Urteil
12 E 5217/01
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2002:0206.12E5217.01.0A
6Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Mit einem Computer-Fax kann nur dann formwirksam (§ 81 Abs. 1 VwGO) Klage erhoben werden, wenn entweder eine Unterschrift eingescannt ist oder darauf hingewiesen wird, daß wegen der gewählten Übertragungsform der Urheber nicht unterschreiben kann.
Der Formmangel kann nicht rückwirkend geheilt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit einem Computer-Fax kann nur dann formwirksam (§ 81 Abs. 1 VwGO) Klage erhoben werden, wenn entweder eine Unterschrift eingescannt ist oder darauf hingewiesen wird, daß wegen der gewählten Übertragungsform der Urheber nicht unterschreiben kann. Der Formmangel kann nicht rückwirkend geheilt werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sache kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht die versäumte Klagefrist entgegen, da der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO zu gewähren ist. Die Klage ist nicht wirksam innerhalb eines Monats ab Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben worden (§ 74 VwGO). Die Klagefrist endete mit Ablauf des 03.12.2001, einem Montag, weil die Frist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 02.11.2001 begann. Der 02.11. und nicht bereits der 31.10.2001, an dem die Klägerin nachweislich den Widerspruchsbescheid erhielt, ist für den Lauf der Frist maßgeblich; denn bei einer Zustellung mit eingeschriebenem Brief wie im vorliegenden Fall gilt gem. § 1 HessVwZG i.V.m. § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VwZG das Schriftstück erst mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Das innerhalb der Frist eingegangene Telefax vom 03.12.2001 vermochte die Frist nicht zu wahren, da es nicht dem Schriftformerfordernis des § 81 VwGO i.V.m. § 126 BGB entspricht und das handschriftlich unterzeichnete Schreiben vom 19.12.2001, mit dem die Klägerin ihre Klage bestätigt hat den Mangel der Form nicht rückwirkend geheilt hat. Gem. § 81 Abs. 1 VwGO ist die Klage schriftlich zu erheben. Schriftlich bedeutet gem. § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Namensunterschrift. Hieran fehlt es. Die Klageschrift entspricht nur der nun in § 126 b) BGB eingeführten Textform. Das Telefax vom 03.12.2001 erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen vom Erfordernis der Schriftlichkeit. Bei der übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes - wie der Klageschrift - auf elektronischem Wege, ist es nicht erforderlich, dass eine beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei vorhanden ist, weil der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheiten, insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, auch im Falle einer derartigen elektronischen übermittlung gewahrt werden kann (GMSOGB, Entscheidung vom 05.04.2000, GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160 ff.). Die Person des Erklärenden ist nach der Entscheidung des GmS-OGB (a.a.O.) in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass eine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht ist, dass der genannte Urheber wegen der gewählten übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Einen solchen Vermerk hat die Klägerin aber nicht angebracht. Er ergibt sich auch nicht dadurch, dass im Ausdruck vermerkt ist, dass dieses Fax von einem Telekiosk gesendet worden ist. Denn von einem Telekiosk kann sowohl ein Computerfax wie auch ein klassisches Fax gesendet werden, wie sie sich aus dem Ausdruck der Internetseite www.Telekom.de/dtag/ipl1cda/level3 , die der Klägerin im Termin am 14.01.2002 zur Kenntnis gegeben worden ist, ergibt. Der höchstrichterlichen Forderung eines solchen Vermerkes kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Klageerhebung per Telegramm anerkannt ist, ohne dass es eines entsprechenden Vermerkes bedarf. Denn bei der übermittlung der Klageschrift durch Telegramm ist es anders als bei der übermittlung durch Telefax selbstverständlich und damit für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger seine Unterschrift nicht beifügen kann. Der Beklagte muss bei einer fristgebundenen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage aus der Klageschrift bereits entnehmen können, ob die Schriftform gewahrt und die Klage damit wirksam erhoben worden ist. Denn nur dann kann er beurteilen, ob mit dem Ablauf der Klagefrist sein Verwaltungsakt bestandskräftig wird. Die am 19.12.2001 erfolgte schriftliche Bestätigung der unwirksam erhobenen Klage heilt den Mangel der fehlenden Form nicht rückwirkend. Dem steht die mit Ablauf der Klagefrist bereits eingetretene Bestandskraft des Verwaltungsaktes der Beklagten entgegen. Eine schwebende Bestandskraft, die nur von einer Rechtshandlung des Klägers abhängig ist, kennt das Gesetz nicht. Nur durch eine gerichtliche Entscheidung, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, kann eine bereits eingetretene Bestandskraft wieder beseitigt werden. Der Klägerin ist auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist bei Versäumung einer gesetzlichen Frist, wie sie die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 VwGO darstellt, auf rechtzeitigen Antrag hin Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin war gehindert, bis zum Ablauf der Klagefrist einen formwirksamen Klageschriftsatz einzureichen, weil sie annahm, das Computer-Fax, das nachträglich bestätigt werde, wahre die Formvorschrift des § 81 VwGO, wie sie es im Anhörungstermin am 14.01.2002 glaubhaft gemacht hat. Dieser Irrtum ist ihr nicht vorwerfbar. Er beruhte darauf, das sie annahm, das Computer-Fax werde genauso behandelt wie das Telegramm, welches keine Unterschrift aufweisen muss und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als wirksame Klageerhebung anerkannt wird (vgl. für den Zivilprozess: RGZ 139, 45; 151, 82, 86, BGH: zuletzt 25.09.1979, VI ZR 79/79 NRW 1980, 172; für das arbeitsgerichtliche Verfahren: RAGE 3, 252; zuletzt: BAG, 24.09.1986, 7 AZR 669/84, DB 1987, 183; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren: BVerwGE 1, 103; zuletzt: BVerwG IV C 76/63, NJW 1964, 831, 832; für das sozialgerichtliche Verfahren: BSGE 1, 243, 245; für das finanzgerichtliche Verfahren: BFHE 92, 438; für die Verfassungsbeschwerde: BVerfGE 4, 7, 12; 32, 365, 368). Der Klägerin kann nicht vorgehalten werden, dass sie den Unterschied zum Telegramm, die Notwendigkeit des oben genannten Vermerkes, im Falle der übermittlung der Klageschrift durch ein Computer-Fax nicht gesehen hat. Denn als juristischem Laien ist ihr diese differenzierte überlegung nicht zuzumuten. In Anbetracht der einhelligen zum Gewohnheitsrecht erstarkten Rechtssprechung zur übermittlung der Klageschrift durch Telegramm und der weitgehenden Vergleichbarkeit der übermittlung durch Computer-Fax, war von ihr auch nicht zu verlangen, rechtlichen Rat einzuholen. Dies würde angesichts des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Anforderungen überspannen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist rechtzeitig gestellt worden. Gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Das Hindernis war der Irrtum, indem die Klägerin sich hinsichtlich der Formwirksamkeit der Klageschrift vom 03.12.2001 befand. Dieses Hindernis fiel nicht bereits mit dem richterlichen Hinweis vom 10.12.2001, dass der Schriftform mangels Unterzeichnung nicht genügt ist, weg, sondern erst mit dem weiteren gerichtlichen Hinweis, dass die schriftliche Bestätigung der Klageschrift vom 19.12.2001 den Formfehler nicht rückwirkend heilt, im Erörterungstermin vom 14.01.2002, in dem auch der Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist. In der Sache bleibt der Klägerin der Erfolg versagt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht verlangen, von der Beklagten als Doktorandin im Fachbereich Rechtswissenschaft angenommen zu werden. Die Annahme einer fachfremden Doktorandin ist in § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Beklagten, veröffentlicht im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1983, S. 451, geregelt. Hiernach ist als Doktorand anzunehmen, wer ein Universitätsstudium an einem nicht juristischen Fachbereich abgeschlossen hat und die dortigen Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand erfüllt, wenn das Ergebnis der entsprechenden Prüfung der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Note gleichwertig ist. Es kann hier dahin stehen, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel erfüllt, jedenfalls entspricht das Ergebnis ihrer 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Volksschulen, mit der sie ihr Studium an der Pädagogischen Hochschule Kiel am 23. Juli 1971 abschloss, nicht der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Promotionsordnung genannten Note "voll befriedigend" in der 1. juristischen Staatsprüfung. Gem. § 16 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die juristische Ausbildung (im folgenden: JAG) wird mit "voll befriedigend" eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung bewertet, wobei bei der Bildung der Abschlussnote dies gem. § 20 Abs. 4 JAG bei einer Punktzahl von 9 bis 11,49 der Fall ist. Die Leistung der Klägerin in ihrer Staatsprüfung von 1971 war befriedigend (2,6) nach der Notenskala sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend, die der Bewertung der Einzelleistungen 1971 zugrunde lag. Die "sechs" im Zeugnis vom 23.07.1971 ausgewiesenen Einzelnoten: befriedigend, gut, befriedigend, ausreichend, gut, gut, sind bei der Berechnung der hypothetischen Abschlussnote gleichwertig zu berücksichtigen, da nach der Auskunft des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holsteins vom 24.11.2000 die einzelnen Prüfungsleistungen - also Hauptpraktikum, schriftliche Arbeit und die Prüfungsgebiete wie auch das Zusatzfach gleichwertig sind. Das arithmetische Mittel der sechs genannten Einzelnoten beträgt 2,6 Periode (16 : 6). Dies ist ein "befriedigend". Dieses "befriedigend" entspricht nicht dem "voll befriedigend" im 1. juristischen Staatsexamen, wie es in § 16 Abs. 1 JAG definiert worden ist. Das "voll befriedigend" ist eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung. Das "befriedigend" der Klägerin von 1971 ist vom Verordnungsgeber des Landes Schleswig-Holstein zwar nicht näher umschrieben worden. Da es aber die im Schulrecht bundeseinheitlich gültigen Notenstufen übernimmt, kann zur Definition des "befriedigend" auf § 73 Abs. 4 Nr. 3 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) zurück gegriffen werden. Hiernach ist mit "befriedigend" eine Leistung zu bewerten, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht. Eine Leistung entspricht im allgemeinen den Anforderungen, wenn sie den durchschnittlichen Anforderungen genügt. Denn im allgemeinen kann nur die Erfüllung durchschnittlicher Anforderungen und nicht die überdurchschnittlicher Anforderungen verlangen werden. Dieser Befund wird dadurch bestätigt, dass das JAG auch die Notenstufe "befriedigend" kennt (§ 16 Abs. 1 JAG). Das "befriedigend" des JAG, nämlich eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, entspricht damit der Notenumschreibung des "befriedigend" in § 73 Abs. 4 Ziffer 3 HSchG. Das "voll befriedigend" ist demnach auch keine Umschreibung eines besseren "befriedigend", das die Klägerin zweifelsohne erreicht hat, sondern eine eigenständige über dem "befriedigend" liegende Notenstufe. Der Vergleich des Standortes der Punktezahl "9", innerhalb der 18-Punkte-Skala, die dem JAG zugrunde liegt und des Standortes der Note "3" innerhalb der Sechser-Skala, die der Beurteilung der Leistungen der Klägerin 1971 zugrunde lag, auf den die Klägerin sich beruft, vermag nicht zu überzeugen. Der Punktwert "9" ist zwar genau die arithmetische Mitte der Skala (0 - 18), während das "befriedigend" innerhalb der Notenskala 1 - 6 bereits zum besseren Bereich, jenseits der arithmetischen Mitte, gehört. Die Punkteskala kann aber nicht mit der Notenskala verglichen werden, da die Punktezahl-Skala die Notenskala nicht propotzional abbildet. So ist für die Leistung "ungenügend" nur ein Punktwert, nämlich null Punkte vorgesehen (§ 16 Abs. 1 JAG). Ein derartiger Vergleich ist - wenn überhaupt - nur zwischen den beiden Notenskalen möglich. Führt man einen solchen Vergleich durch, zeigt sich, dass das "voll befriedigend" nach dem JAG in seinem vollen Spektrum über der arithmetischen Mitte der Siebener-Skala des JAG liegt, während das "befriedigend" der Sechser-Skala den Bereich der arithmetischen in der Mitte liegenden Notenstufe mangels einer solchen mit abdecken muss. Die isolierte Aufhebung des formell rechtswidrigen Widerspruchsbescheides kann die Klägerin nicht beanspruchen. Der Widerspruchsbescheid leidet daran, dass er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist. Gem. § 44 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 entscheidet der Präsident der Hochschule über Widersprüche, die gegen Entscheidungen der Kollegialorgane wie des Promotionsausschusses eingelegt worden sind. Diese Vorschrift verdrängt § 5 Abs. 4 Satz 3 der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft, den die Beklagte angewandt hat, wonach der Promotionsausschuss auch über den Widerspruch entscheidet. Doch in der Sache hätte der Präsident der Beklagten keine andere Entscheidung treffen können. Die Annahme der Klägerin als Doktorandin gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft ist eine gebundene Entscheidung, deren Voraussetzungen aus den oben genannten Gründen nicht vorliegen. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Noten i.S.v. § 4 Abs. 2 der Promotionsordnung steht dem Präsidenten insbesondere kein prüfungsspezifischer Beurteilungsspielraum zur Seite. Bei dem Vergleich der Noten handelt es sich nicht um eine Bewertung von Prüfungsleistungen. Soweit die Abschlussnote der Klägerin von 1971 hypothetisch gebildet werden muss, handelt es sich ebenfalls nicht um eine Bewertung von Prüfungsleistungen, bei der ein Beurteilungsspielraum besteht. Bei mündlichen Leistungen findet der Beurteilungsspielraum u.a. seine Rechtfertigung in der Unwiederholbarkeit der Prüfungsleistung, bei schriftlichen Leistungen, die der Rechtsmittelinstanz vorliegen und daher von dieser an sich selbst bewertet werden könnten, führte es zu einer Verletzung der Chancengleichheit, wenn die Widerspruchsbehörde oder das Gericht anstelle der Bewertungskriterien des Prüfers, die dieser allgemein anwendet, seine eigenen setzen würde. Bei der Bildung der Abschlussnote müssen jedoch keine Bewertungskriterien angewandt werden, sondern es handelt sich um eine rechtlich fixierte arithmetische Operation. An der isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides besteht deshalb kein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin. Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, da sie unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin erstrebt ihre Annahme als Doktorandin am Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main. Die Klägerin studierte an der Pädagogischen Hochschule in Kiel vom 15. November 1968 bis 23. Juli 1971 Erziehungswissenschaften. Am 23.07.1971 bestand sie die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Volksschulen. Die schriftliche Arbeit wurde mit "befriedigend" bewertet; im Schwerpunktstudium Pädagogik erhielt sie die Note "gut"; das Wahlfach Biologie schloss sie mit "befriedigend", das Wahlfach Chemie mit "ausreichend" und das Zusatzfach politische Bildung mit "gut" ab; die schulpraktischen Studien im Hauptpraktikum wurden mit "gut" beurteilt. Eine Zusammenfassung der einzelnen Noten zu einer Gesamtnote erfolgte nicht. 1999 unterzog die Klägerin sich in Münster/Nordrhein-Westfalen einer Erweiterungsprüfung gem. § 28 Prüfungsordnung der 1. Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO-BASS 20/02 Nr. 11) im Fach Deutsch, die sie mit insgesamt ausreichend bestand. Mit Schreiben vom 05.06.2000 beantragte sie beim Dekan des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Beklagten, sie als Doktorandin anzunehmen. Die Beklagte forderte die Klägerin sodann auf, ihr durch eine Bescheinigung der Ernst-Albrechts-Universität zu Kiel als Rechtsnachfolgerin der Pädagogischen Hochschule Kiel nachzuweisen, dass sie dort als Doktorandin an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät angenommen werden könnte. Vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein - Prüfungsamt für Lehrerinnen und Lehrer für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - erhielt die Beklagte die Auskunft, dass die Prüfungsordnung von 1970 keine Gesamtnote vorgesehen habe; erst die darauf folgende Prüfungsordnung vom 1977 habe dies vorgesehen, wobei die einzelnen Prüfungsleistungen - also Hauptpraktikum, schriftliche Arbeit und die Prüfungsgebiete wie auch das Zusatzfach gleichwertig seien; die Gesamtnote der 1. Staatsprüfung der Klägerin sei daher mit befriedigend (2,6) zu bezeichnen (Schreiben vom 24.11.2000, Bl. 38 der beigezogenen Behördenakte). Nach telefonischer Auskunft von Frau Berndt vom Prüfungsamt, Erziehungswissenschaftliche Fakultät der Universität Kiel sei die Durchschnittsnote heute die Note "gut", während "befriedigend" dagegen die schlechteren Absolventen/innen erzielten (Vermerk vom 30.01.2001, Bl. 46 der beigezogenen Akte der Beklagten). In seiner Sitzung am 13.02.2001 beschloss der Promotionsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Beklagten, die Klägerin nicht als Doktorandin anzunehmen. Unter dem 09.07.2001 beschied der Dekan sie dementsprechend. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Klägerin habe zum einen nicht den Nachweis der Promotionsberechtigung an der Universität Kiel geführt und zum anderen entspreche das Ergebnis der Abschlussprüfung von 1971 nicht der Note "voll befriedigend" im 1. juristischen Staatsexamen, weil es sich auch damals schon bei der Note "befriedigend" generell um eine unterdurchschnittliche Leistung gehandelt habe, während die Note "voll befriedigend" eine überdurchschnittliche sei, die seit vielen Jahren nur circa 12 bis 15 % der Absolventinnen und Absolventen erreichten. Hiergegen erhob die Klägerin per E-Mail am 26.07.2001 Widerspruch. Am 29.10.2001 beschloss der Promotionsausschuss den Widerspruch zurückzuweisen, worauf hin der Dekan die Klägerin mit Bescheid vom 30.10.2001 entsprechend beschied. Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen aus dem vorangegangenen Bescheid vom 09.07.2001. Der als Einschreiben am 30.10.2001 zur Post gegebene Widerspruchsbescheid erreichte die Klägerin am 31.10.2001. Mit Telefax, welches lediglich maschinenschriftlich gezeichnet ist und den Hinweis enthält, dass es von einem Telekiosk gesendet worden ist, hat die Klägerin am 03.12.2001 Klage erhoben. Der Berichterstatter hat sie deshalb mit Verfügung vom 10.12.2001 darauf hingewiesen, dass die Klageschrift nicht der Schriftform des § 81 Abs. 1 VwGO i.V.m. 126 BGB genügen dürfte. Mit einem am 19.12.2001 bei Gericht eingegangenem und unterschriebenem Schreiben hat die Klägerin ihre per Fax übermittelte Klage bestätigt. Die Klägerin meint, hiermit die Schriftform gewahrt zu haben. Die Klageschrift habe sie an einem öffentlichen Gerät als Textdatei erstellt und an die Faxadresse des Verwaltungsgerichts versandt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, ihre Unterschrift beizufügen. Dies habe sie in der Klageschrift nicht vermerkt, weil hierfür keine Notwendigkeit bestehe; auch per Telegramm könne formwirksam Klage erhoben werden. Jedenfalls könne ihr nicht vorgeworfen werden, den Unterschied zwischen der gewählten übertragungsart und einem Telegramm nicht gesehen zu haben. In der Sache meint die Klägerin, habe die Beklagte sie als Doktorandin anzunehmen. Die Universität Kiel sei verpflichtet, ihr zu bescheinigen, dass sie dort promoviert werden könne. Es könne nicht zu ihren Lasten gewertet werden, wenn Kiel ihr dies bislang nicht bescheinigt habe. Ihre in Kiel erbrachten Leistungen entsprächen einem "voll befriedigend" im 1. juristischen Staatsexamen. Ein "voll befriedigend" sei ab der Punktezahl "9" zu erreichen und dies entspräche genau der 3 in einer Sechser-Skala. Zur Ergänzung des Vorbringens der Klägerin wird auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 14.01.2002 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, für den Fall, dass das Gericht die Klage als verfristet ansehen sollte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.07.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2001 zu verpflichten, sie als Doktorandin anzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.