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Urteil

11 K 827/23.F

VG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2023:0704.11K827.23.F.00
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Leitsätze
Das Einsichtsrecht des § 72 Abs.5 HSchG betrifft alle Daten über schulische Vorgänge, unabhängig davon in welchen Akten sie geführt werden. Die dienstliche Stellungnahme eines Beamten, die im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgt ist, ist nicht Teil der materiellen Persoalakte des Beamten, wenn sich die Beschwede als unbegründet erweist. Auch Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler haben gem. § 72 Abs.5 HSchG aus eigenem Recht einen Anspruch auf Einsichtsgewährung. Das Einsichtsrecht des § 72 Abs.5 HSchG kann von einem Elternteil alleine wahrgenommen werden, da es nur der Vorbereitung der Ausübung des gemeinschaftlichen Erziehungsrechtes dient. Bei der Schilderung und Beurteilung eines schulischen Vorgangs ist der Lehrer kein Dritter im Sinne des § 72 Abs.5 HSchG.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21.2.2023 verpflichtet dem Kläger Einsicht in die dienstliche Stellungnahme des Lehrers F., die im Schreiben des Schulleiters des H. I. vom 10.1.2023 erwähnt ist, zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Einsichtsrecht des § 72 Abs.5 HSchG betrifft alle Daten über schulische Vorgänge, unabhängig davon in welchen Akten sie geführt werden. Die dienstliche Stellungnahme eines Beamten, die im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgt ist, ist nicht Teil der materiellen Persoalakte des Beamten, wenn sich die Beschwede als unbegründet erweist. Auch Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler haben gem. § 72 Abs.5 HSchG aus eigenem Recht einen Anspruch auf Einsichtsgewährung. Das Einsichtsrecht des § 72 Abs.5 HSchG kann von einem Elternteil alleine wahrgenommen werden, da es nur der Vorbereitung der Ausübung des gemeinschaftlichen Erziehungsrechtes dient. Bei der Schilderung und Beurteilung eines schulischen Vorgangs ist der Lehrer kein Dritter im Sinne des § 72 Abs.5 HSchG. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21.2.2023 verpflichtet dem Kläger Einsicht in die dienstliche Stellungnahme des Lehrers F., die im Schreiben des Schulleiters des H. I. vom 10.1.2023 erwähnt ist, zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden gemäß § 87 Buchst. a Abs. 2 VwGO, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig. Sie ist zunächst wirksam erhoben. Die von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht, die Eltern könnten nur gemeinsam Klage erheben, ist unzutreffend. Es handelt sich nicht um eine Klage der minderjährigen Tochter, die nur durch die Eltern gemeinsam vertreten werden kann (§ 1629 Abs.1 BGB), sondern um eine Klage des Vaters im eigenen Namen. Ob der Kläger das geltend gemachte Informationsrecht alleine geltend machen kann, ist keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern eine Frage seiner Aktivlegitimation. Unschädlich ist, dass kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist, da das Staatliche Schulamt als zuständige Widerspruchsbehörde sich im Klageverfahren bereits abschließend zum geltend gemachten Einsichtsrecht geäußert hat, so dass der Zweck eines Widerspruchsverfahrens, die Überprüfung der Entscheidung des Schulleiters, bereits erreicht ist. Sonstige Zweifel an der Zulässigkeit der Klage sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Klage ist auch begründet. Die mit Bescheid des Schulleiters H. in I. vom 21.2.2023 erfolgte Verweigerung des Informationszugangs zur dienstlichen Stellungnahme des Lehrers F., die im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers und seiner Ehefrau eingeholt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil sie das Einsichtsrecht des Klägers aus § 72 Abs.5 HSchG missachtet, indem sie fehlerhaft darauf gestützt wird, dass die dienstliche Stellungnahme dem Geheimnisschutz des Personalaktenrechts unterfällt. Informationsfreiheit gewährt der hessische Gesetzgeber in Daten der Schülerinnen und Schüler, die sich in Akten der Schulen, der Schulaufsichtsbehörden und des schulärztlichen Dienstes befinden, nicht nach dem HDSIG, sondern nach § 72 Abs.5 HSchG. Diese Norm geht insofern als speziellere Regelung dem Informationsfreiheitsrecht nach dem HDSIG vor (§ 80 Abs.2 HDSIG). Der Informationszugang zur dienstlichen Stellungnahme Herrn F. fällt unter die Regelung des Einsichtsrechts aus § 72 Abs. 5 HSchG. Das Einsichtsrecht des § 72 Abs. 5 für Jugendliche, Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler in Akten der Schule, der Schulaufsichtsbehörden und des schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie gespeichert sind, betrifft alle Daten über schulische Vorgänge unabhängig davon in welchen Akten sie geführt werden. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung des § 72 Abs. 5 im Rahmen des in § 72 HSchG normierten Informationsrechtes der Eltern und Schülerinnen und Schüler. Das Informationsrecht des § 72 HSchG bezieht sich auf alle Angelegenheiten, die für die Stellung der Schülerinnen und Schüler in der Schule von Bedeutung sind. Das Einsichtsrechts steht im unmittelbaren Sachzusammenhang mit diesen Informationsrechten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern (Köhler/Achilles, Kommentar zum Hessischen Schulgesetz Stand Juni 2021 § 72 Z. 5 1). Die dienstliche Stellungnahme Herrn F. erfolgte zu einem schulischen Vorgang, nämlichen seines Verhaltens gegenüber der Tochter des Klägers als deren Lehrer. Diese dienstliche Stellungnahme im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde betrifft deshalb nicht alleine eine Angelegenheit, die ausschließlich das dienstrechtliche Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherr betrifft, sondern auch eine schulische Angelegenheit. Die dienstliche Stellungnahme enthält Daten über die Tochter des Klägers. Der in § 72 Abs.5 HSchG verwandte Begriff der Daten über Schülerinnen und Schüler entspricht dem im Datenschutzrecht verwendeten Begriff der personenbezogenen Daten, der heute Art. 4 Nr. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu entnehmen ist. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO übernimmt dabei seinerseits im Wesentlichen die bereits zuvor in Art. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 95/46/EG enthaltene Begriffsdefinition. Nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind unter "personenbezogenen Daten" alle Informationen zu verstehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Erfasst sind damit alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welchen Lebensbereich sie betreffen. Dies schließt neben den Angaben über den Betroffenen selbst, seine Identifizierung und Charakterisierung auch Angaben zu einem auf ihn beziehbaren Sachverhalt ein. Dazu gehören wiederum auch die rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen des Betroffenen zur Umwelt. Der Terminus der personenbezogenen Daten ist damit außerordentlich weit zu verstehen. Der von der Dienstaufsichtsbeschwerde betroffene Lehrer hat, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, in seiner Stellungnahme seine eigenen Äußerungen im Gespräch mit der Tochter des Klägers beschrieben und eine Bewertung dieser vorgenommen. Damit handelt es sich um Angaben über die Schülerin. Der Informationszugang zu Daten der Schülerinnen und Schüler ist entgegen dem Wortlaut des § 72 Abs.5 HSchG nicht auf die jeweiligen Schülerinnen und Schüler begrenzt. Auch die Eltern haben, soweit ihr Informationsrecht nach § 72 HSchG reicht, ein Einsichtsrecht. Dies ergibt sich aus dem elterlichen Erziehungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil vom 9. Februar 1982 – 1 BvR 845/79 –, BVerfGE 59, 360-392 entschieden, dass die Eltern aufgrund des GG Art 6 Abs. 2 S 1 einen Anspruch auf Information über Vorgänge im Bereich der Schule, deren Verschweigen die ihnen obliegende individuelle Erziehung des Kindes beeinträchtigen könnte, haben. Dazu gehören insbesondere auch Informationen über Leistungen und das Verhalten des Kindes und im Zusammenhang damit auftretenden Schwierigkeiten. Da die Dienstaufsichtsbeschwerde hier einen Vorgang zwischen der minderjährigen Tochter der Klägerin als Schülerin und den sie unterrichtenden Lehrer betrifft, ist dies hier der Fall. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Einsichtsrecht des § 72 Abs.5 HSchG von den Eltern nur gemeinschaftlich ausgeübt werden darf. Das Einsichtsrecht soll die Ausübung des Erziehungsrechtes nur vorbereiten und kann deshalb -anders als das Erziehungsrecht selbst- von jedem Elternteil alleine ausgeübt und in Anspruch genommen werden. Der Kläger ist deshalb aktivlegitimiert. Herr F. als Lehrer hat kein ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss des Informationszugangs. Der Informationszugang ist nicht durch § 90 Abs.2 Hessisches BeamtenG (HBG) gesperrt. Hiernach dürfen Auskünfte über den Inhalt der Personalakte an Dritte nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz rechtlicher Interessen von Dritten die Auskunftserteilung erfordert. Die eingeholte dienstliche Stellungnahme ist nicht Bestandteil der Personalakte Herrn F. und unterliegt deshalb nicht deren Geheimnisschutz. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen. Bei der Abgrenzung kommt es maßgeblich darauf an, ob eine Verletzung von Dienstpflichten festgestellt wurde, da solche Informationen nach dem Fürsorge- und Schutzgedanken in die Personalakte aufzunehmen sind. Danach ist ein Beschwerdevorgang, der das Verhalten eines Beamten betrifft, nur dann materieller Bestandteil der Personalakte und dementsprechend zur Personalakte zu nehmen, wenn sich die Beschwerde als begründet erweist. Eine begründet erscheinende personenbezogene Beschwerde ist (unter Beachtung disziplinarrechtlicher Sonderregelungen) – zusammen mit einer Abschrift des Beschwerdebescheides – in der Personalakte des betreffenden Beamten abzuheften; andernfalls gehört sie zur Sachakte über Aufsichtsbeschwerden (VG Berlin, Urteil vom 5. Mai 2011 - 2 K 132.10 - und Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2010 - OVG 12 M 21.10 -, Juris, dies zugrunde legend auch BVerwG 19.8.2014 – 7 B 12.14 –, juris Rn. 1 ff., so auch Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis 10. Auflage 2020, § 12, Rn. 11 f.; Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, Rn. 3 zu § 106; a.A. noch VG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2006 - VG 2 A 53.06 -, Juris; Beschluss vom 18. März 2010 - VG 2 K 5.09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - OVG 7 M 3.05 -; offen BayVGH, Beschluss vom 15. November 2010 - 3 CE 10.2390 -, Juris). Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Das VG Berlin hat hierzu in seinem Urteil vom 5. Mai 2011 – 2 K 132.10 –, juris Rn. 15 überzeugend ausgeführt: „Maßgeblich für die Qualifizierung von Informationen als Personalaktendaten ist der Schutz- und Fürsorgegedanke. Daher müssen Informationen aus Dienstaufsichtsbeschwerdevorgängen nicht generell als Personalaktendaten angesehen werden. Denn der Beamte bedarf nur dann des Schutzes seines Dienstherrn, wenn sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde als begründet erwiesen hat. Für die Information, dass eine Verletzung von Dienstpflichten nicht festgestellt werden konnte, ist demgegenüber ein Schutzbedürfnis des Beamten nicht ersichtlich. Denn dieser Information ist keine Missbilligung des dienstlichen Verhaltens des Beamten zu entnehmen. …Auch die Bestimmungen des § 89 LBG und § 112 des Bundesbeamtengesetzes zwingen zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Denn diese Vorschriften regeln den Fall, dass sich eine Beschwerde außerhalb des Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens nachträglich als unbegründet oder falsch erwiesen hat und deshalb mit Zustimmung des Beamten - nachträglich - wieder aus der Personalakte entfernt werden muss (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2011, Rn. 7 zu § 90 e BBG a.F.).“ Herr F. ist auch kein Dritter im Sinne des § 72 Abs.5 S.2 HSchG. Der von der Dienstaufsichtsbeschwerde betroffene Lehrer ist bei seiner Stellungnahme nicht als Privatperson, sondern in seiner dienstlichen Funktion tätig geworden. Die Tätigkeit als Lehrer ist keine Betätigung von privater Freiheit, sondern der Schule als Träger des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages nach Art.7 GG zuzuordnen. Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 72 HSchG die Schilderung und Beurteilung eines schulischen Vorgangs durch eine Lehrkraft vom Informationsrecht auszunehmen. Deshalb ist auch eine vorherige Anhörung des Lehrers im Rahmen eines Drittbeteiligungsverfahrens nicht erforderlich. Soweit der Beklagte sich auf die Entscheidung des VG Minden vom 9. März 2006 – 7 K 1138/05 –, juris beruft, ist diese auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie beruht auf der Anwendung des § 7 Abs.2 a IFG NRW. Hiernach soll ein Informationszugangsantrag abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Das VG Minden hat die dienstliche Stellungnahme als zwischen dem Beamten/Richter und dem Dienstvorgesetzten ausgetauschte Meinungsäußerung über den Beschwerdevorwurf und dessen Bewertung dem Willensbildungsprozess zugeordnet. Einen solchen nachwirkenden Schutz des Willensbildungsprozesses kennt das HSchG nicht. Auch das HDSIG schützt den Willensbildungsprozess nur im Rahmen des § 84 HDSIG. Hiernach kann ein Informationszugang abgelehnt werden für Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung. Dies gilt aber nur solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000, --€ festgesetzt. Die Tochter des Klägers besuchte das H. in I. F. unterrichtete sie dort im Fach Französisch. Auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers und seiner Ehefrau gegen F. teilte der Schulleiter unter dem 10.1.2023 den Eltern mit, ihm liege eine dienstliche Stellungnahme Fs. vor, die Grundlage eines dienstlichen Gespräches mit ihm gewesen sei; Maßnahmen der Dienstaufsicht seien nicht veranlasst, ein Verhalten der Lehrkraft, das Anlass für den Einsatz dienstaufsichtlicher Mittel gäbe, sei nicht erkennbar; um der Tochter angstfrei einen weiteren Schulbesuch zu ermöglichen, bestehe aber die Möglichkeit zukünftig den Unterricht in einer Parallelklasse zu besuchen. Mit Schreiben vom 6.2.2023 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers in dessen Namen Einsicht in den Vorgang betreffend die Dienstaufsichtsbeschwerde insbesondere in die Stellungnahme des Lehrers, was der Schulleiter mit Schreiben vom 21.2.2023 ablehnte, weil nach Rücksprache mit dem Staatlichen Schulamt kein Akteneinsichtsrecht bestehe. Zur Begründung seiner am 13.3.2023 erhobenen Klage beruft der Kläger sich auf das Einsichtsrecht nach § 72 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz (HSchG) sowie auf das Informationsfreiheitsrecht nach dem Hessischen Datenschutz-und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). Hierzu trägt er folgendes vor: Ein Einsichtsrecht nach § 72 Abs. 5 HSchG bestehe, weil die dienstliche Stellungnahme das Verhalten des Lehrers gegenüber seiner Tochter betreffe. Der Ausschlusstatbestand des § 72 Abs. 5 S. 2 HSchG, dass die Daten mit Daten Dritter untrennbar verbunden seien, liege nicht vor. Wenn die bloße Behauptung ausreiche, dass Daten über schulische Vorgänge auch Daten Dritter enthielten, wäre das Recht aus § 72 Abs. 5 HSchG gegenstandslos. § 80 HDSIG gewähre ebenfalls einen begründungslosen Informationsanspruch. Seine Tochter zeige Spuren von seelischen Verletzungen, die in die Zeit am H. fielen. Mögliche Eingriffe in Grundrechte seiner Tochter seien aufzuklären. Hierzu diene das Recht auf Informationsfreiheit. Er kenne den Sachverhalt nur aus der Sicht seiner Tochter und wolle auch die Sicht der Lehrkraft verstehen. Die dienstliche Stellungnahme betreffe keine personenbezogenen Daten, sondern sie beziehe sich ausschließlich auf einen Vorgang während der Dienstzeit eines Beamten. Auch wenn eine Abwägung vorzunehmen sei, stehe die Schutzwürdigkeit des Beamten nicht höher als das Recht auf Informationsfreiheit. Die dienstliche Stellungnahme könne auch keine kompromittierenden Informationen über F. enthalten, da ansonsten Maßnahmen der Dienstaufsicht angezeigt gewesen wären. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 21.2.2023 entsprechend seinem Antrag vom 6.2.2023 die dienstliche Stellungnahme der Lehrkraft F. zur Verfügung zu stellen, die im Schreiben des Schulleiters vom 10.1.2023 erwähnt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Der Beklagte trägt vor, bei der dienstlichen Stellungnahme handele es sich um einen Teil der Personalakte, so dass diese dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Bereits das VG Minden habe mit Urteil vom 9.3.2006 (7K1138/05) festgestellt, dass die dienstliche Stellungnahme eines Beamten zu einer gegen ihn gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde sich regelmäßig als zwischen dem Beamten und den Dienstvorgesetzten ausgetauschten Meinungsäußerung über den Beschwerdevorwurf und dessen Bewertung darstelle. Der Kläger habe auch kein glaubhaftes Interesse dargelegt. Der Beamte dagegen habe ein schutzwürdiges Interesse aus § 90 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG), was der Einsicht in die dienstliche Stellungnahme entgegenstehe. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gemäß § 87 Buchst. a Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt.