Urteil
12 K 1069/18.F.A
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2019:0111.12K1069.18.00
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Leitsätze
Das Sicherungssystem für international Schutzberechtigte in Bulgarien weist keine systemischen Mängel auf.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Sicherungssystem für international Schutzberechtigte in Bulgarien weist keine systemischen Mängel auf. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.2.2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus haben die Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat das Bundesamt entschieden, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig sind. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 gewährt hat. Dies hier der Fall, denn die Republik Bulgarien hat den Klägern bereits internationalen Schutz in Form des subsidiären Schutzstatus zuerkannt, wie aus den vorliegenden Auskünften der staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat der Republik Bulgarien zweifelsfrei hervorgeht, was im Übrigen auch von den Klägern selbst nicht in Abrede gestellt wird. Entgegen der Rechtsansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Urteil vom 4.11.2016 (Az. 3 A 1292/16.A) würde ein Anspruch auf ein weiteres Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat das gemeinsame europäische Asylsystem und das ihm zugrunde liegende gegenseitige Vertrauen unterlaufen. Die europäischen Regelungen über die Ausgestaltung des internationalen Schutzes gewährleisten Flüchtlingen existenzsichernde Leistungen allenfalls in demselben Umfang, wie sie eigene Staatsangehörige erhalten. Auch ist das Niveau staatlicher Leistungen sowie das Angebot an Integrationsmaßnahmen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Der Unionsgesetzgeber hat insoweit auf eine Vereinheitlichung - auch für anerkannte Flüchtlinge - aber verzichtet (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2.8.2017 - 1 C 37/16, Randnummer 22 ff.), so dass das unterschiedliche Schutzniveau in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten keinen Verstoß gegen europäische Normen beinhaltet. Zu Recht hat das Bundesamt ferner entschieden, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantwortenden Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in einem Staat, in dem die EMRK Geltung beansprucht, allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Art. 3 EMRK kann dabei nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12, NVwZ 2015, 127, Randnummer 95). Allerdings kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Artikel 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12, NVwZ 2015, 127, Randnummer 98 mit weiteren Nachweisen). Das gemeinsame europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, der mit dem durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert. Die Prüfung der Rechtstexte, die das gemeinsame europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, die die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten insoweit einander Vertrauen entgegenbringen dürfen [Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, Urteil vom 21.11.2011 - C-411/10 und C-493/10, NVwZ 2012, 417 Randnummern 75, 77 und 78)]. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Demnach ist es nicht mit den Zielen und dem System der europäischen Asylrechtsregelungen vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen diese Vorschriften genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Die Überstellung ist nur dann unvereinbar, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren (EuGH a. a. O. Randnummer 84 und 86). Wegen des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens ist das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, bestehende Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen oder positiv festzustellen, dass dem um Auslieferung ersuchenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Wahrung des von Artikel 1 Grundgesetz und Artikel 3 EMRK geforderten Mindeststandards vertraut werden kann. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wird jedoch dann erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.8.2017 - 2 BvR 424/17, Randnummer 33). Diese für die Rückführung von Asylbewerbern im Rahmen des sogenannten Dublin-Systems entwickelten Grundsätze sind auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Artikel 3 EMRK widersprechen. Auch für diesen Personenkreis ergibt sich eine gesteigerte Schutzpflicht der EU-Mitgliedstaaten, der sie sich in Gestalt der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes unterworfen haben. Auch bei ihnen kann das für Artikel 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18, Randnummer 11). Maßstab hierfür kann aber allein sein, ob insoweit eine im Vergleich zu den Staatsangehörigen des Staates, in dem ihnen internationaler Flüchtlingsschutz gewährt worden ist, ungleiche Behandlung vorliegt, denn nach den Bestimmungen der zitierten Richtlinie besteht lediglich ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung (vgl. Artikel 27, 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Unerheblich ist deshalb, ob die im betreffenden Staat gewährten Leistungen deutlich niedriger ausfallen, als diejenigen, die in Deutschland Schutzberechtigten gewährt werden. Die auf der Grundlage des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bestehende Vermutung für die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes haben die Kläger im Falle der Republik Bulgarien nicht widerlegen können. Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die Ausführungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid und sieht deshalb an dieser Stelle von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Diesen Ausführungen sind die Kläger nicht entgegengetreten. Darüber hinaus sieht sich das Gericht noch zu den folgenden Ausführungen veranlasst: Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts leidet das System der Behandlung von international Schutzberechtigten in Bulgarien nicht an systemischen Mängeln. Anerkannte Flüchtlinge erhalten ein Identitätsdokument mit fünf Jahren Gültigkeit; subsidiär Schutzberechtigte ein solches mit drei Jahren Gültigkeit. Damit sind verschiedene Rechte verbunden. Anerkannte Flüchtlinge haben mit wenigen Ausnahmen dieselben Rechte wie bulgarische Staatsbürger, subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie Inhaber eines permanenten Aufenthaltstitels. Generell können sich Schutzberechtigte frei in Bulgarien niederlassen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Bulgarien, Seite 17). Per Gesetz haben die international Schutzberechtigten das Anrecht auf Sozialhilfe unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarische Staatsbürger. Ferner steht ihnen laut Gesetz das Recht auf medizinische Versorgung unter denselben Bedingungen zu wie bulgarischen Staatsangehörigen (Auskunft von Frau Dr. Valeria Ilareva an den VGH Baden-Württemberg vom 27.8.2015, Seite 4 und 6). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die dringend psychologische oder psychiatrische Unterstützung brauchen, werden an ASET, eine Nichtregierungsorganisation, welche Folteropfer unterstützt, oder NADYA (eine Stiftung, welche Frauen hilft, die physische, psychische oder sexuelle Gewalt erlebt haben) oder an das Zentrum für Psychische Gesundheit "Professor N. Shipkovenski" verwiesen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl a. a. O. Seite 18). Gleichwohl gestalten sich die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Bulgarien recht schwierig. An einem staatlichen Integrationsprogramm oder vergleichbaren staatlichen Maßnahmen fehlt es weiterhin. Zudem ist ein Ausweisdokument bzw. eine Meldebescheinigung erforderlich, um im Jobcenter registriert zu werden bzw. Sozialhilfe beziehen zu können (Auskunft von Dr. Valeria Ilareva an das OVG Niedersachsen vom 7.4.2017, Seite 2 ff. und vom 27.8.2015 an den VGH Baden-Württemberg, Seite 4). Für aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte wird keine staatliche Unterkunft bereitgehalten, so dass sich diese auf dem freien Markt eigenständig eine Wohnung suchen müssten, was sich trotz Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen schwierig gestaltet. Obdachlosenunterkünfte und Sozialwohnungen stehen regelmäßig nur bulgarischen Staatsbürgern sowie Personen mit sehr langem Aufenthalt zur Verfügung. Anerkannten Schutzberechtigten mit einer Unterkunft bzw. einer Meldeadresse ist es jedoch unmittelbar möglich, sich als arbeitssuchend registrieren zu lassen und Sozialhilfe zu beziehen. Diese wird auch tatsächlich ausgezahlt (Auskunft von Dr. Valeria Ilareva vom 7.4.2017, Seite 7). Anerkannte Schutzberechtigte haben Zugang zu Leistungen nach den Vorschriften für die Anwendung des Gesetzes für soziale Unterstützung. Hierzu gehört die Inanspruchnahme von Unterbringungszentren, die als temporäre Erstunterkünfte und damit Meldeadressen für Rückkehrer dienen können. Die Personen wenden sich an eine Regional- oder Lokaldirektion der Agentur für soziale Unterstützung, die eine kostenlose Unterkunft in einem von landesweit 12 Zentren für temporäre Unterbringung vermittelt. Die Unterbringung ist für maximal drei Monate innerhalb eines Jahres möglich (Länderinformation: Bulgarien des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Seite 3 f). Da somit die Angabe einer Meldeadresse bei einer Rückkehr nach Bulgarien möglich ist, kann der von Frau Dr. Ilareva in ihren Auskünften geschilderter Teufelskreis, wonach ohne Angabe einer Meldeanschrift weder die Beantragung von Sozialhilfe noch die Registrierung beim Jobcenter möglich ist, durchbrochen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass notwendige Hilfen für anerkannte Schutzberechtigte auch von Nichtregierungsorganisationen geleistet werden. Dies ist entscheidend, denn menschenrechtlich ist es irrrelevant, ob notwendige Hilfen vom Zielstaat, EU-Programmen, internationalen Organisationen oder privaten Gruppen bereitgestellt werden (Thym, NVwZ 2018, 609, 613). In Bulgarien leisten mehrere Nichtregierungsorganisationen, vor allem das bulgarische Rote Kreuz, UNHCR und Caritas Bulgarien wirksame Unterstützung, so dass von einer ausweglosen Lage zurückkehrender Schutzberechtigter nicht ausgegangen werden kann. Das bulgarische Rote Kreuz führt im Auftrag des UNHCR Integrationsmaßnahmen durch, welche bulgarische Sprachkurse, Anmeldung zur Berufsausbildung und Kostenübernahme dieser Ausbildung, Sozialberatung, Aussprechen von Empfehlungen für den Zugang zu einer Arbeitsstelle, Unterkunft, Erleichterung medizinischer Versorgung und Bildung umfassen. Zusätzlich stellt es Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, sozial-kulturelle Orientierungskurse, Übersetzungen von Dokumenten und Zeugnissen sowie Übersetzertätigkeiten bei Behördengängen bereit. Weiterhin werden die Schutzberechtigten während ihrer Teilnahme am Sprachkurs oder einer Berufsausbildung krankenversichert. Um an diesen Integrationsprogrammen teilzunehmen, müssen die Schutzberechtigten sich bewerben. Die Vergabe der Plätze erfolgt grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip. Das bulgarische Rote Kreuz bietet auch Sachleistungen oder einmalige finanzielle Hilfe in Notsituationen (bei drohender Obdachlosigkeit, Krankheit oder Ähnlichem) an. (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Niedersächsische OVG vom 18.7.2017, Seite 4). Zudem unterhält die Caritas in Sofia, wo die meisten anerkannten Flüchtlinge leben, ein Zentrum für Soziale Rehabilitation und Integration (Auswärtiges Amt a. a. O.). Nach Auskunft von Dr. Valeria Ilareva leistete das bulgarische Rote Kreuz im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds Verwaltungs- und Rechtsberatung, soziale und psychologische Konsultationen sowie Werbung und Information. Nothilfemaßnahmen wurden ferner von der Internationalen Organisation für Migration, von der Europäischen Kommission finanzierte Nothilfemaßnahmen sowie durch den UNHCR durchgeführt. (Auskunft an das Niedersächsische OVG vom 7.4.2017, Seite 3 f). Zwar ist der Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt insbesondere wegen der Sprachbarriere schwierig, doch besteht eine Nachfrage für Mitarbeiter für einfache Tätigkeiten in der Landwirtschaft und der Gastronomie, für die keine besondere Ausbildung oder gute Bulgarischkenntnisse benötigt werden (Auskunft der Deutschen Botschaft in Sofia an das Auswärtige Amt vom 1.3.2018). Darüber hinaus wurde am 19.7.2017 eine neue Integrationsverordnung in Bulgarien erlassen mit dem Zweck, anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien zu integrieren. Zentrales Element der Verordnung ist ein Vertrag, den der vor- genannte Personenkreis mit einer bulgarischen Gemeinde abschließen soll. In diesem setzen sich beide Seiten zum Ziel, die Integration des Flüchtlings in der Gemeinde zu erreichen. Zwar ist die Umsetzung der Verordnung bisher noch nicht richtig gelungen, da seitens der Nationalen Flüchtlingsagentur als zentraler staatlicher Begleiter und Berater beider Seiten zwar bisher 38 solcher Verträge vorbereitet wurden, aber noch keiner abgeschlossen wurde. Gleichwohl gibt es Gemeinden, die solche Vereinbarungen treffen wollten, vorrangig aus der Provinz, wo Bulgarien sehr unter dem Rückgang der Wohnbevölkerung leide. Befragte Nichtregierungsorganisationen und der örtliche UNHCR seien sich einig, dass die Verordnung ein Schritt in die richtige Richtung sei. Die Existenz der Verordnung an sich sei ein positives Zeichen. Zwar existiere Fremdenhass in der Bevölkerung, dieser sei aber gleichwohl kein Hemmschuh für die praktische Umsetzung der möglichen Integration (Auskunft der Deutschen Botschaft in Sofia a. a. O.). Aus alledem zusammengenommen ergibt sich deshalb für das Gericht die Überzeugung, dass zwar Hürden - insbesondere die Sprachbarriere - für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Leistungen in Bulgarien bestehen, diese aber mit Hilfe der Nichtregierungsorganisationen oder durch die Inanspruchnahme der auch im bulgarischen Recht bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten überwunden werden können. Dies erfordert gegebenenfalls eine hohe Eigeninitiative des Einzelnen, muss aber gerade den Klägern zu 1) und 3) zugemutet werden können, da diese ohne gesundheitliche Einschränkungen und damit in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt in Bulgarien zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger es auch in Deutschland geschafft haben, sich anwaltlicher Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche (in Form der vorliegenden Klage) zu versichern. Aus alledem zusammengenommen folgt deshalb für das erkennende Gericht die Überzeugung, dass das Sicherungssystem für international Schutzberechtigte in Bulgarien keine systemischen Mängel im oben näher beschriebenen Sinne aufweist (ebenso VG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2015 - 4 K 4398/15.F.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A, Beck RS 2016, 55238; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.8.2018 - 3 L 50/17, zitiert nach juris; Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 13.9.2018 - Geschäftszahl W 241 2204561-1, zitiert nach www.ris.bka.gv.at; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4.2.2016 - D-422/2016). Auch gegen die in dem Bescheid vom 28.2.2018 enthaltene Abschiebungsandrohung können sich die Kläger nicht mit Erfolg wenden. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die in der Abschiebungsandrohung enthaltene Ausreisefrist der einschlägigen Vorschrift des § 36 Abs. 1 AsylG widerspricht, wonach die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche beträgt. In dem angefochtenen Bescheid wurde den Klägern dagegen eine Ausreisefrist von 30 Tagen, für den hier einschlägigen Fall der Klageerhebung vom Zeitpunkt des unanfechtbaren Abschlusses des Asylverfahrens an gerechnet, gesetzt, was der Vorgabe des § 38 Abs. 1 AsylG entspricht, wie auch in dem Bescheid selbst ausgeführt worden ist. Die in dem Bescheid enthaltene Regelung ist deshalb zwar rechtswidrig - auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Klage von Gesetzes wegen eigentlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG) -, verletzt die Kläger aber nicht in ihren Rechten, weil die Beklagte insoweit eine für sie günstigere Regelung getroffen hat und ihr auch nach § 36 Abs. 1 AsylG kein Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Ausreisefrist zukommt, weshalb auch das Vorliegen eines Ermessensfehlers ausscheidet. Schließlich sind auch gegen die festgesetzte Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten Rechtsfehler nicht ersichtlich (vgl. § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG). Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO. Der am ...1960 geborene Kläger zu 1) und die am ...1971 geborene Klägerin zu 2) sind Eheleute. Der am ...2000 geborene Kläger zu 3) ist der gemeinsame Sohn der Kläger zu 1) und 2). Alle Kläger sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten ihren eigenen Angaben zufolge im November 2016 aus ihrem Heimatland aus und nach einem ca. viermonatigen Aufenthalt in der Türkei im März 2017 in Bulgarien ein. Nach Mitteilung der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat der Republik Bulgarien wurde den Klägern mit Entscheidungen vom 4.8.2017 und 3.10.2017 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Ende 2017 reisten die Kläger weiter nach Deutschland, wo sie am 11.1.2018 Asylanträge stellten. Im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gaben sie im Wesentlichen an, dass sie von Anfang an nach Deutschland gewollt hätten. In Bulgarien seien sie dazu gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Dort hätten sie eine Aufenthaltserlaubnis, die für drei Jahre gültig gewesen sei, erhalten. Es gebe für sie aber keine Sozialhilfe oder Schulen in Bulgarien. Deshalb hätten sie dort nicht leben können. Ein weiterer Grund, warum sie nach Deutschland wollten, sei, dass sie einen weiteren Sohn in der Schweiz hätten, der blind geworden sei. Mit Bescheid vom 28.2.2018 wurden die Asylanträge als unzulässig abgelehnt. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollten sie die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie nach Bulgarien abgeschoben. Nach Syrien dürften sie nicht abgeschoben werden. Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde in dem Bescheid auf die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verwiesen, wonach ein Asylantrag unzulässig sei, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt habe. Die Verneinung des Vorliegens von Abschiebungsverboten wurde damit begründet, dass die Kläger nichts glaubhaft dafür vorgetragen oder vorgelegt hätten, dass ihnen in Bulgarien eine durch einen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Anerkannte Schutzberechtigte hätten in Bulgarien Zugang zu Leistungen gemäß Artikel 36 und Artikel 40 der Vorschrift für die Anwendung des Gesetzes für soziale Unterstützung. Hierzu gehöre die Inanspruchnahme von Unterbringungszentren, die als temporäre Erstunterkünfte und damit Meldeadressen für Rückkehrer dienen könnten. Das bulgarische Rote Kreuz unterstütze Asylbewerber wie auch Personen mit Schutzstatus durch einen eigenen "Flüchtlings-Migrantendienst", der folgende Hilfsleistungen anbiete: Begleitung, Beratung und Übersetzung beim Besuch von Ämtern, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen; Nachhilfe für Kinder, die Grund- und Mittelschulen besuchen; Sozial- und Rechtsberatung; Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche; Bulgarisch- und Englischkurse; Unterstützung Vulnerabler; Bereitstellung humanitärer Hilfe; Hilfe bei der Kontaktaufnahme mit Verwandten und Nahestehenden. Schutzberechtigte hätten in Bulgarien den gleichen Anspruch auf staatliche Familienbeihilfen wie Einheimische. Voraussetzung für den Erhalt der Leistung sei, dass das monatliche Einkommen für jedes Familienmitglied nicht höher als 350,- Lewa sei, die Kinder ab dem Alter von sieben Jahren die Schule besuchten und nicht in speziellen Fürsorgeeinrichtungen lebten. Neben der Familienbeihilfe gebe es ein garantiertes Mindesteinkommen für bedürftige Familien. Anerkannte Schutzberechtigte hätten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung und Rechtshilfe wie bulgarische Staatsbürger. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei für anerkannte Schutzberechtigte allerdings schwierig. Dies liege zum einen an fehlenden Kenntnissen der bulgarischen Sprache; ein ausgeweitetes Angebot an Sprachkursen existiere nicht. Zum anderen fehle es oftmals an der Bereitschaft der Arbeitgeber, anerkannte Schutzberechtigte als Arbeitskräfte anzustellen. Bulgarien gewährleiste aber zumindest eine medizinische Grundversorgung für anerkannte Schutzberechtigte. Auch für diesen Personenkreis sei die Versicherung im nationalen Gesundheitssystem zugänglich. Der Bescheid wurde am 6.3.2018 zugestellt. Dagegen haben die Kläger am 9.3.2018 Klage erhoben. Zur Begründung verweisen sie auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 4.11.2016 (Az. 3 A 1292/16.A). Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.2.2018 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 26.11.2018 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte der Beklagten sowie auf die in das Verfahren eingeführten Unterlagen verwiesen.