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Urteil

12 E 3170/04, 12 E 3170/04 (3)

VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2006:1212.12E3170.04.0A
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Mehrkosten die durch die Bereitstellung und Versendung der Wahlunterlagen für die Wahlen zum Studentenparlament, die gleichzeitig mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule durchgeführt werden, der Studentenschaft in Rechnung zu stellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Mehrkosten die durch die Bereitstellung und Versendung der Wahlunterlagen für die Wahlen zum Studentenparlament, die gleichzeitig mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule durchgeführt werden, der Studentenschaft in Rechnung zu stellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Entscheidung kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ergehen, da die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt haben. Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 43 VwGO) zulässig. Die Beteiligten streiten um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, dass die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu deren Wahlen Wahlunterlagen bereitzustellen und zu versenden, ohne hierfür Kostenersatz zu fordern. Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär, da die Klägerin, erhebt sie Klage erst gegen die Kostenanforderung durch die Beklagte im Anschluss an die Wahlen, nicht im gleichen Maße Rechtsschutz erlangen kann. Zur Deckung ihres Haushaltes ist sie darauf angewiesen, alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Kosten in ihre Berechnungen einzustellen und bereits im Vorfeld auf die studentischen Beiträge umzulegen. Aus diesem Grunde hat die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an den beantragten Feststellungen. Die Feststellungsklage ist in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Mehrkosten, die durch die gleichzeitige Durchführung der Wahlen zum Studentenparlament mit den Wahlen zu den anderen Kollegialorganen der Hochschule entstehen, der Studierendenschaft in Rechnung zu stellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Nach § 97 Abs. 6 S. 3 HHG in der Fassung vom 31.07.2000 (GVBl. I Seite 374) zuletzt geändert durch Art. 23 des zweiten Verwaltungsverfahrensrechtsänderungsgesetzes vom 21.03.2005 (GVBl. I Seite 218) - im folgenden: HHG - sind die Wahlen zum Studentenparlament gleichzeitig mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule durchzuführen. Die Wahlunterlagen werden nach § 97 Abs. 6 S. 4 HHG von der Hochschule bereitgestellt und entsprechend der Regelungen in der Wahlordnung der Hochschule versandt. Mit der Versendung der Wahlunterlagen im Rahmen der Durchführung der Wahlen zum Studentenparlament, die zeitgleich mit den Wahlen zu den anderen Kollegialorganen durchgeführt werden, erfüllt die Hochschule mithin eine eigene, ihr durch Gesetz zugewiesene Aufgabe. Hierfür hat sie grundsätzlich auch die Kosten zu tragen (so auch OVG Münster, Urteil v. 09.06.1992, Az.: 15 A 1565/90 zu dem bis zum 22.11.1987 geltenden § 77 Abs. 6 S. 2 HS 2 WissHG Nordrhein-Westfalen, der der Regelung im § 97 Abs. 6 S. 4 HHG entsprach). Einer ausdrücklichen Regelung, die der Beklagten auch die Kosten für ihre Handlungspflicht aufbürdet, bedarf es nicht. Eine Kostenübernahmepflicht der Klägerin - wie vom Präsidium in seiner Sitzung am 08.07.2003 festgestellt - besteht nicht. Eine solche folgt weder aus den einschlägigen Gesetzen einschließlich der insoweit maßgeblichen Wahlordnung noch aus übergeordneten Billigkeitserwägungen. Eine eindeutige Regelung hierzu enthält die Wahlordnung der Hochschule ebenso wenig wie das HHG. Aber auch aus allgemeinen Grundsätzen oder der Auslegung der einschlägigen Vorschriften lässt sich eine Kostentragungspflicht der Klägerin nicht herleiten. Eine Kostentragungspflicht folgt weder aus den allgemeinen Rechten und Pflichten der Selbstverwaltung der Studentenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechtes noch aus einem Umkehrschluss aus § 95 Abs. 3 S. 3 HHG. Im Rahmen der Selbstverwaltung sind der Studierendenschaft durch Gesetz, insbesondere in den §§ 95 f. HHG Aufgaben zugewiesen. Nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 HHG gibt sich die Studierendenschaft eine Satzung, in der sie unter anderem nähere Bestimmungen über die Wahlen trifft. Eine explizite Zuweisung von Aufgaben im Rahmen der Durchführung von Wahlen zum Studentenparlament findet sich hierin nicht. Vielmehr enthält die gesetzliche Regelung in § 97 Abs. 6 S. 4 HHG eine ausdrückliche Aufgabenzuweisung an die Hochschule, soweit dort bestimmt ist, dass diese die Wahlunterlagen bereitzustellen und zu versenden hat. Anders verhält es sich im Hinblick auf § 95 Abs. 3 S. 1 HHG, der die Erhebung der Mitgliedsbeiträge ausdrücklich der Studierendenschaft zuweist. Soweit dort im folgenden bestimmt, dass die Hochschule die Beiträge gebührenfrei - also auch unter Tragung der Kostenlast einzieht -, bedurfte es hinsichtlich dieser Kosten, wollte man sie nicht der Studierendenschaft aufbürden, einer speziellen Regelung, da die Aufgabe "Erhebung der Mitgliedsbeiträge" durch Gesetz ausdrücklich der Studierendenschaft zugewiesen ist und sie damit grundsätzlich auch die hierfür anfallenden Kosten zu tragen hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt ein Kostenerstattungsanspruch auch nicht aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Voraussetzungen dieses, auch im öffentlichen Recht grundsätzlich anwendbaren Rechtsinstituts, liegen nicht vor. Nach §§ 683, 677 BGB kann derjenige, der ein Geschäft nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen desjenigen, dessen Geschäft es war, besorgt, Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Geschäftsführer ein fremdes bzw. zumindest ein auch fremdes Geschäft besorgt, ohne hierzu berechtigt oder ermächtigt zu sein. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Zunächst handelt die Beklagte bei der Bereitstellung und Versendung der Wahlunterlagen nicht ohne Auftrag. Im Gegenteil ist sie durch § 97 Abs. 6 S. 4 HHG ausdrücklich hierzu beauftragt. Die Beklagte erfüllt hiermit auch keine fremde, im Pflichtenkreis der Klägerin liegende Aufgabe, sondern eine eigene, ihr durch Gesetz zugewiesene Aufgabe (vgl. OVG Münster, Urteil v. 25.03.1988, Az.: 15 A 716/86). Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet, denn die Feststellung im Präsidiumsbeschluss vom 01.07.2003, wonach die Kosten für Wahlen, die nicht der Vorgabe des § 97 Abs. 6 S. 3 HHG entsprechen, von der Studierendenschaft zu tragen sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist berechtigt, die ihr durch die Bereitstellung und Versendung entstehenden Kosten im Rahmen von Wahlen zum Studentenparlament, die nicht gleichzeitig mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule durchgeführt werden, von der Klägerin ersetzt zu verlangen. Dies folgt bereits aus den gesetzlichen Regelungen im § 97 Abs. 6 S. 3 und 4 HHG. Nach dem Wortlaut der genannten Vorschriften sind die Wahlen zum Studentenparlament zeitgleich mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule durchzuführen. Und nur insoweit bzw. bei diesen Wahlen trifft die Hochschule die Verpflichtung, die Wahlunterlagen bereitzustellen und entsprechend den Regelungen in der Wahlordnung der Hochschule zu versenden. Dies folgt aus dem inneren Zusammenhang der Regelungen im § 97 Abs. 6 S. 3 und 4 HHG. Will die Studierendenschaft darüber hinaus Wahlen zum Studentenparlament durchführen und greift sie dabei auf unterstützende Handlungen durch die Beklagte - wie die Versendung der Wahlunterlagen - zurück, so trifft die Beklagte insoweit, da sie keine ihr durch Gesetz zugewiesene Aufgabe erfüllt, auch keine Kostentragungspflicht, so dass sie entsprechend der von ihr getroffenen Feststellung die anfallenden Kosten von der Klägerin ersetzt verlangen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit Schreiben vom 07.07.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Präsidium in seiner Sitzung am 01.07.2003 beschlossen habe, dass die Kosten für Wahlen, die nicht der Vorgabe des § 97 Abs. 6 S. 3 HHG entsprechen, von der Studentenschaft selbst zu tragen seien. Diese Mitteilung war verbunden mit der Bitte, diesen Beschluss bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen. Mit weiterem Schreiben vom 11.07.2003 setzte die Beklagte die Klägerin über einen ergänzenden Beschluss des Präsidiums vom 08.07.2003 in Kenntnis, wonach Mehrkosten für Wahlen i. S. v. § 97 Abs. 6 S. 3 HHG (Wahlbekanntmachung, Papierkosten, Konfektionierungsaufwand, Portoaufwand etc.) zukünftig der Studentenschaft in Rechnung gestellt würden. Mit dieser Mitteilung war ebenfalls die Bitte verbunden, dies bei der zukünftigen Haushaltsplanung zu berücksichtigen. Auf entsprechende Nachfrage stellte die Beklagte mit Schreiben vom 07.01.2004 klar, dass ihre Mitteilung vom 07.07.2003 die Kosten für Wahlen betreffe, die nicht im Turnus des § 13 Abs. 4 HHG (zwei Jahre) durchgeführt würden. Das Schreiben vom 11.07.2003 betreffe den Mehraufwand, der durch Wahlen für studentische Gremien anfalle. Dieser werde auf ca. 10.000,00 Euro geschätzt. Am 05.07.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Ansicht, die erhobene Feststellungsklage sei zulässig, da es sich bei der Frage, ob die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten der Wahlen zum Studentenparlament zu tragen, um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses handele. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da sie die Mehrkosten, die sie im Falle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beklagten treffe, in ihrem Haushaltsplan berücksichtigen müsse. Da die Mitteilung der Beschlüsse des Präsidiums bzw. die Beschlüsse selbst keine Verwaltungsakte seien, sei auch nicht vorrangig eine Anfechtungsklage zu erheben. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt, die Kosten, die durch die Wahlen zum Studentenparlament anfielen, von der Klägerin erstattet zu verlangen. Ihre Verpflichtung, diese Kosten selbst zu tragen, folge aus § 97 Abs. 6 S. 4 HHG, wonach die Wahlunterlagen von der Hochschule bereitzustellen und zu versenden seien. Dass diese Verpflichtung nur bei den Wahlen gelte, die zeitgleich mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule durchzuführen seien, folge nicht aus der Vorschrift des § 97 Abs. 6 S. 3 HHG, da es sich hierbei lediglich um eine Sollvorschrift handele und die Formulierung im Satz 4 nur allgemein von Wahlen und nicht von Wahlen gem. Satz 3 spreche. Die Durchführung von Wahlen lediglich im Turnus von zwei Jahren werde von der Klägerin abgelehnt, da es den Studierenden wegen der möglichen Nachteile, insbesondere auch finanzieller Art, nicht zumutbar sei, für die Dauer von zwei Jahren einen Sitz im Studentenparlament einzunehmen. Das im vorangegangenen zitierte Verständnis des § 97 Abs. 6 HHG folge auch aus seiner historischen Entstehungsgeschichte. Eine andere Auslegung dieser Vorschrift lasse sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus einer vergleichenden Auslegung der §§ 97 Abs. 6 S. 4 HHG und 95 Abs. 3 S. 3 HHG herleiten. Daraus, dass in § 95 Abs. 3 S. 3 HHG ausdrücklich geregelt sei, dass die Hochschule die Beiträge zur Studentenschaft gebührenfrei einziehe, und sich im § 97 Abs. 6 HHG keine entsprechende Regelung finde, folge nicht, dass die Beklagte im letzteren Fall berechtigt sei, die entstandenen Kosten geltend zu machen. Die Gebührenfreiheit bzgl. der Einziehung der studentischen Beiträge habe deshalb ausdrücklich geregelt werden müssen, weil die Beitragserhebung gem. § 95 Abs. 3 S. 1 HHG eine der Studentenschaft ausdrücklich zugewiesene Aufgabe sei, für deren Durchführung sie grundsätzlich die Kosten zu tragen habe. Eine Regelung zu den Gebühren im Fall des § 97 Abs. 6 S. 4 HHG sei lediglich deshalb unterlassen worden, weil hier der Gesetzgeber eine Aufgabe ausdrücklich der Hochschule zugewiesen habe und damit davon ausgegangen sei, dass diese auch die Kosten dafür trage. Ergänzend nimmt die Klägerin Bezug auf ein Urteil des OVG Münster vom 09.06.1992, wonach die Hochschule die für die Wahlbenachrichtigungen aufzuwendenden Kosten nach der alten Fassung des § 77 Abs. 4 Nordrhein-Westfälisches Wissenschaftshochschulgesetz, welches der jetzigen Fassung des § 97 Abs. 6 HHG entspreche, zu tragen habe. Sie vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass die Beklagte die ihr entstehenden Kosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag einfordern könne. Die Beklagte leiste der Klägerin mit der Bereitstellung und Versendung der Wahlunterlagen nicht lediglich "Amtshilfe", sondern nehme eine ihr eigene, durch Gesetz übertragene Aufgabe war. Mit der Bereitstellung und Versendung der Wahlunterlagen erfülle die Beklagte auch nicht ein auch-fremdes Geschäft, denn die Erfüllung dieser Verpflichtung aus § 97 Abs. 6 S. 4 HHG falle ausschließlich in ihren Rechts- und Interessenkreis, da die Verpflichtung nur ihr durch Gesetz auferlegt worden sei. Abschließend weist die Klägerin darauf hin, dass nach der Wahlordnung für die Wahlen zum Senat, zu den Fachbereichsräten sowie zu anderen Gremien der X vom 18.05.2005 praktisch jährlich turnusmäßige Wahlen stattfinden, so dass die Durchführung von Wahlen zum Studentenparlament außerhalb anderer Wahlen lediglich Ausnahmefälle seien. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte auch die Kosten für Wahlen zum Studentenparlament zu tragen hat, die nicht zeitgleich mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule durchgeführt werden, festzustellen, dass die Beklagte nicht dazu berechtigt ist, die Mehrkosten, die durch die gleichzeitige Durchführung der Wahlen zum Studentenparlament mit den Wahlen zu den anderen Kollegialorganen der Hochschule entstehen, der Studentenschaft in Rechnung zu stellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, Kosten, die im Zusammenhang mit den Wahlen zum Studentenparlament anfielen, einschließlich der Kosten für die Bereitstellung und Versendung der Wahlunterlagen, seien von der Studierendenschaft zu tragen. Dies folge aus dem Recht und der Pflicht der Selbstverwaltung der Studierendenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Rahmen dieses Selbstverwaltungsrechts habe die Klägerin ihre Angelegenheiten im Rahmen der geltenden Gesetze gem. § 96 Abs. 1 S. 1 HHG selbst zu regeln. Zur Erfüllung und Finanzierung dieser Aufgaben erhebe sie von ihren Mitgliedern Beiträge. Gem. § 95 Abs. 2 Nr. 1 HHG sei die Studierendenschaft für die Wahlen zuständig und habe dementsprechend die damit verbundenen Kosten selbst zu tragen. Aus § 97 Abs. 6 S. 4 HHG folge keine Kostentragungspflicht der Hochschule. Eine solche hätte explizit normiert werden müssen. Dies folge auch aus einer vergleichenden Auslegung der §§ 97 Abs. 6 S. 4 HHG und 95 Abs. 3 S. 3 HHG. In § 95 Abs. 3 S. 3 HHG sei die Gebührenfreiheit der Einziehung der studentischen Beiträge durch die Hochschule ausdrücklich geregelt. Eine solche Regelung finde sich im Zusammenhang mit § 97 Abs. 6 S. 4 HHG jedoch nicht. Die Verpflichtung der Beklagten, Wahlunterlagen bereitzustellen und zu versenden folge lediglich aus organisatorischen Erwägungen zur Verwaltungsvereinfachung. Eine Kostentragungspflicht sei damit jedoch nicht begründet. Eine Rückforderung der Kosten von der Studierendenschaft sei auch unter den Voraussetzungen der §§ 670, 683, 677 BGB analog rechtmäßig. Wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts - wie hier - ein öffentlich-rechtliches Geschäft für eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts besorge, dadurch aber gleichzeitig auch eine eigene Verpflichtung erfülle, so liege ein sogenanntes auch-fremdes Geschäft vor, auf welches die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbar seien. Bezüglich der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OVG Münster vom 09.06.1992 weist die Beklagte darauf hin, dass in der zitierten Entscheidung im Ergebnis gerade keine Kostentragungspflicht der Universität angenommen worden sei. Im Erörterungstermin am 02.11.2005 haben die Beteiligten nochmals einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen der Einzelheiten des Erörterungstermins wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.11.2005 verwiesen.