Urteil
12 E 1924/06
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0313.12E1924.06.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Der ablehnende Bescheid der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 25.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2006 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 und Abs. 1 S. 1 VwGO). Die mit Bescheid der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 25.01.2006 erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist rechtmäßig. Gemäß § 48 Abs. 4 FeV ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen, wenn der Bewerber unter anderem die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (Nr. 2). Gewähr in Bezug auf die besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung (persönliche Zuverlässigkeit) bietet derjenige, der die Erwartung rechtfertigt, dass er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen erlaubnispflichtigen Tätigkeit gerecht werden wird. Diesem Erfordernis genügt, wer keinen Anlass zu der Befürchtung bietet, dass er sich im Rahmen der von ihm angestrebten Betätigung über die zum Schutz der Allgemeinheit oder Einzelner vor Schäden und Gefahren erlassenen Vorschriften hinwegsetzen wird. Ob er bei einer Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit in diesem Sinne vertrauenswürdig ist, hat die Behörde ebenso wie in anderen Fällen der Gefahrenprävention prognostisch zu beurteilen. Dabei ist es ihr nicht verwehrt, aus seinem bisherigen Verhalten nachteilige Folgerungen für die Zukunft zu ziehen. Insbesondere strafrechtliche Verfehlungen lassen sich gegebenenfalls als Indiz dafür werten, dass es der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abträglich ist, den Bewerber zur Fahrgastbeförderung zuzulassen. Auch Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art können in diesem Zusammenhang bedeutsam sein. Zwar muss die Zuverlässigkeit jeweils in Bezug auf die Tätigkeit gesehen werden, für die die Erlaubnis begehrt wird. Jedoch ist es nicht erforderlich, dass der Bewerber die ihm vorgehaltenen Zuwiderhandlungen in Ausübung dieser Tätigkeit begangen hat. Es reicht aus, wenn die Art und Weise der Tatausführung Charaktereigenschaften erkennen lässt, die sich im Falle der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen zum Schaden der Allgemeinheit oder der Fahrgäste auswirken können. In diesem Sinne unzuverlässig ist, wer durch wiederholte Straffälligkeit einen Hang zur Missachtung der Rechtsordnung dokumentiert hat. Aber auch ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die - wie etwa die Neigung zu Brutalitäten, zu ungezügeltem Alkoholgenuss oder zu rücksichtslosem Gewinnstreben - eine ordnungsgemäße Betätigung als Beförderer anderer Personen nicht erwarten lässt (VGH Mannheim, Beschl. v. 17.04.1989 - 10 S 750/89 -, NVwZ-RR 1990, 164, 165). Bei Anlegung dieser Maßstäbe gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass im Falle des Klägers Zweifel bestehen, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Denn es lässt sich nicht mit einer hinreichenden Sicherheit ausschließen, dass sich der Kläger im Rahmen der von ihm angestrebten Beschäftigung als Fahrer von Limousinen für touristische Ausflüge bei der Firma C. über die zum Schutze der Allgemeinheit oder Einzelner vor Schäden und Gefahren erlassenen Vorschriften hinwegsetzen wird. Zugunsten des Klägers ist bei der anzustellenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, dass der Kläger seit den im Jahre 2001 begangenen abgeurteilten Straftaten nicht mehr straffällig in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus ist er aus der Türsteher-Szene, die den Hintergrund seiner Straftaten bildete, ausgestiegen; er geht nunmehr einer Beschäftigung als Wagenpfleger nach. Des Weiteren sind die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. im Beschluss vom 11.04.2006 zu berücksichtigen, wonach der Kläger im Strafvollzug nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt eine enorme persönliche Entwicklung durchlaufen habe, welche zu einer Veränderung der Selbstverantwortung sowie eines gereiften Konfliktlöseverhaltens geführt habe. Schließlich weist der Kläger nunmehr auch eine feste familiäre Bindung auf, denn er ist verheiratet und Vater eines Kleinkindes. Trotz dieser positiven, für den Kläger sprechenden Umstände konnte das Gericht bei der Würdigung aller Einzelfallumstände nicht zu der Überzeugung gelangen, dass bei dem Kläger keinerlei berechtigten Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit für die angestrebte Tätigkeit bestehen. Zu Lasten des Klägers ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger, der sich erst seit Mitte der 90er Jahre im Bundesgebiet aufhält, bereits mehrfach straffällig in Erscheinung getreten ist. Besonders ins Gewicht fällt die Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten, bei denen er auf besonders brutale und rücksichtslose Weise Gewalt gegen andere Personen ausgeübt hat, in dem er mit Schlagwerkzeugen auf Personen eingeschlagen und sie getreten hat, auch nach dem sie wehrlos am Boden lagen. Diese vom Kläger in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensweisen ließen ohne Zweifel eine Neigung des Klägers erkennen, in Konfliktsituationen Gewalt in einer völlig überzogenen Weise einzusetzen. Auch bei der vom Kläger beabsichtigten Tätigkeit als Fahrer für die Firma C. kann es zu Konfliktsituationen kommen, etwa wenn ein Fahrgast betrunken und/oder aggressiv ist oder sich sonst daneben benimmt. Trotz der ihm im Strafvollstreckungsverfahren gestellten günstigen Prognose kann hier nicht mit der hinreichenden Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger in solchen Konfliktsituationen ausnahmslos rücksichtsvoll und besonnen verhält. Eine solche Annahme ist erst dann gerechtfertigt, wenn der Kläger einen längeren Zeitraum nach der im April 2006 erfolgten Strafaussetzung zur Bewährung bewältigt hat, ohne erneut straffällig geworden zu sein. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der im Oktober 1972 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und hält sich seit 1994 im Bundesgebiet auf. Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 24.02.2003 - Az.: ..., rechtskräftig seit dem 17.09.2004, wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in 3 Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung sowie unerlaubtem Erwerb und Führen einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Den Verurteilungen lagen strafbare Handlungen zugrunde, die der Kläger am 30.03., 14.07. und 28.07.2001 als Türsteher der A. Discothek B. begangen hatte. Bei dem Vorfall vom 30.03.2001 schlug der Kläger unter anderem mit einem Baseballschläger auf 2 Besucher der Discothek ein, und setzte dies fort, auch nachdem eine Person am Boden lag. Die Schläge waren mit einer solchen Wucht geführt, dass der Baseballschläger schließlich zerrbrach. Am 14.07.2001 schlug der Kläger einem Besucher der Discothek mit voller Wucht mit einem Schlagstock auf den Hinterkopf und trat auf diese Person ein, nachdem der Geschädigte auf dem Boden lag. Bei dem Vorfall am 28.07.2001 sprühte der Kläger dem Verletzten zunächst Tränengas ins Gesicht und schlug ihm anschließend mit der Faust heftig gegen den Kopf. Im Anschluss daran trat er wiederholt auf den bereits wehrlos am Boden sitzenden Geschädigten ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Seiten 4-7 des Urteils des Amtsgerichts A. (Bl. 37-40 d. BA.) Bezug genommen. Der Kläger trat am 17.01.2005 seine Strafhaft an; bereits am 23.05.2005 wechselte er in den offenen Vollzug. Mit Antrag vom 25.07.2005 stellte der Kläger bei der Oberbürgermeisterin der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Mietwagen nach § 48 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, - FeV -). Der Kläger beabsichtigte bei der Firma C. als Fahrer für touristische Ausflüge eingesetzt zu werden. Nach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte die Oberbürgermeisterin - Ordnungsamt/Führerscheinstelle - der Beklagten mit Bescheid vom 25.01.2006 den Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger biete nicht die Gewähr dafür, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, denn bei ihm sei ein Hang zur Aggressivität und Missachtung der Rechtsordnung zu erkennen. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 06.02.2006 Widerspruch ein. Unter Bezugnahme auf ein von ihm vorgelegtes Schreiben der Psychologin der Justizvollzugsanstalt vom 09.12.2005 führte der Kläger aus, bei ihm könne nicht von einem Hang zur Aggressivität ausgegangen werden. Die begangenen Gewalttätigkeiten seien ausschließlich im Zusammenhang mit seiner ehemaligen Tätigkeit als Türsteher erfolgt; außerdem liege dies bereits 4 1/2 Jahre zurück. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 11.04.2006 wurde die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe am 16.04.2006 zur Bewährung ausgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2006 wies die Oberbürgermeisterin - Rechtsamt - der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die der Verurteilung des Klägers zugrundeliegenden Vorfälle ließen nicht nur einen Hang zur Missachtung der Rechtsordnung erkennen, sondern auch eine Neigung, in Konfliktfällen gewalttätig zu werden. Deshalb biete der Kläger nicht die erforderliche Gewähr, auch bei schwierigen Fahrgästen die notwendige Besonnenheit zu wahren und die Grenzen des Rechts zu beachten. Allein der Zeitablauf seit Begehung der Taten im Jahr 2001 biete keinen hinreichenden Anlass, die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers zu entkräften. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägervertreterin am 12.05.2006 zugestellt. Der Kläger hat am 19.05.2006 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger vertritt die Auffassung, er biete keinen Anlass daran zu zweifeln, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Bei der vom Kläger beabsichtigten Tätigkeit könnten keine schwierigen Situationen entstehen, wie es etwa bei einem Taxifahrer denkbar sei. Denn Auftrag und Preis seien vom Arbeitgeber, der C. vorgegeben; Aufgabe des Klägers sei ausschließlich, die Kunden am Flughafen abzuholen und sie an ein festgelegtes Ziel zu bringen. Weiterhin habe sich auch - wie unstreitig ist - die familiäre Situation des Klägers geändert, denn er sei seit 1 1/2 verheiratet und Vater einer kleinen Tochter. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 25.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2006 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus führt die Beklagte aus, auch bei der vom Kläger beabsichtigten Tätigkeit könne es zu Streitigkeiten mit Fahrgästen kommen, die Anlass für ein aggressives Verhalten des Klägers seien könnten. Mit Beschluss vom 08.02.2007 hat die Kammer den Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat die den Vorgang betreffende Behördenakte der Beklagten beigezogen und sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.