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Beschluss

12 G 974/03

VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0404.12G974.03.0A
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Leitsätze
Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluß von Cannabisprodukten stellt in der Regel eine weitere Tatsache i.S.d. § 14 I 4 FeV dar, die Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet.
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.02.2003 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.02.2003 wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluß von Cannabisprodukten stellt in der Regel eine weitere Tatsache i.S.d. § 14 I 4 FeV dar, die Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.02.2003 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.02.2003 wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt. I Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzuges der mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.02.2003 erfolgten Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Im Zuge einer Alkoholkontrolle wurde der Antragsteller am 13.02.2002 gegen 02.00 Uhr in Offenbach, Strahlenberger Strasse als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen F-yy #### angehalten und kontrolliert. Ein Drogenschnelltest verlief positiv. Ausweislich des anlässlich dieser Kontrolle gefertigten Polizeiberichtes hatte der Antragsteller sich u.a. dahingehend eingelassen, dass er unregelmäßig Drogen konsumiere. Eine Blutentnahme wurde angeordnet, und die Blutprobe Prof. Dr. rer. nat Dr. med. habil. G. Kauert, Zentrum der Rechtsmedizin, zur Begutachtung übergeben. Die im Rahmen der toxikologischen Untersuchung der Blutprobe erhobenen Befunde wiesen auf die vorangegangene Aufnahme von Betäubungsmitteln hin. Ausweislich der Begutachtung vom 07.03.2002 handelte es sich hierbei um Cannabis-Produkte wie Haschisch oder Marihuana, wobei die Konzentration des rauschwirksamen Inhaltsstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) und auch die des ebenfalls rauschwirksamen Stoffwechselproduktes Hydroxy-THC in einem hohen Bereich lag, was nach Auffassung des Gutachters für eine kurzfristige Aufnahme sprach. Ebenfalls in einem hohen Bereich lag die Konzentration des rauschunwirksamen Stoffwechselproduktes THC-Karbonsäure, was nach den Ausführungen des Gutachters auf eine wiederholte Aufnahme hinweise (wegen der Einzelheiten der Begutachtung wird auf Bl. 37 - 39 der Behördenakte II verwiesen). Mit Schreiben vom 22.03.2002, zugestellt am 30.03.2002, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung binnen einer Frist von drei Monaten ab Zustellung auf. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne, wenn er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf den Vorfall am 13.02.2002 und vertrat die Ansicht, aufgrund dessen seien Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers in gesundheitlicher Hinsicht gegeben. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 09.04.2002 wandte sich der Antragsteller gegen die Anordnung zur Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens. Er vertrat die Ansicht, Bedenken an seiner Fahreignung in gesundheitlicher Hinsicht seien unbegründet und die Anordnung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Gleichzeitig beantragte die Verfahrensbevollmächtigte Akteneinsicht. Nachdem der Antragsteller der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht fristgerecht nachgekommen war, stellte die Antragsgegnerin ihm mit Schreiben vom 02.07.2002 die Entziehung seiner Fahrerlaubnis in Aussicht, falls er bis zum 23.07.2002 weder eine Einverständniserklärung zur Veranlassung der medizinisch-psychologischen Untersuchung abgebe noch freiwillig auf seine Fahrerlaubnis verzichte. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 15.01.2003 vertrat der Antragsteller über seine Verfahrensbevollmächtigte die Ansicht, die Voraussetzungen des § 14 FeV, wonach die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden könne, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründeten, seien nicht gegeben. Er konsumiere nicht unregelmäßig Drogen und damit liege keine gelegentliche Einnahme von Cannabis vor. Die Angabe im Polizeibericht vom 13.02.2002 unter Ziffer 6 "unregelmäßiger Drogenkonsum" bestritt er ausdrücklich. Angesichts des Umstandes, dass er am Faschingsdienstag/Aschermittwoch 2002 eine einzige Haschischzigarette geraucht habe, sei die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unverhältnismäßig. Ergänzend nahm er Bezug auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.06.2002, Az: 1 BvR 2062/96 sowie auf ein Urteil des VGH München vom 29.07.1996, Az: 11 B 96.285. Mit Bescheid vom 08.02.2003, zugestellt am 13.02.2003, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Sie vertrat die Ansicht, aufgrund der Umstände der Verkehrskontrolle am 13.02.2002 sowie aufgrund des Ergebnisses der toxikologischen Untersuchung der entnommenen Blutprobe bestünden Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers in gesundheitlicher Hinsicht. Da er trotz entsprechender Aufforderung ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten zur Ausräumung dieser Bedenken nicht vorgelegt habe, habe er zu erkennen gegeben, dass er Mängel besitze, die auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen ließen. Er sei deshalb als Kraftfahrer eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Die von ihm vorgebrachten Argumente könnten eine andere Entscheidung nicht begründen. Weitere Eignungszweifel seien gegeben, weil der Antragsteller ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten geführt habe. Zudem sprächen die Befunde im toxikologischen Gutachten für die wiederholte Aufnahme von Cannabis-Produkten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei das allein geeignete Mittel, um die umgehende Untersagung der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer im öffentlichen Straßenverkehr durchzusetzen (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 45 - 48 der Behördenakte II verwiesen). Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller über seine Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 27.02.2003 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 03.03.2003 hat er den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und vertritt die Ansicht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis sei nicht gerechtfertigt, da ein genügend konkreter Verdacht, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei und andere Verkehrsteilnehmer gefährde, nicht gegeben sei. Die bei ihm festgestellte THC-Konzentration belege noch keine Fahruntüchtigkeit. Lediglich aus Kostengründen habe er den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des RP Kassel, Az: 283.362964.9, vom 27.05.2002 zurückgenommen. Selbst bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis sei nach der amtlichen Begründung zur Fahrerlaubnisverordnung, BRDRS 443/98 (Seite 261), von der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Angesichts des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, der mit der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verbunden sei, seien weitere für einen Eignungsmangel sprechende Tatsachen erforderlich. Solche seien in seinem Fall allerdings nicht gegeben. Er zitiert hierzu eine Entscheidung des BayVGH vom 12.05.1997 (Az: 11 B 96.2359). Er selbst konsumiere nicht einmal unregelmäßig Drogen. Er beteuert, dass es sich bei der Verkehrsauffälligkeit um einen einmaligen Versuch einer Haschischzigarette in der Faschingszeit gehandelt habe. Die Anordnung der Antragsgegnerin verletze auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie sich nicht zunächst auf die Klärung des Umfangs des Cannabiskonsums des Antragstellers beschränke, sondern bereits der Ausräumung von Bedenken gegen dessen Fahreignung ganz allgemein gelte. Hierzu verweist er ergänzend auf ein Urteil des OVG Saarland vom 22.11.2000, Az: 9 W 6/00, in dem ein vergleichbarer Fall vom Gericht zugunsten des Antragstellers entschieden worden sei. Da die Antragsgegnerin zur Anforderung des Gutachtens mithin nicht berechtigt gewesen sei, habe sie aufgrund der Nichtvorlage auch nicht auf seine Fahruntüchtigkeit schließen dürfen. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer evtl. nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.02.2003 wieder herzustellen, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Kunkel zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, die vom Antragsteller vorgetragenen Argumente rechtfertigten weder die Aufhebung der Entziehungsverfügung noch die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Weil der Antragsteller am 13.02.2002 unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe, seien erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung gegeben. Die bei der Rechtsmedizin untersuchte Blutprobe habe dies bestätigt und aufgrund der in einem hohen Bereich gelegenen Konzentration des rauschunwirksamen Stoffwechselproduktes THC-Karbonsäure Hinweise auf eine wiederholte Aufnahme erbracht. Nicht nachvollziehbar sei daher die Behauptung des Antragstellers, dass es sich lediglich um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. Die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1993 könne nicht mehr herangezogen werden, da sie nicht auf der aktuellen Rechtslage basiere. Nach der amtlichen Begründung zu § 14 FeV seien weitere Eignungszweifel gegeben, wenn der Cannabiskonsum im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges erfolgt sei. Im Rahmen der erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung sei zu klären, ob der Betroffene den Cannabiskonsum und die Verkehrsteilnahme trennen könne. Die Beantwortung dieser Frage könne nur im Rahmen einer psychologischen Beurteilung geklärt werden. Die Anordnung einer MPU sei deshalb rechtmäßig erfolgt. Die Behördenakten I und II waren dem Verfahren beigezogen. Sie waren ebenso Gegenstand der Beratung wie die bei Gericht eingereichten Schriftsätze der Beteiligten. II Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Eilantrag ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.02.2003 als rechtmäßig, so dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser Maßnahme das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt. Die Begründung des besonderen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzuges in der angegriffenen Verfügung vom 08.02.2003 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat hineichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Interesse der Verkehrssicherheit die Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr sofort unterbunden werden muss. Gerade in immer wieder vorkommenden Fällen mit einer typischen Interessenlage wie der Entziehung der Fahrerlaubnis kann sich die Begründung auch darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese typische Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Verfügung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in der Fassung vom 28.04.1998 (BGBl I, 810) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.08.1998 (BGBl I, 2213) - im folgenden: FeV. Hiernach muss die Verwaltungsbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nach § 11 Abs. 8 FeV kann sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn sich dieser geweigert hat, sich einer Untersuchung zur Feststellung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu unterziehen oder er ein von der Fahrerlaubnisbehörde angefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Betroffene bei der Anordnung hierauf hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV) und die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens rechtmäßig war. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass die Antragsgegnerin zu Recht aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller ein mit Schreiben vom 22.03.2002 angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt hat, auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm den Führerschein entzogen hat. Auf diese Folge war der Antragsteller mit gleichem Schreiben hingewiesen worden. Die Aufforderung an den Antragsteller, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei der Begutachtungsstelle für Fahreignung zu unterziehen und ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über den Entzug des Führerscheins die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zunächst ist bei dem Antragsteller von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis auszugehen. Seine erstmals im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 15.01.2003 geäußerte Behauptung, wonach er am Abend vor der Verkehrskontrolle am 13.02.2002 eine einzige Haschischzigarette geraucht habe und die Angabe im Polizeibericht vom 13.02.2002 unter Ziffer 6 "unregelmäßiger Drogenkonsum" unzutreffend sei, muss angesichts des vorliegenden Polizeiberichtes und des Ergebnisses der Begutachtung der entnommenen Blutprobe vom 07.03.2002 zumindest im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Ausweislich des Polizeiberichtes vom 13.02.2002 hat der Antragsteller nach erfolgter Belehrung auf Nachfrage zu seiner Drogengewöhnung (Ziffer 6) "unregelmäßiger Drogenkonsum" angegeben. Hiermit übereinstimmend gelangte der Gutachter Prof. Dr. Dr. Kauert aufgrund der im Rahmen der Untersuchung der entnommenen Blutprobe erhobenen Befunde wegen der in einem hohen Bereich gelegenen Konzentration des rauschunwirksamen Stoffwechselproduktes THC-Karbonsäure zu der Schlussfolgerung, dass dies Hinweise auf eine wiederholte Aufnahme von Cannabisprodukten zulasse. Darüber hinaus liegen auch weitere Tatsachen vor, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Solche folgen aus dem Umstand, dass der Antragsteller am 13.02.2002 unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Dieses Verhalten des Antragstellers legt den Verdacht nahe, dass er entweder nicht in der Lage oder aber nicht Willens ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002, Az: 1 BvR 2062/96; Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, zu § 14, Rdnr. 4). Hierbei ist im übrigen unerheblich, ob die beim Antragsteller festgestellte THC-Konzentration eine absolute Fahruntüchtigkeit belegt oder nicht. Ob der Antragsteller zukünftig in der Lage sein wird, zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher zu trennen, lässt sich nur im Wege einer medizinisch-psychologischen Untersuchung überprüfen, denn nur im Rahmen des Begutachtungsumfangs einer solchen Untersuchung wird anhand der Einstellung des Antragstellers zu seiner Drogenproblematik eine sichere Prognose über sein zukünftiges Verhalten gestellt. Die Anordnung lediglich eines ärztlichen Gutachtens ist nicht geeignet, die bei dem Antragsteller bestehenden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen, denn ein solches gibt keinerlei Ausschluss darüber, ob der Antragsteller zukünftig Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von ihm zitierten Entscheidung des OVG Saarland vom 22.11.2000. In dem dort entschiedenen Fall war nach Meinung des erkennenden Senats als Vorfrage zunächst zu klären, ob der Kläger des dortigen Verfahrens seiner Einlassung folgend, die bei ihm festgestellte THC-Konzentration sei auf Passivrauchen zurückzuführen, überhaupt gelegentlich Cannabis konsumiert oder nicht. Dem gegenüber ist hier bereits aufgrund der Einlassung des Antragstellers bei der polizeilichen Befragung am 13.02.2002 und des Ergebnisses der Begutachtung der anlässlich dieses Vorfalls entnommenen Blutprobe von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis durch den Antragsteller auszugehen. Angesichts der konkreten Umstände dieses Einzelfalles ist auch unschädlich, dass die Antragsgegnerin bei Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung mit Schreiben vom 22.03.2002 keine Ermessenserwägungen getroffen hat, denn es lag eine Ermessensreduktion auf Null vor. Zu einer Ermessensreduktion auf Null kommt es, wenn aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles bei rechtmäßiger Ermessensausübung nur eine einzige Entscheidung möglich ist und jede andere fehlerhaft erscheinen würde. Wie bereits im vorangegangenen ausgeführt ist lediglich die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung geeignet, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der Antragsteller zukünftig in der Lage und Willens sein wird, Drogenkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Deshalb kann auch nur sie sicheren Aufschluss über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geben. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nach alledem offensichtlich rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Um die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen, die durch einen ungeeigneten Kraftfahrer drohen, ist es geboten, diesen sofort von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen (HessVGH, Beschluss vom 22.02.1993, Az: 2 TH 1683/82). Gründe, die ausnahmsweise den privaten Interessen des Antragstellers den Vorrang vor der sofortigen Vollziehung geben könnten, sind nicht gegeben. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Es wird hierzu auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG und orientiert sich an den Streitwertrichtlinien des HessVGH, Stand: 26.01.1995.