Urteil
12 E 4422/07
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0730.12E4422.07.0A
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Leitsätze
Die Herstellung eines frostsichereren und stärker belastbaren Straßenunterbaus stellt eine beitragsrechtlich relevante Verbesserung der Straße dar.
Die Gemeinde ist nicht gehalten, all ihre verbesserungsbedürftigen Straßen zugleich zu erneuern, sondern darf dies angesichts nur begrenzter finanzieller Möglichkeiten mit der Entscheidung verknüpfen, ob auf grund von Kanalbauarbeiten, die unterhalb des Straßenkörpers erforderlich sind, Straßenbaumaßnahmen notwendig werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Herstellung eines frostsichereren und stärker belastbaren Straßenunterbaus stellt eine beitragsrechtlich relevante Verbesserung der Straße dar. Die Gemeinde ist nicht gehalten, all ihre verbesserungsbedürftigen Straßen zugleich zu erneuern, sondern darf dies angesichts nur begrenzter finanzieller Möglichkeiten mit der Entscheidung verknüpfen, ob auf grund von Kanalbauarbeiten, die unterhalb des Straßenkörpers erforderlich sind, Straßenbaumaßnahmen notwendig werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung in diesem Verwaltungsstreitverfahren erfolgt ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise in dem Erörterungstermin am 10.06.2008 einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). An Stelle der Kammer entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Sache auf ihn übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig. Einer Entscheidung in der Sache kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Niederschrift über die Erhebung des Widerspruches gegen den Vorausleistungsbescheid vom 27.10.2006 nicht wirksam sei, sondern ein bloßer Aktenvermerk über eine mündliche Widerspruchserhebung sei, weil sich aus ihr nicht ergebe, dass sie nochmals vorgelesen und vom Kläger genehmigt worden sei. Bei der Vorsprache des Klägers am 30.11.2006 bei der Beklagten ist nicht ein mündlich erklärter Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid in den Akten vermerkt worden, sondern es ist eine Niederschrift hierüber erstellt worden. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Bezeichnung des Schriftstückes und aus der Formulierung, der Kläger erkläre zur Niederschrift, gegen den Vorausleistungsbescheid Widerspruch einzulegen. Ob die Voraussetzung für die Wirksamkeit der Niederschrift, nämlich dass diese nochmals vorgelesen und vom Kläger genehmigt worden ist - was selbst nicht beurkundet werden muss - vorliegt, kann hier dahinstehen, denn die Beklagte hat den Widerspruch in der Sache beschieden und damit den Klageweg, selbst wenn der Widerspruch mit Formmängeln behaftet gewesen sein sollte, wieder eröffnet. In der Sache bleibt der Klage der Erfolg versagt. Der Kläger ist zu Recht mit Bescheid vom 27.10.2006 zu einer Vorausleistung auf einen künftigen Straßenbeitrag für den Ausbau der A. i. H. v. 993,89 € herangezogen worden, weshalb die beantragte Aufhebung des Bescheides nicht erfolgen kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gem. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) können Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Hiervon hat die Beklagte durch ihre am 11.11.1994 beschlossene Straßenbeitragssatzung, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.09.2002 für den Um- und Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze Gebrauch gemacht. Eine Vorausleistung auf eine künftige Straßenbeitragspflicht darf die Beklagte gem. § 13 ihrer Straßenbeitragssatzung ab Beginn des Jahres, in dem mit den Baumaßnahmen begonnen wird, bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangen. Dies entspricht der in § 11 Abs. 10 KAG getroffenen Regelung. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die von der Beklagten durchgeführte Straßenbaumaßnahme an der A. ist geeignet eine Straßenbeitragspflicht für den Kläger auszulösen. Die Baumaßnahmen an der A. stellen einen beitragsfähigen verbessernden Um- und Ausbau im Sinne des § 11 Abs. 3 KAG dar. Der Um- und Ausbau von Straßen erfasst den verbessernden Ausbau, bei dem die Straße verbessert und erweitert wird sowie die schlichte Erneuerung der Straße, bei dem die Straße in ihrem ursprünglichen Zustand und in der ursprünglichen Qualität wiederhergestellt wird. Eine Verbesserung des Straßenzustandes liegt unter anderem dann vor, wenn sich der Zustand der Straße nach dem Ausbau gegenüber dem ursprünglichen Zustand hinsichtlich der Art der Befestigung in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft unterscheidet (HessVGH, Beschluss vom 17.04.2002 - 5 TG 418/02 - HGZ 2003,32). Dies ist vorliegend der Fall, weil ein qualitativ anderer und höherwertiger Straßenkörper hergestellt worden ist, der die Benutzbarkeit der Straße objektiv verbessert. Die A. hat nun erstmals einen nach den maßgeblichen heutigen Maßstäben der RSTO2001 gefertigten Unterbau mit einer 37 cm starken Schotterschicht, einer 14 cm starken Asphalttragschicht und einer 4 cm starken Deckschicht erhalten. Der neue Straßenkörper erhielt so eine Gesamtstärke von 55 cm, wohingegen der frühere Straßenkörper zum Teil nur 36 cm stark war, wie sich aus der Anlage Nr. 2.1 zur gutachterlichen Stellungnahme zu Baugrund und Gründung der K. mbH vom 24.01.2003 ergibt. Der neue Straßenaufbau schützt sicher vor Frostschäden und ermöglicht eine einwandfreie Wiederherstellung der Straßenfläche auch nach Arbeiten, bei denen die Straße aufgebrochen werden muss. Es handelt sich deshalb bei ihm - verglichen mit dem früheren Straßenkörper - um eine technisch andere und höherwertige Art der Ausführung. Die vorliegende völlige Umgestaltung des Straßenkörpers durch Herstellung eines frostsicheren und stärker belastbaren Unterbaus, Einbau einer besonderen Tragschicht im fahrbaren Bereich sowie Aufbringung einer neuzeitlichen Asphaltdecke wird in der Rechtsprechung allgemein als ein Beispielsfall für eine qualitative Verbesserungsmaßnahme angesehen, die auch ohne vorherige Gesamtabnutzung der alten Straßenanlage die Beitragserhebung zu rechtfertigen vermag (HessVGH, Urteil vom 30.01.1991 - 5 UE 2828/88 Juris m.w.N.). Es kann deshalb dahinstehen, ob die A. auch erneuerungsbedürftig war, wofür allerdings die vorgelegten Lichtbilder und die Angabe der Beklagtenvertreter im Erörterungstermin, der Straßenkörper sei zum Teil auch verformt gewesen, sprechen. Ein Verbesserungsbedarf ist von der Beklagten fehlerfrei bejaht worden. Den Gemeinden steht hierbei ein Einschätzungsermessen zu. Die Einschätzung, dass die A. tragfähiger hergestellt werden sollte, lässt sich nicht beanstanden, da nach den nicht widersprochenen Angaben der Vertreter der Beklagten im Erörterungstermin die A. insbesondere im Rinnenbereich verformt gewesen ist, was darauf hinweist, dass sie den Belastungen insbesondere durch schwere Versorgungsfahrzeuge nicht mehr gewachsen war. Die Verbesserungsbedürftigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch andere Straßen im Gemeindegebiet den heutigen Anforderungen an den Aufbau des Straßenkörpers nicht mehr genügen, ohne dass bei diesen ein neuer Straßenkörper eingebaut worden wäre. Die Gemeinde ist nicht gehalten, all ihre verbesserungsbedürftigen Straßen zugleich zu erneuern, sondern darf angesichts nur begrenzter finanzieller Möglichkeiten dies mit der Entscheidung verknüpfen, ob auf Grund von Kanalbauarbeiten, die unterhalb der Straßenkörpers erforderlich sind, Straßenbaumaßnahmen notwendig werden. Es ist ein sachlicher Gesichtspunkt die als grundsätzlich verbesserungsbedürftig erkannten Straßen im Gemeindegebiet in einem höherwertigen Zustand wiederherzustellen, die durch Kanalbauarbeiten sowieso in Mitleidenschaft gezogen werden. Der sachliche Gesichtspunkt besteht in der effizienten und kostensparenden Bündelung gemeindlicher Aufgaben. Aus diesem Grund kann der im Vordergrund stehende Einwand des Klägers, einziger Grund für die Straßenbaumaßnahme in der A. sei der Umstand gewesen, dass in der D. ein unterirdisches Entlastungsbauwerk errichtet und in der A.- und D. die Kanalisation erneuert worden sei, nicht zu überzeugen. Diese Maßnahmen waren Anlass dafür, die grundsätzlich als verbesserungsbedürftig erkannte A. mit einem höherwertigen Straßenkörper wiederherzustellen, sie ändern aber nichts daran, dass die Straße auf Grund ihres heutigen Anforderungen nicht mehr genügenden Straßenkörpers verbesserungsbedürftig war. Das Flurstück 222/1, das im Miteigentum des Klägers steht, gehört zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke, weil es an die ausgebaute A. angrenzt und es baulich genutzt wird. Dies begründet den ausbaubeitragsrechtlich beachtlichen Sondervorteil, weil von dem Anliegergrundstück aus die Straße erfahrungsgemäß in stärkerem Umfang in Anspruch genommen wird als von anderen nicht an die Straße angrenzenden Grundstücken. Die angeforderte Vorausleistung überschreitet nicht die Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld. Bei der Schätzung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigte die Beklagte zwar nicht die Ersparnis die durch die gleichzeitige Ausführung der Kanalbauarbeiten entstanden ist. Dies führt aber nicht dazu, dass die angeforderte Vorausleistung den voraussichtlichen Straßenbeitrag übersteigt. Denn die Beklagte berücksichtigte nur den beitragsfähigen Aufwand des ersten Bauabschnitts, verteilte diese Kosten aber auf das gesamte Abrechnungsgebiet der A. . Da die gesamten Baukosten nach dem Aktenvermerk vom 15.11.2006 sich auf ca. 387.871,99 € belaufen, sind nur gut 1/5 der voraussichtlichen Straßenbaukosten in die Berechnung der Vorausleistung eingeflossen. Es ist weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich, dass die zu berücksichtigten fiktiven Ersparnisse durch die gleichzeitige Ausführung der Kanalbauarbeiten mehr als 4/5 der Straßenbaukosten betragen. Der Kläger ist schließlich auch beitragspflichtig. Beitragspflichtig ist gem. § 16 der Straßenbeitragssatzung der Beklagten, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer oder Miteigentümer ist. Der Kläger ist als Miterbe Miteigentümer des Flurstücks 222/1. Ob er mit den anderen Miteigentümern eine Erbengemeinschaft bildet ist ohne Belang. Die Beklagte muss nicht alle Miteigentümer gemeinsam heranziehen. Gem. § 16 Abs. 3 der Straßenbeitragssatzung haften mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner. Dies entspricht § 11 Abs. 7 Satz 3 KAG. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens A. 32 in B. , Ortsteil C. , Flurstück 222/1, Flur 25. Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung auf einen Straßenbeitrag für Straßenbauarbeiten an der A. . Die ca. 340 m lange A. verläuft zwischen der H. und der D. Von ihr zweigen unter anderem die E., die G. und die Straße F. ab. Im Bereich der Einmündung der Straße F. befand sich ein Regenüberlaufbauwerk. Dieses ersetzte die Beklagte durch eine neue unterirdische Entlastungsanlage in der D., Ecke A. und erneuerte dabei den in der A. und der D. verlaufenden Mischkanal auf der gesamten Länge zwischen der Bachverrohrung in der D., der Einmündung A. /D. und der Einmündung A. /G. . Gleichzeitig baute sie einen Entlastungskanal in der D. ein. Durch diese Kanalbauarbeiten wurde die A. im Bereich zwischen D. und G. in der gesamten Breite in Anspruch genommen. Hergestellt wurde die A. im Bereich zwischen der H. und dem Gewässer „Die L.“ vor dem Jahr 1960 und der weitere Bereich bis zur D., an die das Anwesen des Klägers grenzt, in der ersten Hälfte der 60er Jahre. Der Aufbau der A. bestand aus einer 6 - 13 cm dicken Schwarzdecke und einer 20 - 40 cm starken Schotterdecke über gewachsenem bzw. aufgefülltem Boden (Anlage 2.1 Baugrundschnitt A - A zur gutachtlichen Stellungnahme zu Baugrund und Gründung der K. mbH vom 24.01.2003). Im Zuge der jetzigen Straßenbauarbeiten ist die A. nun mit einer 4 cm bituminösen Deckschicht, einer 14 cm bituminösen Tragschicht und einer darunter liegenden Schotterschicht so hergestellt worden, dass der Straßenaufbau insgesamt 55 cm misst. Mit Bescheid vom 27.10.2006, abgesandt am 31.10.2006, zog die Beklagte den Kläger für das Grundstück Gemarkung C. , Flur 25, Flurstück 222/1 zu einer Vorausleistung auf den Straßenbeitrag für den Ausbau der A. in Höhe von 993,89 € heran. Zur Begründung führte die Beklagte im wesentlichen aus, die vorläufigen Gesamtkosten des bereits fertig gestellten ersten Bauabschnittes zwischen der D. und der E. beliefen sich auf ca. 80.000,- €, wovon die Anlieger 50 % zu tragen hätten; bei einer Gesamtgeschossfläche von ca. 22.966,73 m² ergebe sich ein Beitragssatz von 1,74 € je m² und es errechne sich hieraus bei einer Geschossfläche des klägerischen Grundstückes von 571,2 m² ein Beitrag von 993,89 €. Am 30.11.2006 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und erklärte zur Niederschrift gegen den Vorausleistungsbescheid Widerspruch einzulegen. Die Niederschrift nahm Herr I. von der Beklagten auf; ein Vermerk, dass die Niederschrift vorgelesen und genehmigt worden ist, weist sie nicht auf. Mit Bescheid vom 29.11.2007, zugestellt am 30.11.2007, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung seiner am 28.12.2007 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, einziger Grund für die Straßenbauarbeiten sei die Zerstörung der Straße in Folge der Kanalbauarbeiten gewesen. Unabhängig hiervon habe die Straße nicht erneuert werden müssen. Nur an einigen Stellen hätten sich wieder verschlossene durch Arbeiten an Hausanschlussleitungen herrührende Aufbrüche befunden. Der Verkehr zu dem an der A. liegenden Anwesen der J. GmbH erfolge nicht über die A. , sondern über die E.. Der Bereich zwischen D. und E., an die sein Anwesen angrenze, habe sich in einem guten Zustand befunden und erst ca. 4 Jahre zuvor seien dort die Bürgersteige erneuert worden. Ein Erneuerungsbedarf habe sich auch nicht aus der angeblichen Abweichung des Straßenaufbaus von dem Regelaufbau nach Bauklasse III gemäß RSTO2001 ergeben. Im Gemeindegebiet bestehe eine Vielzahl von Straßen ähnlichen Alters, die den heute geltenden technischen Anforderungen für den Neubau einer Straße nicht entsprächen. Die Erneuerung allein der A. erweise sich deshalb als willkürlich. Schließlich komme es auch nur darauf an, ob der erste Bauabschnitt zwischen D. und E. erneuerungsbedürftig gewesen sei, da nur für diesen Teil der Straße Vorausleistungen verlangt würden. Der Bescheid sei an den falschen Adressaten gerichtet ; er hätte gegen die Erbengemeinschaft ergehen müssen. Nicht entgegen gehalten werden könne ihm, dass die Niederschrift über seinen Widerspruch nicht von ihm unterzeichnet worden sei und sich kein Genehmigungsvermerk auf ihm befinde. Herr I. von der Beklagten habe erkennbar für ihn unterschrieben, womit er einverstanden gewesen sei; darüber hinaus wäre es treuwidrig. ihm einen Formmangel vorzuhalten, der aus dem Bereich der Beklagten herrühre. Der Kläger beantragt, für den Fall eines nicht formwirksamen Widerspruchs ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und in der Sache den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 27.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die A. sei unabhängig von der Kanalerneuerung erneuerungsbedürftig gewesen, weil sie neben den wieder verschlossenen Aufbrüchen aus Kanalanschlussarbeiten insbesondere im Rinnenbereich verformt gewesen sei, so dass die Fahrbahn nicht mehr ordnungsgemäß entwässert worden sei. Unabhängig hiervon sei die Straße verbessert worden, indem sie in ihrem Aufbau nun entsprechend dem Regelwerk RSTO2001 hergestellt worden sei. Dass die gegenständliche Maßnahme zeitlich zusammen mit der Kanalbaumaßnahme durchgeführt worden sei, führe nicht dazu, dass die Kosten alleine der Kanalerneuerung zuzurechnen seien. Umgelegt worden seien auch nur die Kosten des ersten Bauabschnittes in Höhe von 80.000,- € und nicht die Kosten der Gesamtbaumaßnahmen in Höhe von 387.871,99 €. Der Kläger sei als Miteigentümer richtiger Adressat des Bescheides; die Erbengemeinschaft sei keine Rechtsperson, die in Anspruch genommen werden könne. Schließlich fehle es an einem formgerechten Widerspruch, da die Niederschrift nicht vom Kläger genehmigt worden sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und auf die zu den Akten gereichte gutachterliche Stellungnahme zu Baugrund und Gründung der K. mbH vom 24.01.2003 Bezug genommen.