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Urteil

12 K 92/08.F

VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2008:0408.12K92.08.F.0A
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Leitsätze
Ob eine Straßenbaumaßnahme eine Straße im Sinne des Straßenbeitragsrechts verbessert hat, bemißt sich an der bestimmungsgemäßen Funktion der Verkehrsanlage. -Soll eine Anliegerstraße Teil eines verkehrsberuhigten Innenstadtbereichs werden, wird die Straße durch einen niveaugleichen Ausbau der Verkehrsflächen und die Verengung des Fahrstreifens für die Funktionsbestimmung tauglich gemacht und damit im Sinne des Straßenbeitragsrechts verbessert. - Den Anliegern wird hierdurch in der Regel auch ein beitragsrechtlicher Vorteil vermittelt, weil ihre Grundstücke fußläufig leichter und gefahrloser zu erreichen sind. -Der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil ist bei einem L-förmigen Grundstück, das nicht nur an die ausgebaute Straße sondern auch an die kreuzende Straße angrenzt, nicht auf den zur ausgebauten Straße hin gelegenen Grundstücksteil begrenzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 1) 63 % und die Klägerin zu 2) 37 % zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob eine Straßenbaumaßnahme eine Straße im Sinne des Straßenbeitragsrechts verbessert hat, bemißt sich an der bestimmungsgemäßen Funktion der Verkehrsanlage. -Soll eine Anliegerstraße Teil eines verkehrsberuhigten Innenstadtbereichs werden, wird die Straße durch einen niveaugleichen Ausbau der Verkehrsflächen und die Verengung des Fahrstreifens für die Funktionsbestimmung tauglich gemacht und damit im Sinne des Straßenbeitragsrechts verbessert. - Den Anliegern wird hierdurch in der Regel auch ein beitragsrechtlicher Vorteil vermittelt, weil ihre Grundstücke fußläufig leichter und gefahrloser zu erreichen sind. -Der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil ist bei einem L-förmigen Grundstück, das nicht nur an die ausgebaute Straße sondern auch an die kreuzende Straße angrenzt, nicht auf den zur ausgebauten Straße hin gelegenen Grundstücksteil begrenzt. Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 1) 63 % und die Klägerin zu 2) 37 % zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die von den Klägerinnen begehrte Aufhebung der Straßenbeitragsbescheide kann nicht erfolgen, da diese zu Recht ergangen sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Hiervon hat die Beklagten für den Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen durch ihre am 17.06.2002 beschlossenen und am 25.06.2002 veröffentliche Straßenbeitragssatzung (StrBS) Gebrauch gemacht. Nach § 1 dieser Straßenbeitragssatzung erhebt sie zur Deckung des Aufwandes für den Um- und Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge. Die von der Beklagten entsprechend des Ausbauprogramms für die grundlegende und verkehrsberuhigte Erneuerung der Langstraße, dem die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 03.05.2004 zugestimmt hat, durchgeführte Baumaßnahme stellt einen beitragsfähigen verbessernden Um- und Ausbau im Sinne des § 11 Abs. 3 KAG dar. Bezugspunkt für die Frage, ob eine Verbesserung eingetreten ist, ist die bestimmungsgemäße Funktion der Verkehrsanlage (HessVGH, Urt. v. 31.05.1979 -V OE 19/78 - ESVGH 29, 238 =HSGZ 80, 22). Die bestimmungsgemäße Funktion der F ist nach dem maßgeblichen Willen der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten seit dem 17.11.2003 Teil eines verkehrsberuhigten Bereichs in der Innenstadt der Beklagten zu sein, wo Fußgänger und Kraftfahrzeuge gleichberechtigt die Straße nutzen können. Der durch die Baumaßnahme hergestellte neue Zustand der F wirkt sich für die funktionsgemäße Benutzung der Straße als Teil eines verkehrsberuhigten Innenstadtbereiches günstig aus. Der niveaugleiche Ausbau der Verkehrsflächen und die Verengung des Fahrstreifens verdeutlichen den Verkehrsteilnehmern, dass die Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen dürfen und verlangsamen zudem den Kraftfahrzeugverkehr. Die F ist damit für ihre Bestimmung als verkehrsberuhigter Innenstadtbereich tauglich gemacht und damit im Sinne des Straßenbeitragsrechts verbessert worden. Durch den Umbau der F sind der Beklagten nach ihrer Angabe in den den angefochtenen Bescheiden beigefügten Erläuterungen Aufwendungen in Höhe von 1.263.350,38 € entstanden. Zweifel am Umfang und Ermittlung dieses beitragsfähigen Aufwandes haben die Klägerinnen weder geltend gemacht noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Bei der Bemessung des umlagefähigen Aufwandes hat die Beklagte zu Recht einen Gemeindeanteil von 50% abgesetzt. Nach § 4 ihrer Straßenbeitragssatzung trägt die Beklagte 50% des Aufwandes, wenn die Straße überwiegend dem Anliegerverkehr dient. Dies ist bei der F der Fall, da die F nach der Verkehrskonzeption der Beklagten Teil eines verkehrsberuhigten Bereiches darstellt. Die Klägerinnen erhalten durch den verbessernden Um- und Ausbau der Feinen ausbaubeitragsrechtlich beachtlichen Sondervorteil, der nicht auf eine Teilfläche des Flurstücks A, nämlich auf den Teil, dessen Bebauung zur F hin ausgerichtet ist, begrenzt ist. Der Umbau der F zu einem verkehrsberuhigten Bereich entsprechend der Verkehrskonzeption der Beklagten vermittelt den Klägerinnen als Grundstückseigentümerinnen des an die Fangrenzenden Flurstückes A einen wirtschaftlichen Vorteil, der die Heranziehung gerade dieses Grundstückes zu einem Beitrag rechtfertigt. Das Grundstück ist durch den verkehrsberuhigten Ausbau insbesondere fußläufig leichter und gefahrloser zu erreichen; der einseitig errichtete Verfügungsstreifen erleichtert die Andienung der Grundstücke und damit insbesondere die Belieferung der dort ansässigen Ladenlokale und gastronomischen Betriebe. Dieser Vorteil erstreckt auf das gesamte Flurstück A. Die Voraussetzungen des § 6 A S. 3 d) Straßenbeitragssatzung, auf den die Klägerinnen sich berufen, liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Erschließungswirkung der Erschließungsanlage bei einem Grundstück zwischen zwei Erschließungsanlagen, welches an jeder dieser Erschließungsanlagen selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar ist, so dass es sich um zwei vollständig unabhängige Grundstücke handelt, auf die entsprechende Teilfläche des Grundstücks, die durch die Mittellinie zwischen den Erschließungsanlagen gebildet wird. Bei dem Flurstück A handelt es sich nicht um zwei planerisch voneinander vollauf unabhängige Grundstücke, denn das Grundstück ist - ähnlich wie andere Grundstücke in der näheren Umgebung - vollständig überbaut, was die Annahme zweier vollständig unabhängiger Grundstücke, wie es § 6 A S. 3 d Straßenbeitragssatzung fordert, ausschließt. Unabhängig hiervon kommt die Anwendung des § 6 A S. 3 d Straßenbeitragssatzung nicht in Betracht, wenn mit Blick auf das hintere „Teilgrundstück“ anzunehmen ist, es wäre als selbständiges Hinterliegergrundstück derselben Eigentümer an der Aufwandsverteilung für die abzurechnende Straße zu beteiligen. Denn die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an einer Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks kann nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Grundstück im Eigentum derselben Person stehen (BVerwG, Urt. v. 03.02.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 89, 1072 für das Erschließungsbeitragsrecht). Die zur G hin gelegene Teilfläche des Flurstückes wäre als Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu beteiligen. Als Hinterliegergrundstück würde ihm durch den Ausbau der F ebenfalls ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil zu Teil, weil vom Hinterliegergrundstück aus eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der F besteht. Diese Möglichkeit besteht in Fällen der Eigentümeridentität - wie im vorliegenden Fall - beim Vorliegen einer einheitlichen Nutzung immer (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 35 Rn. 17). Dies ist vorliegend der Fall. Das Flurstück A wird einheitlich als Wohn- und Geschäftsanwesen genutzt. Zudem ist die F vom Hinterliegergrundstück aus auch tatsächlich erreichbar, da im Erdgeschoss eine Passage über das Flurstück A führt. Zweifel am Abrechnungsgebiet und an der Berechnung des auf das klägerische Grundstück entfallenen Beitrags haben die Klägerinnen weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerinnen sind alleinige Miteigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshauskomplex bebauten Flurstückes A, Flur B, Gemarkung C, welches L-förmig zwischen der Fund der kreuzenden G im Innenstadtbereich Cs liegt. Eine über das Grundstück verlaufende Passage eröffnet eine fußläufige Verbindung zwischen der G und der Fund ermöglicht von beiden Straßen einen Zugang zu dem auf dem Anwesen der Klägerinnen befindlichen Ladengeschäfte und gastronomischen Betrieben. In ihrer Sitzung am 17.11.2003 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten, für die Innenstadt ein Verkehrskonzept, nach dem die Feine verkehrsberuhigte Zone werden soll. In der Sitzung am 03.05.2004 stimmte die Stadtverordnetenversammlung dem Ausbauprogramm und der grundlegenden und verkehrsberuhigten Erneuerung der Fin dem Abschnitt zwischen „D“ und E mit Ausbaukosten von 1.350.000 € und der Heranziehung der Anlieger gemäß Straßenbeitragssatzung mit 50% zu. Zur Begründung führte die Stadtverordnetenversammlung im Wesentlichen aus, aus dem Verkehrskonzept Innenstadt leite sich für die Fein verkehrsberuhigter Ausbau (Zeichen: 325 gemäß StVO) ab; durch den Umbau werde die F aufgewertet und attraktiv gestaltet, die Straße soll eine attraktive Einkaufsstraße werden, ausgewählte Materialien für Fahrgasse und Gehbereich sollten Kunden und Besucher vermehrt zum Einkaufen, Bummeln und Verweilen einladen, wobei Fußgänger und Autos sich zukünftig gleichberechtigt die neuen Flächen teilen sollten. Entsprechend des Bauprogrammes baute die Beklagte die F um, so wurde eine ca. 3,50 m breite Fahrbahn, ein ca. 1,90 - 2,00 m breiter Verfügungsstreifen, der der Andienung und dem Parken dient und beiderseitige ca. 2,20 m breite Gehwegflächen erstellt, wobei die verschiedenen Verkehrsflächen niveaugleich ausgebaut wurden. Mit 10 Bescheiden vom 27.07.2007 zog die Beklagte die Klägerin zu 1. zu Straßenbeiträgen entsprechend ihrer Miteigentumsanteile am Flurstück A in Höhe von insgesamt 6.874,49 € heran. Die Klägerin zu 2. zog die Beklagte mit 8 Bescheiden für ihre Miteigentumsanteile an diesem Grundstück zu Straßenbeiträgen in Höhe von insgesamt 11.716,24 € heran. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Straßenbeiträge wird auf die den Bescheiden beigefügten Erläuterungen Bezug genommen. Die gegen ihre Heranziehung sowohl von der Klägerin zu 1. als auch von der Klägerin zu 2. erhobenen Widersprüche mit Telefaxen jeweils vom 27.08.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 10.12.2007, zugestellt am 14. bzw. 17.12.2007 zurück. Am 11.01.2008 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zu deren Begründung führen sie im Wesentlichen aus, bei der Berechnung des Straßenbeitrages dürfe nur der unmittelbar an die Fangrenzende Grundstücksteil berücksichtigt werden; dies ergebe sich aus § 6 B d) der Straßenbeitragssatzung der Beklagten, nachdem die Erschließungswirkung der Erschließungsanlage sich bei Grundstücken, die zwischen 2 Erschließungsanlagen lägen und an jeder dieser Erschließungsanlage selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar seien, jeweils nur auf die entsprechende Teilfläche des Grundstückes erstrecke, die durch die Mittellinie zwischen den Erschließungsanlagen gebildet werde. Dies sei hier der Fall, da das Grundstück ursprünglich aus 3 separaten Grundstücken bestanden habe und praktisch 2 völlig separate Gebäude - eines an der Fund eines an der G - bestünden, weshalb dem Gebäude, welches an die G grenze, praktisch keinerlei Erschließungsvorteil durch die F zukomme. Zweifelhaft sei auch, ob durch die Umgestaltung der Straße eine Verbesserung im Sinne des Straßenbeitragsrechts eingetreten sei. Die Klägerinnen beantragen, die Heranziehungsbescheide der Beklagten zu Aktenzeichen 6601-1231-45.01-45.08 zu Lasten der Klägerin zu 2) jeweils vom 27.07.2007 sowie der dazugehörige Widerspruchsbescheid vom 10.12.2007 und zusätzlich die Heranziehungsbescheide der Beklagten zu Aktenzeichen 6601-1231-45.09 bis 45.18 zu Lasten der Klägerin zu 1) nebst dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 10.12.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Regelung des § 6 A d) der Straßenbeitragssatzung vom 17.06.2002 könne auf das L-förmige Grundstück der Klägerinnen nicht angewandt werden, da eine Mittellinie nicht gezogen werden könne. Die Baumaßnahme sei auch ein verbessernder Umbau im Sinne des Straßenbeitragsrechts, da nach der maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise der Gesamtheit der Straßenbenutzer ein positiver Effekt für die Benutzung der F eingetreten sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.