Urteil
12 K 1039/19.F
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:0227.12K1039.19.F.00
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Leitsätze
Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu öffentlichen Äußerungen der Industrie- und Handelskammer sind auch auf die Handwerkskammer als öffentlich-rechtliche Körperschaft anzuwenden.
Tenor
1. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.
2. Es wird festgestellt, dass die Pressemitteilung der Beklagten vom 24.04.2018 rechtswidrig ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zwar Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu öffentlichen Äußerungen der Industrie- und Handelskammer sind auch auf die Handwerkskammer als öffentlich-rechtliche Körperschaft anzuwenden. 1. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. 2. Es wird festgestellt, dass die Pressemitteilung der Beklagten vom 24.04.2018 rechtswidrig ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zwar Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich der Presseerklärung vom 27.02.2018 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses einzustellen. Die Klage ist bezogen auf die Äußerungen in der Pressemitteilung vom 24.04.2018 begründet; die dort getätigten Äußerungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO); im Übrigen ist die Klage bezogen auf die Pressemitteilung vom 28.08.2018 und 05.09.2018 abzuweisen. Die dortigen Äußerungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). Das Begehren der Klägerin ist im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Es besteht vorliegend keine Subsidiarität gegenüber einer Unterlassungsklage (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. dazu Urt. d. BVerwG v. 19.09.2000 – 1 C 29.99 – juris –; Urt. d. BVerwG v. 23.06.2010, Az. 8 C 20.90, - juris -). Das Feststellungsinteresse der Klägerin folgt aus der zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Abgrenzung dessen, was sie als Pflichtmitglied der Beklagten möglicherweise in unzulässiger Weise beeinträchtigen könnte. Eine Pflichtzugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stellt einen Eingriff in die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des einzelnen Mitglieds dar. Daher muss Prüfungsmaßstab für jegliche Form der Inanspruchnahme als Mitglied Art. 2 Abs. 1 GG sein (vgl. dazu B. d. BVerfG v. 07.12.2001, Az.: 1 BvR 1806/98, - juris -). Aus dieser Zwangsmitgliedschaft erwächst die Befugnis eines einzelnen Mitglieds, Aufgabenüberschreitungen durch den Zwangsverband und seiner Organe im Klagewege abzuwehren bzw. feststellen zu lassen, dass die aus dem Rechtsverhältnis erwachsenen Berechtigungen und Verpflichtungen der Beklagten rechtswidrig sind. Die insoweit zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die von der Klägerin zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gestellten Äußerungen des Präsidenten der Beklagten in den drei noch umstrittenen Pressemitteilungen stellen sich im Hinblick auf die Pressemitteilung vom 24.04.2018 als rechtswidrig dar, weil sich diese Äußerungen nicht mehr als legitime Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Handwerkskammer darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, bei denen eine Zwangsmitgliedschaft vorgesehen ist, bei öffentlichen Äußerungen Grenzen gesetzt. Zum einen müssen sich die Äußerungen auf einen Gegenstand beziehen, die von dem Aufgabenbereich der Körperschaft, vorliegend der Handwerkskammer, umfasst werden (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HWO). Weiterhin müssen diese öffentlichen Äußerungen die vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Vorgaben einhalten. Die Äußerungen müssen sich in ihrer Art und Weise an den Grenzen orientieren, die sich aus der Verfassung der Beklagten als öffentliche Aufgabenwahrnehmende Körperschaft ergeben. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.06.2010 (BVerwG, Az.: 8 C 20/9, - juris -) für die Aufgaben, wie sie die Industrie- und Handelskammer wahrzunehmen haben, entwickelt. Soweit ersichtlich beziehen sich die danach ergangenen untergerichtlichen Entscheidungen jeweils auf Äußerungen oder Verhaltensweisen der Industrie- und Handelskammern (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 07.04.2011, Az.: 4 K 5039/10, - juris -; Urt. d. VG Hamburg v. 25.11.2015, Az.: 17 K 4043/14, - juris -; Urt. d. VG Sigmaringen vom 12.10.2011, Az.: 1 K 3870/10, - juris -). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu öffentlichen Äußerungen sind auf die Handwerkskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts und ihre Verhaltensweisen zu übertragen. Auch die Handwerkskammer stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dar, wobei die in § 90 Abs. 2 HWO genannten Betriebe und Personen der Zwangsmitgliedschaft in der Handwerkskammer unterliegen. Es mag hier zwar Abgrenzungen gerade auch im Hinblick auf die Aufgabenzuweisung nach § 91 Abs. 1 HWO zu den Industrie- und Handelskammern geben, das Gericht ist aber der Auffassung, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Äußerungen der Industrie- und Handelskammer mit ihren Besonderheiten im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Handwerkskammern dem Grunde nach durchaus vergleichbar sind und deshalb die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen. Denn auch die Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft der Handwerkskammer haben als Pflichtmitglieder einen Anspruch darauf, dass die Körperschaft bei ihrer Tätigkeit die ihr gesetzten gesetzlichen Grenzen einhält. Die Pflichtzugehörigkeit zu dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft und der damit einhergehende Eingriff in Art. 2 Abs.1 GG i.V.m. Art. 19 Abs.3 GG ist nur durch die im öffentlichen Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben, die der Gesetzgeber vorgesehen hat, gerechtfertigt. Überschreitet eine Körperschaft, die ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Wesentlichen in der Repräsentation der Gesamtinteressen ihrer Mitglieder sieht, ihren Aufgabenbereich und wendet sich allgemein politischen Belangen zu, die nicht in ihre Kompetenz fallen, so greift sie in das durch Art. 2 Abs.1 GG geschützte Grundrecht des einzelnen Mitglieds ein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.2010, Az.: 8 C 20/09, -juris-; Beschluss des BVerfG vom 07.12.2001, Az.: 1 BvR 1806/98, GewArch 2002, S.111ff). Die hier noch im Streit stehenden drei Pressemitteilungen der Beklagten fallen in den Aufgabenbereich der Handwerkskammer, auch wenn diese sich weitestgehend mit der Problematik der drohenden Dieselfahrverbote und somit auf die Verkehrspolitik in der Rhein/Main-Region beziehen. Entgegen der klägerischen Auffassung darf sich die Beklagte auch zu Sachverhalten äußern, die zumindest am Rande die Interessen des Handwerks berühren, wenn die Thematik nachvollziehbare Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Belange im Bezirk der Handwerkskammer hat (so das BVerwG in seinem Urteil vom 23.06.2010, a.a.O. zu Äußerungen der Industrie- und Handelskammer). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Belange der gewerblichen Wirtschaft nur dann wahrgenommen werden, wenn die Äußerung der Kammer sich auf einen Sachverhalt bezieht, der nachvollziehbare Auswirkung auf die Wirtschaft im Bezirk der jeweiligen Kammer hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, dass nachvollziehbare Auswirkungen sich nicht unmittelbar aus der Äußerung selbst ergeben können, sondern auch aus der Begründung oder ihrem textlichen Zusammenhang. Dies bedeutet bei einer Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, dass sich die Handwerkskammer für den Bezirk Frankfurt am Main zu dem Themenkomplex Dieselfahrzeuge, Verbot von Dieselfahrzeugen, Verkehrskonzepte in der Rhein/Main-Region als öffentlich-rechtliche Körperschaft äußern darf. Das Gesamtinteresse der Handwerkskammer an vernünftigen und für sie unabdingbaren Verkehrskonzepten ist durchaus ein Interessenbereich, zu dem die Handwerkskammer Stellung nehmen darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der eben zitierten Entscheidung, auf die sich auch die Klägerin bezieht, dargelegt, dass „das Gesamtinteresse der Mitglieder ihres Bezirks in seinen Auswirkungen nicht auf dem Bezirk beschränkt ist“ und „die Beklagte (Industrie- und Handelskammer) auch gegenüber Institutionen außerhalb ihres Bezirkes tätig werden. Wenn sie der Auffassung ist, dass dies wirkungsvoller geschehen kann, wenn sie sich überregional in anderen Industrie- und Handelskammern organisiert, ist ihr dies nicht verwehrt.“ (BVerwG, Urt. v. 23.06.2010, a.a.O.). Entscheidend ist aber immer, dass die Beklagte ihren Kompetenzrahmen nicht erweitern darf. Wenn das Bundesverwaltungsgericht somit im Anschluss darstellt, dass ein überregionales Tätigwerden so lange zulässig ist, wie darin keine Kompetenzüberschreitung in Bezug auf den der Körperschaft zugewiesenen Aufgabenkatalog vorliegt, bedeutet dies zweierlei: Zum einen ist eine überregionale Tätigkeit zulässig, ihr steht der grundsätzlich regionale Wirkungskreis der Körperschaft nicht entgegen. Zum anderen ist zu beachten, dass in dem Fall, in dem schon eine überregionale Kooperation mit anderen Körperschaften als zulässig erachtet wird, dies erst recht für bloße Äußerungen gelten muss, die einen solchen Bezug aufweisen. Dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Themen wie Dieselfahrverboten, Luftreinhaltung und anderen verkehrspolitischen Fragestellungen um solche handelt, die auch über den örtlichen Wirkungskreis bzw. Kompetenzbereich der Handwerkskammer Frankfurt am Main-Rhein- Main hinaus Relevanz erfahren, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es kann jedoch nicht allein aus dem Umstand, dass ein bestimmter Themenkomplex von überörtlicher Relevanz ist, geschlossen werden, dass der eine Äußerung des Präsidenten rechtfertigende regionale Bezug per se fehlt. Vielmehr gibt es Themenbereiche, die neben einer allgemein politischen Bedeutung auch eine besondere regionale Bedeutung haben, die mit der allgemeinpolitischen Bedeutung nicht deckungsgleich ist, sondern von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abhängt. Für die Frankfurter Region bzw. das Rhein-Main-Gebiet sind solche Besonderheiten unter anderem die hohe Bevölkerungsdichte des Gebietes und der überdurchschnittlich hohe Pendlerverkehr, welche die Betroffenheit der Region bzw. der Mitglieder der Beklagten, der pendelnden Arbeitnehmer sowie der die Handwerksleistung in Anspruch nehmenden Bevölkerung durch Dieselfahrverbote und Luftreinhaltepläne konkretisieren. Diese Faktoren erlauben eine Abgrenzung zu der rein allgemein politischen Fragestellung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung darüber hinaus weiterhin festgelegt, dass eine im weitesten Sinne vorliegende Interessenvertretung auf einen Kammerbezirk sich nur sehr weit umschreiben lässt und die Aufgaben der regionalen Kammer kaum exakt eingrenzbar ist. Selbst in den Fällen, in denen die zum Aufgabenbereich gehörende Belange nur am Rande berührt sind, werden Äußerungen für zulässig gehalten, wenn durch sie das repräsentierte Gesamtinteresse zur Geltung gebracht wird. Dieselfahrverbote, Luftreinhaltepläne und Baustellen oder Tempolimits sind – wie dargelegt – zugleich Themen, die sowohl konkret für den Kammerbezirk wie auch über dessen Grenzen hinaus Fragen aufwerfen. Dass ein rechtlich umstrittenes Thema wie Dieselfahrverbote auch abstraktes Diskussionspotenzial enthält, schließt einen örtlichen Bezug aber nicht aus. Wenn das Bundesverwaltungsgericht – übertragen auf den vorliegenden Fall – schon eine Interessenvertretung für zulässig erachtet, wo die zum Aufgabenbereich der Beklagten gehörenden Belange nur am Rande berührt sind, dann kann die Äußerungsbefugnis der Beklagten im Hinblick auf Dieselfahrverbote als hochaktuelles, die Tagespolitik nicht selten dominierendes Thema kaum in Frage stehen, weil es sich hierbei nicht mehr um ein Randthema handelt. Damit bleibt letztendlich festzuhalten, dass alle drei Pressemitteilungen von ihren Themenbereichen in die Kompetenz und Aufgabenstellung der Beklagten fallen. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Beklagte, vertreten durch ihren Präsidenten, nicht demokratisch legitimiert gewesen sei, diese Äußerungen im April, August und September 2018 zu tätigen, weil das interne demokratisch legitimierte Verfahren nicht eingehalten worden sei, so ist dieser Einwand für das erkennende Gericht nicht stichhaltig. Die Klägerin begründet ihre Auffassung damit, dass die Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagten hinsichtlich der Genehmigung der angegriffenen Presseäußerungen erst in der Sitzung vom 14. November 2018 erfolgt sei und damit lediglich erst im Nachhinein letztendlich von der Vollversammlung genehmigt worden sei. Diese „nachträgliche Heilung“ der bereits öffentlich gemachten Äußerungen hätte aber nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 vor Tätigung der Äußerungen erfolgen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Hinblick auf die strikte Einhaltung des Verfahrens an den Vorschriften des IHKG, dort § 2 Abs. 2, der Satzung der beklagten Industrie- und Handelskammer in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 1 IHKG bezogen und festgestellt, dass durch die Abgabe der dort umstrittenen Erklärung das vorgeschriebene Verfahren nicht ordnungsgemäß eingehalten worden sei. Diese strengen Verfahrensvoraussetzungen sind aber nicht ohne weiteres auf den Bereich der Handwerkskammer uneingeschränkt übertragbar. Die Handwerksordnung zählt im Gegensatz zum Gesetz über die Industrie-und Handelskammern die konkrete Zuständigkeit der Vollversammlung in § 106 Abs. 1 HWO abschließend auf. Demgegenüber obliegt dem Vorstand die Verwaltung der Handwerkskammer (§ 20 der Satzung der Handwerkskammer Frankfurt am Main in der Fassung des Beschlusses ihrer Vollversammlung vom 11.06.2013, die auf der Grundlage des § 105 HWO erlassen wurde). Die tagesaktuellen Pressemitteilungen der Beklagten fallen eher in den Bereich der Verwaltung der Handwerkskammer und sind nicht in dem Aufgabenkatalog der Vollversammlung in § 106 HWO aufgeführt. Damit ist festzustellen, dass die Presseäußerungen, die nicht aufgrund einer vorrangig anberaumten Vollversammlung ergangen sind, nicht schon aus diesem Grunde rechtswidrig sind. Zwar wird in der Kommentarliteratur (so Günter in dem Kommentar Honig/Knörr/Thiel, Kommentar zur Handwerksordnung, 5. Auflg., § 6 der HWO Ziffer 18) teilweise ausgeführt, dass es auch die Aufgabe der Vollversammlung sei, im Rahmen der Ermittlung der Interessen des gesamten Handwerks Standpunkte zu strittigen Themen durch Resolutionen nach außen darzustellen, wobei der Kommentator aufführt, dass Erklärungen und Stellungnahmen nur dann zulässig seien, wenn sie unter Einhaltung des dafür vorgesehen Verfahrens zustande gekommen seien. Dies bedeutet aber nicht, dass die Handwerkskammer bei jeder Pressemitteilung durch ihren Vorstand oder ihren Präsidenten zuvor sich ein Meinungsbild durch die Einberufung einer Vollversammlung machen muss. Durch die abschließende Aufzählung der Themen, mit denen sich die Vollversammlung beschäftigen muss, wird gerade festgestellt, dass Tätigkeiten und Gegebenheiten der täglichen Verwaltung, wozu auch Presseerklärungen zu zählen sind, dem Vorstand bzw. dem Präsidenten im Rahmen ihrer Tätigkeit nach § 90 HWO obliegen. Ist somit der Kompetenzbereich der gegenständlichen Äußerungen durch die Handwerkskammer eröffnet und liegen durch die Nichteinberufung der Vollversammlung auch keine Verfahrensfehler vor, so ist anhand der obergerichtlichen Rechtsprechung zu überprüfen, ob die getätigten Äußerungen das höchstmögliche Maß an Objektivität und die notwendige Sachlichkeit und Zurückhaltung wahren (so Günter in Honig/Knörr/Thiel, Kommentar zur Handwerksordnung, § 90 Rn. 21, sowie Leissner, Kommentar zur Handwerksordnung, § 91 HWO Rn. 12 f. jeweils unter Bezugnahme auf die schon zitierte Rechtsprechung). Die sich stellende Frage, ob eine Äußerung der Körperschaft des öffentlichen Rechts das höchstmögliche Maß an Objektivität walten lässt, kann nur aus dem Kontext der Pressemitteilung heraus beurteilt werden. Im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag der Kammern und den sich daraus ergebenden Grenzen müssen auch Formulierungen genau abgewogen werden und dürfen nicht polemisierend oder auf eine emotionale Weise effektheischend sein. Diese polemisierend überspitzten Formulierungen hat das erkennende Gericht in der Pressemitteilung vom 24.04.2018 gesehen. In effektheischender Weise hat die Beklagte durch die Wortwahl „an allen Ecken und Enden der Stadt Verkehrsversuche starten, sperren und verlangsamen, wenn dies auf Kosten der Bevölkerung und des Wirtschaftsverkehrs geht …“ deutlich das Sachlichkeitsgebot überschritten. Mit diesen Formulierungen wird dem Leser und Empfänger der Pressemitteilung suggeriert, dass die Stadt Frankfurt überall im Stadtgebiet Verkehrsversuche startet, den Wirtschaftsverkehr mehr oder weniger lahmlegt und behindert und dass dies alles auf Kosten der gesamten Bevölkerung gehe. Damit verletzt die Klägerin ihre Neutralitätspflicht und bezieht ihre Äußerungen auch auf den Bereich der Gesamtbevölkerung, für deren Interessen sie kein Sprachrohr ist. Die apodiktisch getroffenen Äußerungen, die im Übrigen auch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten im Straßenverkehr der Stadt Frankfurt am Main entsprechen, haben eindeutig eine effektheischende Wirkung und sind nicht von Sachargumenten getragen. Mit den weiteren Äußerungen wie „… Sperrungen und Tempolimits erhöhen das Staupotenzial“ und „…Entscheidungen gehen grundsätzlich gegen das Auto, obwohl die Unternehmer darauf angewiesen sind“ überschreitet der Präsident der Handwerkskammer eindeutig den Kompetenzbereich der Handwerkskammer. Demgegenüber bezieht sich die gemeinsame Pressemitteilung mit dem Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main vom 28.08.2018 eindeutig auf die drohenden Fahrverbote für die Stadt Frankfurt am Main. Der zuletzt genannte Satz „Fahrverbote schaden der Region, der Bevölkerung und der Wirtschaft“, den die Klägerin aus dem Zusammenhang gerissen darstellt und der ohne Kontext möglicherweise eine Kompetenzüberschreitung darstellen könnte, kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Er ist im Kontext der gesamten Äußerung in der Pressemitteilung zu verstehen. Nimmt man den kompletten Inhalt der Mitteilung, so lässt sich feststellen, dass sich der Präsident der Handwerkskammer eindeutig nur zu Belangen der Handwerkskammer und der Auswirkungen eines möglichen Dieselfahrverbots auf das Handwerk in der Metropolregion Frankfurt am Main geäußert hat. Es ist durchaus Aufgabe der beklagten Handwerkskammer, die Interessen des Handwerks zu fördern (§ 91 Abs.1 Nr.1 HWO) und die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten (§ 91 Abs.1 Nr.2 HWO). Sie hat die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen zu fördern (§ 91 Abs.1 Nr.9 HWO). Dies umfasst insbesondere die Stellungnahme zu rechtlich und politischen Entwicklungen, die den Kammerbezirk betreffen. Hierzu zählt zweifelsohne die Diskussion um Dieselfahrverbote. Die Betroffenheit der Handwerksbetriebe und ihrer Mitglieder ergibt sich daraus, dass diese – zur Anreise zum Arbeitsplatz sowie zur Wahrnehmung von Kundenaufträgen – auf die Nutzung des öffentlichen Verkehrsnetzes in besonderem Maße angewiesen sind. Das für eine bloße Stellungnahme – also einer Wiedergabe des vermittelten Gesamtinteresses – neben der soeben dargelegten persönlichen Betroffenheit eine besondere Fachkunde oder Expertise von Nöten sein soll, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 91 Abs. 1 Ziff. 2 HWO. Das Gesetz geht davon aus, dass die Handwerkskammern in ständigem Austausch mit den Behörden – hier insbesondere den Behörden der Stadt Frankfurt am Main-, welche Einfluss auf die Verkehrslage und verkehrspolitische Fragestellungen wie Dieselfahrverbote und ähnliches in der Stadt haben, stehen. Ein derartiger kommunikativer Austausch würde konterkariert, wenn man an die Äußerungen der Handwerkskammer übertrieben hohe fachliche Maßstäbe anlegen würde, zumal über die betroffenen Fragestellungen auch bei Verkehrsexperten und der Politik keine Einigkeit herrscht, so dass gar nicht klar ist, was eine „fachlich richtige“ Positionierung sein soll. Im Übrigen liefe die Forderung nach einer überprüfbaren Fachkompetenz in diesen Bereichen auch der Aufgabe der Handwerkskammer an einer Interessenermittlung, Interessensabwägung und Vertretung derselben zuwider. § 91 Abs. 1 Nr. 2 HWO lässt sich entnehmen, dass ein ständiger kommunikativer Austausch mit den regionalen Behörden gewollt ist. Dies schließt zwangsläufig einen Austausch mit politischen Akteuren auf der kommunalen Ebene ein. Die der Beklagten zugewiesene Aufgabe der Interessenvertretung bedeutet zwangsläufig auch eine Positionierung zu bestimmten Fragestellung und den Kontakt und Austausch mit politischen Akteuren. Ein Wahrnehmen der Interessen der Handwerksbetriebe und der durch die Handwerkskammer vertretenen Betriebe macht denklogisch nur Sinn, wenn es auch einen Adressaten gibt, gegenüber welchem für diese Interessen eingetreten werden soll. Insofern scheint die Kontaktaufnahme mit politischen Fraktionen, politisch Handelnden, wie dem Oberbürgermeister, nicht ungewöhnlich und rechtlich zu beanstanden, weil diese letztendlich die Kommunalpolitik gestalten. Wenn die Beklagte nun feststellt, dass Fahrverbote der Region, der Bevölkerung und der Wirtschaft schaden (letzter Satz der Pressemitteilung vom 28.08.2018), so muss dieser Satz in engem Zusammenhang mit den vorherigen Ausführungen gesehen werden, die sich eindeutig auf Belange des Handwerks und der Wirtschaftlichkeit in Handwerksbetrieben im Rhein-Main-Gebiet beziehen. Aus diesem Grund sind die getroffenen Äußerungen in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, sie wahren das größtmögliche Maß an Objektivität. Auch die Äußerungen in der Pressemitteilung vom 05.09.2018, die der Handwerkskammerpräsident gemeinsam mit dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main herausgegeben hat, sind zulässig. Sie machen entgegen der klägerischen Auffassung nicht in emotionalisierender Weise mehr Eindruck und überschreiten damit das gebotene Maß der Zurückhaltung. Betrachtet man die Äußerung „die Situation für die Mitarbeiter unserer Unternehmen und die Unternehmen selbst ist eine Katastrophe“, so ist auch diese nur im gesamten Kontext der Pressemitteilung zu interpretieren. Die Bewertung wird aufgrund der Umstände und Tatsachen getroffen, dass die meisten Handwerksbetriebe selbst Dieselfahrzeuge nutzen, die Mitarbeiter mit solchen Fahrzeugen zu den einzelnen Baustellen anreisen und die Folgen eines Fahrverbotes nicht durch ein Ausweichen auf den öffentlichen Personennahverkehr kompensiert werden können, weil dieser nicht im gesamten Rhein-Main-Gebiet optimal ausgebaut ist. Damit sind die Schlussfolgerungen weder übertrieben noch unsachlich oder emotionalisierend. Allein die Benutzung des Wortes „Katastrophe“ ist nicht dazu geeignet, in besonderem Maße Emotionen bei der Bevölkerung zu wecken. Im allgemeinen Sprachgebrauch stellt die Benutzung dieses Wortes keine sprachliche Überspitzung dar. Katastrophal ist es zweifelsohne für pendelnde Mitarbeiter eines Handwerksbetriebes, wenn diese mit den bislang benutzten Dieselfahrzeugen nicht mehr zu den verschiedenen Auftraggebern fahren können und somit die verschiedenen Baustellen nicht mehr mit ihren Fahrzeugen erreichen können. Um an die Einsatzorte im gesamten Rhein/Main-Gebiet zu gelangen und dort auch Arbeitsmaterialien hinzubringen, sind die Handwerker oder Handwerksbetriebe auf die Benutzung ihrer Fahrzeuge angewiesen. Die Flotte der Fahrzeuge der einzelnen Handwerksbetriebe besteht laut der Pressemitteilung zu drei Vierteln aus Dieselfahrzeugen. Zweifel an dieser Äußerung sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der Präsident der Handwerkskammer hat in der Pressemitteilung auch Beispiele genannt, wonach der handwerkliche Wirtschaftsverkehr zwingend und schnellstmöglich zu verschiedenen Einsatzorten, an denen das Handwerk gebraucht wird, fahren muss. Darüber hinaus hat er sich mit seinen Äußerungen eindeutig auf die Probleme der einzelnen Handwerksbetriebe und der einzelnen der Handwerkskammer unterliegenden Personen bezogen. Betrachtet man daher die Äußerung „Die Situation ist für die Mitarbeiter unserer Unternehmen und die Unternehmen selbst eine Katastrophe“, so ergibt sich im Kontext der gesamten Pressemitteilung, dass diese Bewertung aufgrund von Umständen getroffen wurde, dass die meisten Handwerksbetriebe selbst Dieselfahrzeuge nutzen, die Mitarbeiter mit solchen Fahrzeugen anreisen und die Folgen eines Fahrverbots nicht durch ein Ausweichen auf den öffentlichen Personen-Nahverkehr kompensiert werden kann. Damit sind die Schlussfolgerungen weder übertrieben, noch unsachlich oder allein auf emotionale Wirkungen bedacht. Aus diesen Gründen vermag die Kammer in den Pressemitteilungen vom 28.08.2018 und 05.09.2018 kein rechtswidriges Verhalten des Präsidenten der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main zu sehen. Daher war der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung basiert auf § 155 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO. Das Gericht bewertet jede Pressemitteilung gesondert, so dass letztendlich bei der Feststellung, dass zwei Pressemitteilungen rechtlich nicht zu beanstanden sind und nur die Pressemitteilung vom 24.04.2018 sich als rechtswidrig erweist, die Kosten dementsprechend zu verteilen sind. Hinsichtlich des erledigten Teils betreffend die Pressemitteilung vom 27.02.2018 sind die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn es entspricht billigem Ermessen, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil sie die Pressemitteilung von ihrer Homepage entfernt hat und erklärt hat, dass eine solche in der Art und Weise von ihr nicht mehr veröffentlicht werde. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass unter Zugrundelegung der oben genannten Kriterien diese Pressemitteilung wohl als rechtswidrig eingestuft worden wäre. Allein die Ausdrucksweise „die Entscheidung ist für kleinere und mittlere Betriebe – nicht nur in der Metropolregion Frankfurt am Main – ein Schlag ins Gesicht“ verletzt mit ihrer Wortwahl eindeutig das Zurückhaltungs- und Sachlichkeitsgebot. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124 Abs.1 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen, weil diese Rechtsstreitigkeit Fragen aufwirft, die –soweit ersichtlich- bislang noch keine Erörterung in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefunden haben und daher von grundsätzlicher Bedeutung sind. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 2 GKG. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, war der Auffangstreitwert zugrunde zu legen. Da es sich um vier separate, an unterschiedlichen Daten gefertigte Presseerklärungen handelt, ist pro angegriffener Presseerklärung der Auffangstreitwert zugrunde zu legen. Die Klägerin betreibt eine Motorradwerkstatt in C-Stadt und ist Pflichtmitglied bei der beklagten Handwerkskammer. Sie wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen Äußerungen des Präsidenten der Handwerkskammer in verschiedenen Pressemitteilungen betreffend die Luftreinhaltung und die anstehenden Dieselfahrverbote in Frankfurt am Main. Die Pressemitteilungen wurden teilweise zusammen mit der IHK Frankfurt am Main, mit der Fraktion der CDU Frankfurt am Main und dem Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main herausgegeben. Im Einzelnen greift die Klägerin mit der vorliegenden Klage folgende Pressemitteilungen an: a) Pressemitteilung des Präsidenten der Handwerkskammer Frankfurt am Main und des Hessischen Handwerkstags zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018: „Die Entscheidung ist für die kleinen und mittleren Betriebe – nicht nur in der Metropolregion Frankfurt am Main – ein Schlag ins Gesicht. Die Handwerksorganisation wird jetzt unmittelbar auf die Politik zugehen, um die Auswirkungen etwaiger Verbote zu thematisieren und über mögliche Ausnahmeregelungen oder Übergangszeiten für das Handwerk zu sprechen. An den Fakten ändert auch ein Urteil nichts: Die Luft ist in den vergangenen Jahren um 70 % besser geworden. Willkürliche Obergrenzen sind keine Basis für zukunftsfähige Politik: Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge sind für viele kleine und mittlere Betriebe im Handwerk existenzbedrohend, gefährden die Versorgung der Städte und sind auch für viele Mitarbeiter, die pendeln, katastrophal.“ b) Pressemitteilung des Handwerkskammer-Präsidenten vom 24.04.2018, die dieser gemeinsam mit der CDU Fraktion in Frankfurt am Main herausgegeben hat: Handwerkskammer Präsident sprach sich für einen ehrlichen Austausch über die Zukunft des Verkehrs in der Stadt aus. „Es kann nicht sein, dass wir an allen Ecken und Enden der Stadt Verkehrsversuche starten, sperren und verlangsamen, wenn das auf Kosten der Bevölkerung und des Wirtschaftsverkehrs geht. Weitere Sperrungen und Tempolimits erhöhen das Staupotenzial. Viele Entscheidungen gehen grundsätzlich gegen das Auto, obwohl die Unternehmer darauf angewiesen sind – und die Nahversorgung der Bevölkerung davon abhängt.“, sagt der Präsident der Handwerkskammer. „Die Politik spricht so viel über das Thema 4.0 – Hier müssen nun Worten Taten folgen. Frankfurt kann das definitiv besser. Wir sollten uns jetzt Gedanken machen, wie das Verkehrskonzept der Zukunft aussehen soll.“ c) Eine gemeinsame Pressemitteilung herausgegeben von dem Kraftfahrzeuggewerbe, der Handwerkskammer Frankfurt am Main und der Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch den Oberbürgermeister, vom 28. August 2018: Der Präsident der Handwerkskammer sagte: „Das regionale Handwerk steht zu den Themen Nachhaltigkeit und nimmt seine Verantwortung am Standort Frankfurt-Rhein-Main wahr. Jedoch ist grundsätzlich festzuhalten: In den vergangenen Jahrzehnten konnte eine massive Reduzierung fast aller Luftschadstoffe – mittlerweile auch in den Bereichen Feinstaub und Stickoxyde (NOx) – erreicht werden. Das Engagement des Handwerks in der Gebäude-, Energie- und Fahrzeugtechnik hat wesentlich dazu beigetragen. Trotz neuer Technologien sind wir jedoch auch in den kommenden Jahren auf die Nutzung von Verbrennungsmotoren, darunter auch der Dieseltechnologie angewiesen.“ Nicht nur im Bereich der Wirtschaftsverkehre bleibe der Diesel ein wichtiges Standbein der Mobilität. „Das Handwerk in der Metropolregion Frankfurt am Main lehnt es entschieden ab, das Unternehmen und ihre Beschäftigten, die im Vertrauen auf die Gültigkeit der Euro-5-Norm Fahrzeuge erworben habe, nun für Fehler anderer haftbar gemacht werden. Fahrverbote schaden der Region, der Bevölkerung und der Wirtschaft.“ d) Gemeinsame Pressemitteilung des Präsidenten der Handwerkskammer Frankfurt am Main und des Präsidenten der IHK Frankfurt am Main vom 5. September 2018: Der Präsident der Handwerkskammer Frankfurt am Main betonte, dass durch Hardware-Nachrüstungen 70 bis 90 Prozent der Schadstoffe von Dieselfahrzeugen mit Euronorm 5 reduziert werden können. „An den finanziellen Lasten müssen sich die Auto-Hersteller angemessen beteiligen.“, so der Präsident der Handwerkskammer. Ein wichtiger Baustein zur Schadstoffreduzierung sei die schnelle Umrüstung der Dieselfahrzeuge, die sich den ganzen Tag in der Stadt bewegen, insbesondere auch der kommunalen Flotten (Busse, Müllfahrzeuge). „Wir bedauern, dass die Stadt Frankfurt am Main in den vergangenen Jahren trotz eines absehbar langsamen Rückgangs der Schadstoffbelastung nicht rechtzeitig und nicht energisch genug umgesteuert hat. Die Politik muss jetzt klar Stellung beziehen und einen Maßnahmenplan vorlegen, der klar erkennen lässt, dass sie es mit der verkehrspolitischen Zukunftsplanung am Standort Frankfurt/Rhein-Main ernst meint. Die digitale Optimierung des Verkehrsflusses, ein nachvollziehbares und effizientes Baustellenmanagement, der Verzicht auf willkürliche Tempoversuche, ein sinnvolles Verkehrskonzept sowie ein Fokus auf den Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs sind ebenfalls Stellschrauben, um die Luft in Frankfurt am Main zu verbessern. Wir, die regionale Wirtschaft, haben schon vor Jahren darauf hingewiesen, dass Politik Maßnahmen gegen die drohenden Fahrverbote ergreifen muss: Die Chance wurde klar vertan. Die Situation ist für die Mitarbeiter unserer Unternehmen und die Unternehmen selbst eine Katastrophe.“ Mehr als Dreiviertel der genutzten Fahrzeuge werden von Dieselmotoren angetrieben. „Fahrverbote treffen viele dieser Unternehmen und beeinträchtigen damit die grundlegende Versorgungsleistung in der Stadt. Defekte Wasserleitungen müssen schnell repariert und Schäden am Dach sofort behoben werden.“, sagte der Präsident der Handwerkskammer. „Der Wirtschaftsverkehr benötigt weitereichende Ausnahmen – Logistikunternehmen, Dienstleistungsunternehmen und insbesondere das Handwerk“. Die Klägerin forderte die Beklagte außergerichtlich mit Schreiben vom 15.10.2018 dazu auf, die streitgegenständlichen Äußerungen richtig zu stellen und von der Homepage zu entfernen, da diese nicht dem Gesamtinteresse des Handwerks im Bereich der Handwerkskammer Frankfurt/Rhein-Main entsprächen. Sämtliche Pressemitteilungen seien auf der Internetseite der Beklagten verfügbar. Die Klägerin stört sich insbesondere an folgenden Passagen in der Pressemitteilung vom 27.02.2018. „Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die kleinen und mittleren Betriebe – nicht nur in der Metropolregion Frankfurt Rhein/Main – ein Schlag ins Gesicht“. „Willkürliche Obergrenzen sind keine Basis für zukunftsfähige Politik.“. „Fahrverbote für Dieselfahrzeuge … gefährden die Versorgung der Städte und sind … katastrophal.“. Hinsichtlich der Begrifflichkeiten in der Pressemitteilung wie „Ein Schlag ins Gesicht“, „Willkürliche Obergrenzen“ und die Verwendung des Wortes „katastrophal“, sei festzustellen, dass diese ohne Zweifel polemisch überspitzt und auf eine emotionalisierte Konfliktaustragung angelegt seien. In der Pressemitteilung vom 24.04.2018 wendet sich die Klägerin insbesondere gegen die Ausdrücke „Es kann nicht sein, dass wir an allen Ecken und Enden der Stadt Verkehrsversuche starten, sperren und verlangsamen, wenn das auf Kosten der Bevölkerung … geht.“. Die Klägerin ist der Auffassung, dass diese Äußerung eindeutig nicht in den Kompetenzbereich der beklagten Handwerkskammer falle, wenn diese nun mit ihrer Pressemitteilung auch Einschätzungen über die vermeintlichen oder tatsächlichen Auswirkungen für die „Bevölkerung“ (im Allgemeinen) treffe. Aussagen über die Auswirkungen von verkehrspolitischen Maßnahmen im Hinblick auf ein „Staupotenzial“ lägen ebenfalls außerhalb des Kompetenzbereichs. Die Beklagte verfüge im Bereich der Verkehrspolitik über keinerlei Expertise. Die Formulierung in der Pressemitteilung vom 28.08.2018 „Fahrverbote schaden der Region, der Bevölkerung und der Wirtschaft“ überschreite ebenfalls den Bereich der gesetzlichen Aufgabenzuschreibung. Die Beklagte dürfe keine Einschätzung verkehrspolitischer Maßnahmen für die ganze Region oder die gesamte Bevölkerung treffen. Hinsichtlich der Pressemitteilung vom 05.09.2018 werde durch die Äußerung „Die Situation ist für die Mitarbeiter unserer Unternehmen und die Unternehmen selbst eine Katastrophe“ die gebotene Zurückhaltung nicht gewahrt. In unzulässiger Weise solle durch die verwendeten Ausdrücke in ihrer emotionalisierenden Wirkung mehr Eindruck gemacht werden. In Anlehnung an die bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und verschiedener Untergerichte zu öffentlichen Äußerungen der Industrie- und Handelskammern müssten auch bei Äußerungen des Handwerkskammerpräsidenten das Maß der notwendigen Objektivität, eine Argumentation mit sachbezogenen Kriterien und gegebenenfalls die Darstellung von Minderheitspositionen berücksichtigt werden. Darüber hinaus hätte die Beklagte bei den von ihr getätigten Äußerungen mehr Zurückhaltung wahren müssen. Die Beklagte kam diesem Verlangen zunächst nicht nach. Die Pressemitteilung vom 27.02.2018, die ausschließlich auf der Homepage der Beklagten veröffentlicht worden war, wurde nach Klageerhebung von der Internetseite entfernt. Die anderen Äußerungen sind nach wie vor auf der Homepage vorhanden. Die Klägerin hat unter dem Datum des 22.03.2019 die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben, mit der sie festgestellt wissen möchte, dass die Äußerungen der Beklagten rechtswidrig seien. Die Klägerin ist der Auffassung, dass diese Äußerungen gemessen an der zu Äußerungen von Industrie- und Handelskammern ergangene Rechtsprechung, die sie auf den vorliegenden Sachverhalt für übertragbar hält, unzulässig seien. Die Beklagte überschreite mit diesen Äußerungen ihren gesetzlichen Aufgabenbereich und bediene sich polemischer Überspitzungen sowie unsachlicher, auf emotionalisierte Konfliktaustragung gerichteter Formulierungen. Die Äußerungen entsprächen ferner nicht dem Gesamtinteresse des Handwerks im Bezirk der Handwerkskammer Frankfurt am Main. Im Übrigen stelle die Pressemitteilung vom 24.04.2018 gemeinsam mit der CDU Fraktion Frankfurt am Main herausgegeben, einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht dar. Die Klägerin ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Beklagte, vertreten durch ihren Kammerpräsidenten, diese Äußerungen nicht hätte tätigen dürfen, ohne vorher eine Vollversammlung einzuberufen, in der die vom Kammerpräsident geäußerten Pressestimmen besprochen und ggf. demokratisch legitimiert hätten werden können. Der Beschluss der Vollversammlung der Beklagten in der Sitzung vom 14.11.2018 sei für das vorliegende Verfahren irrelevant, könne insbesondere nicht im Nachhinein eine heilende Wirkung hinsichtlich der nicht in einem demokratischen Verfahren verabschiedeten Äußerungen darstellen. Zwar seien hinsichtlich des notwendigen Verfahrens vor der öffentlichen Äußerung Unterschiede im Recht der Handwerkskammer zu dem Recht der Industrie- und Handelskammern ersichtlich, insbesondere sei eine konkrete Zuständigkeit der Vollversammlung für die Entscheidung über grundsätzliche Fragen nicht expressis verbis hervorgehoben. In der Literatur würden jedoch Stimmen laut, nach denen der sogenannte Vollversammlungsvorbehalt mit demokratisch-repräsentativen und funktionalen Argumenten begründet wird. Ihm komme daher auch bei der Abfassung von Stellungnahmen und öffentlichen Äußerungen eine besondere Bedeutung zu. Hinsichtlich der einzelnen Presseerklärungen weist die Klägerin erneut daraufhin, dass diese, soweit sie die Verkehrskonzepte der Stadt Frankfurt am Main beträfen, eindeutig dem Kompetenzbereich der Beklagten überschritten und hinsichtlich der Wortwahl und der rhetorischen Figuren überspitzt seien. Eine Argumentation mit sachbezogenen Kriterien fehle. Der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Beklagten obliege auch eine besondere Zurückhaltungsverpflichtung, wenn sie sich zu gewissen sie betreffenden Themen öffentlich äußere. Ein höchstmögliches Maß an Objektivität sei in den veröffentlichten Äußerungen nicht gegeben. Der Präsident der Beklagten dürfe sich nicht zu den Dieselfahrverboten im Hinblick auf Schäden für die „Region“ und für die „Bevölkerung“ äußern. Weiterhin sei die verwandte Sprache in ihrer Wirkung so ausgerichtet, dass Emotionen bei den Lesern geweckt würden und damit dem Gebot der Sachlichkeit in keiner Weise entsprochen werde. Die Pressemitteilung seien von der Homepage zu entfernen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Pressemitteilungen der Beklagten vom 24.04.2018, 28.08.2018 und 05.09.2018 rechtswidrig seien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt zunächst aus, dass die gerügten Äußerungen im Hinblick auf den Verfahrensgang keineswegs rechtswidrig zustande gekommen seien. Entgegen der klägerischen Auffassung sei bei der Handwerkskammer nicht jede einzelne Maßnahme durch Beschluss der Vollversammlung zu autorisieren. Die Gesetzeslage schreibe vor, dass nach § 109 Handwerkordnung (HWO) dem Vorstand die Verwaltung der Handwerkskammer obliege, der Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich, wobei das Nähere durch die Satzung geregelt werde. In der Satzung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main werde deutlich, dass die Verwaltung dem Vorstand obliegt. Die der Vollversammlung vorbehaltenen Kompetenzen würden in § 106 HWO abschließend geregelt. In Abgrenzung zu den Regelungen über die Industrie- und Handelskammer gebe es für die Handwerkskammer keine generelle Erstzuständigkeit der Vollversammlung für alle Angelegenheiten, sondern einen ausgewählten Katalog von Sachthemen, für den der Gesetzgeber den Vorbehalt der Beschlussfassung durch die Vollversammlung vorgesehen habe. Gegebenheiten, die dort nicht erwähnt seien, bedürften auch keines Beschlusses durch die Vollversammlung. Öffentliche Äußerungen zählten nicht zu den Vorbehaltsaufgaben im Sinn des § 106 HWO. Sie seien Gegenstand der Verwaltung und fielen somit in den Geschäftsbereich des Vorstands und -soweit es um die Vertretung gehe- in den Bereich des Präsidenten. Kernbereichsaufgaben unterlägen dem Vorbehalt der Vollversammlung, die Verwaltung und öffentliche Äußerungen im Übrigen auch aus Gründen der Funktionalität allerdings dem Vorstand. Insoweit sei der Verfahrensgang im Hinblick auf die veröffentlichten Pressemitteilungen nicht zu beanstanden. Darüber hinaus seien die angegriffenen Äußerungen teilweise aus dem Kontext gegriffen, so dass der tatsächliche Inhalt derselben schon nicht richtig wiedergegeben sei. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die in den Presseerklärungen getätigten Äußerungen das Gesamtinteresse des Handwerks zum Ausdruck bringen und unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zustande gekommen seien. Die von der Beklagten verwendeten Begrifflichkeiten seien allesamt im allgemeinen Sprachgebrauch übliche rhetorische Figuren. Mit den Äußerungen habe die Beklagte nicht gegen das Neutralitätsgebot und das Gebot der sachlichen Äußerungen verstoßen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend das Streitverfahren hinsichtlich der Pressemitteilung vom 27.02.2018 für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Gerichtsakte und die in der mündlichen Verhandlung getätigten Äußerungen der Beteiligten, wie sie in der Sitzungsniederschrift ersichtlich sind, Bezug genommen.