Beschluss
12 G 3694/06
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:1023.12G3694.06.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 765,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 765,-- Euro festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer ihr gegenüber angeordneten Fahrtenbuchauflage. Mit dem am 08.09.2006 gestellten Antrag begehrt sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Oberbürgermeisterin - Führerscheinstelle - der Beklagten vom 02.08.2006 wiederherzustellen. Der Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ist formell rechtmäßig. Die gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO getroffene Anordnung ist ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO). Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, mit dem Fahrzeug der Antragstellerin sei ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden, ohne dass die Fahrerin bzw. der Fahrer ermittelt werden konnte. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage solle ohne Verzögerung zum Schutz der Verkehrsteilnehmer sichergestellt werden, dass gegen Kraftfahrer, die derartige Verkehrsverstöße begehen, vorgegangen werden könnte. Die Antragsgegnerin hat somit eine auf den konkreten Fall abstellende Begründung gegeben, die erkennen lässt, aus welchen Erwägungen heraus sie die Vollziehung der Fahrtenbuchauflage für eilbedürftig erachtet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ist auch materiell rechtmäßig. Denn bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage das Interesse der Antragstellerin am Eintritt des Suspensiveffektes ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Anfechtungsklage. Die Fahrtenbuchauflage erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung als eilbedürftig. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt die Fahrtenbuchauflage sei unter Verstoß gegen die Anhörungspflicht (§ 28 Abs. 1 HVwVfG) ergangen, weil dem Anhörungsschreiben nicht zu entnehmen sei, um welchen konkreten Verkehrsverstoß es gehe, greift dies nicht. Der Antragstellerin war aus dem Ordnungswidrigkeitsverfahren hinlänglich bekannt, auf welchen Verstoß das Anhörungsschreiben vom 19.05.2006 abstellt; sie war also in der Lage gewesen, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Nach § 31 a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für einen oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind im vorliegenden Fall gegeben. Mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen F-BM 2007 wurde am 02.02.2005 gegen 19.43 Uhr in der Gemarkung Mainz auf der Autobahn 60 bei Kilometer 22,0 in Fahrtrichtung Darmstadt eine erhebliche Verkehrswidrigkeit begangen, in dem die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 41 km/h überschritten wurde. Die Begehung dieses Verkehrsverstoßes (§ 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO) wird belegt durch die dabei gefertigten Lichtbildaufnahmen (Bl. 45 der Behördenakte).Die Feststellung des Fahrers, der diese Verkehrsordnungswidrigkeit mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangen hat, war auch im Sinne des § 31 a StVZO nicht möglich gewesen. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, bereits dann der Fall, wenn die (Ordnungswidrigkeiten-) Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter eines Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen hierzu ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleich liegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Zwar wurde die Antragstellerin als Halterin nicht unverzüglich, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, von der mit ihrem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt. Dies steht jedoch der Auflegung eines Fahrtenbuches nicht entgegen, da die zeitliche Überschreitung für das Fehlschlagen der Ermittlungen offenbar nicht ursächlich geworden ist. Die ergebnislosen Ermittlungen im vorliegenden Fall beruhen nämlich darauf, dass die Antragstellerin keinerlei Angaben zur Sache gemacht hat. Hierdurch hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit war, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Davon abgesehen, greift die genannte Frist dann nicht, wenn - wie hier - die Verkehrszuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im Sinne des Handelsrechts begangen wurde. Es entspricht nämlich sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren, um missbräuchliche Verwendungen des Fahrzeugs zu verhindern oder in Schadensfällen Regressansprüche gegen den jeweiligen Fahrer belegen zu können. In der Rechtsprechung wird deshalb unterstellt, dass ein Handelsbetrieb grundsätzlich unabhängig von dem Erinnerungsvermögen einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer festzustellen. Ein Fahrzeughalter, der Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist, kann seiner Verpflichtung, bei der Feststellung des Fahrzeugführers in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren mitzuwirken, deshalb jedenfalls nicht ohne stichhaltige Erläuterung im Einzelfall allein mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den betreffenden Fahrzeugführer ausfindig zu machen (so z. B. VGH Mannheim, Urt. v. 16.04.1999 - 10 S 114/99). Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft und damit gemäß § 3 Abs. 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Handelsgesetzbuch um einen Kaufmann im Sinne des HGB (Formkaufmann).Die der Antragstellerin auferlegte Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 6 Monaten ab der Bekanntgabe ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen im Bescheid vom 02.08.2006, dass die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit ist von solchem Gewicht, dass es gerechtfertigt ist, auch schon nach erstmaliger Begehung von der Maßnahme nach § 31 a StVZO Gebrauch zu machen. Insoweit spielt es keine Rolle, dass mit den auf die Antragstellerin zugelassenen Firmenfahrzeugen in der Vergangenheit bereits mehrfach Verkehrsverstöße derart begangen worden sind, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde, so dass bereits im Dezember 2004 die Verhängung eines Fahrverbotes erfolgt war. Die im vorliegenden Fall erfolgte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h zieht regelmäßig ein Fahrverbot nach sich. Diese vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung der Ordnungswidrigkeit rechtfertigt es, den Verstoß als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches ausgelöst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1995, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO Nr. 21 zu einem einmaligen Rotlichtverstoß). Da sich der nachstehend beschriebene Zweck einer Fahrtenbuchauflage nicht durch bloßen Zeitablauf erledigt (Hess. VGH, Beschl. v. 30.10.2000 - 2 TG 564/00), ist es unerheblich, dass der Verkehrsverstoß am 02.02.2005 und somit 1 1/2 Jahre vor Anordnung der Fahrtenbuchauflage erfolgt war. Die Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ist auch eilbedürftig. Die Vorschrift des § 31 a StVZO gehört zu denjenigen Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, hier die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Erlass der Fahrtenbuchauflage zusammen fällt. Der Zweck der Vorschrift, nämlich künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten zu ermöglichen, rechtfertigt im überwiegenden öffentlichen Interesse regelmäßig die Anordnung des Sofortvollzugs einer offensichtlich rechtmäßigen Fahrtenbuchauflage. Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände erkennbar, die es rechtfertigen könnten, vom Regelfall abzuweichen (vgl. Hess. VGH, a.a.O.).Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei bewertet das Gericht das Interesse an der Aufhebung einer Fahrtenbuchauflage im Hauptsacheverfahren mit 255,-- Euro je Monat der Geltungsdauer der Anordnung (hier: 6 mal 255,-- Euro = 1.530,-- Euro). Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung im Rahmen eines Eilverfahrens ist hier die Hälfte des Streitwertes in der Hauptsache und somit ein Streitwert von 765,-- Euro festzusetzen.