Urteil
12 E 6714/03
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:0203.12E6714.03.0A
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Leitsätze
Das Recht der Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klasse 3, Fahrzeuge, die in die Klasse CE (Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger) fallen, zu führen, ist mit Ablauf des Jahres 2000 erloschen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber bereits zum 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet hatte. Alle anderen Fahrerlaubnisinhaber dieser Klasse verlieren dieses Recht bereits mit Ablauf des 50. Lebensjahres, wenn sie die Fahrerlaubnis nicht zuvor umstellen lassen. Das teilweise nachträgliche Erlöschen der Fahrerlaubnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor
Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Recht der Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klasse 3, Fahrzeuge, die in die Klasse CE (Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger) fallen, zu führen, ist mit Ablauf des Jahres 2000 erloschen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber bereits zum 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet hatte. Alle anderen Fahrerlaubnisinhaber dieser Klasse verlieren dieses Recht bereits mit Ablauf des 50. Lebensjahres, wenn sie die Fahrerlaubnis nicht zuvor umstellen lassen. Das teilweise nachträgliche Erlöschen der Fahrerlaubnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit das Verfahren hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 14.07.2003 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit die Klägerin weiterhin die Umstellung ihren alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die Fahrerlaubnis der Klasse CE 79 bzw. deren Neuerteilung begehrt, ist die Klage zwar zulässig aber unbegründet. Die Klägerin kann dies von der Beklagten nicht mehr beanspruchen. Die von der Klägerin erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 3 kann nicht in eine Fahrerlaubnis der Klasse CE, beschränkt auf das Führen von Fahrzeugkombinationen, der bisher in Klasse 3 fallenden Züge, umgestellt werden, weil die Klägerin, als sie erstmalig die Umstellung am 23.01.2003 beantragte, über dieses Recht nicht mehr verfügte. Ihr Recht, in die Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen zu führen, erlosch am 01. Januar 2001. Dies ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 76 Nr. 9 Satz 7 und 9 FeV. Hiernach darf der Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3, der sie nicht hat umstellen lassen, ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombination mehr führen. Diese Regelung trat für die Klägerin am 01. Januar 2001 gem. Satz 9 des § 76 Nr. 9 FeV in Kraft, da sie zu dem in dieser Regelung genannten Stichtag, den 31. Dezember 1999, das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser durch die Fahrerlaubnisverordnung angeordneten nachträglichen Befristung des Rechtes bisher in Klasse 3 fallende Züge zu führen, bestehen keine Bedenken. Das Gericht vermag der Klägerin nicht zu folgen, darin eine Enteignung zu sehen. Zwar erlischt durch diese Regelung der Fahrerlaubnisverordnung ein subjektiv öffentliches Recht. Dieses steht jedoch nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Von der Eigentumsgarantie umfasst werden nur vermögenswerte Rechte. Es ist bereits fraglich, ob subjektive Rechte aus dem Bereich des öffentlichen Rechtes zum Vermögen zählen können. Jedenfalls hat die Erlaubnis, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, keinen vermögenswerten Inhalt. Die Fahrerlaubnis ist ein streng persönliches Recht, welches an die Geeignetheit, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, anknüpft. Es ist deshalb anders als vermögenswerte Rechte weder übertragbar, handelbar noch vererbbar. Die Anknüpfung dieses Löschungstatbestandes an eine Altersgrenze ist sachgerecht und deshalb nicht willkürlich i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Annahme des Verordnungsgebers, dass mit Vollendung des 50. Lebensjahres die für die Teilnahme am Straßenverkehr mit schweren Lastkraftwagen erforderliche Leistungsfähigkeit nachlasse, ist nicht zu beanstanden. Das Erlöschen der alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 für die in die neue Klasse CE fallenden Züge verstößt auch nicht gegen das grundsätzliche Verbot einer echten Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt nämlich nur vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgeschlossene der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z. B. Beschluss vom 13.05.1986, 1 BvR 99, 461/85, BVerfGE 72, 175, 196). Dies ist hier nicht der Fall, welche Befugnis Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, ein Dauerverwaltungsakt ist. Das Vertrauen des Fahrerlaubnisinhabers in den Fortbestand seiner bislang innegehabten Befugnis, als Altinhaber der Fahrerlaubnis Klasse 3 Fahrzeugkombinationen im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, die in die neue Fahrzeugklasse CE fallen, überwiegt nicht das öffentliche Interesse, das die Neuregelung trägt. Mit der Befristung der Fahrerlaubnis für Fahrzeugkombinationen der Klasse CE hat die Bundesrepublik Deutschland die zweite EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29.07.1991 umgesetzt und erfüllt damit eine europarechtliche Verpflichtung, woran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Des weiteren dient die Altersgrenze dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die durch die Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrzeugführern am motorisierten Straßenverkehr entstehen. Schließlich erscheint die Regelung über das Erlöschen auch verhältnismäßig. Denn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 hatte durch die Regelung in der Übergangsvorschrift des § 76 Nr. 9 FeV, selbst wenn er bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der FeV am 01.01.1999 oder bis zum 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet hatte die Möglichkeit, seine alte Fahrerlaubnis auch auf die neue Klasse CE 79 umstellen zu lassen. Dies ergibt sich aus Satz 6 des § 76 Nr. 9. Hiernach müssen Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nur nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 i.V.m. den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Mit diesem Nachweis verlangt der Verordnungsgeber nichts übermäßig Belastendes. Er muss nur eine ärztliche Untersuchung über sich ergehen lassen, die sich auf Tatsachen erstreckt, die unmittelbar die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen berühren. Aus den Anlagen 5 und 6 zur FeV lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass es hier um die Eignung ausschließender Erkrankungen geht sowie um das Sehvermögen, dass bei Erlaubnisinhabern dieser Klasse besser sein muss als bei Erlaubnisinhabern anderer Klassen. Diese Regelung ist i.S.d. Verkehrssicherheit getroffen worden. Angesichts des Gefahrenpotentials, dass von schweren Lastkraftwagen und Zügen ausgeht, erscheinen regelmäßige Wiederholungsuntersuchungen verhältnismäßig (vgl. hierzu: VG Gießen, Urteil vom 16.02.2000, 6 E 388/99, NZV 2000, 270). Eine nachträgliche Neuerteilung der erloschenen Erlaubnis, in die Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen zu führen, kann die Klägerin nicht beanspruchen. Nach der Übergangsregelung des § 76 Nr. 9 Satz 8 FeV ist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse nach vorangegangenem Erlöschen infolge der Vollendung des 50. Lebensjahres § 24 Abs. 2 FeV entsprechend anzuwenden. Nach § 24 Abs. 2 FeV ist die Neuerteilung binnen zwei Jahren zu beantragen. Diese zweijährige Frist hat die Klägerin nicht gewahrt. Sie endete mit Ablauf des Jahres 2002, da die aus der alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 resultierende Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen, die in die Klasse CE fallen, mit Ablauf des Jahres 2000 erlosch. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Diese Befristung ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden. Der Verordnungsgeber ist nicht gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Ausschlussfristen einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Ungleichheiten, die durch eine solche Ausschlussfrist entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung einer solchen notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.11.1999, 1 BvV 1/94). Angesichts der mit der EU-Führerscheinrichtlinie 91/139/EWG vom 29.07.1991 intendierten Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts in den Mitgliedsstaaten ist die Wertung des Verordnungsgebers spätestens zwei Jahre nach Erreichen der Altersgrenze, der Vollendung des 50. Lebensjahres, Klarheit darüber zu gewinnen, welche Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 3 noch ein Interesse haben, die in die neue Fahrerlaubnisklasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen zu führen. Durch die Regelung des Verordnungsgebers werden auch nur relativ wenige Altfahrerlaubnisinhaber, die weiterhin ein Interesse an dem Führen der Fahrzeugkombinationen der Klasse CE haben, ausgeschlossen. Denn es kann vermutet werden, dass interessierte Fahrerlaubnisinhaber, die regelmäßig solche Fahrzeugkombinationen führen, entweder rechtzeitig die Umstellung beantragen oder zumindestens während der zweijährigen Frist die erleichterte Neuerteilung begehren. Ausreichend Zeit hat der Verordnungsgeber damit gewährt. Ebenso spricht eine Vermutung dafür, dass diejenigen Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 3, die nicht binnen der Frist eine erleichterte Neuerteilung nach § 24 Abs. 2 FeV beantragen, Fahrzeugkombinationen, die in die Klasse CE fallen, nicht führen, weshalb die mangelnde Fahrpraxis es als sachgerecht erscheinen lässt, von diesen, sollten sie zu einem späteren Zeitpunkt eine solche Erlaubnis begehren, die vollständige Eignungsüberprüfung zu verlangen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie, soweit sie die Klage aufrecht erhalten hat unterliegt und es billigem Ermessen entspricht, ihr auch die Kosten im Hinblick auf das übereinstimmend für erledigt erklärte Klagebegehren aufzuerlegen. Denn im Hinblick auf die aufgehobene Zwangsgeldfestsetzung, für die es an einem bestandskräftigen oder für sofort vollziehbar erklärten Grundverwaltungsakt fehlt, unterliegt die Beklagte nur zu einem geringen Teil des gesamten Verwaltungsstreitverfahrens. Das Interesse der Klägerin an der Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung i.H.v. 255,60 Euro nebst 5,60 Euro Auslagen ist im Verhältnis zu ihrem Begehren, die Fahrerlaubnis der Klasse CE 79 zu erhalten, als gering zu werten. Der Ausspruch der sofortigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die im Jahr 1940 geborene Klägerin erwarb 1963 die Fahrerlaubnis der Klasse 3. Am 23. Januar 2003 beantragte sie bei der Beklagten, ihre Fahrerlaubnis auf die neuen Führerscheinklassen, die durch die Fahrerlaubnisverordnung vom 18.08.1998 eingeführt worden waren, umzustellen und ihr einen entsprechenden neuen Führerschein auszustellen. Am 27.03.2003 händigte die Beklagte der Klägerin einen neuen Führerschein, in dem die Klassen A 1/ B/ BE/ C 1/ C1 E, L und M nach der Fahrerlaubnisverordnung bescheinigt wurden, aus. Die Klägerin weigerte sich jedoch, ihren alten Führerschein herauszugeben, weil ihrer Ansicht nach zu Unrecht die Klasse CE 79, die ihr das Führen von Fahrzeugkombinationen, die bisher in Klasse 3 fielen, (12 Tonnen bis 18,5 Tonnen) erlaube, nicht bescheinigt worden sei. In der Folgezeit forderte die Beklagte die Klägerin mehrmals telefonisch auf, den alten Führerschein abzugeben, da sie ihre Berechtigung zum Führen der in die Klasse CE 79 fallenden Fahrzeugkombinationen bereits verloren gehabt habe, als sie die Umstellung im Januar 2003 beantragt habe. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 24.06.2003 beantragte die Klägerin, ihr eine Fahrerlaubnis der Klasse CE 79 zu erteilen. Mit Bescheid vom 14.07.2003 setzte die Beklagte gegen die Klägerin das unter dem 11.06.2003 angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 255,60 Euro nebst 5,62 Euro Auslagen fest, weil die Klägerin ihren alten Führerschein trotz mehrfacher Aufforderungen nicht herausgegeben hatte. Mit Bescheid vom 05.08.2003 lehnte die Beklagte den am 24.06.2003 gestellten Antrag auf nachträgliche Erteilung der Klasse CE 79 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die zweijährige Frist für die erleichterte Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse CE 79 für Inhaber der alten Klasse 3 sei am 31. Dezember 2002 abgelaufen. Gegen die beiden Bescheide vom 14.07.2003 und 05.08.2003, jeweils zugestellt am 11.08.2003, erhob die Klägerin am 09.09.2003 Widerspruch. Das Regierungspräsidium Darmstadt wies die Widersprüche mit Bescheid vom 15.10.2003, zugestellt am 17.10.2003, zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 17.11.2003 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, es stelle eine rechtswidrige Enteignung dar, wenn die Fahrerlaubnisverordnung ihr das Recht zum Führen der in die bisherige Klasse 3 fallenden Züge (12 Tonnen bis 18,5 Tonnen) entzogen habe. Die Fahrerlaubnis sei ein eigentumsgleiches Recht. Selbst dann, wenn die Erteilung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrzeugklasse CE 79 an Bedingungen geknüpft werden dürfe, sei die Verweigerung rechtswidrig, da die zeitliche Befristung und Altersbegrenzung für die Erbringung des Nachweises der Fahrtüchtigkeit untauglich sei. Maßgeblich sei alleine, ob die ärztliche Untersuchung bestanden und die uneingeschränkte Fahrtüchtigkeit bescheinigt worden sei, was bei ihr der Fall sei. Schließlich verstoße es gegen den Grundsatz der Billigkeit, wenn die Fahrerlaubnisverordnung zusätzlich zu der fünfjährigen Frist des § 23 FeV eine Frist zum Erbringen des Nachweises bis zum 31.12.2000 vorsehe. Damit werde die Übergangsfrist von fünf Jahren unzulässig verkürzt. Die ursprünglich auch gegen die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 14.07.2003 gerichtete Klage hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 03.02.2004 insoweit für erledigt erklärt. Sie beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 11.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2003 ihr einen Führerschein mit der Führerscheinklasse CE 79 auszustellen hilfsweise ihr eine entsprechende Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung der Klägerin angeschlossen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, weder könne die alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die Fahrerlaubnis der Klasse CE 79 umgestellt werden noch könne der Klägerin eine solche Fahrerlaubnis nachträglich erteilt werden. Das Recht der Klägerin, bisher in Klasse 3 fallende Züge (12 Tonnen bis 18,5 Tonnen) zu führen, sei mit Ablauf des Jahres 2000 erloschen. Die vom Verordnungsgeber eingeräumte zweijährige Frist für die erleichterte nachträgliche Erteilung einer solchen Fahrerlaubnis habe die Klägerin versäumt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten und auf die Sitzungsniederschriften vom 20.01. und 03.02.2004 Bezug genommen.