Beschluss
12 G 2138/07
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0731.12G2138.07.0A
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Leitsätze
Der Studentschaft steht kein Anspruch gegen die Hochschule auf Unterstützung eines Boykottaufrufs im Zusammenhang mit der Einführung von Studienbeiträgen zu.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Studentschaft steht kein Anspruch gegen die Hochschule auf Unterstützung eines Boykottaufrufs im Zusammenhang mit der Einführung von Studienbeiträgen zu. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der am 27.07.2007 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der gestellte Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Boykottaufruf (Informationen und Hinweise zur Möglichkeit des Boykotts der Studienbeiträge im Wintersemester 2007/08) des Allgemeinen Studierendenausschusses über die Verwaltung der Antragsgegnerin zu versenden, ist zwar als sogenannte Regelungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Versendung des vom Allgemeinen Studentenausschuss verfassten Boykottaufrufs im Zusammenhang mit der zum Wintersemester 2007/2008 erfolgenden Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes Hessen gemäß dem entsprechenden Gesetz vom 16.10.2006 (GVBl. I S. 512). Die Antragstellerin (Studentenschaft der Fachhochschule Frankfurt am Main) besteht aus den Studierenden der Antragsgegnerin (Fachhochschule Frankfurt am Main). Sie - die Antragstellerin - ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Antragsgegnerin (vgl. § 95 Abs. 1 S. 2 Hessisches Hochschulgesetz - HHG - in der Fassung vom 31.07.2000 - GVBl. I S. 374). Die Antragsgegnerin selbst ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 HHG eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine staatliche Einrichtung. Bei der Antragstellerin handelt es sich somit um eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Antragsgegnerin, der nach § 96 Abs. 2 HHG bestimmte Aufgaben übertragen werden. Zu diesen Aufgaben zählen unter anderem die Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder (Nr. 2) sowie die Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden, soweit sie nicht dem Studentenwerk oder anderen Trägern übertragen sind (Nr. 3). Da es sich bei Einführung von Studienbeiträgen sowohl um eine hochschulpolitische Angelegenheit handelt, als auch hierdurch die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden beeinträchtigt werden können, steht der Antragstellerin das Recht zu, die Studierenden über diese Problematik umfassend zu informieren und eine Willensbildung ihrer Mitglieder herbeizuführen. Zu in diesem Zusammenhang zulässigen Maßnahmen gehört jedoch nicht der Boykottaufruf des Allgemeinen Studentenausschusses, der nach § 97 Abs. 3 S. 1 HHG die Studentenschaft vertritt. Das Hessische Hochschulgesetz hat die Hochschule als Gesamtkörperschaft und die Studentenschaft als deren Gliedkörperschaft in besonderer Weise einander rechtlich zugeordnet. Aus dieser engen rechtlichen Zuordnung ergibt sich die Pflicht zu partnerschaftlichem Verhalten (VGH Kassel, Entscheidung vom 03.12.1969 - II OG 55/69, NJW 1970, 295 = DÖV 1970, 197; vgl. auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage 2004, S. 693). Insbesondere ergibt sich daraus die Pflicht der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin, die Antragsgegnerin bzw. deren Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zu behindern (VG Sigmaringen, Urteil v. 08.09.1976, WissR 1977, S. 92). Der erfolgte Boykottaufruf der Antragstellerin ist jedoch eine solche Maßnahme, die die Antragsgegnerin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert. Nach § 1 Abs.1 S. 1 Hessisches Studienbeitragsgesetzes haben die Hochschulen des Landes Studienbeiträge nach diesem Gesetz zu erheben, und zwar gem. § 13 Abs. 1 erstmals für das Wintersemester 2007/2008. In Umsetzung dieses Gesetzes ist die Antragsgegnerin verpflichtet, entsprechende Beitragsbescheide an die Studierenden zu erlassen. Ziel des Boykottaufrufs ist es aber gerade, die konkrete Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu beeinträchtigen. So wird im Boykottaufruf etwa ausgeführt, dies sei eine Chance, die Einführung von Studiengebühren aktiv zu verhindern. Würde der Boykottaufruf erfolgreich sein, d. h. mindestens 20 % der Studierenden teilnehmen, müsste die Verwaltung der Antragsgegnerin in jedem Fall einen nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand betreiben (Mahnungen und ggf. Exmatrikulationen). Der Boykottaufruf fordert darüber hinaus die Studierenden auch zu einem rechtswidrigen Verhalten auf, so dass es auf der Hand liegt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch darauf haben kann, dass die Antragsgegnerin sie bei einem rechtswidrigen Handeln unterstützen muss. Die demnächst ergehenden, mit einer Vorläufigkeitserklärung versehenen Beitragsbescheide beruhen auf dem Hessischen Studienbeitragsgesetz und damit einer gesetzlichen Grundlage. Die Beitragsbescheide ergehen selbst dann wirksam, sind also nicht nichtig, wenn der Hessische Staatsgerichtshof das Hessische Studienbeitragsgesetz für verfassungswidrig erklären würde (vgl. § 40 Abs. 3 S. 2 Staatsgerichtshofgesetz). In Folge sind die Studierenden zum gegenwärtigen Zeitpunkt verpflichtet, den geltend gemachten Studienbeitrag an die Hochschule - die Antragsgegnerin - zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Studierenden gegen die Heranziehungsbescheide Rechtsbehelfe einlegen, da diese Rechtsbehelfe aufgrund des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten, d. h. also zunächst trotz des eingelegten Rechtsbehelfs zu befolgen sind. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die Adressen aller Studierenden in einer den Datenschutz gewährleistenden Form (als Datei oder in Form von Adressenaufklebern) zur Verfügung zu stellen, ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht begründet. In diesem Zusammenhang ist auf die Vorschrift des § 19 der Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen vom 29.12.2003 (GVBl. I 2004 S. 12) hinzuweisen, wonach die Hochschule personenbezogene Daten der in § 64 Abs. 4 HHG genannten Personen an die Studentenschaft übermittelt, soweit diese die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Eine Datenübermittlung zur Durchführung einer rechtswidrigen Maßnahme - wie sie hier durchgeführt werden soll - wird also durch die genannte Vorschrift gerade ausgeschlossen. Die Antragstellerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bemessung des Interesses der Antragstellerin wurde der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro zu Grunde gelegt. Da der Eilantrag auf die Vorwegnahme einer Hauptsache gerichtet ist, hält es das Gericht für angemessen, den vollen Regelstreitwert der Streitwertfestsetzung zu Grunde zu legen.