Urteil
12 K 4300/10.F
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:1108.12K4300.10.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.09.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2010 ist formell und materiell rechtmäßig ergangen und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Promotionsentscheidung ist wie eine Prüfungsentscheidung gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, wenn sie unter Verstoß gegen Prüfungsverfahrensrecht zustande gekommen ist und sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat oder wenn sie gegen materielles Prüfungsrecht verstößt. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen besteht grundsätzlich ein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum, welcher sich jedoch auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt und sich nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden, erstreckt. Dieser prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum ist dann überschritten, wenn die Prüfer bei der Bewertung von Prüfungsleistungen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen. Zu den allgemein gültigen Bewertungsgrundsätzen gehört insbesondere auch, dass vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösungen nicht als falsch gewertet werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 17.04.1991 in: NJW 1991, 2005 ff.). Die Einwendungen, die die Klägerin gegen die Ablehnung ihrer Dissertation erhebt, beziehen sich im Wesentlichen auf Prüfungsverfahrensrecht. Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Dissertation im Sinne von materiellen Bewertungsfehlern erhebt die Klägerin nicht. Zusammenfassend rügt die Klägerin das Verhalten beider Gutachter im Vorfeld der Einreichung ihrer Dissertation insbesondere das Verhalten des Privatdozenten Dr. D. als Betreuer ihrer Promotionsarbeit, und macht hinsichtlich des Gutachters Prof. Dr. C. die Besorgnis der Befangenheit geltend, welche sie sowohl aus seinem Verhalten im Vorfeld vor Einreichung ihrer Promotion schließt als auch aus den vom Gutachter gewählten Formulierungen bei der Abfassung seines Gutachtens zur Promotion. Mit diesen Einwendungen ist die Klägerin bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie diese nicht unverzüglich gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit und aus den Mitwirkungspflichten des Prüflings im Prüfungsverfahren folgt, dass er Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich rügen muss, um der Prüfungsbehörde die Möglichkeit zu geben, noch rechtzeitig Abhilfe zu schaffen, in dem sie beispielsweise einen befangenen Prüfer austauscht. In aller Regel darf ein Prüfling jedenfalls nicht in Kenntnis der Mängel zunächst das Prüfungsergebnis abwarten, um sich so im Falle eines Misserfolges eine weitere Prüfungschance zu verschaffen. Unverzüglich ist eine Rüge nur dann, wenn sie von dem Prüfling ohne schuldhaftes Zögern vorgebracht wird. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob dem Prüfling eine derartige Rüge schon zu einem früheren Zeitpunkt zuzumuten war (Hess. VGH, Beschluss v. 08.02.2000, Az.: 8 UZ 4400/99; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.02.1993, Az.: 15 A 1163/91; VG Würzburg, Urteil v. 30.03.2011, Az.: W 6 K 10.14 jeweils m. w. N.). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Klägerin die von ihr erhobenen Rügen das Promotionsverfahren betreffend nicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, gegenüber der Prüfungsbehörde geltend gemacht. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe sich von Privatdozent Dr. D. deshalb nicht ausreichend betreut gefühlt, weil er das Einreichen ihrer Dissertation ohne Angabe von Gründen immer weiter hinausgezögert habe, war dies ein Umstand, der ihr zweifellos vor Einreichung der Dissertation bekannt war und der von ihr zunächst förmlich gegenüber dem Betreuer und gegebenenfalls bei Nichtabhilfe auch gegenüber dem Promotionsausschuss hätte gerügt werden können und müssen. Für die Bewertung der letztlich vorgelegten Dissertation ist das Verhalten des Gutachters Prof. Dr. C. vor Abgabe der Dissertation nur insoweit relevant, als die Klägerin unter anderem hierauf die Besorgnis der Befangenheit stützt. Für die Anfertigung der jetzt vorgelegten Dissertation spielt sein Verhalten im Zusammenhang der ursprünglich begonnenen Dissertation keine Rolle mehr. Soweit die Klägerin nun die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters Prof. Dr. C. auf sein Verhalten stützt, als sie noch seine Doktorandin war, und annimmt, entgegen seiner ausdrücklichen schriftlichen Einlassung sei er über den von ihr gewünschten Betreuerwechsel verstimmt gewesen, so waren auch dies Umstände, die ihr im Zeitpunkt des Einreichens der Dissertation bekannt waren und die sie, als ihr mitgeteilt wurde, wer ihre Dissertation begutachten werde, gegenüber der Beklagten hätte unverzüglich rügen müssen. Soweit die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Gründe für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. C. hatte, sind keine Gründe ersichtlich, die es ihr unzumutbar gemacht hätten, dies unverzüglich gegenüber der Beklagten, jedenfalls vor Begutachtung ihrer Dissertation durch Prof. Dr. C. geltend zu machen. Dies ist ein zentraler Punkt der Mitwirkungspflichten eines Prüflings im Prüfungsverfahren, um der Behörde überhaupt die Möglichkeit zu eröffnen, die Rüge zu prüfen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen. Dem Vorbringen der Klägerin kann im Gesamtkontext entnommen werden, dass ihre Annahme der Besorgnis der Befangenheit des Gutachters Prof. Dr. C. eigentlich erst auf seinen Formulierungen im Zusammenhang mit der Bewertung ihrer Dissertation beruht und sie sein Verhalten im Vorfeld im Lichte dieser schriftlichen Äußerungen neu wertet. Aber auch dies hat die Klägerin nicht unverzüglich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Zwar hat sie mit Schriftsatz ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 08.01.2009 Widerspruch gegen den ihre Dissertation ablehnenden Bescheid eingelegt, konkrete Verfahrensrügen hat sie mit dem Widerspruch nicht erhoben. Erstmals mit Schreiben vom 06.07.2009 wandte sich die Klägerin an den Dekan Prof. Dr. F. und hat sich ihm gegenüber unter anderem auf ihre Besorgnis der Befangenheit des Gutachters Prof. Dr. C. berufen. Das ist mehr als ein halbes Jahr nachdem ihr die weiteren Umstände, aus denen sie die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters herleitet, bekannt waren. Gründe, aufgrund derer ihr eine frühere Rüge nicht zumutbar war, sind nicht ersichtlich. Dass es auch nach abgeschlossener Prüfung zu den Obliegenheiten des Prüflings im Prüfungsverfahren gehört, Verfahrensfehler unverzüglich geltend zu machen, gründet darauf, dass der Prüfungsbehörde zeitnah die Möglichkeit eröffnet wird, etwaige Verfahrensfehler zu überprüfen. Dessen ungeachtet vermag das erkennende Gericht der Annahme der Klägerin der Besorgnis der Befangenheit des Gutachters Prof. Dr. C. nicht zu folgen. Inhaltlich greift die Klägerin die Bewertung von Prof. Dr. C. nicht an. Prof. Dr. C. benennt in seinem Gutachten, soweit er nicht auf das Erstgutachten verweist, aus seiner Sicht zentrale Kritikpunkte. Hierzu gehört die Frage der richterlichen Rechtsfortbildung, die Einbeziehung einschlägiger Literatur und Rechtsprechung und die geschichtliche Einbeziehung von einschlägigen Gesetzen. Entgegen der Ansicht der Klägerin geht es ihm hierbei offenbar nicht lediglich um die von ihr eingesetzten Daten, sondern um das Gesamtverständnis der Entwicklung des Arbeitsrechts und der tatsächlichen rechtlichen Grundlagen in dem dort maßgeblichen Jahr 1962. Der Klägerin ist sicherlich beizupflichten, dass von einem Prüfer und Gutachter zu erwarten ist, dass er, auch wenn er über eine Prüfungsleistung enttäuscht ist, seine Kritik nicht verletzend oder diffamierend formuliert. So viel Distanz sollte von einem Prüfer erwartet werden. Allerdings folgt auch aus hart formulierter Kritik in einer Beurteilung, so sie denn Bezug nimmt auf die konkrete Prüfungsleistung und sich nicht gegen die Person des Prüflings richtet, nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers (VG Schwerin, Urteil v. 09.11.2010, Az.: 3 A 694/09). Allein aus einer hart formulierten Bewertung lässt sich nämlich nicht folgern, dass ein Prüfer der Prüfungsleistung an sich voreingenommen gegenübergetreten ist. Soweit die Klägerin schließlich rügt, dass ihr Betreuer Privatdozent Dr. D. sie auf bestimmte von dem Gutachter Prof. Dr. C. kritisierte Fehler nicht hingewiesen habe, so kann sie auch mit dieser Rüge nicht durchdringen. Welche wechselseitigen Obliegenheiten im Verhältnis zwischen Betreuer und Doktoranden bestehen, ist in der einschlägigen Promotionsordnung der Beklagten nicht näher geregelt. Allerdings folgt aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen, auch wenn eine Arbeit betreut wird, der Prüfling oder Doktorand eine eigene Prüfungsleistung zu erbringen und vorzulegen hat. Es kann deshalb kein Verfahrensfehler darin gesehen werden, wenn ein Betreuer im Vorfeld der Abgabe einer Arbeit nicht jeden Fehler korrigiert. Im Verhältnis Betreuer/Doktorand kann es nur um das Thema und den Inhalt gehen, aber nicht um alle Einzelheiten der Ausarbeitung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung der von ihr unter dem Titel „§ 105 Satz 1 Gewerbeordnung– Grundlagennorm der Arbeitsvertragsfreiheit und ihrer Grenzen“ vorgelegten Dissertation. Nach erfolgreichem erstem Staatsexamen nahm der Promotionsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaften die Klägerin am ##.##.#### als Doktorandin an. Die Dissertation mit dem vorläufigen Arbeitstitel „Der Arbeitnehmerbegriff in Italien und Deutschland“ wurde von Herrn Prof. Dr. C. betreut. In der Folgezeit wurde der Doktorandenstatus der Klägerin mit Zustimmung ihres Betreuers Prof. Dr. C. mehrfach verlängert. Mit Schreiben vom 13.03.2006 beantragte die Klägerin abermals ihren Doktorandenstatus zu verlängern und führte zur Begründung aus, sie bearbeite nunmehr eine Dissertation zu dem Thema „§ 105 Gewerbeordnung– Grundlagennorm der Arbeitsvertragsfreiheit und ihrer Grenzen“ und werde hierbei von Privatdozent Dr. D., Richter am Arbeitsgericht, betreut. Prof. Dr. C. habe dem Betreuungswechsel und dem damit verbundenen Themenwechsel zugestimmt. Letzteres bestätigte Prof. Dr. C. gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 27.03.2006. Der Antrag auf Verlängerung wurde seitens der Beklagten ebenso positiv beschieden wie ein weiterer Antrag auf Verlängerung vom 16.04.2007. Mit Schreiben vom 20.03./12.04.2008 bat die Klägerin abermals um Verlängerung ihres Doktorandenstatus und beantragte gleichzeitig die Zulassung zur Doktorprüfung. Dem entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 07.05.2008 und teilte der Klägerin gleichzeitig mit, dass zu Gutachtern Herr Privatdozent Dr. D. und Herr Prof. Dr. C. bestellt worden seien. Mit Gutachten vom 28.11.2008 bewertete der Gutachter Privatdozent Dr. D. die von der Klägerin vorgelegte Dissertation mit „rite“ (wegen der Einzelheiten seiner Begründung wird auf Blatt 53 bis 60 der Behördenakte verwiesen).Der Zweitgutachter Prof. Dr. C. bewertete die Dissertation der Klägerin ausweislich seines Gutachtens vom 08.12.2008 mit „non rite“ (wegen der Einzelheiten seiner Begründung wird auf Blatt 64 bis 69 der Behördenakte verwiesen). Mit Bescheid vom 11.12.2008 teilte der Dekan des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Klägerin mit, dass aufgrund der vorliegenden Bewertungen ihrer Dissertation mit „non rite“ und „rite“ diese als Promotionsleistung abzulehnen sei. Das Promotionsverfahren sei damit beendet. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 08.01.2009, eingegangen bei der Beklagten am 12.01.2009, Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 06.07.2009 wandte sich die Klägerin zunächst an den Dekan des Fachbereichs, schilderte die aus ihrer Sicht gegebenen Unzulänglichkeiten bei der Betreuung und Führung hin zur Abgabe ihrer Dissertation im Hinblick auf beide Betreuer und verwies darauf, dass der Bewertung des Gutachters Prof. Dr. C. die gebotene Sachlichkeit fehle. Sie bat zu überdenken, ob es zur Vermeidung eines Klageverfahrens Möglichkeiten einer gütlichen Einigung geben könne. Daraufhin teilte ihr der Dekan des Fachbereichs mit Schreiben vom 24.07.2009 mit, dass er keine Möglichkeit sehe, sie zu unterstützen, da auch er an die Promotionsordnung gebunden sei. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte die Klägerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.09.2009 aus, sie habe sich von Prof. Dr. C. bei der Anfertigung ihrer Dissertation nicht in dem gebotenen Maße betreut gefühlt, die Kontaktaufnahme zu ihm habe sich oftmals als schwierig erwiesen und er habe sich zu den von ihr eingereichten Essays nie konkret geäußert. Als sie den Betreuer ihrer Dissertation habe wechseln wollen, sei es ihr Eindruck gewesen, dass Prof. Dr. C. gern die „Betreuungslast“ abgibt. Nach Fertigstellung ihrer Dissertation im Oktober 2006 habe der Privatdozent Dr. D. im März 2007 einen Änderungswunsch geäußert, den sie eingearbeitet habe. Aus ihr nicht nachvollziehbaren Gründen habe er dennoch immer wieder darum gebeten, die Arbeit noch nicht offiziell einzureichen. Weder habe er hierfür einen Grund genannt noch habe er die Qualität ihrer Arbeit angezweifelt. Um zu verhindern, dass die Arbeit veralte, habe die Klägerin sie schließlich im Februar 2008 offiziell eingereicht. Als Gutachter vorgeschlagen habe sie Privatdozent Dr. D. und Prof. E.. Diesem Wunsch sei hinsichtlich Prof. E. jedoch nicht entsprochen worden. Hinsichtlich Prof. Dr. C. rügte die Klägerin die Befangenheit des Gutachters. Die Rüge stützte sie zum einen auf sein Verhalten in der Zeit, als sie noch Doktorandin bei ihm war, und zum anderen auf die Formulierungen in seinem zu ihrer Dissertation erstellten Gutachten. Dieses lasse die für einen Gutachter notwendige Distanz und sachliche Neutralität vermissen. In diesem seien Formulierungen in Bezug auf die Klägerin enthalten, aus denen seine Voreingenommenheit deutlich hervorgehe. So bescheinige er der Klägerin ein „binäres Weltbild“, das zu einer „kaum mehr nachvollziehbaren Schlichtheit“ führe. Weiter sei dort ausgeführt, dass die Klägerin „eine geradezu eklatante Unkenntnis des Arbeitsrechts“ demonstriere. Besonders hervor hebt die Klägerin folgende Ausführung des Zweitgutachters: „Derartiges in einer in Frankfurt eingereichten Dissertation angeboten zu bekommen und im Erstvotum nicht einmal moniert zu sehen, tut weh.“ Diese Formulierung richte sich vornehmlich gegen den Erstgutachter und mache deutlich, dass Prof. Dr. C. entgegen seiner Behauptungen über den Betreuerwechsel verstimmt gewesen sei. Auch das Verhalten des Erstgutachters Dr. D. sei zu beanstanden. Statt sie in dem Glauben zu belassen, sie habe eine gute oder doch zufriedenstellende Dissertation vorgelegt, habe es ihm im Rahmen seiner Betreuerpflichten oblegen, sie auf die von ihm im Erstvotum aufgezeigten Beanstandungen hinzuweisen um ihr Gelegenheit zu geben, die Arbeit zu verbessern, statt die von ihm betreute Arbeit mit lediglich „rite“ zu bewerten. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens holte der Promotionsausschuss eine Stellungnahme des Gutachters Prof. Dr. C. ein, wegen dessen Einzelheiten auf seine Stellungnahme vom 17.12.2009, Blatt 114 und 115 der Behördenakte, verwiesen wird. Aufgrund formaler Mängel hob die Beklagte den Bescheid vom 11.12.2008 auf und erließ aufgrund der Sitzung des Prüfungsausschusses am 27.09.2010, in welchem dieser die Dissertation der Klägerin (Titel: „§ 105 Satz 1 Gewerbeordnung– Grundlagennorm der Arbeitsvertragsfreiheit und ihrer Grenzen“) als Promotionsleistung abgelehnt hatte, weil die Dissertation vom Erstgutachter mit „rite“ und vom Zweitgutachter mit „non rite“ bewertet worden war, einen entsprechenden Bescheid, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 138 und 139 der Behördenakte verwiesen wird. Der Bescheid wurde der Klägerin und ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 01.10.2010 zugestellt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung vertrat die Beklagte die Ansicht, das von Prof. Dr. C. erstellte Zweitgutachten weise keine Bewertungsdefizite auf. Es sei üblich und rechtlich nicht zu beanstanden, dass dem Gutachten eine Einleitung vorangestellt sei und sich der Zweitgutachter dem im Erstgutachten aufgezeigten Schwächen der Arbeit ohne weitere Begründung anschließe. Die von der Klägerin zitierten Formulierungen im Zweitgutachten rechtfertigten entgegen ihrer Ansicht nicht die Besorgnis der Befangenheit und seien nicht als Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit zu werten. Dies folge insbesondere daraus, dass die von dem Zweitgutachter geübte Kritik durchgängig Bezüge zu der von der Klägerin vorgelegten Dissertation habe. Auch wenn die Formulierungen drastisch seien, handele es sich ausschließlich um sachbezogene Kritik an den Ausführungen der Klägerin in ihrer Dissertation. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 143 bis 146 der Behördenakte verwiesen. Am 05.11.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Klagebegründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Sie beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 28.09.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2010 die Beklagte zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihre Argumente aus dem Vorverfahren insbesondere aus dem Widerspruchsbescheid vom 29.10.2010. Ein Hefter Behördenunterlagen und die Dissertation der Klägerin waren dem Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.11.2011 verwiesen.