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Urteil

12 K 2561/07.F

VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0114.12K2561.07.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet, denn die streitbefangenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 2 VwGO); es besteht deshalb kein Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Prüfungsentscheidung. Soweit die Klägerin die Aufgabenstellung der Hausarbeit nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Zeitrahmen für fehlerhaft hält, macht sie einen der unverzüglichen Rügepflicht unterfallenden Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren geltend. Diese Rüge ist verspätet, weil die Klägerin sie nach Abgabe der bearbeiteten Hausarbeit und Mitteilung des Bewertungsergebnisses mit Bescheid vom 24.01.2007 erstmals mit der Begründung ihres Widerspruchs im Schriftsatz vom 12.03.2007 erhoben hat. Die Klägerin macht geltend, die zu umfangreiche, in der Aufgabenstellung teilweise mehrdeutige und zu schwierige Hausarbeit sei von einer Studentin nicht innerhalb des Zeitrahmens von 4 Wochen zu bewältigen gewesen. Eine „zufriedenstellende Bearbeitung“ sei deshalb unmöglich gewesen und habe zwangsläufig zu Defiziten in der Literaturbeschaffung, Literaturverwertung sowie zu Aufbauschwierigkeiten und Formulierungsschwächen geführt. Damit beruft sich die Klägerin auf eine Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit infolge des Verfahrensmangels der Zuteilung einer fehlerhaften Aufgabe, der typischerweise zu einer unzutreffenden materiellen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des betroffenen Prüflings führt, und zwar unabhängig davon, ob die in diesem fehlerhaften Verfahren erbrachten Prüfungsleistungen ihrerseits nachträglich materiell richtig oder fehlerhaft beurteilt werden. Behoben werden können solche Verfahrensmängel nur durch eine Wiederholung des Prüfungsverfahrens, während Bewertungsfehler durch eine Neubewertung der von dem Prüfling frei von Verfahrensmängel erbrachten Leistung korrigiert werden müssen (Hess. VGH, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 8 UE 674/06). Zutreffend wird daher in der Rechtsprechung die Rüge einer fehlerhaften Aufgabenstellung in einer Hausarbeit durch eine Überschreitung des Prüfungsstoffes, wie sie auch hier geltend gemacht wird, als Fehler im Prüfungsverfahren und nicht unter dem Aspekt der Beurteilungsrügen abgehandelt (vgl. Hess. VGH a.a.O., zitierend auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.07.2003 – 15 L 1694/03– in Juris Rechtsprechung). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine rechtzeitige Rüge des von ihr geltend gemachten Verfahrensmangels der Überforderung durch die Hausarbeit infolge fehlerhafter Aufgabenstellung nicht zumutbar gewesen sein soll. Spätestens im Verlauf der Bearbeitung waren der Klägerin Inhalt und Umfang der Hausarbeit bekannt und sie hätte daher erkennen können und müssen, mit nicht zulässigem, weil zu umfassendem oder unrichtigem Prüfungsstoff konfrontiert worden zu sein. Hinzu kommt, worauf der Hess. VGH in seiner Entscheidung vom 30. November 2006 zutreffend hingewiesen hat, dass die Klägerin ohne jede Begründung und ohne jedes Risiko die Arbeit gem. § 6 Abs. 2 JAO 1994 innerhalb von 2 Wochen hätte zurückgeben können, wenn sie sie für ungeeignet gehalten oder insoweit jedenfalls Zweifel gehabt hätte. Dabei hätte sie auch vorsorglich auf die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Auswahl der Arbeit hinweisen und sich deshalb eine weitere Rückgabe vorbehalten können. Diesen Mangel nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses geltend zu machen, nachdem sie nicht einmal die ihr gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Rückgabe genutzt hat, muss der Klägerin verwehrt bleiben. Soweit die Klägerin im Übrigen bezüglich der Hausarbeit Bewertungsfehler geltend gemacht hat, vermag sie mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht durchzudringen. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen besteht grundsätzlich ein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum, welcher sich jedoch auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt, und sich nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden, erstreckt. Dieser prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn die Prüfer bei der Bewertung von Prüfungsleistungen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen. Zu den allgemein gültigen Bewertungsgrundsätzen gehört insbesondere auch, dass vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösungen nicht als falsch gewertet werden dürfen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 17.04.1991 in: NJW 1991, Seite 2005 ff.; Hess. VGH, Urteil v. 18.08.1994, AZ: 6 UE 848/03; VG Frankfurt/Main, Urteil v. 31.05.1995, AZ: 12 E 1628/93). Nach diesen Grundsätzen ist dieser prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum der Prüfer nicht vollständig aufgehoben worden, vielmehr bleiben nur prüfungsspezifische Bewertungen - vielfach mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpft - der letzten Entscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Dies gilt nicht nur für die Gewichtung einzelner Prüfungsteile, sondern auch für die Einschätzung der in der Prüfungsarbeit zum Ausdruck gebrachten Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings. Die Gewichtung einzelner Prüfungsteile und die Einschätzung einzelner Prüfungsleistungen beinhalten prüfungsspezifische, dem Bewertungsvorrecht der Prüfer unterfallende Bewertungen. Sie sind als Kriterien für die Festlegung einer bestimmten Note und das Bestehen der Prüfung durch persönliche Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst. Auch die reine Benotungsfrage ist dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum zuzurechnen (vgl. Bundesverfassungsgericht a. a. O.). Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. In Anwendung dieser Grundsätze beschränkt sich das Gericht auf die von der Klägerin vorgebrachten, sich allein auf den Inhalt und die Bewertung ihrer Prüfungsleistung durch die Prüfer beziehenden Rügen, während die die Fehlerhaftigkeit der Aufgabenstellung betreffenden Rügen im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu den Folgen dieses nicht rechtzeitig gerügten Verfahrensfehlers an dieser Stelle keiner Erörterung mehr bedürfen. Ein Eingehen auf das Vorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 31.10.2007 und vom 28.02.2008 unter I. ist deshalb entbehrlich. Soweit die Klägerin zur Aufgabe 1 c rügt, die Aufgabenstellung sei unpräzise, mehrdeutig und inhaltlich zu unbestimmt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Gefragt war, „Welche Erkenntnisse gibt es allgemein zu entsprechend delinquent auffälligen Gruppierungen, wie sie in dem Bericht angesprochen werden ((jugend-) kriminologische Einordnung, Gruppenstrukturen)? Der Erstkorrektor Prof. Dr. C. hat in seiner Stellungnahme vom 03.05.2007 zu der Aufgabenstellung unter 1. c) zutreffend ausgeführt, es sei sowohl nach der speziellen Gruppierung des dpa-Berichts, also um die „Hell´s Angels“, als auch um vergleichbare delinquent auffällige Gruppierungen gegangen. Die nun in der Klagebegründung vorgenommen umfassenden vermeintlichen Möglichkeiten der Auslegung der Aufgabenstellung münden letztlich wieder in der verspäteten Rüge der fehlerhaften Aufgabestellung, womit die Klägerin, wie bereits ausgeführt, ausgeschlossen ist. Ihre diesbezüglichen detailreichen Ausführungen im Verwaltungsstreitverfahren vermögen die unterlassene rechtzeitige Rüge nicht zu ersetzen. Zudem hat der Erstkorrektor in Übereinstimmung mit seiner Schlussbeurteilung in seiner Stellungnahme vom 03.05.2007 ausgeführt, die Klägerin komme dem Erfordernis der Aufgabenstellung nach, ihre Ausführungen zu den „Hell´s Angels“ setzten sich jedoch überwiegend aus zeitweilig fast wortgetreuen Zitaten der angegebenen kriminologischen Lehrbücher sowie der dort befindlichen Sekundärzitate zusammen. Eine Anwendung der Erkenntnisse auf die „Hell´s Angels“ finde nur in Ansätzen statt und eine eigenständige Argumentation unterbleibe. Negativ wird der Klägerin nicht überzeugend erkennbares Problembewusstsein und Erkenntnis negativ angelastet. Ihre nachträglichen umfangreichen Betrachtungen zu Unterschieden oder Gemeinsamkeiten ebenfalls delinquent auffälliger Gruppierungen, wie Hooligans, Punks und Skinheads, deren Größe, Maß an Organisation, Stabilität, Struktur, Zweck und Intensität unterschiedlich sei, wobei es an einer abschließenden Definition des Begriffs der Täterschaft fehle, vermögen auch hier entsprechende Ausführungen in der Hausarbeit selbst nicht zu ersetzen. Dass ihre Bearbeitung, wie der Erstkorrektor ausgeführt hat, überwiegend aus der Aneinanderreihung wortgetreuer Zitate als Lehrbüchern bestehe, eine eigenständige Argumentation jedoch unterbleibe, stellt die Klägerin selbst nicht in Abrede. Das ihr von dem Korrektor bescheinigte fehlende Problembewusstsein durch ausführliche Ausführungen im Verwaltungsstreitverfahren zur Delinquenz der „Hell´s Angels“ und anderer Gruppen ersetzen zu wollen, vermag die Bewertung des Erstkorrektors nicht in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls hat die Klägerin in der Hausarbeit selbst auch nicht ansatzweise den Versuch unternommen im Rahmen der Lösung der Aufgabe 1. c) so umfassend zu argumentieren, wie sie es im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens getan hat. Es liegt auch kein die Bewertung der Zweitkorrektorin in Frage stellender Bewertungsfehler im Sinne eines unauflöslichen Widerspruches vor, wenn diese in ihrer Stellungnahme vom 12.07.2007 ausgeführt hat, die Klägerin habe die Fragestellung verkannt und ihre Ausführungen seien verfehlt gewesen. Abgesehen davon, dass sich die Erstkorrektorin in ihrer Schlussbeurteilung vom 15.01.2007 vollumfänglich der Beurteilung des Erstkorrektors angeschlossen hat, unterfällt es der jeweiligen Prüfer Prärogative, ob die überwiegende Wiedergabe von Literatur und Sekundärzitaten ohne eigenständige Argumentation als unzulängliche Bearbeitung oder Verkennung der Fragestellung mit der Folge verfehlter Ausführungen gesehen werden. Ein Widerspruch dergestalt, dass die Korrektoren von gänzlich unterschiedlicher Aufgabenstellung ausgegangen sein sollen, ist darin nicht zu sehen. Zweifelsohne rügen beide Korrektoren übereinstimmend das Fehlen eigener Ausführungen. Auch die Ausführungen der Korrektorin zur zweiten Aufgabe und ihren Teilaspekten lassen Bewertungsfehler nicht erkennen. Nach dieser Aufgabe sollte strafverfahrenswissenschaftlich zu der in dem Bericht angesprochenen Thematik der Verfahrensabsprache kritisch Stellung genommen werden. Außer Kernfragen der Thematik sollten dabei auch folgende Teilaspekte behandelt werden: „Wie sind die Interessen und Rechte von einzelnen Verfahrensbeteiligten – Beschuldigter, Staatsanwaltschaft, Strafverteidiger, Opfer und dessen Angehörigen als Nebenkläger – bei entsprechenden Verfahrensabsprachen zu beurteilen? Wie ist die Behauptung zu würdigen, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte Maßstäbe für Verfahrensabsprachen würden im tatgerichtlichen Verfahren durch Verfahrensbeteiligte unterlaufen?“ Hier rügt die Klägerin zunächst über weite Strecken ihrer Klagebegründung letztlich wieder eine unklare Aufgabenstellung und unpräzise Formulierungen, was sie als Verfahrensrüge zu einem früheren Zeitpunkt hätte geltend machen müssen. Hinsichtlich der Bewertung der Bearbeitung der Aufgabe 2 der Hausarbeit durch die Klägerin hat der Erstkorrektor jedenfalls in seiner im Überdenkensverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 03.05.2007 überzeugend ausgeführt, von einer wissenschaftlichen Hausarbeit könne erwartet werden, dass vorhandene Grundkenntnisse durch die Heranziehung maßgeblich spezieller Literatur erweitert würden. Er hatte in der Schlussbeurteilung vom 27.11.2006 unter anderem gerügt, es sei teils nach sachlichen Gesichtspunkten gegliedert, dann wieder seien Referate über Rechtsprechung, Gesetzesentwürfe und Stellungnahme aneinandergereiht worden. Wie bereits bei der Aufgabe 1 bemängelt der Erstkorrektor auch hier - und dies spricht er in seiner Stellungnahme vom 03.05.2007 deutlich aus - eine intellektuelle Auseinandersetzung samt einer „folgerichtigen, stringenten Entwicklung einer eigenen Stellungnahme“. Verlangt hat der Erstkorrektor damit zulässigerweise „eine Bearbeitung der aufgeworfenen sowie aufzuwerfenden Fragen ebenso……. wie die eigenständige Stellungnahme“. Solche Ausführungen hat er vermisst, wenn er in seiner Schlussbeurteilung ausführt, der Verfasser stelle Behauptungen auf, ohne seine Quellen zu benennen und ohne sie in Frage zu stellen und zu diskutieren. Damit war die vom Erstkorrektor gerügte unzureichende Literaturverwertung im Sinne des Erarbeitens eines eigenen Standpunktes unter Einbeziehung der Quellen gemeint. Soweit der Zweitkorrektorin angelastet wird, sie habe bei der Bewertung der Aufgabe 2. der Hausarbeit verkannt, dass diese keinen Bezug zum Sachverhalt aufweise, weil sie bemängelt habe, die Verfasserin habe den Ausgangsfall völlig aus den Augen verloren, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Zweitkorrektorin hat vielmehr deutlich gemacht, dass, ausgehend von dem zu bearbeitenden Fall, dort getroffene Verfahrensabsprachen Anlass waren für die sich daran anschließende Aufgabe, wie „ein solcher Vorgang strafwissenschaftlich zu würdigen“ sei. Soweit die Klägerin rügt, ihre Prüfungsleistung sei zu Unrecht mit nur vier Punkten bewertet worden, weil der Erstkorrektor ihre Ausführungen zur Aufgabe 2. über weite Strecken als akzeptabel bezeichnet habe und die Zweitkorrektorin festgestellt habe, dass sie, die Klägerin, die Kernfragen der Problematik und auch deren im Aufgabentext angesprochenen Teilaspekte erkannt habe, geht diese Auffassung fehl. Beide Korrektoren haben in nachvollziehbarer Weise die positiven und negativen Aspekte der Lösungen der Klägerin abgewogen und sind zu einer von den Gründen ihrer Schlussbeurteilung getragenen und der jeweiligen Stellungnahmen im Überdenkensverfahren entsprechenden Festsetzung der Gesamtnote gelangt. Welche Teile der Lösungen der Hausarbeit in welchem Umfang bei den Bewertungen berücksichtigt werden, ist eine Frage der Gewichtung, die grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum der Prüfer unterliegt. Dass die Korrektoren vorliegend zu berücksichtigende Aspekte der Bearbeitung nicht in ihre Gesamtbeurteilung hätten einfließen lassen, ist nicht ersichtlich. Es unterliegt dem klassischen Beurteilungsspielraum der Prüfer, bestimmte Erwartungen an den Begründungsaufwand einer juristischen Prüfungsleistung zu haben und gegebenenfalls eine eingehendere Begründung für wünschenswert zu halten, damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass ein Prüfling die Prüfungslösung besser hätte umsetzen können, ohne dass die Lösung als falsch oder unvertretbar gewertet wird. Die von der Klägerin geforderte Überprüfung der Bewertungen der im Rahmen des zweiten Prüfungsversuches im Jahre 2005 geschriebenen Aufsichtsarbeiten ist dem Gericht aus Rechtsgründen verwehrt. Einer gerichtlichen Überprüfung steht insoweit die Bestandskraft des Bescheides vom 24.04.2006 entgegen. Wie bei gerichtlichen Bescheidungsurteilen lässt sich die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes nicht nur seinem Tenor entnehmen, sondern sein Umfang und seine Bindungswirkung ergeben sich notwendigerweise auch aus den Entscheidungsgründen. Zur materiellen Rechtskraft von Bescheidungsurteilen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.01.1995 (VIII C 8/93, NJW 1996, 736) ausgeführt: "Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO). Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, daß über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte in einem späteren Prozess der Beteiligten über denselben Gegenstand an das rechtskräftige Urteil gebunden sind (vgl. u.a. Urteile vom 30. August 1962 - BVerwG I C 161.58 - BVerwGE 14, 359 und vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 19 ; Beschluss vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 3 B 90.80 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 46 S. 1 m.weit.Hinw.). Die in einem rechtskräftig gewordenen Urteil aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge darf bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht werden (vgl. etwa Urteile vom 30. August 1962, a.a.O. S. 362 f., vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 137.81 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 9 S. 5 und vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 63 S. 12 m.weit.Nachw.; Beschluß vom 19. März 1990 - BVerwG 8 B 27.90 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 60 S. 58 ). Die Rechtskraft schafft vielmehr ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage - namentlich auch im Revisionsverfahren - von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist (vgl. u.a. Urteile vom 26. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 117.60 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 2 S. 2 f., vom 29. März 1966 - BVerwG II C 56.63 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 19 S. 34 und vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 55.65 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 30 S. 6 ; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1951 - II ZR 158/51 - LM § 21 VAG Nr. 2 Bl. 1 , vom 9. Februar 1979 - V ZR 108/77 - NJW 1979, 1408 m.weit.Nachw. und vom 28. Januar 1987 - IV b ZR 12/86 - FamRZ 1987, 368 ). 33 Die in einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121 VwGO (vgl. u.a. Urteile vom 21. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 2.67 - BVerwGE 29, 1 , vom 19. Juni 1968 - BVerwG V C 085.67 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 31 S. 10 , vom 22. September 1983 - BVerwG 3 C 71.82 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 21 S. 5 und vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30 u. 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 48 ). Da die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei dem Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt, sich nicht aus der Urteilsformel selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im einzelnen darlegen (vgl. etwa Urteile vom 3. Dezember 1981, a.a.O. S. 52, vom 19. Juni 1968, a.a.O. S. 12 f., vom 22. September 1983, a.a.O. S. 5 und vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - Buchholz 316 § 55 VwVfG Nr. 2 S. 1 ; Beschluss vom 22. April 1987 - BVerwG 7 B 76.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54 S. 1 ). Aus diesem Grunde beschwert selbst ein Urteil, das - wie das im Vorprozess gleichen Rubrums ergangene Berufungsurteil - einem Bescheidungsantrag stattgibt, nicht allein den Beklagten, sondern auch den Kläger, wenn sich die vom Gericht als verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt und für ihn ungünstiger ist, so dass bei der erneuten Bescheidung auf ihrer Grundlage mit einem ungünstigeren Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung der vom Kläger für richtig gehaltenen Rechtsansicht (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1981, a.a.O. S. 51 f. m.weit.Nachw. und vom 1. Dezember 1989, a.a.O. S. 6). ..." "... Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidungsfindung an das im Streitgegenstand zum Ausdruck kommende Klagebegehren gebunden, nicht jedoch an die Klagegründe (vgl. Urteil vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 34.99 - BVerwGE 111, 318 = Buchholz 310 § 113 Abs. 5 VwGO Nr. 2 S. 2). Es kann der Klage im Rahmen des Streitgegenstandes auch aus anderen Gründen stattgeben, als sie von dem Kläger geltend gemacht werden (vgl. Kopp/ Schenke, a.a.O. § 88 Rn. 4). Der Kläger hat es nicht in der Hand, das Gericht in der Entscheidungsfindung auf die Prüfung bestimmter rechtlicher Erwägungen festzulegen (vgl. Clausing, a.a.O. § 121 Rn. 57). Dies gilt auch bei Bescheidungsklagen. Auch der die Bescheidung begehrende Kläger kann die gerichtliche Prüfung nicht bestimmen (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. §113 Rn. 69). Diese beschränkt sich nicht auf die Prüfung, ob der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung hat, sondern erstreckt sich auch auf die im Fall der Verpflichtung zur Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu treffende Entscheidung, welche Rechtsauffassung die Behörde bei der erneuten Bescheidung zu beachten hat. Soweit der Kläger dazu in dem gerichtlichen Verfahren Ausführungen gemacht hat, werden diese - genauso wie sonstige Klagegründe - nicht Bestandteil des Streitgegenstandes, der in dem Anspruch auf Neubescheidung besteht. Deshalb ist der Kläger nicht gehalten, eine bei der Neubescheidung zu beachtende Rechtsauffassung zu benennen; vielmehr ergibt sich die nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO der Neubescheidung zugrunde zu legende Rechtsauffassung des Gerichts aus der diesem obliegenden Amtsprüfung der Rechtslage. ..." Diese Ausführungen gelten vollumfänglich auch für die Fallkonstellation des vorliegenden Falles, in dem Streitgegenstand die Nichtbestehensentscheidung insgesamt ist, eine Teilstattgabe zur Wiederholung des Prüfungsteils Hausarbeit führte, während in den Gründen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten als rechtsfehlerfrei ergangen gewertet wurden. Dabei ist unerheblich, dass eine Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen nicht erfolgt ist, wobei es hier keiner Entscheidung bedarf, ob es einer Zurückweisung „im Übrigen“, die Seitens der erkennenden Kammer nicht für notwendig erachtet wird, überhaupt bedarf (vgl. Schwerin, Urt. v. 22.03.2007, Az.: III A 137/06 in Juris-Rechtsprechung). Unschädlich ist auch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung, denn die Klägerin hätte binnen Jahresfrist, gerechnet ab dem Tag der Zustellung, hier dem 02.05.2006, also bis zum 02.05.2007, gemäß § 58 Abs. 2 VwGO Klage erheben können. Insoweit traf die Klägerin die Anfechtungslast, und wegen der eindeutigen Erkennbarkeit einer Beschränkung der Stattgabe auf die Zuteilung einer neuen Hausarbeit kann sich die Klägerin auch nicht wegen des Fehlens der Rechtsmittelbelehrung auf fehlende Verfahrensklarheit berufen. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht in Betracht; insbesondere weicht das erkennende Gericht auch im Falle der Frage der Bestandskraft der Widerspruchsentscheidung vom 24.04.2006 hinsichtlich der Klausuren nicht von einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer Hausarbeit und der Aufsichtsarbeiten im Strafrecht, im öffentlichen Recht und im Wahlfach in der 1. juristischen Staatsprüfung, die sie zum wiederholten Mal nicht bestanden hat. Im Jahre 2001 unternahm die Klägerin erstmals einen erfolglosen Versuch der 1. juristischen Staatsprüfung. Die 2004/05 absolvierte Wiederholungsprüfung hat die Klägerin laut Bescheid des Beklagten vom 03.05.2005 ebenfalls nicht bestanden. Auf den Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2006 ihren Bescheid über das wiederholte Nichtbestehen der 1. juristischen Staatsprüfung vom 03.05.2005 hinsichtlich der Bewertung der Hausarbeit wegen zu umfangreicher Aufgabenstellung unter gleichzeitiger Zulassung zu einer neuen Hausarbeit auf. Zugleich wurden die Bewertungsrügen der Klägerin zu den Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten im Zivilrecht, im Wahlpflichtfach, im Strafrecht und im öffentlichen Recht als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gründe des Bescheides vom 24.04.2006. Die Klägerin erhielt daraufhin erneut eine kriminologische Hausarbeit aus dem von ihr gewählten Wahlpflichtfach 5 (Strafrecht/Kriminologie). Wegen der Aufgabenstellung dieser Arbeit wird im Einzelnen Bezug genommen auf Bl. 90 und 91 der Prüfungsakten. Mit Bescheid vom 24.01.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie habe die 1. juristische Staatsprüfung auch im dritten Versuch nicht bestanden; ausweislich des beigefügten Protokolls war die Hausarbeit von beiden Prüfern jeweils mit nur 4 Punkten bewertet worden. Gegen den ihr am 16.02.2007 zugestellten Bescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.02.2007 Widerspruch mit dem Ziel der Neubewertung der Hausarbeit ein. Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen darauf, der erneut als Prüfer eingesetzte Prof. Dr. C. habe anhand der Prüfungsnummer erkennen können, dass die Hausarbeit von ihr stamme. Dies verstoße gegen den Grundsatz des fairen Prüfungsverfahrens, denn bei einer neuen Prüfungsarbeit müsse ein anderer Prüfer zu Bewertung herangezogen werden. Ausweislich der Akten sei die Prüfungs-Nr. von Hand von Nr. … auf … abgeändert worden, weshalb der Prüfer hätte erkennen können von wem die Arbeit stamme. Darüber hinaus weise die Aufgabenstellung der Hausarbeit erhebliche Mängel auf, was sich auf die Benotung ausgewirkt habe. Der Erstkorrektor habe die Mängel des Aufgabentextes bei seiner Bewertung der Leistung mit nur 4 Punkten nicht hinreichend berücksichtigt. Unklar bleibe insbesondere, was bei einer Bewertung mit „ausreichend“ oder besser zu erwarten gewesen wäre. Die Aufgabe sei teilweise mit studentischem Wissen nicht zu bewältigen gewesen. Soweit der Sachverhalt der Hausarbeit, ein dpa-Bericht zur Verurteilung von 10 Rockern der „Hell´s Angels“ durch das Düsseldorfer Landgericht, als Erkenntnisquelle nach kriminologischen Forschungsmethoden hätte eingeordnet werden sollen, sei diese Aufgabenstellung selbst für berufserfahrene Juristen kaum verständlich, denn die kriminologische Forschung benutze als Quellen kriminalstatistische Akten sowie die Befragung von Verfahrensbeteiligten, nicht aber Zeitungstexte. Soweit der Erstkorrektor in seiner Beurteilung „inhaltsanalytische Untersuchung“ erwartet habe, müsse dies eher den Medienwissenschaften und nicht der Kriminologie zugeordnet werden. Dass sie, die Klägerin, infolge der unpräzisen Aufgabenstellung kriminologische Forschung und Medienkritik „vermischt“ habe, sei ihr weit geringfügiger punktemindernd anzulasten als dies geschehen sei. Gefragt unter 1. c) der Aufgabenstellung, welche Erkenntnisse es allgemein zu entsprechend delinquent auffälligen Gruppierungen gebe, wie sie in dem Bericht angesprochen würden ((jugend-)kriminologische Einordnung, Gruppenstrukturen) vermisse der Erstkorrektor zu Unrecht die „von der Aufgabenstellung her gebotene Spezifizierung auf die „Hell´s Angels“. Der Aufgabentext frage vielmehr nach „allgemeinen“ Erkenntnissen „entsprechend delinquent auffälligen Gruppierungen“, ohne die „Hell´s Angels“ besonders hervorzuheben. Auf die „Hell´s Angels“ aber werde in der Hausarbeit auf den Seiten 11-13 sehr wohl eingegangen. Geboten sei die Zurückhaltung kriminologischer Bewertungen über die Gruppe „Hell´s Angels“ schon deshalb, weil Verurteilungen von Führungsmitgliedern äußerst selten seien. Die zweite Aufgabe, die nach entsprechendem Hinweis etwa 2/3 der Bearbeitung in Anspruch nehmen sollte, sei unklar gestellt. Soweit strafverfahrenswissenschaftlich aus rechtlicher und empirischer Sichtweise zu der in dem Bericht angesprochenen Thematik der Verfahrensabsprache kritisch Stellung genommen werden sollte und zugleich im zweiten Teil der Aufgabe außer Kernfragen dieser Thematik die Behandlung von zwei Teilaspekten erwartet werde, bleibe unklar, wie die nicht mehr definierten „Kernfragen“ und die Zusatzfragen gewichtet würden. Auch bleibe offen, wie die „Kernfragen“ dargestellt werden sollten. Soweit der Erstkorrektor in diesem Zusammenhang rüge, die Klägerin sei „mit der gebotenen Präzisierung und Fragestellungen, Herausarbeitung von Problemen und dem Aufbau einer entsprechenden systematischen Argumentation, die zu Antworten auf gestellte Fragen führt, überfordert“ gewesen, so gelte dies auch für den Autor des Hausarbeitstextes. Im Unklaren bleibe bei der Aufgabenstellung, welcher Stellenwert der Darstellung der Rechtslage zukommen solle. Sei eine breite Darstellung erwartet oder sei sie als bekannt vorausgesetzt worden. Ihr dürfe nicht zum Nachteil gereichen, die Rechtsprechung des BGH und den Referentenentwurf des BMJ vom Mai 2006 sowie den Gesetzentwurf des Landes Niedersachsen ausführlich dargestellt zu haben. Auch habe sie kritisch Stellung genommen, in dem sie die Absprachepraxis an den Verfahrensgrundsätzen der STOPP und den gesetzlichen Rechten der Gefahrensbeteiligten gemessen habe. Daher sei ihr seitens des Erstkorrektors auch bescheinigt worden, die Darstellung sei „über weite Strecken akzeptabel“. Soweit im letzten Absatz der zweiten Aufgabe eine Würdigung der Behauptung, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte Maßstäbe für Verfahrensabsprachen würden im tatgerichtlichen Verfahren durch Verfahrensbeteiligte unterlaufen, verlangt worden sei, überfordere diese Fragestellung Studenten „diese verfügten nicht über das erforderliche Hintergrundwissen das nur im begrenzten Maße abgefordert werden dürfe, weil allenfalls Rechtsreferendare, die bei einer Strafkammer, der Staatsanwalt oder ein Strafverteidiger Absprachen vor Ort erlebten.“ Dementsprechend habe der Erstkorrektor selbst eingeräumt, ihr sei „zugute zu halten, dass ein Großteil der Literatur das Durchwursteln legitimiere“. Im Rahmen des Überdenkenverfahrens haben Prof. Dr. C. und die Vorsitzende Richterin D. Stellung genommen. Sie gelangten übereinstimmend zu dem Ergebnis, für eine bessere Bewertung der Hausarbeit der Klägerin bestehe kein Anlass. Es wird insoweit Bezug genommen auf ihre Stellungnahmen vom 03.05. und 12.07.2007. Nach Ablehnung ihres Widerspruchs mit Bescheid vom 30.07.2007, auf dessen Gründe im Einzelnen verwiesen wird, hat die Klägerin am 06.09.2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihre Ausführungen aus dem Vorverfahren zur Bewertung der Hausarbeit wiederholt und vertieft. Zusätzlich rügt die Klägerin Bewertungsfehler bei der Strafrechtklausur, sowie den Klausuren aus dem öffentlichen Recht und dem Wahlfach, die Gegenstand der Entscheidung in den Gründen des Bescheides vom 24.04.2006 waren. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Einzelheiten ihrer Klagebegründung in den Schriftsätzen vom 31.10.2007, 27.02.2008, 28.02.2008 und 22.09.2008. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung war die der Klägerin zugeteilte Hausarbeit nicht unlösbar. Auch sei die Hausarbeit in der zur Verfügung stehenden Zeit zu lösen gewesen. Erwartet worden seien von der Klägerin kriminologische Grundkenntnisse einschließlich der kriminologischen Methodenlehre, eine Auseinandersetzung mit dem Spezialschrifttum im Rahmen einer im ersten juristischen Staatsexamen zu erwartenden Vorbildung. Es treffe nicht zu, dass eine fundierte Strafprozessrechtsausbildung erst im Referendariat erlangt werde. Die Klägerin habe die Wahlfachgruppe 5 gewählt, zu der das Strafprozessrecht nach § 7 S. 2 JAG in der damals geltenden Fassung gehört habe. Bereits aus den Stellungnahmen des Erstkorrektors und der Zweitkorrektorin ergebe sich, dass die Fragestellungen in der Hausarbeit nicht unklar formuliert und die Aufgabenstellung der Aufgabe 1. c) auch nicht unpräzise und mehrdeutig, inhaltlich zu unbestimmt sei. Übereinstimmend hätten beide Korrektoren angegeben, bei der Aufgabenstellung sei zunächst von der Gruppierung der Hell´s Angels auszugehen gewesen hinsichtlich der geforderten kriminologischen Einordnung und Analyse der Gruppenstruktur. Erst dann hätten weitere, entsprechend delinquent auffällige Gruppierungen genannt und auf eine Vergleichbarkeit hin untersucht werden sollen. Demgegenüber habe sich die Klägerin dieser Fragestellung zunächst mit allgemeinen Ausführungen auf den Seiten 5-10 der Hausarbeit gewidmet, ehe sie sich auf der Seite 11 der Arbeit erstmals mit der Gruppierung der „Hell´s Angels“ befasst habe. Es seien darüber hinaus weder Bewertungsfehler noch ein Überschreiten des Beurteilungsspielraumes ersichtlich. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe die Zweitkorrektorin den von der Klägerin vorgenommenen Einstieg in die Beantwortung der Aufgabe 2 nicht als falsch, sondern lediglich als misslungen beanstandet. Damit habe die Zweitkorrektorin nicht den ihr zustehenden Bewertungsspielraum überschritten, wenn sie die konkrete Verfahrensabsprache als Einstieg in die Fragestellung gewertet wissen wollte. Ebenso habe sie zu Recht im Rahmen der strafverfahrenswissenschaftlichen kritischen Stellungnahme konkrete Bezüge zum Erfordernis der Beteiligung der Angeklagten an der Verfahrensabsprache ebenso gefordert wie Ausführungen dazu, wie Anklagepunkte fallen gelassen werden können. Die über den Ausgangsfall hinausgehenden Ausführungen der Klägerin zu den Grundlagen und der Kritik an Absprachen im Strafverfahren habe sie in ihrer Bewertung Kenntnis nehmend einbezogen. Auch sei die Bewertung des Erstkorrektors hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zur Thematik der Verfahrensabsprachen im Strafprozess nicht widersprüchlich. Aus seiner Stellungnahme im Überdenkensverfahren folge, dass es eigener praktischer Erfahrungen mit Absprachen im Strafverfahren zur Thematik der Verfahrensabsprache laut Nr. 2 der Aufgabenstellung nicht bedurfte, weil sich die Auseinandersetzung mit den wesentlichen Kriterien in der Literatur ohne weiteres finden ließe. Soweit die Klägerin ihre Leistung in der Hausarbeit mit mehr als 4 Punkten bewertet wissen wolle, stehe dem entgegen, dass sie nicht ihre eigene Einschätzung ihrer Prüfungsleistung an die Stelle der Bewertungen durch die Korrektorin setzen dürfe. Wenn die Klägerin nun auch Bewertungsrügen hinsichtlich dreier Aufsichtsarbeiten geltend mache, sei ihr der Einwand der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung entgegen zu halten. Die Bindungswirkung des Widerspruchsbescheides folge nicht nur aus dem Tenor, sondern ergebe sich auch aus den zugehörigen Gründen. Die Klägerin hätte Klage erheben müssen, wenn sie mit der Entscheidung vom 24.04.2006, mit der die Bewertungsrügen gegen die vier Aufsichtsarbeiten zurückgewiesen worden sind, nicht einverstanden gewesen wäre. Im Übrigen seien die Bewertungsrügen unbegründet. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Ausführungen hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird Bezug genommen auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze ebenso wie auf das Anlagenheft zu den Prüfungsakten der Klägerin über die juristische Staatsprüfung mit dem Az.: 722/04 F, die Prüfungsakten mit dem gleichen Aktenzeichen sowie die gehefteten Unterlagen zum Widerspruch des zweiten Durchgangs der Klägerin und ihres dritten Prüfungsdurchganges.