsch der KAFOR-Truppen keiner ethnisch motivierten staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Für Angehörige ethnischer Minderheiten besteht - derzeit - auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich des Kosovo, weil eine Abschiebung dorthin durch Erlass des Hess. Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. November 2000 ausgesetzt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angehörige ethnischer Minderheiten (hier: Bosnische Volkszugehörige) sind im Kosovo seit dem Einmarsch der KAFOR-Truppen keiner ethnisch motivierten staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Für Angehörige ethnischer Minderheiten besteht - derzeit - auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich des Kosovo, weil eine Abschiebung dorthin durch Erlass des Hess. Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. November 2000 ausgesetzt ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -), offensichtlich weder Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen ebenfalls nicht, so dass auch hinsichtlich der diesbezüglich begehrten Feststellung die Klage abzuweisen ist. Soweit die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach § 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - begehren, kann ihre Klage keinen Erfolg haben, da sie eigenen Angaben zufolge auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisten. Die Kläger können sich deshalb nicht auf Artikel 16 a Abs. 1 GG berufen, da alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft oder vom Gesetz in der Anlage 1 zu § 26 a AsylVfG genannte sichere Drittstaaten sind und somit feststeht, dass die Einreise auf dem Landweg in jedem Fall aus einem sicheren Drittstaat erfolgte (Artikel 16 a Abs. 2 GG; 26 a Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage 1 zu § 26 a Abs. 2 AsylVfG). Nach dem Wortlaut und Sinn des Artikel 16 a Abs. 2 GG kommt es allein auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat an; dass ein bestimmter Drittstaat konkret festgestellt worden ist, ist keine Voraussetzung des gesetzlichen Ausschlusstatbestandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.1995 - 9 C 73/95 - BVerwGE 100, 23 ff). Der angefochtene Bescheid ist auch offensichtlich rechtmäßig, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien verneint wurde. Die Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG, die mit den Voraussetzungen des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Artikel 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich sind, soweit es die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - NVwZ 1992, 892 ), liegen nicht vor. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder ein für ihn unverfügbaren Merkmale, die ein anders sein prägen, gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnenden Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzten. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 333 ff und vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216). Wer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Artikels 16 a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann, sogenannte inländische Fluchtalternative und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1989, BVerfGE 81, 58 ; BVerwG, Urteil vom 15.05.1990, BVerwGE 85, 139). Von dem durch den Zufluchtsgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (sogenannte Vorverfolgung) oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Am erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sogenannte herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Dies gilt entsprechend für den Fall einer nach der Flucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der Asylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung). Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.1996, BVerwGE 101, 135 ff, vom 18.02.1997, BVerwGE 104, 97 sowie BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 ff, 344 f ). In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und Unterwürdigung des Vorbringens der Beteiligten kann das Gericht eine den Klägern bei Rückkehr in die Heimat drohende politische Verfolgung nicht feststellen. Eine "politische" Verfolgung setzt voraus, dass ein Ausländer von staatlicher oder quasi-staatlicher Verfolgung bedroht ist. Eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung erfordert, dass ein Staat auf seinem Staatsgebiet eine organisierte Herrschaftsmacht mit prinzipiellem Gewaltmonopol (Staatsgewalt) über seine Bevölkerung (Staatsvolk) auf einem begrenzten Territorium (Staatsgebiet) effektiv und dauerhaft ausübt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.08.1996 - BVerwGE 100, 328 (331)). Die Gebietsgewalt als räumlich umfassende Herrschaftsmacht muss auch tatsächlich verwirklicht sein. Fehlt sie, kann der Staat die ihm wesenseigene Friedensfunktion nicht wirksam erfüllen und - als Kehrseite davon - auch nicht politisch verfolgen. Von einer als quasi-staatlich einzustufenden Gebietsgewalt kann nur dann gesprochen werden, wenn sie auf einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsordnung beruht. Dabei erfordern Effektivität und Stabilität eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparats (vgl. BVerwG a.a.O.). Im Kosovo habe seit dem Einmarsch der KFOR-Truppen die Organe der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien ihre Gebietsgewalt verloren und scheiden daher als Urheber einer politischen Verfolgung aus. Die alleinige Staatsgewalt im Kosovo wird seit dem durch die KFOR-Truppen und die auf der Basis des UN-Sicherheitsratsbeschlusses Nr. 1244 vom 10 Juni 1999 installierte Übergangsverwaltung - UNMIK - ausgeübt. Dass die von der UNO getragenen und gestützten Staatsorgane unmittelbar Urheber einer gegen Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten gerichteten individuellen oder gruppengerichteten "staatlichen" Verfolgung sind, ist nicht ersichtlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - A 14 S 2559/98 - m.w.N.) und wird auch von den Klägern nicht vorgetragen. Auch wenn man unterstellt, dass die ehemalige Befreiungsarmee Kosovos - UCK - dort auch derzeit noch über gewisse Machtstrukturen verfügt und weiterhin annimmt, dass sich Mitglieder dieser Organisation aktiv an Willkürhandlungen und gewaltsamen Übergriffen gegen ethnische Minderheiten beteiligt haben, kann hieraus ein Anspruch auf Asyl bzw. auf Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG nicht hergeleitet werden. Denn weder die UCK noch ihr nahestehende gesellschaftliche Gruppierungen üben im Kosovo derzeit im vorgenannten Sinne eine effektive Herrschaftsmacht aus, die eine "politische" Verfolgung der dort lebenden Minderheiten ermöglichen würde. Dass es in der Vergangenheit immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen auf Angehörige von Minderheiten im Kosovo gekommen war, wie dies von den Klägern auch vom Vater des Klägers zu 1. geschildert wurde, vermag die Gewährung von Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG nicht zur rechtfertigen. Für Gewaltanwendungen und Übergriffen durch einzelne Personen besteht nämlich, auch soweit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit nur dann, wenn staatliche Organe die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht in der Lage sind, die betroffene Bevölkerungsgruppe vor derartigen Anschlägen wirkungsvoll zu schützen, begründet eine staatliche Verantwortlichkeit insoweit nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.07.1994 - NVwZ 1995, 391 ; VGH Baden-Württemberg a.a.O.). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die im Kosovo stationierten Polizeikräfte und KFOR-Einheiten nicht willens seien, die Angehörigen von Minderheiten vor extremistischen Anschlägen und Gewalttaten zu schützen, bestehen nicht. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG liegt ebenfalls nicht vor. Für das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG gibt es keinen ernsthaften Anhaltspunkt. Die Kläger können sich auch nicht auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG berufen. Kann sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG berufen, die als Folge der kriegerischen Auseinandersetzungen - wie Wohnungsnot, Lebensmittelknappheit o. ä. - nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. Vorliegend hat jedoch das Land Hessen auf die immer noch kritische Situation der Minderheiten im Kosovo reagiert und im Erlass des Hess. Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. November 2000 (Az.: II A 4 - 23 d), mit dem die Beschlüsse der Innenministerkonferenz vom 23./24. November 2000 umgesetzt werden sollen, den Personenkreis der Minderheiten aus dem Kosovo - wie schon nach bisher geltender Erlasslage - mindestens bis zum April 2001 von Abschiebemaßnahmen in den Kosovo ausgenommen. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83 b AsylVfG. Die Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige bosnischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, die am XX.XX. 1998 von A-Stadt aus über Ungarn nach B-Stadt gelangten. Am XX.XX.1998 meldeten sich die Kläger als asylsuchend. Zur Begründung wurde bei ihrer Anhörung am XX.XX.1998 vorgetragen, dass sie grundsätzlich hergekommen seien wegen des Krieges in ihrer Heimat. In ihrem Heimatdorf habe es zwar bis zu ihrer Ausreise keine Kampfhandlungen gegeben, aber es sei in anderen Dörfern der Gemeinde A-Stadt gekämpft worden. Alle Straßen bis auf eine seien blockiert gewesen. Sie hätten natürlich Angst gehabt, dass der Krieg auch zu ihnen kommen könnte. Sie hätten große Angst vor einer Rückkehr. Es könnte sein, dass man sie als Heimatverräter bezeichne und dass man sie bei ihrer Rückkehr misshandele. Mit Bescheid vom XX.XX.1998, den Kläger per Niederlegung zugestellt am XX.XX.1998, wurden die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt, das Vorliegen der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG und von § 53 AuslG verneint und die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Abschluss des Verfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde den Klägern die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die in der Provinz Kosovo herrschenden allgemeinen Zustände das Asylbegehren der Kläger nicht erfolgreich begründen könnten. Die Umstände, die von den Klägern geltend gemacht würden, gingen über das Maß dessen nicht hinaus, was unter den in ihrer Heimat bestehenden politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen alle Bewohner hinzunehmen hätten, die dort in vergleichbarer Situation lebten. Die wirtschaftliche Notlage, in der sich die Kläger in ihrem Herkunftsland befunden hätten, könne asylrechtlich nicht berücksichtigt werden. Das Asylrecht solle politisch Verfolgte schützen, habe aber nicht die Aufgabe, denen auf Aufnahme zu gewähren, die in ihrer Heimat in wirtschaftlicher Not leben müssten. Dagegen haben die Kläger mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 17.12.1998, per Telefax bei Gericht eingegangen am 18.12.1998, Klage erhoben, ohne diese zunächst näher zu begründen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11.12.2000 tragen die Kläger zur Begründung vor, dass die bosnischen Moslems oder Bosniaken im Kosovo gegenwärtig von der albanischen Bevölkerungsmehrheit generell der Zusammenarbeit mit den Serben beschuldig würden und deshalb einer entsprechenden Verfolgung und Vertreibung ausgesetzt seien. Am XX.XX. 2000 sei der Vater des Klägers zu 1. von Kosovo-Albanern entführt worden und habe erst durch KFOR-Truppen befreit werden können. Bei einer Rückkehr in den Kosovo befürchteten die Kläger ähnliche Gewalttaten gegen sich. Diese geschilderten Verfolgungen durch die albanische Bevölkerungsmehrheit seien politisch gewollt. Diese Verfolgung sei dem Staat zuzurechnen. Jedenfalls stehe den Klägern Abschiebeschutz nach § 53 AuslG zu. Die gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben bestehe für die Kläger für den Fall einer Rückkehr ganz konkret. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom XX.XX.1998 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf ihren Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägige Behördenakte sowie die Erkenntnisse, wie sie in der Quellenliste Kosovo zusammengefasst sind, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.