OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 L 3402/20.F

VG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:0412.11L3402.20.F.00
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der in § 14 Abs.3 S.4 Nr.1 HVwKostG genannte Rechtsbehelf ist nicht der Rechtsbehelf gegen die kostenpflichtige Amtshandlung, sondern ein Rechtsbehelf gegen die Kostenfestsetzung wie im Fall des § 171 Abs.3a AO. Grenzfeststellung, Abmarkung und Übernahme in das Liegenschaftskataster sind eigenständige Amtshandlungen, weshalb der Lauf der Kostenfestsetzungsverjährung nach § 14 Abs.3 HVwKostG für Grenzfeststellung und Abmarkung jeweils schon mit deren Beendigung durch den Erlass eines Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheides und nicht erst mit der Übernahme in das Liegenschaftskataster beginnt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Kostenbescheid vom 26.10.2020 wird angeordnet, soweit ein höherer Kostenbetrag als 237,15 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 1121,27 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in § 14 Abs.3 S.4 Nr.1 HVwKostG genannte Rechtsbehelf ist nicht der Rechtsbehelf gegen die kostenpflichtige Amtshandlung, sondern ein Rechtsbehelf gegen die Kostenfestsetzung wie im Fall des § 171 Abs.3a AO. Grenzfeststellung, Abmarkung und Übernahme in das Liegenschaftskataster sind eigenständige Amtshandlungen, weshalb der Lauf der Kostenfestsetzungsverjährung nach § 14 Abs.3 HVwKostG für Grenzfeststellung und Abmarkung jeweils schon mit deren Beendigung durch den Erlass eines Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheides und nicht erst mit der Übernahme in das Liegenschaftskataster beginnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Kostenbescheid vom 26.10.2020 wird angeordnet, soweit ein höherer Kostenbetrag als 237,15 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 1121,27 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Amtes für Bodenmanagement Limburg an der Lahn vom 26.10.2020 i.H.v. 4485,07 €. Der Antragsteller ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstückes B-Straße in C-Stadt. Am 19.9.2014 beantragten diese beim Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn die Grenzfeststellung und Abmarkung der Grundstücksgrenze zum nordwestlich gelegenen angrenzenden Grundstück. Die Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten erfolgten im Zeitraum vom 12.11.2014 bis 10.2.2015. Am 20.2.2015 erließ das Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn einen Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheid. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben der Antragsteller und seine Ehefrau hiergegen am 28.8.2015 beim Verwaltungsgericht Frankfurt Klage erhoben. Mit Urteil vom 2.10.2019 wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.7.2020 ab. Anschließend übernahm das Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn als liegenschaftskatasterführende Stelle die Ergebnisse der Grenzfeststellung aus dem Jahr 2015 in das Liegenschaftskataster. Mit Bescheid vom 26.10 2020 setzte das Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn Kosten in Höhe von 4485,07 € gegenüber dem Antragsteller fest. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Gebühr für eine Grenzfeststellung Flurstück B-Straße C-Stadt 3162 €, Gebühr für die Abmarkung von 6 Grenzpunkten 450 €, Gebühr für die Erteilung des Nutzungsrechtes an den Vermessungsunterlagen 50 €, Gebühr für die Übernahme in das Liegenschaftskataster 237,15 EUR (3162 € - 2924,85 EUR), jeweils nebst 16% Umsatzsteuer mit Ausnahme der Gebühr für die Übernahme in das Liegenschaftskataster. Hiergegen hat der Antragsteller am 25.11.2020 Klage erhoben. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Amt für Bodenmanagement unter dem 11.12.2020 ab. Am 18.12.2020 hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die 4-jährige Festsetzungsverjährungsfrist des § 14 Abs.3 Hessisches Verwaltungskostengesetz zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbescheides bereits verstrichen gewesen sei. Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Kostenbescheides vom 26.10.2020 auszusetzen und die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Der Antragsgegner trägt vor, die 4-jährige Kostenfestsetzungsverjährungsfrist habe aufgrund des 2015 angestrengten Klageverfahrens gegen den Festsetzungs- und Abmarkungsbescheid vom 20.2.2015 nicht ablaufen können, hierzu beruft er sich auf die Regelung des § 14 Abs. 3 Nr. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz, nach der die Festsetzungsfrist nicht ablaufe, solange über einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung oder einen eingelegten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar entschieden worden ist. Bei der Grenzfeststellung, der Abmarkung und der Übernahme in das Liegenschaftskataster handele sich um eine Amtshandlung, die erst durch die Übernahme in das amtliche Liegenschaftskataster abgeschlossen werde. In der vermessungstechnischen Praxis würden bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters unter anderem die örtlich eingebrachten Grenzmarken in der Datenbank der Geobasisdaten als Schlüsselkennzahl hinterlegt und die Genauigkeit des Grenzpunktes aufgrund der Messung angepasst. Weiterhin werde die neue Abmarkungsart in den zu Grunde liegenden Zahlennachweisen (z.B. in Vermessungsrissen) ergänzt und dauerhaft abgelegt. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die örtlichen/technischen Arbeiten und die Übernahme zwangsläufig jeweils Teile einer Amtshandlung seien, obgleich sie teilweise in eigenständigen Verwaltungsakten mündeten. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die beigezogene Gerichtsakte 2 K 3695/15 sowie auf die beigezogene Akte des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation Bezug genommen. II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Kostenbescheides ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Kostenbescheid vom 26.10.2020 zu verstehen. Die Aussetzung der Vollziehung ist gem. § 80 Abs.4 VwGO der Behörde vorbehalten. Gerichtlicher einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollziehung eines gem. § 80 Abs.2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Kostenbescheid, den der Antragsteller erstrebt, wird durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, hier der Klage, nach § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO gewährt. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere hat der Antragsteller, bevor er sich an das Gericht gewendet hat, erfolglos einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt (§ 80 Abs.6, Satz 1 VwGO). Begründet ist der Antrag, soweit der Antragsteller sich gegen die Gebühren für die Grenzfeststellung und Abmarkung wendet. Das Interesse des Antragstellers vorläufig von der Vollstreckung dieses Teils der festgesetzten Kosten verschont zu bleiben überwiegt das gesetzlich begründete sofortige Vollziehungsinteresse des § 80 Abs.2 Nr. 1 VwGO, weil insofern die Gebührenfestsetzung rechtswidrig ist. Gebühren für die Grenzfeststellung und Abmarkung können nicht mehr festgesetzt werden, weil sie verjährt sind. Nach § 14 Abs. 3 S. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 23.6.2018 ist eine Kostenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese Vorschrift ist mit der Änderung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes vom 23.6.2018 (GVBl. S.330) zum 4.7.2018 eingeführt worden. Der hessische Gesetzgeber hatte 1994 durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrens- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 1994 (GVBl. I Seite 677) die bis dahin im Gesetz enthaltene Festsetzungsfrist von vier Jahren nach der Entstehung des Anspruchs ausdrücklich gestrichen und erst wieder durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes vom 23.6.2018 (GVBI Seite 330) zum 4.7.2018 eingeführt. Unter der Geltung des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrens- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 1994 (GVBl. I Seite 677) unterlagen Verwaltungskosten nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs keiner –auch nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden- Festsetzungsverjährung (Hess VGH, Beschluss vom 11.4.2018 – 5 A 2046/17). Die Behörden mussten sich mit der Festsetzung also nicht beeilen. Das änderte sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes vom 23.6.2018. Seit dem 4.7.2018 können Verwaltungskosten nur noch festgesetzt werden, wenn die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Um zu vermeiden, dass Behörden in Altfällen, in denen sie sich aufgrund der alten Rechtslage mit der Kostenfestsetzung nicht beeilt hatten, ihre Kosten nicht mehr festsetzen konnten, hat der Gesetzgeber in § 24 S.2 HVwKostG eine Übergangsregelung für Amtshandlungen, die vor dem 1. 1. 2014 beantragt oder angeregt und bis zum 31. 12. 2017 beendet wurden, vorgesehen. In diesen Fällen sieht § 24 S.2 HVwKostG vor, dass die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres 2019 endet. In all den anderen Fällen konnten die Behörden aber nach der Einführung der vierjährigen Festsetzungsfrist noch innerhalb der Vierjahresfrist eine Kostenfestsetzung durchführen. Diese Übergangsregelung kommt dem Antragsgegner hier nicht zu Gute, da die hier maßgeblichen Kostentatbestände alle nach dem 1.1.2014 erfolgten, so dass die vierjährige Festsetzungsfrist des § 14 Abs.3 HVwKostG ohne Besonderheit anwendbar ist. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. Bei Verwaltungsgebühren wie im vorliegenden Fall entsteht die Kostenschuld gemäß § 12 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Grenzfeststellung und Abmarkung erfolgten 2015, die Übernahme in das Liegenschaftskataster erst nach Abschluss des Klageverfahrens gegen die 2015 erfolgte Grenzfeststellung und Abmarkung im Jahr 2020. Die Grenzfeststellung, die Abmarkung und die Übernahme in das Liegenschaftskataster sind eigenständige Amtshandlungen und nicht nur Teile einer Amtshandlung, die erst im Jahr 2020 ihren Abschluss gefunden hat. Die Übernahme in das Liegenschaftskataster basiert zwar auf der vorhergehenden Grenzfeststellung und Abmarkung. Sie ist aber nicht notwendiger Teil dieser Grenzfeststellung und Abmarkung. Die Grenzfeststellung und die Abmarkung haben eigenständigen Verfahrenscharakter und sind eigenständige Amtshandlungen. Sie sind nämlich Gegenstand eines eigenständigen Verwaltungsverfahren. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Nach § 9 HVwVfG ist das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist und schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlichen Vertrages ein. Das Verwaltungsverfahren ist somit mit dem Erlass des Verwaltungsaktes abgeschlossen. Dies bedeutet, dass die Grenzfeststellung und die Abmarkung mit dem Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheid abgeschlossen worden sind. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Antragsgegner die hierfür entstandenen Kosten festsetzen können. Er musste hierfür nicht die Übernahme in das Liegenschaftskataster abwarten. Es gibt keinen ersichtlichen Grund den Begriff der Amtshandlung hier weiter zu fassen als den des Verwaltungsverfahrens im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Übernahme in das Liegenschaftskataster ist eine neue Amtshandlung. Hierfür spricht auch, dass die Übernahme in das Liegenschaftskataster aufgrund einer anderen Zuständigkeit erfolgt. Während die Vermessungsarbeiten, die Grenzfeststellung und die Abmarkung durch jede Vermessungsstelle gemäß § 15 Abs. 2 Hessisches Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (HVGG) also durch die Ämter für Bodenmanagement wie auch durch die öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -Ingenieure erfolgen kann, erfolgt die Übernahme in das Liegenschaftskataster ausschließlich durch die Ämter für Bodenmanagement aufgrund ihrer Zuständigkeit nach § 15 Abs. 1 HVGG als Katasterämter. Die Festsetzungsfrist begann für die Grenzfeststellung und Abmarkung daher bereits mit dem Ablauf des Jahres 2015,so dass mit Ablauf des Jahres 2019 die vierjährige Festsetzungsfrist verstrichen war. Die Regelung des § 14 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz, auf die sich der Antragsgegner beruft, steht der Festsetzungsverjährung für die im Jahr 2015 erbrachten Amtshandlungen nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, solange über einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung oder einen eingelegten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar entschieden worden ist. Damit ist nicht der Rechtsbehelf gegen die kostenpflichtige Amtshandlung, sondern ein Rechtsbehelf gegen die Kostenfestsetzung gemeint ist. Hierfür spricht zunächst, dass auch der in der ersten Alternative genannte Aufhebungs- oder Abänderungsantrag sich auf die Kostenfestsetzung und nicht auf die kostenpflichtige Amtshandlung bezieht. Bestätigt wird dieser Auslegungsbefund dadurch, dass diese Regelung den Vorschriften des § 171 Abs. 3 und Abs. 3a der Abgabenordnung (AO) nachgebildet ist. § 171 Abs.3a AO sieht vor, dass die Festsetzungsfrist bei einem Einspruch oder einer Klage gegen einen Steuerbescheid nicht abläuft, bevor über diesen Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Sinn dieser Regelung ist, dass derjenige, der sich gegen die Steuerfestsetzung oder hier gegen die Kostenfestsetzung wendet, jederzeit noch mit dessen Änderung insbesondere mit einer höheren Steuer- bzw. Kostenfestsetzung rechnen muss. Im Übrigen bleibt dem Antrag der Erfolg versagt, da die Gebühr für die Übernahme in das Liegenschaftskataster offensichtlich rechtmäßig ist. Sie ist weder verjährt noch begründen die sonstigen Einwände des Antragstellers gegen den Kostenbescheid ernstliche rechtliche Zweifel. Soweit der Antragsteller fehlende oder unzureichende Angaben im Kostenbescheid rügt, ist die erforderliche Begründung jedenfalls nachgeholt und ein etwaiger formeller Fehler damit geheilt worden. Soweit er rügt, dass sein Auftrag nicht vollständig erfüllt worden, sei, weil das Nachbargrundstück nicht vermessen worden sei, ist dies für die Entstehung des Kostentatbestandes völlig unerheblich. Die Flächenvermessung des Nachbargrundstückes könnte gedanklich höchstens einen eigenständigen weiteren Kostentatbestand erfüllen. Im Übrigen hat der HessVGH den Antragsteller bereits im Beschluss vom 21.7.2020 darauf hingewiesen, dass der Antrag sich ausdrücklich auf eine Grenzfeststellung und Abmarkung der Grenze zwischen seinem und dem Nachbargrundstück bezieht und auch nicht ersichtlich sei, welchen Einfluss eine Neuvermessung beider Grundstücksflächen für die Feststellung der Grundstücksgrenze haben soll. Soweit der Antragsteller andererseits wieder meint, er habe nur die Feststellung von 9 und nicht von 10 Grenzpunkten beantragt, ist dies nicht richtig. Beantragt hat er die Feststellung aller Grenzpunkte. Soweit der Antragsteller schließlich meint, der Antragsgegner müsse den Umsatzsteuersatz des Jahres 2015 und nicht den ermäßigten im Oktober 2020 geltenden Steuersatz ansetzen, erschließt sich die Sinnhaftigkeit dieses Einwandes dem Gericht nicht. Der Antragsteller wird damit begünstigt und nicht beschwert. Der weitere gestellte Antrag, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben, ist unzulässig. Es handelt sich zum einen nicht um vorläufigen Rechtsschutz und zum anderen um einen unzulässigen vorbeugenden Rechtsschutz gegen befürchtete zukünftige Bescheide. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 3 VwGO (geringfügiges Unterliegen). Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich das Gericht an Z. 1.5 des Streitwertkatalogs und legt für das einstweilige Rechtsschutzverfahren 1/4 des angeforderten Kostenbetrages zu Grunde.