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Urteil

12 E 2802/96

VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2001:0516.12E2802.96.0A
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Leitsätze
Der Widerspruch gegen Entscheidungen im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung ist nicht gem. § 11 Nr. 7 HessVwKostG gebührenfrei, weil die zweite juristische Staatsprüfung keine Amtshandlung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Widerspruch gegen Entscheidungen im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung ist nicht gem. § 11 Nr. 7 HessVwKostG gebührenfrei, weil die zweite juristische Staatsprüfung keine Amtshandlung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sache kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die gegen die Festsetzung der Widerspruchsgebühr in Höhe von 300,-- DM im Bescheid der Beklagten vom 20.06.1996 erhobenen Klage ist zulässig aber unbegründet. Gem. § 14 HAGVwGO i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 HVwKostG ist von der Widerspruchsbehörde für die Entscheidung über einen Widerspruch eine Gebühr von 50,-- bis 5000,-- DM vom Widerspruchsführer zu erheben, wenn der Widerspruch erfolglos geblieben ist. Auf die sachliche Kostenfreiheit des § 7 Nr. 11 HVwKostG kann der Kläger sich nicht berufen. Hiernach sind Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden und früheren öffentlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens kostenfrei. Die Prüfungsentscheidung in der 2. juristischen Staatsprüfung ist keine Amtshandlung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 29.07.1960 - VII B 35.60 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 8; Beschluss vom 07.07.1961 - VII B 73.60 - DÖV 1961, 790; Beschluss vom 17.05.1968 - VII B 68.67 -; Urteil vom 29.08.1968 - II C 63.65 - BVerwGE 30, 172; Urteil vom 07.05.1971 - VII C 51.70 - BVerwGE 38, 105; Urteil vom 30.06.1972 - VII C 22.71 - BVerwGE 40, 205; Beschluss vom 29.03.1988 - VII B 39.88). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 29.08.1968 überzeugend ausgeführt: " Die große juristische Staatsprüfung ist nicht in gleicher Weise wie die vorliegende Laufbahnprüfung in das Beamtenverhältnis eingebettet und bereitet nicht ausschließlich den Eintritt in ein Beamten- oder Richterverhältnis oder das Aufsteigen in einem solchen vor. Sie dient nicht ausschließlich dazu, den Nachwuchs für den öffentlichen Dienst bereit zu stellen, sondern schafft die Voraussetzungen für alle juristischen Berufe, auch für die zahlreichen juristischen Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes. Der Gerichtsreferendar legt die große juristische Staatsprüfung nicht deshalb ab, weil er - als Referendar - schon Beamter ist und sich als solcher für ein höheres Amt einer Beamtenlaufbahn oder für ein Richteramt qualifizieren will. Er wird vielmehr in das Beamtenverhältnis als Referendar nur zu dem Zwecke berufen, durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes bei Gerichten und Behörden die Ausbildung zu erlangen, die ihm die Ablegung der großen juristischen Staatsprüfung und damit den Zugang zu allen juristischen Berufen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ermöglicht." Der Kläger hat keinerlei Gesichtspunkte dargelegt, die es nahe legten, hiervon abzuweichen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 18.03.1999 - 2 S 327/99 - NVWZ - RR 1999, 746 zur sachlichen Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des LGebG Baden-Württembergs für die 2. juristische Staatsprüfung ist bereits nicht auf das Hessische Landesrecht übertragbar, da der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 5 LGebG Baden-Württemberg wesentlich von § 7 Nr. 7 HVwKostG abweicht. Denn dort ist bestimmt, dass alle Amtshandlungen, die sich aus dem Dienstverhältnis der Beamten ergeben, gebührenfrei sind, weshalb der VGH Baden-Württemberg untersucht und bejaht, ob eine beamtenrechtliche Pflicht zur Ablegung der 2. juristischen Staatsprüfung besteht. Nach § 7 Nr. 11 HVwKostG muss die Amtshandlung sich aber nicht aus dem Dienstverhältnis ergeben, sondern eine Amtshandlung im Rahmen eines Dienstverhältnisses sein, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der hessische Rechtsreferendar beamtenrechtlich verpflichtet ist, ein Prüfungsrechtsverhältnis zu begründen. Eine solche Dienstpflicht kann dem Hessischen Recht auch nicht entnommen werden. Der Rechtsreferendar, der an der 2. juristischen Staatsprüfung nicht teilnimmt, besteht diese nicht und wird schlicht gem. § 49 JAG aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Das Beamtenverhältnis verpflichtet ihn also nicht, an der Prüfung teilzunehmen, sondern ermöglicht es ihm nur. Die Gebühr ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Gebührenrahmen des § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 HVwKostG. Die Erwägungen des Beklagten bei der konkreten Gebührenbemessung sind nicht zu beanstanden. Gem. § 3 Abs. 1 HVwKostG sind Aufwand und Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zu berücksichtigen. Der Bedeutung der Amtshandlung hat er Geltung verschafft, in dem er sich an den Gerichtsgebühren orientiert hat, da diese sich nach dem Streitwert, der sich gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger bemisst, richten. Zutreffend ist er von einem Streitwert in Höhe von 12.000,-- DM ausgegangen. Bei einer Notenverbesserung entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer die Hälfte des 3-fachen Auffangstreitwertes, also 12.000,-- DM anzusetzen. Für eine weitere Differenzierung zwischen bloser Punkteverbesserung und Notenverbesserung besteht kein Anlass, zumal Gegenstand des Widerspruches nicht nur die Bewertung der Hausarbeit, sondern die juristische Staatsprüfung insgesamt ist, weshalb der Widerspruch des Klägers - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - auf eine Verbesserung der Note gerichtet war. Die Gebühr berücksichtigt auch den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG). Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 3 bis Seite 4 Abs. 1 des Widerspruchsbescheides vom 08.08.1996 Bezug genommen. Die Festsetzung einer Gebühr für den Widerspruchsbescheid verstößt auch nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Der Zugang zu den Gerichten wird hierdurch nicht in unzulässiger Weise behindert, da gem. § 11 Abs. 7 HVwKostG Kosten für das Widerspruchsverfahren nicht erhoben werden, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre. Gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Leistungsproptortionalität der Gebühr verstößt § 4 Abs. 3 HVwKostG nicht. Hierfür sind keinerlei Anhaltspunkte dargetan worden. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes betrifft einen völlig anderen Sachverhalt. Die dort beanstandete gebührenrechtliche Vorschrift legt als Gebührenmaßstab für die Gebühr eines Widerspruchsbescheides, der einen ausschließlich gegen die Kostenentscheidung einer Amtshandlung gerichteten Widerspruch zurückweist, allgemein und durchgängig die Gebühr für die Sachentscheidung fest und entfernt sich damit von der Kostenbezogenheit der Gebühr. Dies ist bei der Widerspruchsgebühr nach § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 HVwKostG aber gerade nicht der Fall, da nach § 3 HVwKostG die der Behörde bei der Entscheidung entstehenden Kosten zu berücksichtigen sind. Das vom Kläger gerügte Auseinanderfallen des Rechtsbehelfes gegen die Sachentscheidung und die Kostenentscheidung berührt die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nicht. Sollte dies - wie der Kläger meint - gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, wäre lediglich die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Bescheid vom 22. August 1996 falsch, was dazu führte, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen begonnen hätte. Sollte der Kläger sich nicht nur gegen die Festsetzung der Widerspruchsgebühr, sondern auch gegen die Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 20.06.1996, nach der er die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat, wenden, ist dieses Begehren unzulässig, da diese Entscheidung genauso wie der Ausspruch zur Erstattung von Aufwendungen nach § 80 VwVfG Gegenstand des Verfahrens gegen die Sachentscheidung ist und nicht isoliert angefochten werden kann. Hieran vermag auch die insofern unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten nichts zu ändern. Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger erhob am 22.01.1996 Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung zu seiner 2. juristischen Staatsprüfung, den der Beklagte mit Bescheid vom 20.06.1996 zurückwies, dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegte und für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr in Höhe von 300,-- DM festsetzte. Der Beklagte belehrte den Kläger darüber, dass er gegen die Prüfungsentscheidung Klage erheben könne und gegen die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Widerspruchsgebühr der Widerspruch statthaft sei. Die gegen die Prüfungsentscheidung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 27.10.1999 ab (Az: 12 J 2266/96). Den Widerspruch gegen die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gebühr wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.1996 zurück. Zur Begründung seiner am 09.09.1996 dagegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die Kostenfestsetzung sei unzulässig, da die 2. juristische Staatsprüfung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abgelegt worden sei, so dass nach § 80 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und nach § 7 Nr. 11 HVwKostG darüberhinaus Kostenfreiheit bestehe. Zudem sei die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 300,-- DM für den Widerspruchsbescheid überhöht, da der von den Verwaltungsgerichten für die Notenverbesserung angenommene und hier von der Beklagten herangezogene Streitwert von 12.000,-- DM seinem Begehren nicht gerecht werde, da dieses nur auf eine Punkt- und nicht auf eine Notenverbesserung gerichtet gewesen sei. Die Geltendmachung von Gebühren für ein durchzuführendes verwaltungsgerichtliches Vorverfahren verstoße zudem gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im 50. Band der amtlichen Sammlung, Seite 217 ff. ergebe sich, dass § 4 Abs. 3 des HVwKostG gegen Art. 3 GG verstoße. Der fehlende einheitliche Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung und die Kostenentscheidung stelle einen selbständigen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar. Der Kläger beantragt, die Kostenfestsetzung und die Festsetzung des Widerspruchsgebühr im Bescheid vom 20.06.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.1996 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die in § 7 Abs. 1 Nr. 11 HVwKostG vorgesehene Gebührenfreiheit für Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses liege nicht vor, da die Abnahme der 2. jur. Staatsprüfung vom Beamtenverhältnis, in dem der Kläger sich als Referendar befunden habe, getrennt sei und der eigenständigen rechtlichen Regelung des Juristenausbildungsgesetzes unterliege. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes sei es anerkannt, dass Klagen wegen Nichtbestehens der 2. juristischen Staatsprüfung im Unterschied zu solchen gegen Laufbahnprüfungen keine Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Sinne des § 126 BRRG bzw. 182 HBG seien, da die juristische Staatsprüfung für jegliche Tätigkeit einer Volljuristin oder eines Volljuristen qualifiziere. Die Höhe der Widerspruchsgebühr sei nicht zu beanstanden, § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 HVwKostG sehe einen Gebührenrahmen zwischen 50,-- und 5000,-- DM vor; bei der Bemessung des für die Ausfüllung des Gebührenrahmens nach § 3 Abs. 1 HVwKostG zu berücksichtigenden Aufwandes und Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner habe er sich an den Gerichtskosten für ein Verwaltungsstreitverfahren 1. Instanz orientiert und davon die Hälfte festgesetzt; da der Hessische Verwaltungsgerichtshof für lediglich auf eine Notenverbesserung gerichtete Klagen 12.000,-- DM ansetzte, ergäben sich Gerichtsgebühren in Höhe von 795,-- DM ; die Hälfte hiervon betrage abgerundet 300,-- DM. Die Erhebung von Gebühren verstoße nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da gem. § 4 Abs. 7 Nr. 2 HVwKostG Kosten für das Widerspruchsverfahren nicht erhoben wurden, wenn der widerspruchsführenden Person im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre. Inwiefern § 4 Abs. 3 HVwKostG gegen Art. 3 GG verstoßen solle, sei nicht ersichtlich; insbesondere ergebe sich dies nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Spaltung der Rechtsbehelfe unterliege keinen durchgreifenden Bedenken. Sollte eine Widerspruchsgebühr bereits erhoben worden sein und falle die der Widerspruchsgebühr zugrunde liegende Hauptsacheentscheidung weg, sei aus Billigkeitsgründen die bereits erhobene Gebühr gem. § 20 Abs. 1 HVwKostG zurückzuerstatten. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.