Beschluss
12 G 1736/06.AO
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:0626.12G1736.06.AO.0A
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Leitsätze
§ 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 01.01.2005 im Bundesgebiet geborene Kinder anwendbar
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 01.01.2005 im Bundesgebiet geborene Kinder anwendbar Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Die Sache ist gem. § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, da es sich um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit des einstweiligen Rechtschutzes handelt. Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.04.2006, mit dem den Antragstellern unter gleichzeitiger Versagung eines Asylrechtes die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde, anzuordnen, bleibt der Erfolg versagt. Wird ein Asylantrag wie im vorliegenden Fall als offensichtlich unbegründet abgelehnt, darf die Vollziehung der Abschiebung gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die angefochtene Abschiebungsandrohung, hinsichtlich der der Klage alleine aufschiebende Wirkung zukommen kann, ist rechtmäßig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach den §§ 59 u. 60 AufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Erlass der Abschiebungsandrohung ist gegeben. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist das Bundesamt auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig, wenn ein Asylantrag vorliegt. Für die Antragsteller gilt ein solcher gem. § 14 a Abs. 2 AsylVfG, der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 eingefügt worden ist, als gestellt. Gem. § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gilt ein Asylantrag für ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind eines Ausländers, das im Bundesgebiet geboren wird und dessen Eltern oder ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält, durch die Anzeige beim Bundesamt als gestellt. Diese Voraussetzungen liegen bei den Antragstellern vor. Sie sind nach der Einreise ihrer Eltern in das Bundesgebiet hier in den Jahren 2001 und 2004 geboren wurden. Ihre Eltern haben nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 27.04.2006 erfolglos Asylverfahren in Deutschland betrieben, halten sich weiter im Bundesgebiet auf und verfügen über keinen Aufenthaltstitel. Die Vorschrift des § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf diejenigen Kinder von Asylbewerbern anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 14 a AsylVfG am 01.01.2005 bereits geboren waren. Mit Einzelrichterbeschluss vom 07.06.2006 (12 G 1870/06.AO)I hat die erkennende Kammer hierzu ausgeführt: „Diese Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gilt nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung auch für Kinder, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ins Bundesgebiet eingereist sind oder hier geboren wurden (Hess. VGH, Beschluss v. 03.08.2005, AZ: 4 UZ 1961/05; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.04.2006, AZ: 6 A 10211/06; Niedersächsisches OVG, Urteil v. 15.03.2006, AZ: 10 LB 7/06, a.A. : OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.02.2006, AZ: 3 B 35.05). Die Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 geborene Kinder (so genannte „Altfälle“) folgt mangels einer ausdrücklichen Regelung in der Norm bzw. entsprechender Übergangs- oder Überleitungsregelungen aus der Auslegung der Norm sowie im Hinblick auf allgemeine Grundsätze des intertemporalen Rechts. Für die Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kinder sprechen zunächst der Wortlaut der Bestimmung, die Systematik ihres Regelungszusammenhangs sowie der Sinn und Zweck der Norm. Der Wortlaut des § 14 a Abs. 2 AsylVfG sieht als Rechtsfolge die Fiktion der Asylantragstellung vor, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind, dessen Eltern oder Elternteil ein Asylverfahren betreiben und sich nach dessen Abschluss ohne Aufenthaltstitel oder nur mit einem solchen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhalten, ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, und dies beim Bundesamt angezeigt wird. Weitere Einschränkungen, insbesondere zeitliche im Hinblick auf Einreise und der Geburt lassen sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen, so dass die sprachliche Fassung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass sie im Präsents abgefasst ist, Rückschlüsse auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Norm nicht zulässt. Zeitliche Einschränkungen sind auch nicht aus der Verwendung des Wortes „unverzüglich“ ableitbar. „Unverzüglich“ ist nach der Legaldefinition im § 121 BGB im Sinne von Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen. Gemeint ist damit nicht ein sofortiges Handeln nach der Geburt, das bei Geburten vor dem 01.01.2005 denklogisch nicht mehr möglich wäre, sondern ein Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ nach Begründung der Handlungspflicht durch Einführung der gesetzlichen Neuregelung (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.03.2006 a.a.O.). Nach dieser Definition ist ein „unverzügliches Handeln“ auch bei Kindern möglich, die vor dem 01.01.2005 geboren wurden. Systematisch im Regelungszusammenhang zu sehen ist § 14 a Abs. 2 AsylVfG mit der Vorschrift des § 26 AsylVfG. Mit der Neufassung des § 26 AsylVfG seit dem 01.01.2005 ist eine unverzügliche Asylantragstellung eines Familienasyl begehrenden Kindes nicht mehr erforderlich. Grund hierfür ist, dass die Fiktionswirkung des § 14 a AsylVfG nunmehr eine unverzügliche Asylantragstellung sicherstellt. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT - Drs.5/420, S. 109 zu Nr. 17 c heißt es hierzu: „Abweichend von der bisherigen Rechtslage ist es nicht mehr erforderlich, dass der Asylantrag des Kindes „unverzüglich nach der Einreise“ gestellt wird. Bei den Kindern, die vor Vollendung des 16. Lebensjahres ins Bundesgebiet eingereist sind, führt dies im Hinblick auf die Fiktionswirkung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 zu keiner inhaltlichen Änderung. 16 - 18 jährige lediger Kinder können künftig bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit der Asylantragstellung warten“. Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber nur bei der Gruppe der 16 - 18- jährigen Kinder von einer bis zu zweijährigen Asylantragsfrist ausgegangen ist, im Übrigen aber an der Unverzüglichkeit der Asylantragstellung für minderjährige Kinder festhalten wollte. Diese Regelungswirkung kann aber nur dann erreicht werden, wenn § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf vor dem 01.01.2005 geborene Kinder Anwendung findet. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen gleichfalls für diese Auslegung. Der Gesetzgeber hat mit dem Zuwanderungsgesetz unter anderem das Ziel verfolgt, die Durchführung von Asylverfahren zu straffen und zu beschleunigen und dem Missbrauch entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang dient der neu eingeführte § 14 a Abs. 2 AsylVfG der Verhinderung von überlangen Aufenthaltsdauern von Ausländern durch sukzessive Asylantragstellung der einzelnen Familienangehörigen. Dieses gesetzgeberische Ziel ist am effektivsten zu erreichen, wenn § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf vor dem 01.01.2005 geborene Kinder Anwendung findet. Die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechtes bestätigen diese Auslegung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG. Nach diesen Grundsätzen sollen neue Rechtsnormen grundsätzlich ab sofort für die Zukunft Geltung haben. Neues Verfahrensrecht, wozu auch die Frage zählt, ob und wodurch ein Asylverfahren eingeleitet wird, mithin auch § 14 a Abs. 2 AsylVfG, gilt im Zweifel, d. h. wenn eindeutige Überleitungsvorschriften fehlen, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an und zwar auch für bereits anhängige Verfahren (OVG Niedersachsen, Urteil v. 15.03.2006, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Regelung in § 14 a Abs. 2 AsylVfG gleichfalls nicht. Solche sind weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips ersichtlich noch im Hinblick auf Art. 16 a GG in seiner Ausprägung als negatives Asylgrundrecht. Die Rechtsnorm des § 14 a Abs. 2 AsylVfG entfaltet keine echte Rückwirkung sondern lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung („unechte“ Rückwirkung). Die Rechtsfolgen der Norm treten erst nach ihrem Inkrafttreten ein, ihr Tatbestand bezieht sich aber auf Sachverhalte, die zu diesem Zeitpunkt bereits gegeben waren. Die Grenzen der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis sind in diesen Fällen zu messen an einer Abwägung zwischen dem Gewicht der Vertrauensschutzbelange des Einzelnen und des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit. Die gesetzgeberische Regelungsbefugnis ist überschritten, wenn die gesetzlich festgelegte unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Vertrauensschutzinteressen des Betroffenen die Belange des Gesetzgebers überwiegen. Gemessen hieran überwiegt das Interesse des Gesetzgebers an einer baldigen Umsetzung der in § 14 a Abs. 2 AsylVfG getroffenen Regelung die Belange der Ausländer. Nach der bereits dargestellten Begründung des Gesetzes sollte die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahres verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Dies gilt im gleichen Maße für Kinder, die vor dem 01.01.2005 eingereist oder in der Bundesrepublik Deutschland geboren sind, wie für solche auf diese Voraussetzung erst nach dem 01.01.2005 zutreffen. Diesem legitimen Interesse des Gesetzgebers stehen keine schützenswerten Bestandsinteressen der Betroffenen gegenüber (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2006, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urteil v. 15.03.2006 a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Auch gegen Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn dieses auch das negative Asylgrundrecht in dem Sinne erfasst, von diesem Recht keinen Gebrauch machen zu müssen, verstößt § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht. Art. 16 a Abs. 1 GG enthält keine Regelung dahingehend, wie ein Asylanspruch festzustellen ist. Das Asylgrundrecht bedarf der Anerkennung durch einen förmlichen Feststellungsakt. Es kann mithin nur im Wege eines rechtlich geregelten Verfahrens geltend gemacht werden. Eine solche Verfahrensregelung trifft § 14 a Abs. 2 AsylVfG. Das Asylverfahren muss das materielle Asylrecht gewährleisten und sich am allgemeinen Grundsatz des Grundrechtschutzes durch das Verfahren messen lassen. Verfahren in diesem Rahmen müssen von Verfassungswegen sachgerecht, geeignet und zumutbar sein. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG gegeben. Die Verfahrenseinleitung durch Antragsfiktion ist geeignet, dem Status des Asylberechtigten Anerkennung zu verschaffen. Es ist als sachgerecht anzusehen, bei Familienverbänden jedenfalls dann ein Asylverfahren für weitere Familienmitgliedern auch von Amts wegen einzuleiten, wenn für andere Mitglieder der Familieneinheit ein solches bereits durchgeführt wurde. Und die Antragsfiktion ist im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, Aufenthaltsverlängerungen durch sukzessive Asylantragstellungen zu vermeiden, auch zumutbar (OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2006, a.a.O.).“ Dem schließt sich der entscheidende Einzelrichter an. Den gesteigerten Anforderungen an die Offensichtlichkeitsbeurteilung des Asylantrages unterliegt diese Frage nicht, da die umstrittene Frage der Anwendbarkeit von § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle lediglich die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Erlass der Abschiebungsandrohung und nicht die materielle Beurteilung des Asylrechtes betrifft. Deshalb ist die uneinheitliche Rechtsprechung insbesondere der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte unerheblich. Die sonstigen Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung liegen vor. Die Antragsteller verfügen über keinen Aufenthaltstitel und sind vom Bundesamt auch nicht als Asylberechtigte anerkannt worden. Ob der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, braucht das Gericht nicht mehr zu prüfen, da die Antragsteller mit ihrer Klage nicht mehr die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG verfolgen, sondern nur noch die Aufhebung des Bescheides wegen mangelnder Zuständigkeit des Bundesamtes begehren. Inhaltlich ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Vorgabe des § 36 Abs. 1 AsylVfG. Hinsichtlich des als Zielstaates benannten Pakistans sind keine Abschiebungsverbote ersichtlich, auch die Antragsteller haben keine geltend gemacht, vielmehr haben sie ihre Klage, solche festzustellen, zurückgenommen. Die Kosten des Verfahrens haben gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsteller zu tragen, da sie unterliegen. Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.