Urteil
14 E 3531/96
VG Frankfurt 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2000:0718.14E3531.96.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 107 BSHG
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kosten der Sozialhilfe in Höhe von 9.630,29 DM zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; dabei werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 107 BSHG Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kosten der Sozialhilfe in Höhe von 9.630,29 DM zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; dabei werden Gerichtskosten nicht erhoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. über die Klage entscheidet der Einzelrichter ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten nach Übertragung des Rechtsstreits (§ 6 Abs. 1 VwGO) ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Kosten für aufgewendete Sozialhilfeleistungen in Höhe von 9.630,29 DM zu. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 107 BSHG i. d. F. der zum 01.01.1994 in Kraft getretenen Art. 7 Nr. 26, Art. 43 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.06.1993 (BGBl. I S. 944). Dessen Voraussetzungen sind hier erfüllt, soweit es die von dem Kläger beanspruchten Sozialhilfeaufwendungen vom 18.04.1994 bis zum 26.10.1994 für den Hilfeempfänger S. betrifft. Denn Herr S. hat sowohl am Ort des bisherigen Aufenthalts in Frankfurt am Main, für den die Beklagte zuständige Trägerin der Sozialhilfe ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet als auch mit dem Aufenthaltswechsel von Frankfurt am Main nach Berlin einen Umzug i. S. d. "Verziehens" vorgenommen. Soweit es die Frage der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Frankfurt am Main betrifft, ist dies hier mit der Aufenthaltnahme in den Übernachtungsheimen "Kiesstraße" und "Ottostraße" in der Zeit vom 16.12.1993 an erfolgt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt entschieden hat (Urt. v. 18.03.1999 - 5 C 11.98 - DVBl. 99, 1126), ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts in § 107 BSHG von der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auszugehen. Dabei gilt gem. § 37 Satz 1 SGB I diese Legaldefinition mit der Maßgabe, dass sie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist nicht ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt erforderlich. Es genügt vielmehr bereits, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urt. v. 18.03.1999 - 5 C 11.98 - a. a. O. mit Hinweisen auf die Literatur; vgl. auch OVG Weimar, Urt. v. 01.07.1997 - 2 KO 38/96 - NDV-RD 1998, 13 ff. und OVG Frankfurt/Oder, Urt. v. 12.08.1999 - 4 A 132/97 - Juris-Rechtsprechung). Dass die Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthalts hier vorliegen, ergibt sich bereits zunächst aus der Erklärung des Herrn S. im Rahmen der Sozialhilfeantragstellung am 16.12.1993 bei der Beklagten, wo er ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, "erstmal hier in Frankfurt am Main bleiben" zu wollen. Dieser Aufenthalt hat sich dann auch bei ihm zeitlich dergestalt verfestigt, dass er nicht etwa Anstalten gemacht oder sonst dokumentiert hätte, seinen Aufenthalt woanders wieder nehmen zu wollen. So ergibt sich aus einem Aktenvermerk eines Bediensteten des Aufnahme- und übergangsheims Ottostraße 13 noch vom 09.02.1994 (Bl. 19 BA), dass der Kläger wegen persönlicher Gründe nicht wieder nach Berlin zurück wolle, wo er bereits obdachlos gewesen sei und eine Arbeit nicht habe finden können. Die Gesamtumstände zu diesem Zeitpunkt waren dadurch gekennzeichnet, dass Herr S. Hilfestellung in der Einrichtung "Würzburger Straße" der Beklagten unter Beteiligung einer Reha-Werkstatt erhalten sollte, wozu es dann auch zunächst gekommen ist. Dies lässt nur die Beurteilung zu, dass der Kläger den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Frankfurt am Main bereits während des Aufenthalts in den Übernachtungsheimen "Kiesstraße" bzw. "Ottostraße" genommen hat. Dem entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, zumal der Hilfeempfänger S. seinerzeit weder andernorts über eine Arbeitsstelle noch über eine andere Wohnmöglichkeit verfügte. Dass sich der Hilfeempfänger in einem Übergangswohnheim aufhielt, steht nicht der Beurteilung eines Aufenthalts "bis auf weiteres" in Frankfurt am Main entgegen. Zunächst gilt, dass das Wohnen in einer derartigen Einrichtung der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegensteht. Zwar ist ein derartiges Übergangswohnheim jedenfalls grundsätzlich nicht zum dauernden Verbleib bestimmt. Maßgebend ist hier jedoch, dass der Aufenthalt des Hilfeempfängers dort in jeder Hinsicht zukunftsoffen war, weil während der Zeit der Aufenthaltnahme zunächst einmal noch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, wann und wohin sich der Hilfeempfänger später aufenthaltsmäßig wenden würde. Hier kommt hinzu, dass im Laufe des Aufenthalts im übergangswohnheim sich bereits eine Verfestigungsabsicht zusätzlich für einen Aufenthalt im Bereich der Stadt Frankfurt am Main dadurch ergab, dass die Aufenthaltnahme in der "Würzburger Straße" aktiv betrieben wurde, was durch entsprechende Leistungsanträge des Klägers - einschließlich der vorgenannten Stellungnahme eines Bediensteten des Heims "Ottostraße 13" vom 09.02.1994 - dokumentiert ist, schließlich auch dort zunächst einmal eine Aufenthaltnahme erfolgte. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 107 BSHG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.03.1999, a. a. O., S. 1128), der das Gericht folgt, nicht bereits bei Beginn der Aufenthaltnahme in einem Heim, das nach seiner Konzeption nicht auf dauerhaftes Verweilen angelegt ist, die Absicht bestanden haben muss, weiter an diesem Ort nach Beendigung des Heimaufenthalts wohnen zu wollen. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes durch den Hilfeempfänger S. im Bereich der Beklagten entfällt auch nicht unter dem Blickwinkel des § 109 BSHG. Danach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abschnitte 8 und 9 des BSHG - also auch des § 107 BSHG - nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung der in § 97 Abs. 2 BSHG genannten Art. Diese dem Schutz der sogenannten Einrichtungsorte dienende Vorschrift setzte für eine Anwendung zugunsten der Beklagten hier voraus, dass es sich bei den Unterkünften "Kiesstraße" bzw. insbesondere "Ottostraße 13" in Frankfurt am Main um eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung i. S. d. § 97 Abs. 4 BSHG handeln würde. Es kann hier dahingestellt bleiben, wie insoweit das Heim "Würzburger Straße" zu qualifizieren wäre. Denn jedenfalls hat der Hilfeempfänger S. während der Zeit seines Aufenthalts in den Unterkünften "Kiesstraße" und insbesondere "Ottostraße" einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können und auch begründet, weil diese nicht dem Einrichtungsbegriff des § 97 Abs. 4 BSHG unterfallen. Der qualifizierte Einrichtungsbegriff, der § 97 Abs. 4 BSHG zugrunde liegt, setzt i. d. R. einen für Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestand an persönlichen und sachlichen Mitteln voraus, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt ist (BVerwG, Urt. v. 24.02.1994 - 5 C 24.92 - NDV 94, 431). Dabei wird der Charakter einer stationären Einrichtung, wie sie den Begriff des § 97 Abs. 4 BSHG wesentlich prägt, vor allem dadurch gekennzeichnet, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu der Entlassung nach Maßgabe des angewandten Therapiekonzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt (BVerwG, Urt. v. 24.02.1994, a. a. O.). Eine derartige Qualität lässt sich bei dem Aufnahme- und übergangsheim "Ottostraße" nicht erkennen, soweit es jedenfalls den Aufenthalt des Herrn S. betraf. Zwar sind dort offensichtlich Beratungs- und Betreuungsfunktionen wahrgenommen worden, die schließlich zu der Aufnahme in die Einrichtung "Würzburger Straße" geführt haben. Dass der Aufenthalt in der "Ottostraße" jedoch im Rahmen eines die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernehmenden Therapiekonzepts erfolgt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dies sollte - wenn überhaupt - allenfalls erst mit der Aufnahme in die Einrichtung "Würzburger Straße" erfolgen. Erkennbar wird das Fehlen einer Gesamtverantwortung in der vorbeschriebenen Form auch darin, dass während des Aufenthalts in dem Heim "Ottostraße" die Sozialhilfe durchgehend und unmittelbar an den Hilfeempfänger in voller Höhe der regelsatzmäßigen Leistungen ausgezahlt wurde, also insoweit nicht einmal eine Kontrolle der für das tägliche Leben benötigten finanziellen Mittel gegeben war. Bei diesen Gegebenheiten kann dahingestellt bleiben, ob § 109 BSHG der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Würzburger Straße entgegengestellt werden könnte. Denn der für § 107 BSHG maßgebende gewöhnliche Aufenthalt im Bereich der Beklagten ist - wie dargestellt - bereits anlässlich des Aufenthaltes spätestens in der "Ottostraße" begründet worden. Die Begründung dieses gewöhnlichen Aufenthalts als Anknüpfungspunkt für die Erstattungszuständigkeit nach § 107 BSHG könnte durch eine nachfolgende Aufenthaltnahme in einer qualifizierten Einrichtung nicht aufgehoben werden. Für die Kostenerstattung bleibt vielmehr maßgeblich der gewöhnliche Aufenthalt, der vor Aufnahme in einer qualifizierten Einrichtung bestand (vgl. Schoch in LPK-BSHG, 5. Aufl., § 109, Rdnr. 2). Dies wäre hier dann auch Frankfurt am Main. Die Voraussetzungen des § 107 BSHG sind auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des "Verziehens" bzw. des "Umzugs" im Sinne der Überschrift dieser Regelung erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.03.1999 - 5 C 11.98 - a. a. O.; vgl. zur obergerichtlichen Rechtsprechung auch OVG Weimar, Urt. v. 01.07.1997, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.03.1999 - 4 L 2545/97 - S. 4 f. des amtlichen Umdrucks), die sich mit der Entscheidungspraxis der zentralen Spruchstelle deckt (vgl. etwa Entscheidung vom 18.06.1998, EuG 54, 133 und vom 01.10.1998, EuG 54, 243), setzen diese Begriffe nicht voraus, dass am Wegzugsort eine "Wohnung" im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbst gestalteten Häuslichkeit bestand. Nach dieser Rechtsprechung ist der Begriff des Verziehens oder Umzugs nämlich kein die Art und Weise des gewöhnlichen Aufenthalts am Wegzugsort qualifizierendes Tatbestandsmerkmal, sondern bezeichnet die Art und Weise des Ortswechsels. Maßgebend ist deshalb ein Aufenthaltswechsel in der Absicht, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr zurückzukehren, wobei dies gekennzeichnet wird durch die Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen an einen anderen Ort. Dass der Hilfeempfänger S. mit seinem Aufenthaltswechsel nach Berlin den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen dorthin wieder verlagert hat, ist nach den gesamten Umständen, wie sie den Akten zu entnehmen sind, nicht zweifelhaft. Vorsorglich sei auch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass für die bereits vorstehend erörterte Möglichkeit, mit der Aufenthaltnahme im Heim "Würzburger Straße" sei bei Unterstellung eines qualifizierten Charakters der Einrichtung kraft gesetzlicher Fiktion (§ 109 BSHG) kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr gegeben gewesen, dies nicht zum Ausschluss der Kostenerstattung führen könnte. Dies jedenfalls dann nicht, wenn wie hier vor einem Einrichtungsaufenthalt am selben Ort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde. Bei dieser Fallgestaltung, für die es im übrigen des durch § 100 BSHG angestrebten Schutzes des Einrichtungsortes nach der Intention dieser Regelung nicht bedarf, sieht das Gericht keine dem Wortlaut und dem Regelungsgehalt der §§ 107 Abs. 1 und 109 BSHG zu entnehmende Sperre, die einer Auslegung dergestalt im Wege stünde, dass der mit dem Einrichtungsort identische Ort des zuvor bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts Anknüpfungspunkt für einen Erstattungsanspruch gegen den dafür zuständigen Träger bleibt (a. A. offenbar Zentrale Spruchstelle vom 02.02.1998, EuG 53, S. 521). Die Voraussetzungen für eine Erstattung sind auch unter dem Blickwinkel des § 107 Abs. 2 BSHG gegeben. Was den Umfang der geltend gemachten Kostenerstattung betrifft, ist gegen die hier für den Zeitraum vom 18.04. bis 26.10.1994 geltend gemachten Kosten von 9.630,29 DM nichts zu erinnern. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, dass der Leistungsanspruch nicht durch die für den Umfang der Kostenerstattung maßgebenden Grundsätze des § 111 BSHG getragen sein könnte. Die Beklagte hat auch keine Einwendungen gegen die Höhe des zur Kostenerstattung angemeldeten Betrages erhoben. Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten der Sozialhilfe, die sie in der Zeit vom 18.04.1994 bis zum 26.10.1994 für den Hilfeempfänger R. S. in Höhe von 9.630,29 DM aufgewendet hat. Herr S. erhielt zunächst bis einschließlich 04.10.1993 von der Klägerin Sozialhilfe in verschiedener Form. Nachdem er sich danach dann erst in Kassel bis zum 13.12.1993 in einem Männerwohnheim und sodann bis zum 15.12.1993 in Mainz aufgehalten hatte, beantragte Herr S. am 16.12.1993 mit dem Hinweis, ohne festen Wohnsitz zu sein und sich seit diesem Tag dort aufzuhalten, die Gewährung von Sozialhilfe bei der Beklagten. Dabei gab er an, dass er "jetzt erstmal" in Frankfurt am Main bleiben möchte. Er hielt sich bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der regelsatzmäßigen Leistungen zunächst in den Unterkünften "Kiesstraße" und "Ottostraße" auf. Ausweislich einer Äußerung des Leiters des Heimes "Ottostraße" vom 09.02.1994 (Bl. 19 BA) wurde es für sinnvoll erachtet, dass Herr S. Hilfe und Unterstützung in Form der persönlichen Hilfe durch die Aufnahme in dem Wohnheim "Würzburger Straße" als auch durch die Mitarbeit in der Reha-Werkstatt Mitte erhalten sollte. In diesem Zusammenhang ist angemerkt, dass der Kläger, der sich in den letzten Jahren in Berlin aufgehalten habe, dorthin wegen persönlicher Gründe nicht zurückkehren wolle. Am 10.02.1994 wurde von der Beklagten eine Kostenzusicherung für eine Maßnahme nach § 72 BSHG zur Unterbringung in der Einrichtung "Würzburger Straße" des Frankfurter Vereins für Soziale Heimstätten e. V. erteilt, wobei im Rahmen der schriftlichen Kostenzusicherung darauf hingewiesen wurde, dass die Übernahme der Kosten gem. § 100 Abs. 1 Nr. 5 BSHG erfolge. Am 01.03.1994 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zu einer teilstationären Betreuung, und zwar zu einem Trainingsprogramm in der Reha-Werkstatt Bonames/Mitte. Mit Bescheid vom 03.03.1994 erteilte die Beklagte insoweit die Kostenzusage zur teilstationären Betreuung, wobei die Zugehörigkeit des Hilfeempfängers zum Personenkreis des § 100 Abs. 1 Nr. 5 BSHG festgestellt wurde. Am 18.04.1994 verließ Herr S. die Einrichtung "Würzburger Straße" in Frankfurt am Main, begab sich nach Berlin und meldete sich dort obdachlos. Er erhielt in Berlin von der Klägerin mit Wirkung ab dem 18.04.1994 Leistungen der Sozialhilfe im Rahmen einer Unterbringung in einem betreuten Wohnobjekt. Mit Schreiben vom 29.06.1994 meldete die Klägerin gegenüber der Beklagten auf der Grundlage von § 107 BSHG einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich aufgewendeter Sozialhilfeleistungen an. Unter dem 23.08.1994 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Kostenerstattungsanspruchs mit der Begründung ab, dass sich der Kläger nach seinem Verziehen aus Berlin in Kassel, Mainz und Frankfurt am Main ohne festen Wohnsitz bzw. in Obdachlosenunterkünften aufgehalten habe und in Berlin das Wohnprojekt Kiefholzstraße bewohne. Voraussetzung für eine Kostenerstattung nach § 107 BSHG sei das Merkmal des "Umziehens", welches neben dem tatsächlichen Ortswechsel auch das Anmieten einer Wohnung oder eines Zimmers voraussetze. Das Unterkommen in einer Obdachlosenunterkunft oder in einem Wohnprojekt (betreute Einrichtungen) erfülle nicht das Merkmal des "Umziehens" i. S. d. § 107 BSHG. Der Kläger hat am 20.11.1996 Klage mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten erhoben, an den Kläger die für Herrn S. in der Zeit vom 18.04.1994 bis 26.10.1994 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 9.630,29 DM zu erstatten. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass aus seiner Sicht ein Umzug des Herrn S. von Frankfurt nach Berlin i. S. d. § 107 BSHG stattgefunden habe. Ein Umzug sei begrifflich dann anzunehmen, wenn der Umziehende die bisherige Unterkunft aufgebe und unter Mitnahme der persönlichen Habe, die ggf. nicht einmal die Reisetasche fülle, einen Aufenthaltswechsel in der Absicht vornehme, an den bisherigen Aufenthaltsort vorerst nicht mehr zurückzukehren und am Zuzugsort eine neue Unterkunft beziehe. Um welche Art von Unterkunft es sich dabei handele, spiele keine Rolle. Jeder auf eine gewisse Dauer beabsichtigte und tatsächlich durchgeführte Aufenthaltswechsel mittels Umzugs falle unter § 107 BSHG. Auf welche Art und Weise er vorgenommen werde, sei dabei nicht von Belang. Soweit die Beklagte zuletzt die Auffassung vertreten habe, bei den von Herrn S. in Frankfurt am Main bewohnten Heimen handele es sich um Einrichtungen nach § 97 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 BSHG, lasse sich dem nicht folgen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die für Herrn R. S. in der Zeit vom 18.04.1994 bis 26.10.1994 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 9.630,29 DM zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten und vertieft sowie ergänzend ausgeführt, dass es sich aus ihrer Sicht bei den von Herrn S. in Frankfurt am Main bewohnten Heimen "Ottostraße" und "Würzburger Straße" um Einrichtungen nach § 97 Abs. 2 BSHG gehandelt habe, was einem Kostenerstattungsanspruch im Blick auf § 109 BSHG entgegenstehe. Mit Beschluss vom 21.06.1999 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (hier: je ein Band des Klägers und der Beklagten) Bezug genommen.