Urteil
12 E 40161/99.A
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2001:0417.12E40161.99.A.0A
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Leitsätze
Eine Gruppenverfolgung von Ahmadiyyas findet in Pakistan nicht statt. Dies ist offensicht
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gruppenverfolgung von Ahmadiyyas findet in Pakistan nicht statt. Dies ist offensicht 1. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der Kläger wurde weder vor seiner Ausreise aus Pakistan politisch verfolgt noch kann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine zukünftige politische Verfolgung nach seiner Rückkehr festgestellt werden. Der Kläger ist unverfolgt ausgereist. Er befand sich nicht in einer ausweglosen Lage, der er sich nur durch Flucht hätte entziehen können. Die Schwierigkeiten während seines Schulbesuches, religiöse Lehrer sollen ihn immer wieder geschlagen haben, weil er als Ahmadi aus dem Koran zitiert habe, waren nicht fluchtbegründend. Sie dauerten zum Zeitpunkt der Ausreise nicht fort, sondern hatten mit dem Verlassen der Staatlichen Schule im Jahr 1995 geendet (S. 10 letzter Absatz des Anhörungsprotokolls des Bundesamtes). Die beim Bundesgrenzschutz berichteten Handgreiflichkeiten mit Fundamentalisten wegen des Singens des Liedes "Salle Ala" durch den Kläger und andere Ahmadis im Stadtgebiet von Rabwah brachten den Kläger nicht in eine ausweglose Lage; denn die Bevölkerung von Rabwah besteht zu annähernd 90 % aus Ahmadis. Dem Kläger ist es deshalb zuzumuten, solchen Auseinandersetzungen mit fundamentalistischen Moslems in F-Stadt standzuhalten. Die Bedrohung mit dem Tod durch den Leiter der Nicht-Ahmadi-Moschee, G., die der Kläger beim Bundesgrenzschutz genannt hat, hat er bei der Anhörung durch das Bundesamt nicht wieder aufgenommen und vertieft. Auch in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2001 hatte er sich hierauf nicht berufen. Das Gericht schließt daraus, dass der Kläger hierin keine ernsthafte Gefahr sieht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Verwirklichung dieser Drohung vermag das Gericht insofern nicht zu sehen. Die 15- bis 25-maligen jährlichen Inhaftierungen seit April 1998, von denen der Kläger erstmals beim Bundesamt berichtet hat, vermag das Gericht nicht zu glauben. Die Beklagte wertet dieses Vorbringen zu Recht als unglaubhaft. Insofern wird zunächst auf die Ausführungen auf S. 4 letzter Absatz bis S. 5 vorletzter Absatz und S. 8 letzter Absatz bis S. 9 vierter Absatz des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers vermögen hieran keine ernstlichen Zweifel zu begründen. Soweit er geltend macht, die Festnahme von Ahmadiyyas durch pakistanische Sicherheitskräfte werde durch Erkenntnisquellen bestätigt, ist dies deshalb ohne Belang, weil sein Vorbringen nicht deshalb unglaubhaft ist, weil es sich nicht in die allgemein zu beobachtenden Vorfälle in Pakistan einfügt, sondern weil es sich ohne erkennbaren Grund steigert, vage bleibt und zum Teil auch ändert. Die Erklärungen, die der Kläger hierfür liefert, können nicht überzeugen. Seine Nervosität und seine Kopfschmerzen wie auch die geltend gemachte Verwirrung bei der Anhörung durch das Bundesamt vermögen nicht zu erklären, warum er bei der Befragung durch den Bundesgrenzschutz den wesentlichen Grund für seine Flucht, die zahlreichen polizeilichen Inhaftierungen, auf die er sich zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen stützt, noch nicht einmal ansatzweise auf die Frage hin, warum seine Eltern ihn nach Deutschland geschickt hätten, erwähnte. Hierfür gab er andere, oben bereits genannte Gründe an. Hätte es sich so verhalten, wie er nun schildert, wäre es völlig unverständlich, warum er den gravierenden, für seine Flucht angeblich auch auslösenden Umstand (Abs. 2 des Schriftsatzes vom XX.XX.1999) unerwähnt ließ. Sein jugendliches Alter - der Kläger war bei der Befragung durch den Bundesgrenzschutz fünfzehn Jahre alt - vermag dies nicht zu erklären. Die Angaben beim Bundesgrenzschutz können auch zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe herangezogen werden. Ein entsprechendes Verwertungsverbot ergibt sich weder aus dem Asylverfahrensgesetz noch aus sonstigen Rechtsvorschriften. Der Umstand, dass der Kläger bei seiner Anhörung durch den BGS nicht fähig war, Beteiligter eines Asylverfahrens zu sein, hatte nur zur Folge, dass er keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen konnte, nicht aber, dass er sich nicht zu Tatsachen, nämlich zu seinen Fluchtgründen, äußern konnte. Der Einwand des Klägers, es gehöre nicht zu den Aufgaben des Bundesgrenzschutzes, Asylsuchende zu ihren Fluchtgründen zu befragen, vermag ein Verwertungsverbot schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der Kläger sich bei seiner Anhörung durch das Bundesamt auf die Angaben beim Bundesgrenzschutz bezogen hat und sie damit auch zum Inhalt der Befragung durch das Bundesamt gemacht hat. Darüber hinaus ist die Frage des Bundesgrenzschutzes nach den Fluchtgründen auch zulässig. Denn nur so kann die Grenzbehörde darüber entscheiden, ob der Ausländer zur Asylantragstellung an das Bundesamt weiterzuleiten oder ob ihm die Einreise u. a. wegen offensichtlich anderweitig gegebener Verfolgungssicherheit (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG) zu verweigern ist. Der Kläger muss sich auch vorhalten lassen, nur sehr vage Angaben zu seinen Inhaftierungen gemacht zu haben (S. 11 und 12 des Anhörungsprotokolls). Einzelheiten seiner Inhaftierung hat der Kläger nicht geschildert. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger keine Gelegenheit gegeben wurde, Inhaftierungen und Einzelheiten zusammenhängend zu schildern, so dass ein Bild eines tatsächlich erlebten Vorfalls hätte entstehen können. Hierzu war der Kläger offensichtlich nicht in der Lage, wie die einsilbige Antwort auf die Frage seiner Bevollmächtigten am Ende der Anhörung zeigt. Auf die Frage: "Ihr Bruder hat mir erzählt, dass Sie einmal zehn Tage festgehalten wurden", sagte der Kläger lediglich: "Ja, das war im April letzten Jahres." Auch der weitere Versuch der Klägerbevollmächtigten, den Kläger mit der Frage: "War das die längste Festnahme?" zum Reden zu bringen, scheiterte. Der Kläger antwortete lediglich mit einem kurzen ´ja´. Die vorgetragene Bestätigung des Bruders des Klägers zur Inhaftierung ist nicht glaubhaft. Bei dessen Befragung durch den Bundesgrenzschutz am XX.XX.1999 war davon noch nicht die Rede, obwohl dieser ausdrücklich danach gefragt wurde, warum der Kläger Pakistan verlassen habe. Auch die mündliche Verhandlung hat der Kläger nicht genutzt, seine Inhaftierungen durch die Polizei plastisch zu schildern. Hierauf kam er gar nicht zu sprechen, obwohl ihm bekannt war, dass das Gericht sich hiervon bislang nicht hat überzeugen können. In Anbetracht der vorgenannten Gründe ist es unerheblich, ob der Kläger die Kinder regelmäßig zum Gebet gerufen hat und wie sich die Ausreise mit den Schleppern gestaltete. Allein aus der Mitgliedschaft des Klägers in der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft folgt nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer nicht die Annahme seiner drohenden Verfolgung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland. Auf dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.1993 (Az.: 9 C 50.92 u. a.) hat der Hessische VGH mit Urteil vom 05.12.1994 (Az.: 10 UE 77/94) entschieden, dass sich die Gefährdungslage für Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nicht so weit verdichtet hat, dass jedes einfache Mitglied der Glaubensgemeinschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante übergriffe orthodoxer Mitbürger befürchten müsste. Weder die die Religionsfreiheit der Ahmadis einschränkenden Vorschriften der Sektionen 298 b, 298 c und 295 c des Pakistanischen Strafgesetzbuches (PPC) noch das Urteil des Supreme Court von Pakistan vom 03.07.1993, mit dem die Ordinance XX vom 26.04.1984 für verfassungsgemäß erklärt wurden, führen für sich genommen zu der Annahme einer Gruppenverfolgung von Ahmadis oder zur Annahme individueller Vorverfolgung i. S. einer religiösen Verzicht abnötigenden Zwangslage im häuslichen und gemeinschaftsinternen Bereich. Zwar erfasse der Geltungsbereich der oben genannten pakistanischen Strafvorschriften nicht nur die öffentliche, sondern auch die Religionsausübung der Ahmadis im privaten, nachbarschaftlich-kommunikativen und gemeinschaftsinternen Bereich. Bei ihrer praktischen Anwendung sei jedoch ein generelles staatliches Vollzugsdefizit feststellbar, das sich naturgemäß besonders im religiösen Binnenbereich auswirke, was dazu führe, dass für einen nicht vorverfolgten gläubigen Ahmadi eine asylrelevante Zwangslage nicht entstehe. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen asylerheblichen Eingriff in die Persönlichkeit eines praktizierenden Ahmadis durch staatliche Strafverfolgungsmaßnahmen bestehe selbst unter Berücksichtigung aller, auch die öffentliche Glaubensausübung von Ahmadis betreffenden Strafverfahren nicht. An dieser Rechtsprechung hält der Hessische VGH bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt fest (vgl. Beschl. des Hess. VGH vom 10.10.1997, Az.: 10 UZ 3481/97, unter Bezugnahme auf das Urteil des Hessischen VGH vom 01.04.1997, Az.: 10 UE 1617/92, Urteil des Hess. VGH vom 31.08.1999, Az.: 10 UE 864/98; Urteil des Hess. VGH vom 28.12.1999, Az.: 10 UE 1453/98, Beschl. d. HessVGH v. 02.01.2001, Az: 2 UZ 2930/00). Auch die jüngste Entwicklung der für die Lage der Ahmadis in Pakistan maßgeblichen Verhältnisse bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr jedes einfache Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Maßnahmen des pakistanischen Staates oder diesem zurechenbare übergriffe orthodoxer Moslems befürchten muss und damit eine Gruppenverfolgung der Angehörigen der Glaubensgemeinschaft anzunehmen ist. Selbst nach Absetzung des Premierministers Nawaz Sharif und Machtübernahme durch das pakistanische Militär ergeben sich unter Auswertung der zwischenzeitlichen Entwicklung der Lage in Pakistan keine Anhaltspunkte für eine drastische Verschärfung der Situation der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, die die Annahme einer Gruppenverfolgung nach sich ziehen könnte. Obwohl das Militär nach wie vor die Macht in seinen Händen hält, die Verfassung außer Kraft gesetzt wurde und gegenwärtig nicht abzusehen ist, wann in Pakistan mit der Wiederherstellung demokratischer Verhältnisse gerechnet werden kann, ist unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der allgemein zugänglichen Presseinformationen, nicht zu erwarten, dass Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung zu befürchten hätten. Zwar ist nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17.08.2000 nach achtmonatiger Amtszeit der Regierung Musharraf bei den religiösen Minderheiten Ernüchterung eingekehrt, da die Regierung die angekündigte Entschärfung der Blasphemieparagraphen wieder rückgängig machte. Da jedoch nach diesem Lagebericht im Jahr 1999 22 neue Verfahren mit insgesamt 80 Beschuldigen wegen angeblicher Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 295 C, 298 C des Pakistanischen Strafgesetzbuches eingeleitet wurden und nach dem Stand vom Mai 2000 es 45 Verfahren gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde wegen Verstoßes gegen die Strafbestimmungen des § 295 A und C PPC gab, wäre selbst dann nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefahr einer unmittelbaren Gruppenverfolgung auszugehen, wenn die Zahl der möglichen betroffenen Ahmadiyya-Mitglieder 500.000 statt 3 bis 4 Millionen wäre. Das Gericht geht jedoch unter Bezugnahme auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 05.09.2000, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, nach wie vor davon aus, dass es ca. 3 bis 4 Millionen Mitglieder gibt, von denen ca. 500.000 aktiv in der Gemeinde mitarbeiten. Die Zahlenstatistik der pakistanischen Regierung über die in Pakistan lebenden religiösen Minderheiten ist angesichts der eigenen Angaben der Glaubensgemeinschaft, dass in Pakistan ca. 4 Millionen Ahamdis lebten, von geringer Aussagekraft. Denn zum einen begreifen die Ahmadis sich als Muslime und zum anderen verheimlichen viele von ihnen bei offiziellen Volkszählungen ihre Glaubenszugehörigkeit. Auch die beiden Terroranschläge vom 30.10.2000 bzw. vom 10.11.2000 geben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Mitgliedern der Ahmadiyya-Gemeinde in Pakistan nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Gruppenverfolgung durch radikal-islamische Bewegungen droht. Es gibt nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen keinen Zusammenhang zwischen diesen beiden Anschlägen. Täter und Tatmotiv des Anschlags vom 30.10.2000 auf die Ahmadiyya-Moschee in H-Stadt sind bislang ungeklärt. Dem Vorfall vom 10.11.2000 in der Stadt I-Stadt, bei dem ebenfalls mehrere Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde in der Moschee ermordet wurden, ging nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen eine mindestens seit September 1999 andauernde Auseinandersetzung der ortsansässigen Gemeinde mit dem dortigen Mullah J. voraus. Dieser bereits lange schwelende Konflikt eskalierte nach den Informationen dann am 10.11.2000, weil die sunnitischen Muslime die Ahmadis beschuldigten, einen Sunniten ermordet zu haben, und weil die Gemeinde ihre Mitglieder über Lautsprecher zum Freitagsgebet in die Moschee rief. Für das Gericht ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass zwischen den beiden Anschlägen vom 30.10.2000 und 10.11.2000 außer dem zeitlichen Zusammenhang eine weitere, innere Verbindung dahingehend besteht, dass nunmehr die Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde landesweit der konkreten Gefahr von Terroranschlägen durch radikal-islamische Gruppen ausgesetzt wären. Im Falle seiner Rückkehr wird der unverfolgt ausgereiste Kläger zur Überzeugung des Gerichtes nicht in eine ausweglose Lage geraten, weil Nachfluchtgründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Das Fehlen einer individuellen Verfolgung wie auch das Fehlen einer gruppengerichteten Verfolgung sind offensichtlich. Die Gründe, die der Kläger bei der Befragung durch den Bundesgrenzschutz angegeben hat, sind aus o. g. Gründen bereits unschlüssig. Ebenso ist die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens beim Bundesamt offensichtlich. Sie wird durch die Oberflächlichkeit seiner Ausführungen und die Steigerung seines Vorbringens begründet. Das Fehlen einer gruppengerichteten Verfolgung ist offensichtlich, weil hierzu eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung besteht (vgl. zuletzt Hess. VGH, Beschl. v. 02.01.2001, 2 UZ 2930/00). Aus den dargelegten Gründen liegen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vor. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind ebenso wenig erkennbar. Aus den genannten Gründen hat sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan mit erheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigungen rechnen muss. Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG war dem Kläger die Abschiebung anzudrohen, weil er nicht als Asylberechtigter anerkannt wurde und auch über keine Aufenthaltsgenehmigung verfügte. Hieran hat sich nichts geändert. Die Ausreisefrist von einer Woche entspricht der gesetzlichen Bestimmung des § 36 Abs. 1 AsylVfG. Der Staat, in den der Kläger abgeschoben werden soll, ist ebenfalls bezeichnet worden (§ 50 Abs. 2 AuslG). Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 - 4 AuslG, die dazu zwingen, den Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf (§ 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG), bestehen aus den genannten Gründen nicht. Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Dieses Urteil ist gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unanfechtbar. Der am XX.XX..1983 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er landete am XX.XX.1999 am Flughafen A-Stadt und suchte beim Bundesgrenzschutz um Asyl nach. Bei der Befragung durch den Bundesgrenzschutz antwortete er auf die Frage, warum seine Eltern ihn nach Deutschland geschickt hätten, als B in der Schule Probleme gehabt zu haben; der Lehrer, der sie in islamischen Wissenschaften unterrichtet habe, sei Fundamentalist; in der Schulversammlung habe er immer den Koran rezitiert, da er Hafiz-e-Koran sei, was bedeute, dass er den Koran auswendig gelernt habe. Fundamentalisten hätten ihn und andere verprügelt, weil sie im Stadtgebiet das Lied "Salle Ala" gesungen und den Gebetsruf "Azan" gerufen hätten. Schließlich habe ihn der Leiter der Nicht-Ahmadi-Moschee, ein C., mit dem Tode bedroht. Der Bruder des Klägers, D., der den Kläger am XX.XX.1999 vom Flughafen abholen wollte, gab gegenüber dem Bundesgrenzschutz zum Ausreisegrund im Wesentlichen an, sein Bruder, der Kläger, habe als Ahmadi in Pakistan keine Zukunft; Ahmadis würden unterdrückt, hätten kein Wahlrecht, bekämen keine Schulbildung und nur schwer einen Arbeitsplatz. In Deutschland erhoffe sein Bruder zu lernen und eventuell einen Beruf zu ergreifen. Sein Bruder sei des Öfteren angegriffen und zusammengeschlagen worden, was er telefonisch erfahren habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 24 - 26 der beigezogenen Akte des Bundesamtes Bezug genommen. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am XX.XX.1999, bei der auch die zur Ergänzungspflegerin bestellte jetzige Prozessbevollmächtigte anwesend war, gab er an, er könne sich noch an die Befragung durch den Bundesgrenzschutz erinnern und habe die dort gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Auch habe er den dort anwesenden Sprachmittler, der ihm alles zurückübersetzt habe, gut verstehen können. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, nach seinem Wechsel auf die Mittelstufe einer staatlichen Schule im Schuljahr 1994/1995 hätten die religiösen Lehrer, die Maulvie, ihn terrorisiert und ihm gesagt, er dürfe nicht aus dem Koran zitieren. Wenn er dies dem zum Trotz getan habe, hätten sie ihn geschlagen. 1995 habe sein Vater ihn dann von der Schule genommen. Er habe dann Privatunterricht erhalten. Die Polizei habe ihn mehrmals festgenommen, weil er früh morgens die Kinder zum Gebet gerufen habe. Ein Maulvie aus der nahe liegenden Moschee habe das nicht gemocht. Da die Polizei den Maulvies helfe, habe man ihn immer wieder mitgenommen und eingesperrt. Dies sei 15, 20 bis 25 Mal in einem Jahr erfolgt. Die Polizei habe ihn auch geschlagen und ihm gesagt, dass er das tun solle, was die Maulvies wollten. Auf den Vorhalt hin, dass er von Problemen mit der Polizei beim Bundesgrenzschutz nichts berichtet habe, antwortete der Kläger, man habe ihm immer wieder gesagt, dass er auf die Fragen kurze Antworten geben solle. Sein Vater habe keine konkreten Probleme mit pakistanischen Sicherheitskräften, er sei weder geschlagen worden noch sei er ins Gefängnis gekommen. Gleiches gelte für seinen 23-jährigen ledigen Bruder, der in E-Stadt lebe. Er habe als einziger in der Familie Probleme bekommen, weil er in seinem Bezirk religiöse Gebete habe abhalten wollen. Er habe die Kinder dreimal am Tag zum Gebet gerufen, um 5.30 Uhr, um 7.30 Uhr und um 5.30 Uhr. Auf die Nachfrage, wann genau das dritte Gebet stattgefunden habe, gab der Kläger zunächst immer wieder 5.30 Uhr an, nannte zwischenzeitlich 17.30 Uhr und anschließend 19.30 Uhr. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Anhörung (Bl. 53 - 69 der beigezogenen Bundesamtsakte) Bezug genommen. Mit Bescheid vom XX.XX.1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen, Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG nicht bestehen und drohte die Abschiebung nach Pakistan an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Angaben des Klägers seien nicht glaubhaft. Sein gesamter Sachvortrag sei in weiten Teilen vage und oberflächlich sowie in entscheidenden Darstellungen widersprüchlich. Während er beim Bundesgrenzschutz erklärt habe, er sei von Fundamentalisten verprügelt worden und der Leiter der Nicht-Ahmadi-Moschee habe ihn mit dem Tode bedroht, habe er bei seiner Anhörung erklärt, in einem Jahr ca. 25 Mal von der Polizei teilweise für mehrere Tage festgenommen und geschlagen worden zu sein. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei ausgerechnet den jugendlichen Kläger in der von ihm geschilderten Weise verfolgen solle, während der Rest der Familie keinerlei Repressalien ausgesetzt gewesen sein soll. Dem Kläger könne auch nicht geglaubt werden, dass er dreimal täglich in seinem Bezirk die Kinder zum Gebet gerufen habe, da der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, die Zeiten zu nennen, zu denen er dies getan habe und er abweichende Antworten auf die Art und Weise des Gebetsrufes gegeben habe. Eine gruppengerichtete Verfolgung aller Ahmadis in Pakistan könne nicht erkannt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 6 bis S. 8 vorletzter Absatz des Bundesamtsbescheides Bezug genommen. Zur Begründung seiner am 29.04.1999 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, das dritte Gebet finde in der Abenddämmerung, im Winter gegen 17.30 Uhr und in den Sommermonaten entsprechend später, um 19.30 Uhr, statt. Keineswegs sei er für den Gebetsruf vor jede einzelne Haustür gegangen. Da die Wohnhäuser der Glaubensangehörigen nahe beisammen stünden, könne man etliche Kinder und Jugendliche auf einmal erreichen, wenn man sich vor die entsprechenden Häuser stelle und zum Gebet riefe. Wegen dieser Gebetsrufe sei er immer wieder festgenommen worden und habe zum Teil mehrere Stunden bis hin zu wenigen Tagen auf der Polizeiwache zubringen müssen. Häufig habe man ihm Straftaten unterstellt, um ihn dort länger als einen Tag festzuhalten. Nach seiner Freilassung habe er aber nie mehr etwas davon gehört. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren sei nie eingeleitet worden. Dies könne auch sein Bruder bestätigen, der über die letzte zehntägige Festnahme ca. drei Monate vor der Ausreise informiert gewesen sei. Deshalb sei damals in der Familie beschlossen worden, er solle Pakistan verlassen. Bei seiner Anhörung sei er nicht nur ausgesprochen nervös gewesen, sondern habe auch unter Kopfschmerzen gelitten. Die Anhörung habe ihn zusätzlich verwirrt. Sein Erzählstil habe nicht mit den Fragen des Bundesamtes korrespondiert. Angesichts seines Alters hätte mehr Raum für eine eigenständige Erzählweise zur Verfügung stehen müssen. Mit Beschluss vom 25.05.1999 hat das Gericht die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der Gründe des Beschlusses wird auf Bl. 21 - 29 der beigezogenen Eilverfahrensakte 12 G 40160/99.A (1), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung haben der Kläger und seine Bevollmächtigte weitere Ausführungen gemacht. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.1999 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte des Bundesamtes und auf die Eilverfahrensakte Bezug genommen.