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Beschluss

12 E 1804/99

VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:0119.12E1804.99.0A
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Leitsätze
Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet die nachträgliche Wiederherstellung gleicher Bedingungen, wenn das Prüfungsverfahren durch äußere Einwirkungen, wie z. B. Lärm, erheblich gestört wird ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.01.1993, 6 B 11.92 und 6 B 45.92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 310). Die Erheblichkeit einer Störung durch Geräusche ist von deren Art, Intensität und Dauer abhängig. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass Prüfungen nicht isoliert von ihrer Umgebung gleichsam in sterilen Räumen, sondern unter "normalen" Bedingungen stattfinden. " Betriebsbedingte" Vorgänge, etwa wenn Mitprüflinge kurze Zeit mit dem Aufsichtsführenden sprechen, zur Toilette gehen oder die Bearbeitung abbrechen, gehören zu diesen " normalen" Bedingungen, unter denen die Prüfung erbracht werden soll und die der Prüfling deshalb verkraften muss. Es kann der Erfahrungssatz aufgestellt werden, wonach eine Störungsdauer von 1% der Gesamtzeit den maßgeblichen Durchschnittsprüfling nicht nachhaltig aus seinem Gedankengang herausreist. Eine quantitative Unterschreitung eines gebotenen Zeitausgleichs seitens der Prüfungsbehörde kann durch das Gericht nicht als Rechtsverletzung gewertet werden, wenn sie ihrerseits zeitlich unter der Erheblichkeitsschwelle liegt, jenseits der überhaupt erst eine Rechtsverletzung beginnt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet die nachträgliche Wiederherstellung gleicher Bedingungen, wenn das Prüfungsverfahren durch äußere Einwirkungen, wie z. B. Lärm, erheblich gestört wird ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.01.1993, 6 B 11.92 und 6 B 45.92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 310). Die Erheblichkeit einer Störung durch Geräusche ist von deren Art, Intensität und Dauer abhängig. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass Prüfungen nicht isoliert von ihrer Umgebung gleichsam in sterilen Räumen, sondern unter "normalen" Bedingungen stattfinden. " Betriebsbedingte" Vorgänge, etwa wenn Mitprüflinge kurze Zeit mit dem Aufsichtsführenden sprechen, zur Toilette gehen oder die Bearbeitung abbrechen, gehören zu diesen " normalen" Bedingungen, unter denen die Prüfung erbracht werden soll und die der Prüfling deshalb verkraften muss. Es kann der Erfahrungssatz aufgestellt werden, wonach eine Störungsdauer von 1% der Gesamtzeit den maßgeblichen Durchschnittsprüfling nicht nachhaltig aus seinem Gedankengang herausreist. Eine quantitative Unterschreitung eines gebotenen Zeitausgleichs seitens der Prüfungsbehörde kann durch das Gericht nicht als Rechtsverletzung gewertet werden, wenn sie ihrerseits zeitlich unter der Erheblichkeitsschwelle liegt, jenseits der überhaupt erst eine Rechtsverletzung beginnt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die auf Aufhebung der Prüfungsbescheide vom 12.04.1999 und sinngemäß auch auf Genehmigung des Rücktritts unter Aufhebung des Bescheides vom 01.04.1999 gerichtete Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Ablauf des schriftlichen Teils des zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im März 1999 war durch die vom Kläger geltend gemachten Geräusche nicht erheblich beeinträchtigt, so daß auch kein wichtiger Grund für den Rücktritt im Sinne von § 18 ÄAppO vorliegt. Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit (Artikel 3 Abs.1 GG i.V.m. Artikel 12 Abs.1 GG) gebietet die nachträgliche Wiederherstellung gleicher Bedingungen, wenn das Prüfungsverfahren durch äußere Einwirkungen, wie z.B. Lärm, erheblich gestört wird (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 15.01.1993 - 6 B 11.92 und 6 B 45.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 310). Die Erheblichkeit einer Störung durch Geräusche ist von deren Art, Intensität und Dauer abhängig. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, daß Prüfungen nicht isoliert von ihrer Umgebung gleichsam in sterilen Räumen, sondern unter "normalen" Bedingungen stattfinden (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Randnummer 238). "Betriebsbedingte" Vorgänge, etwa wenn Mitprüflinge kurze Zeit mit dem Aufsichtsführenden sprechen, zur Toilette gehen oder die Bearbeitung abbrechen, gehören zu diesen "normalen" Bedingungen, unter denen die Prüfung erbracht werden soll und die der Prüfling deshalb verkraften muß. Hierzu zählen im vorliegenden Fall die Geräusche und visuellen Ablenkungen, die mit der Betätigung des Sonnenschutzes im Prüfungsraum verbunden waren. Ebenso zählen hierzu der Tausch eines Sitzplatzes und die Gespräche von Kandidaten mit der Prüfungsaufsicht. Denn hierbei handelt es sich um Vorgänge, die gerade den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf sicherstellen sollen. Diese betriebsbedingten Vorgänge waren auch zeitlich nicht derart ausgedehnt, daß nicht mehr von "normalen" Bedingungen gesprochen werden könnte. Das Klingeln des fest installierten Telefons am zweiten Prüfungstag und das Läuten des Mobil-Telefons am vierten Prüfungstag dürften zwar keine "betriebsbedingten" Vorgänge sein, die ihrer Art nach grundsätzlich schon keine erhebliche Störung des Prüfungsablaufs darstellen können, jedoch überschritten sie - unter Berücksichtigung des am vierten Tag gegebenen Zeitausgleichs von einer Minute - nicht die Schwelle der zeitlich erheblichen Störung. Es kann der vom Bundesverwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 - , NVwZ 1994, 486, 488) anerkannte Erfahrungssatz aufgestellt werden, wonach eine Störungsdauer von 1 % der Gesamtzeit den maßgeblichen Durchschnittsprüfling nicht nachhaltig aus seinem Gedankengang herausreißt, so daß auch keine "Anlaufphase" nach Beendigung der Störung berücksichtigt werden muß. Das Läuten des Telefons und das anschließende Gespräch des Prüfungsleiters am zweiten Prüfungstag dauerten bereits nach dem Vortrag des Klägers weniger als 1 % der an diesem Tag zur Verfügung stehenden Prüfungszeit. Die Prüfung begann ausweislich des Prüfungsprotokolls um 09.08 Uhr und endete um 11.38 Uhr, dauerte mithin 150 Minuten. Das vier- bis fünfmalige Klingeln eines Festnetztelefons dauert - was allgemeinkundig ist - keine halbe Minute, so daß die Störung zuzüglich des daraufhin folgenden Gespräches von angeblich einer Minute die Erheblichkeitsschwelle von eineinhalb Minuten an diesem Prüfungstag nicht überschritt. Das Klingeln des Mobiltelefons am vierten Prüfungstag überschritt nach dem Vortrag des Klägers zwar die Erheblichkeitsschwelle von 1 % der Prüfungszeit dieses Tages, nämlich 2,1 Minuten, die sich aus einer Gesamtprüfungszeit von 210 Minuten errechnet. Denn der Kläger behauptet, das Mobiltelefon habe zwei bis drei Minuten geläutet. Doch ist zu berücksichtigten, daß ein Zeitausgleich von einer Minute gewährt wurde. Ob diese Schreibverlängerung unter Zurgrundelegung einer Störungsdauer von drei Minuten ausreichend bemessen war, kann hier dahinstehen, denn eine quantitative Unterschreitung des gebotenen Zeitausgleichs seitens der Prüfungsbehörde kann durch das Gericht nicht als Rechtsverletzung gewertet werden, wenn sie ihrerseits zeitlich unter der Erheblichkeitsschwelle liegt, jenseits der überhaupt erst eine Rechtsverletzung beginnt. Hält man einen Ausgleich im Verhältnis von 1:1 für geboten, überschreitet vorliegend das damit festzustellende Defizit des Zeitausgleiches nicht die anzusetzende Erheblichkeitsschwelle. Denn es beträgt dann zwei Minuten und liegt damit unter 1 % der Bearbeitungszeit von 210 Minuten. Eine "Anlaufphase" nach Beendigung der Störung wird durch den vom Bundesverwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht, NVwZ 1994, 486, 488) anerkannten Erfahrungssatz berücksichtigt, daß bei einem Ausgleich im Verhältnis von 1:1 der Durchschnittsprüfling erfahrungsgemäß in der Lage ist, seine im Fluß befindliche gedankliche Arbeit auch noch nach Beginn einer erheblichen Störung einen gewissen Zeitraum fortzusetzen und gefaßte Gedanken zu Papier zu bringen. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs.1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der am xx.xx.1962 geborene Kläger studiert Medizin an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main und unterzog sich im März 1999 dem schriftlichen Teil des zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung, der vom Landesprüfungsamt mit der Note "ungenügend" bewertet wurde. Im mündlichen Teil hatte er zuvor die Note "gut" erhalten. Die Beteiligten streiten darüber, ob es zu erheblichen Lärmstörungen während des schriftlichen Teils der Prüfung kam und ob der Kläger rechtzeitig von der Prüfung zurückgetreten ist. Am ersten Prüfungstag, dem 15.03.1999, kam es zu keinen Störungen des Prüfungsablaufs. Für den 16.03.1999 ist in dem Prüfungsprotokoll vermerkt: "09.15 Uhr Telefon klingelt ca. drei mal". Für den vierten Prüfungstag, den 19.03.1999, sind folgende besondere Vorkommnisse im Prüfungsprotokoll niedergeschrieben: "10.07 Uhr, Herunterlassen des Sonnenschutzes, da keine Sonne mehr schien. 10.44 Uhr war 10 Sekunden Handy-Ton aus dem Rucksack eines soeben fertig gewordenen Kandidaten zu hören. 11.30 Uhr Zeitzugabe 1 Minute wegen der oben genannten Vorkommnisse. 11.35 Uhr Herr XXX (LPA-Nr. M2-445-3/99) beklagt sich darüber, daß am zweiten Tag das Telefon geklingelt habe und nun auch am vierten Tag noch das Mobil-Telefon von einem anderen Prüfungsteilnehmer. Ihm wurde angeraten, sich umgehend schriftlich an das LPA mit Antrag und Gründen zu wenden. Er könne keinesfalls das Ergebnis abwarten und erst bei negativem Ergebnis die Rüge vorbringen. Zeugen: s. neben." Am 22.03.1999 sprach der Kläger bei Herrn Regierungsdirektor vom LPA vor. Dabei wurde eine Erklärung des Klägers angefertigt, in der es im wesentlichen heißt, er, der Kläger, habe sich am vierten Tag durch mehrmaliges Klingeln eines Handys, dessen Besitzer erst außerhalb des Prüfungssaales habe gesucht werden müssen, beeinträchtigt gefühlt; am Ende habe er deshalb nicht genug Zeit gehabt, seine Lösungen vom Lösungsheft auf den Antwortenbeleg zu übertragen; die Zeitzugabe von 1 Minute sei nicht vorher angesagt worden; auch am zweiten Prüfungstag habe lautes Telefonklingeln und das anschließende Gespräch des Prüfungsleiters ihn gestört; er beantrage deshalb, daß bei den Aufgaben 86 bis 100 anstelle des Antwortbelegs die Lösungen des Antwortheftes berücksichtigt werden, hilfsweise die schriftliche Prüfung als nicht unternommen zu werten. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der beigezogenen Akte des Beklagten enthaltene Erklärung (Blatt 14) Bezug genommen. Unterschreiben wollte der Kläger die Erklärung am 22.03.99 nicht, weil er sich noch einmal mit einem Rechtsanwalt beraten wollte. Später erhielt Herr Regierungsdirektor einen Anruf von Herrn Rechtsanwalt XXX. In dem Vermerk von Herrn XXX heißt es: "Herr Rechtsanwalt XXX ruft im Rahmen seiner Rechtsberatung des Herrn X. an und fragt nach dem Sachstand in dessen Prüfungsrücktrittsangelegenheit. Ihm wurde der Sachstand dargestellt. Herr RA XXX gab daraufhin keine Rücktrittserklärung für Herrn X. ab und kündigte auch keine solche an, weil er dazu offenbar kein Mandat hatte." Mit Schreiben vom 27.03.1999, eingegangen beim LPA am 29.03.1999, beantragte der Kläger, wegen der Lärmstörungen den schriftlichen Prüfungsteil als nicht unternommen zu werten. Am 31.03.1999 erhielt Herr XXX einen Anruf von Herrn Dr. XXX vom IMPP, der mitteilte, am 26. und 30.03.1999 von einem ausländischen Prüfling angerufen worden zu sein. Im Vermerk Herrn XXX in der beigezogenen Behördenakte heißt es weiter: "Der ausländische Prüfling habe etwas zur Bestehensgrenze im zweiten Prüfungsabschnitt erfahren wollen. Während der Prüfung sei es nämlich an zwei Tagen zu Störungen durch das Klingeln eines Handy-Telefons gekommen. Deswegen wollte er beim Prüfungsamt beantragen, seine Teilnahme an der schriftlichen Prüfung nicht zu werten, allerdings nur dann, wenn sein Ergebnis schlechter als "fünf" sei, weil er eine "zwei" im mündlichen Prüfungsteil habe. Er habe schon einen Abgleich seiner Antworten in den Aufgabenheften über das Internet mit "Medilearn" versucht; diese Versuche hätten ihm aber die gesuchte Bestätigung nicht mit der Sicherheit erbracht, die er für sich brauche. Hätte er nämlich eine "fünf" und keine "sechs", dann würde er nichts unternehmen, weil er dann ja die Prüfung bestanden habe." Mit Bescheid vom 01.04.1999 versagte das LPA dem Kläger den nachträglichen Rücktritt vom schriftlichen Teil des zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im März 1999. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Rücktritt sei zum einen nicht unverzüglich erklärt worden und zum anderen stellten die geschilderten Lärmstörungen keinen wichtigen Grunde im Sinne der §§ 18, 19 ÄAppO dar. Mit Bescheiden vom 12.04.1999 eröffnete das Landesprüfungsamt dem Kläger, er habe im schriftlichen Prüfungsteil des zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im März 1999 die Note - ungenügend - erreicht und habe damit den zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung insgesamt nicht bestanden. Jeweils unter dem 04.05.1999 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 01.04. und 12.04.1999 und begründete sie wie folgt: Er habe bereits am 22.03.1999 während seiner Vorsprache beim LPA den Rücktritt erklärt. Nur wegen der Richtigkeit der Formulierungen habe er erst noch einen Rechtsanwalt konsultieren wollen, bevor er unterschreibe. Herr Rechtsanwalt Karasek habe ihm gesagt, Herr XXX habe erklärt, bis nächste Woche sei Zeit für die Rücktrittserklärung. Nicht nur am zweiten und vierten Tag sei es zu Lärmstörungen gekommen, sondern auch am dritten Tag. Der Prüfungsleiter, Herr Mai, habe mehrmals die Prüfungsteilnehmer befragt, ob sie bereit seien mit einer Kandidatin den Sitzplatz zu tauschen. Dann sei anschließend der Sonnenschutz herangefahren worden. Dies habe insgesamt mindestens eine Minute gedauert. Mit Bescheid vom 17.05.1999 wies das LPA die Widersprüche zurück. Zur Begründung seiner am 17.06.1999 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die Lärmstörungen während des zweiten, dritten und vierten Prüfungstages seien erheblich gewesen. Am zweiten Prüfungstag sei vier- bis fünfmal das Klingelzeichen des fest installierten Telefons zu hören gewesen. Das anschließende Telefongespräch von Herrn XXX habe ca. eine Minute gedauert. Am dritten Prüfungstag habe eine Kandidatin dem Aufsichtsführenden mitgeteilt, die Sonne störe sie; daraufhin sei zweimal laut gefragt worden, ob jemand im Saal bereit wäre, den Platz zu tauschen. Im Anschluß sei die Jalousie von unten nach oben gefahren worden, währenddessen sei zweimal gefragt worden, ob es so reiche. Am vierten Prüfungstag habe ca. eine halbe Stunde vor Ende der Prüfung vorne rechts mehrmals ein Handy laut geklingelt, woraufhin Unruhe im Saal entstanden sei. Bis der Besitzer ausfindig gemacht und dieser es ausgestellt habe, seien zwei bis drei Minuten vergangen. Am 22.03.1999 habe Herr XXX ihm auf seine Frage, ob er noch etwas Zeit hätte, um Rat einzuholen wegen der Formulierung, geantwortet, er hätte noch eine Woche Zeit. Beim IMPP habe er sich über die Störungen beschweren wollen, nach der aktuellen Bestehensgrenze habe er nicht gefragt. Die Störungen seien unter anderem auch deshalb erheblich, weil ihm nur 10 richtige Antworten zu einem "mangelhaft" fehlten. In der verloren gegangenen Zeit hätte er 10 Antworten von seinem Lösungsheft auf den Antwortenbeleg übertragen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 01.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.05.1999 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, am zweiten Prüfungstag habe die Zeitdauer vom ersten Klingelzeichen bis zum Ende des Gesprächs kaum eine Minute betragen. Am dritten Prüfungstag sei eine Teilnehmerin auf einen unbesetzten Platz gesetzt worden, weil die Sonne sie geblendet habe; der Sonnenschutz sei an diesem Tag unverändert geblieben. Das Mobiltelefon am vierten Prüfungstag habe nur Sekunden und nicht mehrere Minuten geklingelt. Auf seine Beschwerde hin sei der Kläger am Ende des vierten Prüfungstages aufgefordert worden, sich schriftlich an das LPA zu wenden. Am 22.03.1999 sei der Kläger nochmals darauf hingewiesen worden, daß er unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern seinen Rücktritt erklären müsse. Der Beklagte ist deshalb der Ansicht, die Störungen seien im Hinblick auf die Gesamtprüfungszeit unerheblich. Der Rücktritt sei nicht unverzüglich erklärt worden, vielmehr habe der Kläger versucht, sein Prüfungsergebnis zu erfahren, bevor er zurückgetreten sei, was auch seine Nachfrage beim IMPP zeige. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogene Akte des Beklagten, die Gegenstand der Verhandlung und der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.