Urteil
12 E 1033/05
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:1130.12E1033.05.0A
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Leitsätze
Den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten im Sinne von § 2 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes übt derjenige aus, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnisse oder Fähigkeiten, die er bei seiner Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erworben hat, einsetzt.
Die Vorteile für selbstständige und unselbstständige Kammerangehörige aus dem Wirken der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten sind nicht derart verschieden, dass sich dies in einem niedrigeren Beitragssatz für Unselbstständige niederschlagen müsste.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten im Sinne von § 2 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes übt derjenige aus, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnisse oder Fähigkeiten, die er bei seiner Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erworben hat, einsetzt. Die Vorteile für selbstständige und unselbstständige Kammerangehörige aus dem Wirken der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten sind nicht derart verschieden, dass sich dies in einem niedrigeren Beitragssatz für Unselbstständige niederschlagen müsste. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere steht dem nicht die Bestimmung des § 74 VwGO entgegen, nach der die Klage binnen eines Monates nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben ist. Da die Beklagte entgegen § 73 Abs. 3 S. 1 und 2 VwGO den Widerspruchsbescheid vom 22.02.2005 nicht zugestellt hat und das Gericht nicht hat feststellen können, wann dieser Fehler durch den tatsächlichen Erhalt des Bescheides gem. § 1 Hess. VwZG i. V. m. § 9 VwZG geheilt worden ist, kann das Gericht nicht erkennen, dass am Donnerstag, dem 24.03.2005, als die Klage bei Gericht einging, die einmonatige Klagefrist bereits verstrichen war. Sonstige Anhaltspunkte, die an der Zulässigkeit der Klage zweifeln ließen, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Klage ist unbegründet. Das Gericht kann den Beitragsbescheid vom 04.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2005 weder vollständig noch teilweise gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufheben, weil der Kläger zu Recht für das Beitragsjahr 2003 zu einem Beitrag in Höhe von 550,00 Euro von der Beklagten herangezogen worden ist. Gem. § 1 ihrer Beitragsordnung vom 08.02.2003 erhebt die Beklagte zur Durchführung ihrer Aufgaben einen Mitgliedsbeitrag. Beitragspflichtig ist dabei jede Person, die am 28. Februar des jeweiligen Kalenderjahres (Beitragsjahr) Kammermitglied i. S. d. § 2 Abs. 1 des Hessischen Heilberufsgesetzes ist. Nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Heilberufsgesetzes ist derjenige Kammermitglied, der in Hessen seinen Beruf ausübt. Diese Voraussetzung ist beim Kläger gegeben. Der Kläger ist in Folge der Approbation durch das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe seit dem 20.04.1999 Psychologischer Psychotherapeut. Diesen Beruf übte er im Beitragsjahr 2003 im Rahmen seiner Anstellung in der Klinik A, ... aus. Der Beruf als Psychologischer Psychotherapeut i. S. d. Hessischen Heilberufsgesetzes wird nicht nur ausgeübt, wenn in wissenschaftlich anerkannten Verfahren Störungen mit Krankheitswert festgestellt, geheilt oder gelindert werden, wie es § 1 Abs. 3 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) für die Definition des Begriffs der Psychotherapie bestimmt. Dies ergibt sich aus dem vom Psychotherapeutengesetz abweichenden Regelungszweck des § 2 Abs. 1 Hessisches Heilberufsgesetz. Das Psychotherapeutengesetz dient der Regelung des Berufszuganges. Deshalb fordert es eine ausreichende berufliche Qualifikation. Nur dann soll der diplomierte Psychologe sich Psychologischer Psychotherapeut nennen dürfen, womit ihm zugleich die Möglichkeit einer eigenständigen Kassenzulassung eröffnet wird. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber den Begriff der Ausübung der Psychotherapie bestimmt und darunter nur wissenschaftlich anerkannte Verfahren, die zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert verwandt werden, gefasst. Dementsprechend musste derjenige, der vor Inkrafttreten des PsychThG bereits psychotherapeutisch tätig war, unter anderem 2000/4000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeiten nachweisen, um aufgrund der Übergangsregelung des § 12 PsychThG ohne weitere Ausbildung und Prüfung approbiert zu werden. § 2 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes will dagegen den Umfang der Kammermitglieder bestimmen, also den Kreis derjenigen abgrenzen, die von Gesetzes wegen zwangsweise körperschaftlich verbunden werden. Die körperschaftliche Verbundenheit in einer Berufskammer findet ihre innere Rechtfertigung in gemeinsamen beruflichen Interessen der Mitglieder, die die Kammer fördert (vgl. Bundesverfassungsgericht, 1. Senat, 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98, NVwZ 2002, 335 ff.). Dies bedeutet, dass all diejenigen zu einer Kammer verbunden werden dürfen, die gleichartige Interessen haben und deshalb durch die Tätigkeit der Kammer in diesen vertreten und gefördert werden. In diesem Sinne muss die Berufsausübung gem. § 2 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes verstanden werden. All diejenigen Psychologischen Psychotherapeuten üben ihren Beruf i. S. d. § 2 Abs. 1 Heilberufsgesetzes aus, die durch die Erfüllung der der Kammer zugewiesenen Aufgaben einen Vorteil haben. Zu den Aufgaben der Kammer gehören insbesondere 1. die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen; 2. die Förderung, Gestaltung und Regelung der beruflichen Fort- und Weiterbildung nach Maßgabe des Hessischen Heilberufsgesetzes; 3. die Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes; 4. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten und Gutachter und Schlichtungsstellen zur Prüfung von Behandlungsfehlern einzurichten; 5. Gutachten im Behördenauftrag zu erstellen; 6. zu gesundheitspolitischen Fragen, Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen; 7. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu fördern; 8. auf Fragen der Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Einfluss zu nehmen; 9. das Ansehen der Berufsstände in der Öffentlichkeit zu fördern; 10. die Ausbildung von Psychotherapeutenhelfern zu fördern und 11. den Patientenschutz zu fördern (vgl. § 2 der Hauptsatzung der Beklagten vom 18.02.2004). Hierdurch wird deutlich, dass die Beklagte die Aufgabe hat, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Psychologischen Psychotherapeuten zu wahren. Vorteile aus dieser umfassenden Aufgabenerfüllung werden damit bei einer gebotenen typisierenden Betrachtungsweise all denjenigen Psychologischen Psychotherapeuten zuteil, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnisse oder Fähigkeiten, die sie bei ihrer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erworben haben, einsetzen. Ob es als ausreichend angesehen werden kann, dass Berufsangehörige die Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation sind, mit verwenden können, lässt das Gericht offen. Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung zur Pflichtmitgliedschaft in den übrigen Heilberufskammern. So hat das BVerwG in seinem Urteil vom 25.11.1971 - I C 48.65- BVerwGE 39, 100 entschieden, dass eine landesrechtliche Vorschrift, welche die Medizinalbeamten im öffentlichen Gesundheitsdienst der Pflichtmitgliedschaft bei der Landesärztekammer unterwerfe, nicht gegen Bundesrecht verstoße. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Aufgaben, die der Ärztekammer oblägen, habe diese auch gegenüber im öffentlichen Dienst stehenden Ärzten auszuüben; die Landesärztekammer habe die beruflichen Belange der Gesamtheit der Ärzte zu wahren und an der Erhaltung einer sittlichen und wissenschaftlich hoch stehenden Ärzteschaft mitzuwirken; die Ärztekammer könne diese ihr übertragene öffentliche Aufgabe - ebenso wie ihre Aufgabe, auf Verlangen der zuständigen Behörden zu Gesetzen und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und Gutachten zu erstatten - nur erfüllen, wenn sie sich die Erfahrungen der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen, insbesondere auch des öffentlichen Gesundheitsdienstes, nutzbar machen könne. Ebenso hat das BVerwG in seiner Entscheidung vom 30.01.1996 zu § 2 Abs. 1 Hessisches Heilberufsgesetz einen weiten Begriff der Berufsausübung gebilligt, da die Apothekenkammern - ebenso wie die anderen berufsständigen Kammern - die Belange der Gesamtheit der von ihnen vertretenen Berufsangehörigen wahr zu nehmen hätten (Urteil v. 30.01.1996 - 1 C 9/93 - NJW 1997, 814 bis 816). Bei seiner beruflichen Tätigkeit verwendet der Kläger seine Kenntnisse und Fähigkeiten, die er im Rahmen seiner Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erworben hat, mit. An die Stelle der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten tritt beim Kläger, da er die Approbation im Wege der Übergangsregelung des § 12 PsychThG erhalten hat, die praktizierte psychotherapeutische Berufstätigkeit (Stunden- und Fallzahlen) nebst den Supervisionen. Zu den Aufgaben, die dem Kläger im Rahmen seiner Anstellung als Diplom-Psychologe bei der Rehabilitationsklinik A obliegen, gehört unter anderem das Führen von psychologisch-therapeutischen Einzel- und Gruppengesprächen, das Durchführen von Entspannungstraining, das Leiten von Gesprächs- und Übungsgruppen, das Halten von Vorträgen. Bei all dem sind die erworbenen psychotherapeutischen Kenntnisse und Fähigkeiten förderlich, weshalb der Schluss gerechtfertigt ist, dass der Kläger sie auch einsetzt. Besonders evident ist dies bei den ihm obliegenden psychologisch-therapeutischen Einzel- und Gruppengesprächen. Unerheblich ist deshalb, ob diese psychologisch-therapeutischen Einzel- und Gruppengespräche wie auch die anderen Tätigkeiten, bei denen der Kläger sein erworbenes Wissen und seine erworbenen Kenntnisse einsetzt, der unmittelbaren Heilung einer bestehenden Krankheit dienen oder - wie der Kläger es geltend macht - der Krankheitsverarbeitung im Rahmen der Rehabilitation. Insofern ist es auch ohne Belang, dass der Arbeitgeber des Klägers seine Leistungen nicht als Therapie sondern als psychologische Beratung abrechnet. Die Höhe des festgesetzten Mitgliedsbeitrages von 550,00 Euro ist ebenso wenig zu beanstanden. Gem. § 3 ihrer Beitragsordnung vom 08.02.2000 ist die Beitragshöhe nach der Höhe der Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit gem. § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in 6 Klassen von 175,00 Euro bis zu 550,00 Euro gestaffelt, wobei der Beitrag von 550,00 Euro ab einer Einkunftshöhe von 45.000,00 Euro erhoben wird. Diese Beitragsstaffelung, die sich allein an der Höhe des jährlichen Einkommens orientiert, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Beitragsgerechtigkeit, die Beiträge an dem besonderen Vorteil, der die Beitragserhebung rechtfertigt, auszurichten und entsprechend zu differenzieren. Mitgliedsbeiträge zu den berufsständigen Kammern sind Beiträge im rechtlichen Sinne. Sie sollen der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen und müssen entsprechend bemessen werden (BVerwG, Urteil v. 26.01.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24 bis 29 m. w. N.). In dieser Entscheidung hat das BVerwG weiter ausgeführt: "Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dies bedeutet im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung, dass bei wesentlichen Unterschieden hinsichtlich des Nutzens der Kammertätigkeit die Beiträge nicht gleich, sondern im Verhältnis dieser unterschiedlichen Vorteile zu bemessen sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine berufsständige Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und daher der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muss, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt, sondern weitgehend nur vermutet werden kann. Außerdem ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der Leistungsstärkeren zu entlasten, so dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt (vgl. BVerwGE 39, 100 (105 ff.); Urteile v. 10.09.1974 - BVerwG 1 C 48.70 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 23 und vom 03.09.1991 - BVerwG 1 C 24.88 - a. a. O.)." Weiter heißt es dort: "Die in der Beitragsordnung der Beklagten vorgenommene Zuordnung der beitragspflichtigen zu den einzelnen Beitragsgruppen und innerhalb der Beitragsgruppen zur einkommensabhängigen Beitragsstufen soll ersichtlich nicht nur den erwähnten sozialen Erwägungen Rechnung tragen, sondern insbesondere auch den unterschiedlichen Nutzen erfassen, der den verschiedenen Mitgliedsgruppen aus der Kammertätigkeit erwächst. Es handelt sich mithin um einen wesentlich vorteilsbezogenen Maßstab. Das gilt auch für den hier streitigen Mitgliedsbeitrag, der sich nach dem Einkommen des Klägers aus seiner Hochschullehrertätigkeit bemisst. Die angefochtene Festsetzung ist insoweit bedenkenfrei, als sie auf das Einkommen abstellt, denn bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist die Annahme gerechtfertigt, dass mit der Höhe der beruflichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Kammer zunimmt (Beschluss v. 25. Juli 1989 - BVerwG 1 B 109.89 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 19 = NJW 1990, 786)." Das erkennende Gericht versteht diese Ausführungen des BVerwG nicht dahingehend, dass die Beitragshöhe sich nur dann an dem Vorteil für das Kammermitglied orientieren muss, wenn die Kammer einen "vorteilsbezogenen" Maßstab wählt. Dieses Verständnis widerspräche der in diesem Urteil vertretenen Ansicht des BVerwG, dass Mitgliedsbeiträge entsprechend der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzen bemessen werden müssen. Das BVerwG hat lediglich in dem zu entscheidenden Einzelfall bestimmt, ob die Beitragsordnung sich nur an dem Gedanken, wirtschaftlich schwächere Mitglieder zu entlasten, orientiert oder auch an einem unterschiedlichen Nutzen, der sich aus der Zugehörigkeit zu den verschiedenen Mitgliedsgruppen und aus der unterschiedlichen Einkommenshöhe ergibt. Diese Vorfrage stellte sich, um zu klären, ob nicht nur die Differenzierung nach den verschiedenen Mitgliedsgruppen dem unterschiedlichen Vorteil, der die Kammerzugehörigkeit vermittelt, gerecht wird, sondern auch die unterschiedliche Einkommenshöhe an diesem Maßstab zu messen ist. Einer Differenzierung alleine nach der Höhe des Einkommens, die ausschließlich auf sozialen Erwägungen beruht, ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit der Kammer für alle Kammermitglieder ungefähr den gleichen Vorteil bietet. Bei der Staffelung nach Beitragsklassen in § 3 ihrer Beitragsordnung hat die Beklagte sich ersichtlich in erster Linie an sozialen Gesichtspunkten orientiert, da der vom BVerwG angenommene höhere Nutzen des besser Verdienenden in einem Einkommensbereich von 15.000,00 bis 45.000,00 Euro (vgl. § 3 der Beitragsordnung) kaum genauso stark steigt wie der Beitrag in diesem Einkommensbereich. Einen wesentlichen unterschiedlichen Nutzen aus der Tätigkeit der Beklagten, der eine Differenzierung gem. Art. 3 Abs. 1 GG nach der Art der ausgeübten Tätigkeit zwingend geböte, kann das Gericht derzeit anlässlich des zu entscheidenden Falles für die verschiedenen Mitglieder der Beklagten nicht erkennen. Insbesondere ist der Vorteil, der auf der einen Seite selbstständigen und auf der anderen Seite unselbstständigen Kammerangehörigen aus dem Wirken der Beklagten erwächst, nicht derart verschieden, dass dies in einem niedrigeren Beitragssatz für abhängig Beschäftigte sich niederschlagen müsste. Die berufsständige Interessenvertretung der Beklagten kommt allen Psychologischen Psychotherapeuten zu Gute, unabhängig von ihrer Beschäftigungsart und dem Bereich, in dem sie tätig sind. Die mündliche Verhandlung hat gezeigt, dass die Beklagte in einem breiten Bereich Stellung nehmen zu gesundheitspolitischen Fragen, Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abgibt, sich nicht nur auf den Bereich der Heilbehandlungen im engeren Sinne beschränkt, sondern auch die Bereiche der Rehabilitation und der Kinder- und Jugendhilfe erfasst. Die Förderung der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen, die Einflussnahme auf Fragen der Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten kommt jedem Psychologischen Psychotherapeuten in etwa genauso zu Gute. Gleiches gilt für die Förderung des Ansehens der Berufsstände in der Öffentlichkeit, die im Wesentlichen auch dadurch erfolgt, dass die Kammer die Wahrung der Berufspflichten durch die Kammerangehörigen überwacht. Auch die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen und die Einrichtung von Schlichtungsstellen zur Prüfung von Behandlungsfehlern sind Leistungen der Beklagten, die sowohl selbstständigen als auch unselbstständigen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten in gleicher Weise zu Gute kommen. Dies gilt schließlich auch für die Informations- und Prüfungspflichten der Kammer nach § 7 Heilberufsgesetz, wonach die Kammer ihre Angehörigen über die bei der Ausübung des Berufes zu beachtenden Gesundheits- und Sozialvorschriften, das maßgebliche Berufsrecht und Veranstaltungen zum Erwerb der zur Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse informiert. Der Kläger ist zu Recht in die Beitragsklasse 6, die eine Beitragshöhe von 550,00 Euro ab Einkünften von 45.000,00 Euro aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit gem. § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes vorsieht, eingruppiert worden. Nach Ziff. 2 der Eingruppierungsordnung der Beklagten sind die Einkünfte aus dem vorletzten Jahr vor dem laufenden Beitragsjahr maßgeblich. Dies war im vorliegenden Fall das Jahr 2001. Nach dem von dem Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes ... für das Jahr 2001 betrugen seine Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit 127.866,00 DM. Dies sind 65.376,85 Euro, so dass seine maßgeblichen Einkünfte über 45.000,00 Euro lagen. Die vom Kläger geltend gemachten finanziellen Belastungen im Jahr 2003 sind für die Eingruppierung unerheblich, da nach der Eingruppierungsordnung die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres maßgeblich sind. Ob eine Härtefallregelung gem. § 5 der Beitragsordnung vom 08.02.2003 geboten ist, hat das Gericht nicht zu entscheiden, da dies in einem gesonderten Verwaltungsverfahren auf schriftlichen Antrag des Beitragspflichtigen zu erfolgen hat. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist als Diplom-Psychologe bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Rehabilitationsklinik A, ... beschäftigt. Zu seinem Stellenprofil gehören folgende Tätigkeiten: 1. Durchführen von Untersuchungen zur psychologischen Diagnostik, soweit im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahme erforderlich, 2. Führen von psychologisch-therapeutischen Einzel- und Gruppengesprächen und Fertigen von Berichten, 3. Durchführen von Entspannungstraining, 4. Mitwirkung beim Durchführen des Gesundheitstrainings (z. B. Leiten von Gesprächs- und Übungsgruppen, Halten von Vorträgen), 5. Unterstützen der Ärzte bei der Rehabilitationsplanung, 6. Beraten von Patienten in psycho-sozialen Angelegenheiten, 7. Durchführen von Sonderaufgaben. Das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe approbierte ihn auf seinen Antrag hin am 20.04.1999 als Psychologischen Psychotherapeuten gemäß der Übergangsregelung des § 12 Psychotherapeutengesetz. Unter dem 29.11.2001 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten an, seit 20.04.1999 in Hessen psychotherapeutisch tätig zu sein. Zum Kammerbeitrag für das Jahr 2003 stufte er sich unter dem 13.05.2003 in die Beitragsstufe 6 (5) ein und bat darum, die Klasse 5 zugrunde zu legen, da er gerade geschieden worden sei und allerlei Rechnungen zu begleichen habe. Die Einkünfte des Klägers im Jahr 2001 aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit betrugen 122.150,00 DM. Mit Bescheid vom 04.06.2004 setzte die Beklagte den vom Kläger für das Jahr 2003 zu zahlenden Kammerbeitrag auf 550,00 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die Höhe des Beitrages sich aus § 3 ihrer Beitragsordnung in Verbindung mit Ziff. 3.5 ihrer Eingruppierungsordnung ergebe, sowie aus der Tatsache, dass keine Unterlagen zugegangen seien, die eine andere Eingruppierung rechtfertigten. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2005 zurück. Zur Begründung seiner am 24.03.2005 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er sei nicht in der Krankenbehandlung, sondern in der Rehabilitation tätig. Seine Tätigkeit dort werde von seinem Arbeitgeber nur als psychologische Beratung und nicht als Heilbehandlung abgerechnet. Ein Drittel seiner Arbeitskraft verwende er auf seine Mitarbeit bei der Qualitätssicherung und bei dem örtlichen Personalrat. Die Beitragsordnung der Beklagten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie nicht hinreichend zwischen freiberuflichen und abhängig beschäftigten Psychotherapeuten differenziere, wie es das Verwaltungsgericht Bremen in seinem Urteil vom 25.03.2004 (2 K 1399/02) gefordert habe. Als im öffentlichen Dienst Beschäftigter habe er von der Tätigkeit der Beklagten nicht den gleichen Nutzen wie ein selbstständiger Psychologischer Psychotherapeut, was sich in unterschiedlichen Beitragssätzen niederschlagen müsse. Unklar sei auch, ob sein Brutto- oder sein Nettoeinkommen die Bemessungsgrundlage für den Beitrag sei. Schließlich sei er in den Jahren 2003/2004 finanziell stark belastet gewesen, weil er in diesen Jahren von seiner Frau geschieden worden sei, Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen wie auch Unterhaltsleistungen zu erbringen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2005 aufzuheben, hilfsweise, den Beitrag auf nicht mehr als 200,00 Euro für das Beitragsjahr 2003 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, jeder Psychologische Psychotherapeut, der in Hessen seinen Beruf ausübe, müsse als Mitglied der Kammer einen Beitrag zahlen. Zur Berufsausübung in diesem Sinne gehöre jede Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und der damit erworbenen Fachkenntnisse stehe. Dies sei bei dem Kläger der Fall, da er im Jahr 2003 in der Klinik A therapeutisch intervenierend tätig gewesen sei. Seine anderen Tätigkeiten, wie die im örtlichen Personalrat, seien irrelevant. Die Grundlage der Beitragsbemessung sei in ihrer Beitragsordnung hinreichend bestimmt, da sie auf die Einkünfte i. S. v. § 2 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes verweise. Ihre Beitragsordnung müsse auch für unselbstständige Psychologische Psychotherapeuten keinen geringeren Beitrag vorsehen als für selbstständige Psychologische Psychotherapeuten. Das Bundesverwaltungsgericht habe es gebilligt, dass allein nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder differenziert werde. Der Kläger sei zum Höchstbeitrag zu veranlagen gewesen, weil er nicht rechtzeitig einen Einkommensteuerbescheid vorgelegt habe. Seine geltend gemachten Belastungen im Jahr 2003 könnten bei der Härtefallregelung des § 5 der Beitragsordnung Berücksichtigung finden; der Kläger habe jedoch keine Unterlagen eingereicht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung gewesen ist, Bezug genommen.