Urteil
12 E 6752/04
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0512.12E6752.04.0A
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Leitsätze
Der familienstandsabhängige Teil des Ortszuschlages, den der im öffentlichen Dienst beschäftigte Arzt erhält ist Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit gem. § 2 der Beitragsordnung der LÄK Hessen.
Eine Differenzierung nach den Faktoren, die der Arbeitgeber eines angestellten Arztes seiner Lohnbemessung zu Grunde legt (z.B. Familienstand, Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder), ist von Rechts wegen ebenso wenig geboten wie eine Beitragsermäßigung für unterhaltsberechtigte Kinder, die nach der Anzahl der Kinder differenziert.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der familienstandsabhängige Teil des Ortszuschlages, den der im öffentlichen Dienst beschäftigte Arzt erhält ist Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit gem. § 2 der Beitragsordnung der LÄK Hessen. Eine Differenzierung nach den Faktoren, die der Arbeitgeber eines angestellten Arztes seiner Lohnbemessung zu Grunde legt (z.B. Familienstand, Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder), ist von Rechts wegen ebenso wenig geboten wie eine Beitragsermäßigung für unterhaltsberechtigte Kinder, die nach der Anzahl der Kinder differenziert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sache kann durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren entschieden werden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87 b Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Das Begehren des Klägers ist dahingehend zu verstehen, den Beitragsbescheid vom 06.08.2004 insoweit aufzuheben, als er damit zu einem höheren Beitrag für das Jahr 2004 als 604,- € herangezogen wird und die Beklagte zu verurteilen an ihn 84,- € zurückzuzahlen. Dies entspricht der von ihm gewünschten Einstufung in die Beitragsstufe 90 bei der Beitragsberechnung. Der Kläger ist zu Recht mit Bescheid vom 06.08.2004 für das Jahr 2004 zu einem Beitrag in Höhe von 688,- € herangezogen worden. Gemäß § 1 ihrer am 01.01.2004 in Kraft getretenen Beitragsordnung erhebt die Beklagte zur Deckung der Kosten, die ihr durch Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, von ihren Kammerangehörigen und damit auch vom Kläger Jahresbeiträge für das Kalenderjahr. Die Höhe des Beitrages bemisst sich gemäß § 2 der Beitragsordnung nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit, die der Kammerangehörige im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielte. Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit sind dabei entsprechend der jeweils geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln (§ 3 Abs. 1 S. 1 der Beitragsordnung). Nachdem von dem Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 betrug der Gesamtbetrag seiner Einkünfte 102.543,- €. Diese Einkünfte sind Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Der Kläger erhielt als Angestellter Oberarzt im Jahr 2002 einen Bruttoarbeitslohn von 104.998,- €. Der hierin enthaltene Teil des Ortszuschlages, den der Kläger erhält, weil er verheiratet ist und Kinder hat, ist keine eigene Einkunftsart, sondern Teil der Einkünfte, die der Kläger nur erhält, weil er als Arzt tätig ist. Wäre der Kläger nicht als Oberarzt am Krankenhaus Frankfurt am Main beschäftigt, entfiele auch der von ihm bezogene Ortszuschlag (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 09.10.2002 - 8 LA 156/02). Welche Faktoren der Arbeitgeber eines angestellten Arztes bei der Bemessung dessen Lohnes berücksichtigt (Arbeitszeit, Position, Familienstand, Dienstalter, etc.) ist nach der Beitragsordnung unerheblich. Maßgeblich ist alleine die Höhe des Lohnes, den er für seine ärztliche Tätigkeit erhält. Dieser Maßstab der Beitragsordnung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Mitgliedsbeitrag zur Landesärztekammer soll der Abgeltung eines besonderen Vorteiles, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen. Die Bemessung des Beitrages hat sich an diesem Vorteil für die Mitglieder zu orientieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1993, BVerwGE 32, 24).Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26.01.1993 (a.a.O.) hierzu unter anderem ausgeführt: "Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine berufsständige Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und daher der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muss, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt, sondern weitgehend nur vermutet werden kann. Außerdem ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der Leistungsstärkeren zu entlasten, so das jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt." Die Bemessung des Beitrages nach der Höhe des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit ist - ungeachtet der nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Zulässigkeit des Solidargedankens, wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der Leistungsstärkeren zu entlasten - auch am Nutzen der Tätigkeit der Landesärztekammer für ihre Mitglieder orientiert. Denn bei der gebotenen generellen Betrachtung ist die Annahme gerechtfertigt, dass mit der Höhe der beruflichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Kammer zunimmt (BVerwG, Beschl. v. 25.07.1989 - 1 B 109.89 - Buchholz 430.3, Kammerbeiträge Nr. 19 = NJW 1990, 786). Eine weitergehende Differenzierung bei der Bemessung der Vorteile, die die Mitgliedschaft bei der Beklagten vermittelt, z.B. nach den Faktoren, die der Arbeitgeber eines angestellten Arztes seiner Lohnbemessung zugrunde legt, ist von Rechts wegen nicht geboten. Im Abgabenrecht ist es allgemein anerkannt, dass der Gesetzgeber verallgemeinern und pauschalieren darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.12.1958 - 1 BvR 488/58 - BVerfGE 9, 3 (13) ; Urt. v. 10.05.1962 - 1 BvR 31/58 - BVerfGE 14, 76 (102) ). Danach genügt es, Regelfälle eines Sachbereiches zu erfassen und sie als sogenannte typische Fälle gleichartig zu behandeln. Geschieht dies, können Betroffene, die auf der Grundlage der Rechtsnorm ungleich behandelt werden, weil die Umstände ihres Einzelfalles nicht denen der Typenfälle entsprechen, nicht mit Erfolg geltend machen, die Regelung beruhe auf Willkür und sei mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Eine weitere Verfeinerung des Verteilungsmaßstabes, nach dem dann im Einzelfall nachgeprüft werden müsste, welche Kriterien der Arbeitgeber bei der Bemessung des Lohnes berücksichtigt hat, ist deshalb aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung nicht erforderlich. Eine Beitragsermäßigung wegen seiner Kinder kann der Kläger nicht beanspruchen. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 der am 01.01.2004 in Kraft getretenen Beitragsordnung der Beklagten kann auf schriftlichen Antrag hin der Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härte und wegen besonderer persönlicher Umstände oder wirtschaftlicher Notlagen ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. 7 steuerlich anerkannte Kinder machen die Zahlungsverpflichtung zu einem Jahresbeitrag von 688,- € bei einem Jahreseinkommen von über 100.000,- € brutto nicht zu einer unzumutbaren Härte. Der Kläger hat weder dargelegt noch ist dies für das Gericht ersichtlich, dass er deshalb nicht in der Lage ist, den Jahresbeitrag abzuführen. Aus der Verwaltungspraxis der Beklagten, bis zu einem Jahreseinkommen von 80.000,- € eine Beitragsermäßigung für Kinder zu gewähren, kann der Kläger keine eigenen Rechte herleiten, da er über dieser Einkommensgrenze im maßgeblichen Jahr 2002 lag. Die Entscheidung der Beklagten, nur bis zu einem Jahreseinkommen von brutto 80.000,- € einen Beitragsnachlass für Kinder zu gewähren, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Erwägung der Beklagten, nur Mitglieder mit kleineren und mittleren Einkommen zu entlasten, ist ein sachlicher Gesichtspunkt, der eine Differenzierung erlaubt. Eine weitere Verfeinerung nach der Zahl der Kinder ist nicht erforderlich. Die Beklagte darf aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf weitere Sachverhaltsermittlungen und Unterscheidungen verzichten. Da die Heranziehung des Klägers zu einem Jahresbeitrag von 688,- € rechtmäßig ist, steht dem Kläger auch der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch in Höhe von 84,- € nicht zu. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Oberarzt am Krankenhaus Frankfurt am Main und Mitglied der Beklagten. Er ist verheiratet und hat 7 Kinder. Zur Ermittlung des an die Beklagten jährlich zu entrichtenden Beitrages stufte diese ihre Kammermitglieder in Beitragsstufen, nach der Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr ein. Unter dem 28.02.2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sein ärztliches Bruttoeinkommen im Jahr 2002 104,998,- € betragen habe, wobei darin ein Betrag in Höhe von 9.220,12 € als Ortszuschlag, den er aufgrund seines Familienstands und seiner Kinder und nicht wegen seiner ärztlichen Tätigkeit erhalte wie auch ein weiterer Betrag von 6.941,73 €, den sein Arbeitgeber an eine Alterszusatzversorgung abführe, enthalten seien. Zugleich bat der Kläger, ihm für seine Kinder eine Beitragsermäßigung von 25,- € je Kind zu gewähren. Am 03.03.2004 entschied das Präsidium der Beklagten, dass der Kläger in die Beitragsklasse 100 einzustufen ist und ihm eine Beitragsermäßigung für seine Kinder für das Beitragsjahr 2004 nicht gewährt wird. Mit Bescheid vom 06.08.2004 setzte die Beklagte unter Einstufung des Klägers in die Beitragsstufe 100 für das Jahr 2004 einen Beitrag in Höhe von 688,- € fest und lehnte die mit Schreiben vom 28.02.2004 beantragte Beitragsermäßigung ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 18.11.2004, dem Kläger zugestellt am 20.11.2004, zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, das Präsidium sei nicht bereit, bei Jahreseinkünften, die über 100.000,- € lägen, eine Beitragsermäßigung für Kinder zu gewähren. Die Entrichtung des ungekürzten Beitrages sei für den Kläger keine unzumutbare Härte. Zur Begründung seiner am 14.12.2004 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, da die Beklagte nicht mehr bereit sei, ihm eine Beitragsermäßigung für seine Kinder zu gewähren, sei er nicht mehr bereit, den Beitrag für den familienstandsabhängigen Anteil seines Einkommens, den Ortszuschlag, welchen er nur bekommen, weil er verheiratet sei und 7 steuerlich anerkannte Kinder habe, zu leisten. Dieser Anteil des Ortszuschlages, der im Jahr 2002 8,643,68 € betragen habe, sei kein Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit. Die Beklagte widerspreche sich selbst, wenn sie auf der einen Seite die Einbeziehung des familienbedingten Anteils des Ortszuschlages bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage damit rechtfertige, dass sie einen Kindernachlass gewähre; auf der anderen Seite diesen Nachlass ab einem gewissen Einkommensbetrag aber nicht mehr gewähre. Ob ein Nachlass aus sozialen Gründen erforderlich sei, dürfe sich nicht nur nach der Höhe des Einkommens, sondern auch nach der Anzahl der zu unterhaltenden Kinder beurteilen. So bezögen auch einige seiner Kinder Leistungen nach dem BaföG. Der Kläger beantragt, die Einstufung in die Beitragsstufe 90 und Rückzahlung der bereits gezahlten Differenz von 84,- €. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, bei der Bemessung des Einkommens des Klägers sei der Teil des Ortszuschlages, den der Kläger erhalten habe, weil er verheiratet sei und Kinder habe, zu berücksichtigen, da dieser zu den Einkünften eines Arztes im öffentlichen Dienst gehöre, was bereits durch das OVG Niedersachsen durch Beschluss vom 09.10.2002 (Az.: 8 LA 156/02) in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden worden sei. Sie sei sich bewusst, dass dies unter Umständen zur Folge habe, dass ein im öffentlichen Dienst tätiger Arzt, der verheiratet sei und Kinder habe, einen höheren Kammerbeitrag als ein unverheirateter und kinderloser Arzt in gleicher Position zahlen müsse. Aus diesem Grund gewähre sie als einzige Ärztekammer im Bundesgebiet unter dem Gesichtspunkt soziale Aspekte gemäß § 6 Abs. 3 der Beitragsordnung für Kammermitglieder mit mindestens 2 steuerlich anerkannten Kindern eine direkte Beitragsermäßigung allerdings nur bis zur Beitragsstufe 75. Die Jahreseinkünften des Klägers seien hier jedoch so hoch, dass eine Beitragsermäßigung nicht mehr gewährt werden könne und auch aus Gründen sozialer Gerechtigkeit nicht erforderlich sei. Dass der Kläger 7 Kinder habe, könne zu keiner andern Bewertung führen. Die Beitragsordnung müsse aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit vom gesellschaftlichen Normalfall ausgehen. Die geltende Beitragsstaffelung könne nicht willkürlich außer Kraft gesetzt werden. Nach der Struktur der Kammermitglieder ergebe sich bis 80.000,- € (Beitragsstufe 75) die Notwendigkeit eines nach sozialen Aspekten gerechtfertigten Nachlasses. Darüber hinaus sei dies nicht mehr erforderlich. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der beklagten Landesärztekammer und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.