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Urteil

12 K 31/08.F (1)

VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0701.12K31.08.F1.0A
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2007 verpflichtet, dem Kläger eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik, zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2007 verpflichtet, dem Kläger eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik, zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik. Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939 (Heilpraktikergesetz) i. V. m. § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetz i. V. m. § 2 Abs. 1 der ersten DVO-Heilpraktikergesetz i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG. Nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will; diese Erlaubnis kann - dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetzes nach - "in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen" erteilt werden. Im Hinblick darauf, dass es dem Grundrecht der Berufsfreiheit widerspricht, die Erteilung der Erlaubnis in das Ermessen der Behörde zu stellen, hat das Bundesverwaltungsgericht die zuletzt genannte Vorschrift bereits mit Urteil vom 24.01.1957 (I C 194.54 - BVerwGE 4, 250) gegen ihren Wortlaut dahin ausgelegt, dass ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis besteht, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 insbesondere nach lit.i des § 2 Abs. 1 der ersten DVO-Heilpraktikergesetz gegeben ist. Nach § 2 Abs. 1 lit.i der ersten DVO-Heilpraktikergesetz darf die Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt werden, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. In welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters zu erfolgen hat, ist weder im Heilpraktikergesetz noch in der Durchführungsverordnung hierzu geregelt. Form und Umfang der Überprüfung ergeben sich aber nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urteil v. 10.02.1983 - 3 C 21.82 - BVerwGE 66, 367; Urteil v. 21.01.1993 - 3 C 34/90 - NJW 1993, 2395; BVerfG, Beschluss v. 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u. a. - BVerfGE 78, 179 ) unter Heranziehung des Art. 12 Abs. 1 GG und des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ziel der nach § 2 Abs. 1 lit.i DVO-Heilpraktikergesetz vorgeschriebenen Überprüfung ist die Feststellung, ob durch die Ausübung der Heilkunde durch den Anwärter im konkreten Einzelfall Gesundheitsgefahren tatsächlich zu befürchten sind. Demgemäß soll nach dem Wortlaut der Vorschrift die Überprüfung ergeben, ob mit der Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden, das heißt durch die vom Antragsteller konkret beabsichtigte Heilkundetätigkeit, eine Gefahr für den Patienten ausgehen würde. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die von ihm mit seinem Hauptantrag begehrte Heilpraktikererlaubnis. Es liegt insbesondere nicht der Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 lit.i der ersten DVO-Heilpraktikergesetz vor. Die vom Kläger konkret beabsichtigte Heilkundetätigkeit ist die des Chiropraktors. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen Beruf, der den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG genießt. Art. 12 Abs. 1 GG erfasst nicht nur die Berufe, die sich in rechtlich fixierten Berufsbildern darstellen, sondern darunter fallen auch neue Berufsbilder(BVerfG, Urteil v. 11.6.1958 -1 BvR 596/56- BVerfGE 7, 377, 397). Die Chiropraktik ist ein solches neues Berufsbild, das sich in Deutschland nach dem Inkrafttreten des Heilpraktikergesetzes entwickelt hat. Bereits in seinem Urteil vom 25. Juni 1970 (I C 53.66-BVerwGE 35, 308) hat das Bundesverwaltungsgericht von dem Beruf des Chiropraktikers gesprochen. Auch die Weltgesundheitsorganisation geht von einem eigenständigen heilkundlichen Beruf aus; denn sie hat im Jahr 2006 Richtlinien zur Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik herausgegeben. In anderen Ländern wird das Berufsbild des Chiropraktors ausdrücklich geregelt, so in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Dänemark, Finnland, Island, Lichtenstein, Malta, Norwegen, Zypern, Schweiz und in Großbritannien. Auch in Deutschland ist die Chiropraktik etabliert, was sich unter anderem daran zeigt, dass es einen eigenen Berufsverband, die Deutsche Chiropraktoren-Gesellschaft e. V., gibt. Bei Ausübung der Chiropraktik durch den Kläger sind keine Gesundheitsgefahren für die Patienten tatsächlich zu befürchten. Der Kläger hat umfassende Kenntnisse und Fähigkeiten für die selbstständige Ausübung des Berufs des Chiropraktors erworben. Dies ist durch sein nachgewiesenes Studium am Anglo-European College of Chiropractic (AECC), den von ihm erworbenen akademischen Grads des Bachelor of Science, verliehen von der Universität Portsmouth und seine anschließende mehrjährige chiropraktischen Tätigkeit in Großbritannien belegt. Die Ausbildung am AECC als vierjähriges Vollzeitstudium entspricht den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation zu den Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik. Das AECC ist akkreditiert beim European Council on Chiropractic Education. Zudem ist der Ausbildungsgang durch die Verleihung eines universitären akademischen Grades validiert. Es bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb die vom Kläger erworbene sachliche Fachqualifikation als Chiropraktor nicht dem Minimalschutz des § 2 Abs. 2 lit.i der ersten DVO-Heilpraktikergesetz genügen sollte. Entsprechend hat auch die Schweiz durch die Verordnung des Eidgenössischen Department des Inneren über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen vom 20.08.2007 den Studiengang für Chiropraktik am AECC anerkannt. Eine Überprüfung durch das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich. Die Verordnungsbestimmung kann aufgrund ihrer weiten Fassung dahin ausgelegt werden, dass bei der Überprüfung die Ausbildung zu berücksichtigen ist oder dass deren Nachweis allein ausreicht (BVerfG, Beschluss v. 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u. a. - BVerfGE 78, 179 ). Denn es handelt sich nicht um eine Prüfung im herkömmlichen Sinne, die eine zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringende Prüfungsleistung des Bewerbers zur Voraussetzung hat, sondern die Umschreibung des Gegenstandes und des Zieles der der Behörde aufgegebenen Sachverhaltsermittlung (BVerwG, Urteil v. 21.01.1993 - 3 C 34/90 - NJW 1993, 2395). Angesichts der umfassenden fachlichen Qualifikation des Klägers auf dem Gebiet der Chiropraktik gibt es keinen weiteren Aufklärungsbedarf hinsichtlich seiner diagnostischen und therapeutischen Fähigkeiten wie auch hinsichtlich seiner Kenntnisse über die Abgrenzung der Tätigkeit eines Chiropraktors zu ärztlichen und sonstigen heilkundlichen Tätigkeiten. Eine Überprüfung der Kenntnisse der rechtlichen Grenzen der Heilkundeausübung ohne Bestallung, wie sie die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes des Hessischen Sozialministeriums vorsehen, ist nicht erforderlich. Die rechtlichen Grenzen der Berufsausübung als Heilpraktiker sind dadurch bestimmt, dass Heilpraktiker nicht befugt sind, Geburtshilfe zu leisten, Untersuchungen auf Geschlechtskrankheiten und Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane sowie ihre Behandlung vorzunehmen, meldepflichtige übertragbare Krankheiten zu behandeln sowie verschreibungspflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel zu verordnen. Diese Grenzen beschränken das Tätigkeitsfeld des Heilpraktikers, der Allgemeinmedizin ausüben will; für denjenigen, der Chiropraktik betreiben will und dem die Ausübung der allgemeinen Heilkunde außerhalb der Chiropraktik nicht gestattet ist, sind sie gegenstandslos. Die Chiropraktik befasst sich ausschließlich mit der Diagnose, Behandlung und Prävention funktioneller Störungen der Statik und Dynamik des menschlichen Bewegungsapparates, weshalb der Chiropraktor weder Geburtshilfe leistet noch Patienten auf Geschlechtskrankheiten untersucht noch meldepflichtige übertragbare Krankheiten behandelt. Die Behandlung erfolgt primär durch Manipulationen der Wirbelsäule. Medikamentöse Behandlungen sowie Injektionen werden nicht angewandt. Der Chiropraktor verordnet deshalb auch keine Arzneimittel oder Betäubungsmittel. Es braucht auch nicht damit gerechnet zu werden, dass die Praxis des Klägers zur - verfehlten - Anlaufstelle für Patienten übertragbarer Krankheiten oder Geschlechtskrankheiten werden könnte; denn der Kläger firmiert als Chiropraktor. Die Firmierung als Chiropraktor bietet schließlich auch Gewähr dafür, dass der Kläger sich auf die Ausübung der Chiropraktik beschränkt und die Abgrenzung zur ärztlichen und sonstigen Heilkunde beachten wird. Sonstige Versagungsgründe nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 1. Halbsatz Heilpraktikergesetz i. V. m. § 2 Abs. 1 DVO-Heilpraktikergesetz stehen der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis an den Kläger nicht entgegen. Die Erlaubnis ist auf die Ausübung der Chiropraktik zu beschränken. Das Bundesverwaltungsgericht geht seit seinem Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 - NJW 1993, 2395 von einer Teilbarkeit der Erlaubnis aus. Der Chiropraktor darf nur im Rahmen seines Berufes Heilkunde ausüben. Es ist unerheblich, dass das Heilpraktikergesetz und seine Durchführungsverordnungen eine inhaltlich beschränkte Erlaubnis nicht vorsehen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit und der rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fordern, dass von dem Chiropraktor nicht Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert werden, die für die Ausübung seines Berufes nicht erforderlich sind. Diese dem Berufsbild des Chiropraktors geschuldete Beschränkung der Überprüfung seiner Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, dass die ihm zu erteilende Heilpraktikererlaubnis vom Umfang beschränkt wird. Das Heilpraktikergesetz ist insofern, worauf das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.01.1993 hinweist, an die neuen Berufsbilder, die sich auf dem Sektor der Heilberufe seit dem Erlass des Heilpraktikergesetzes entwickelt haben, anzupassen. Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte zu tragen, da sie unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Der Kläger begehrt eine Heilpraktikererlaubnis für seine berufliche Tätigkeit als Chiropraktor. Die Chiropraktik ist ein Heilberuf, der sich mit der Diagnose, Behandlung und Prävention funktioneller Störungen der Statik und Dynamik des menschlichen Bewegungsapparates beschäftigt. Dazu gehören die Wirbelsäule, das Nervensystem, die Muskeln, Sehnen und Gelenke. Die Weltgesundheitsorganisation hat im Jahr 2006 Richtlinien zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik herausgegeben. In den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und mehreren europäischen Ländern darunter Großbritannien ist die Ausbildung zum Chiropraktor und die Berufsausübung gesetzlich geregelt. In Deutschland bestehen kein Ausbildungsgang und auch keine gesonderte Regelung zur qualifizierten Ausübung der Chiropraktik. Der am ##.##.#### geborene Kläger studierte am Anglo-European College of Chiropractic (AECC) von 1990 bis 1994 Chiropraktik. Das Studium schloss er im Juli 1994 mit dem akademischen Grad Bachelor of Science, verliehen von der Universität Portsmouth, ab. Das AECC ist akkreditiert bei dem European Council on Chiropractic Education. Seit dem Jahr 2005 ist das AECC mit der Universität von Bournemouth verbunden. 1994 bis 1995 absolvierte der Kläger das nach dem britischen Chiropractic Act aus dem Jahr 1994 für die selbstständige Berufsausübung notwendige Anerkennungsjahr bei Dr. C. in D., Großbritannien. Von 1995 bis 1997 praktizierte er als graduierter Chiropraktor in der G.-Clinic Southhampton, Großbritannien. In den Jahren 1997 bis 2005 war er als Chiropraktor in der H.-Clinic, Großbritannien tätig. 1997 erwarb er eine Zusatzqualifikation als Ausbilder (Provisional Registration Training Scheme). Seit dem 26.01.2005 arbeitet er als Chiropraktor in der Chiropraktikpraxis E., F-Straße in A-Stadt. Er ist Mitglied der Deutschen Chiropraktorengesellschaft e. V., die ihm unter dem 01.10.2008 bestätigt hat, alle Voraussetzungen der Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Fortbildungsordnung der Deutschen Chiropraktorengesellschaft e. V. zu erfüllen. Unter dem 05.04.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm für seine Berufsausübung in A-Stadt eine Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung unter Verzicht auf eine Kenntnisüberprüfung zu erteilen. Seine Kenntnisse habe er aufgrund seiner Ausbildung und seiner praktischen Tätigkeit hinlänglich unter Beweis gestellt. Mit Schreiben vom 29.06.2007 beschränkte er seinen Antrag auf eine Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Chiropraktik. Nachdem die Beklagte ihm unter dem 09.07.2007 mitgeteilt hatte, eine Heilpraktikererlaubnis sei grundsätzlich nicht teilbar, weshalb auch auf eine Kenntnisprüfung nicht verzichtet werden könne, beantragte er hilfsweise eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis unter Verzicht auf die Kenntnisprüfung. Mit Bescheid vom 29.11.2007 lehnte die Beklagte die Anträge ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine eingeschränkte Erlaubnis sei nach den hessischen Richtlinien nicht möglich. Dies sei nur für Psychotherapeuten vorgesehen. Auch sei die Tätigkeit als Chiropraktor kein staatlich geregelter Ausbildungsberuf. Gegen den am 05.12.2007 zugestellten Bescheid hat der Kläger am Montag, dem 07.01.2008 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, die Chiropraktik sei ein durch Art. 12 GG geschützter Beruf, auch wenn er staatlicherseits nicht geregelt sei. Es wäre deshalb unverhältnismäßig von ihm Kenntnisse zu fordern, die für die Ausübung dieses Berufes nicht erforderlich seien. Auf die Kenntnisüberprüfung könne verzichtet werden, weil er einen akademischen Abschluss in diesem Beruf in Großbritannien erworben habe. Da andere Bundesländer entsprechend verführen, gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, ihm eine entsprechende Erlaubnis ohne eingehende Kenntnisüberprüfung zu erteilen. Schließlich fordere dies auch die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit aus Art. 43 des EG-Vertrages. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2007 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik, zu erteilen; hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2007 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz zu erteilen; weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2007 zu verpflichten, ihn zu einer Heilpraktikerprüfung, beschränkt auf den Bereich Gesetzeskunde, zuzulassen und ihm nach erfolgreich absolvierter Prüfung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik zu erteilen; weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2007 zu verpflichten, ihn zu einer Heilpraktikerprüfung, beschränkt auf den Bereich Gesetzeskunde, zuzulassen und ihm nach erfolgreich absolvierter Prüfung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung ihres angefochtenen Bescheides und weist noch einmal darauf hin, dass eine staatliche Regelung des Ausbildungsberufes des Chiropraktors nicht bestehe, weshalb auch eine Gleichbehandlung mit Psychotherapeuten, denen unter Verzicht auf die Kenntnisprüfung eine entsprechende Heilpraktikererlaubnis erteilt werden könne, nicht möglich sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.