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Beschluss

11 K 2893/19.F

VG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:0402.11K2893.19.F.00
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Leitsätze
1. Bedient sich die KfW zur Förderung bestimmter Maßnahmen sogenannter Durchleitungskredite nach § 3 Abs.1 Satz 1 KfW- Gesetz, handelt sie privatrechtlich. 2. Bei der Refinanzierungsentscheidung der KfW handelt es sich nicht um einen konkludenten Verwaltungsakt gegenüber dem Endkreditnehmer (a. A. allgemein für Durchleitungskredite der KfW: VG Frankfurt, Urteil vom 31. Oktober 2002 – 1 E 4379/01 –, juris, Urteil vom 09. Oktober 2008 – 1 K 684/08.F –, juris Rn. 26).
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Das Verfahren wird an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bedient sich die KfW zur Förderung bestimmter Maßnahmen sogenannter Durchleitungskredite nach § 3 Abs.1 Satz 1 KfW- Gesetz, handelt sie privatrechtlich. 2. Bei der Refinanzierungsentscheidung der KfW handelt es sich nicht um einen konkludenten Verwaltungsakt gegenüber dem Endkreditnehmer (a. A. allgemein für Durchleitungskredite der KfW: VG Frankfurt, Urteil vom 31. Oktober 2002 – 1 E 4379/01 –, juris, Urteil vom 09. Oktober 2008 – 1 K 684/08.F –, juris Rn. 26). Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Das Verfahren wird an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Weder handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) noch sind die Streitigkeiten über die hier erstrebte Förderung durch Bundesgesetz den Verwaltungsgerichten ausdrücklich zugewiesen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn der Klageanspruch nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Maßgeblich ist dabei alleine die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, also wie die Beklagte vorliegend tatsächlich gehandelt hat (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 – 5 C 33/91 –, juris Rn. 14 BVerwGE 96, 71-80 m.w.N.). Unerheblich ist dabei, dass es sich bei der Beklagten um eine Anstalt des öffentlichen Rechtes, die bestimmte öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat, handelt. Maßgeblich ist allein, wie die Beklagte die ihr übertragene Aufgabe konkret wahrnimmt. Der öffentlich-rechtliche Verwaltungsträger ist in seiner Wahl, ob eine Leistung privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich gewährt wird, grundsätzlich frei (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 – 5 C 33/91 –, juris, Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 114,116). Nicht jede Maßnahme im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge ist eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit. Von der öffentlichen Aufgabe kann deshalb nicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden. Bei der klägerseits erstrebten Förderung nach dem KfW-Energieeffizienzprogramm- Energieeffizient Bauen und Sanieren (Nichtwohngebäude) handelt die Beklagte nicht öffentlich-rechtlich, sondern auf dem Gebiet des Privatrechts. Die Beklagte fördert energieeffizientes Bauen und Sanieren von Nichtwohngebäuden, indem sie den durchleitenden Banken die Refinanzierung eines zinsvergünstigten Darlehens mit Tilgungszuschuss zusagt und mit diesen ein Refinanzierungskreditvertrag abschließt. Damit handelt sie privatrechtlich. Auch die Sicherung der Weitergabe dieses zinsvergünstigten Darlehens an den Endkreditnehmer wird mit den Mitteln des Privatrechts erreicht, nämlich indem die Geschäftsbank, an die der Endkreditnehmer sich wendet, zusagt, einen solchen zinsvergünstigten Kredit im Falle der Refinanzierungszusage zu erteilen, sie sich also privatrechtlich infolge der bankenrechtlichen Vertragsbestimmungen verpflichtet den zinsgünstigen Refinanzierungskredit an den Endkreditnehmer durchzuleiten. Bei der Entscheidung der Beklagten, energieeffizientes Bauen und Sanieren von Nichtwohngebäuden zinsgünstig und mittels Tilgungszuschuss zu refinanzieren, handelt es sich auch nicht um einen konkludenten Verwaltungsakt gegenüber dem Endkreditnehmer (a.A. allgemein für Durchleitungskredite der KfW: VG Frankfurt, Urteil vom 31. Oktober 2002 – 1 E 4379/01 –, juris, Urteil vom 09. Oktober 2008 – 1 K 684/08.F –, juris Rn. 26). Diese Entscheidungen der ehemals zuständigen 1. Kammer können nicht überzeugen. Nicht jede Form der Entscheidung ist ein Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt als hoheitliche Regelung ist dadurch gekennzeichnet, dass er einseitig mit dem Willen auf Verbindlichkeit auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Hieran fehlt es bereits deshalb, weil es keinen Schriftwechsel und keine sonstige unmittelbare Kommunikation zwischen dem Endkreditnehmer und der Beklagten gibt. Die Beklagte kommuniziert mit dem Endkreditnehmer überhaupt nicht und will dies auch nicht. Es gibt deshalb kein Schriftstück der Beklagten, in dem man die Bekanntgabe einer hoheitlichen Entscheidung gegenüber dem Endkreditnehmer sehen kann, also keinen Bewilligungsbescheid. Die Beklagte will sich auch nicht der dazwischengeschalteten Banken bedienen um mit deren Hilfe ihre Entscheidung als einen Verwaltungsakt also als einseitig verbindliche hoheitliche Regelung zu Gunsten des Endkreditnehmers bekannt zu geben. Der Endkreditnehmer erhält von der Entscheidung, die Vergabe eines zinsvergünstigten Kredites zu refinanzieren, zwar Kenntnis, indem die Geschäftsbank mit ihm einen entsprechenden zinsvergünstigten Kreditvertrag abschließt. Die Beklagte will dadurch aber keine verbindliche einseitige Rechtsfolge gegenüber dem Endkreditnehmer treffen, sondern einen Refinanzierungsvertrag der an den Endkreditnehmer durchgeleitet wird, abschließen. Die Sicherung der Weitergabe dieses zinsvergünstigten Darlehens wird durch privatrechtliche Vertragsbestimmungen für Investitionskredite gesichert. Ein Bedürfnis für eine unmittelbare Regelung durch Verwaltungsakt zwischen der Beklagten und dem Endkreditnehmer besteht deshalb nicht, weshalb es fernliegt, einen solchen Regelungswillen der Beklagten anzunehmen. Der zinsvergünstigte Kredit soll auch nicht durch einen Verwaltungsakt verbindlich zugesagt werden, sondern nur und solange vergeben werden, als die Bewilligungsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Dies wird gerade dadurch deutlich, dass die Rückabwicklung des zinsvergünstigten Darlehens nicht die Aufhebung einer vorangegangenen Bewilligung der Beklagten an den Endkreditnehmer erfordern soll, sondern es genügt, dass die Beklagte –wie im vorliegenden Fall- die Verträge mit den durchleitenden Banken kündigt, ohne dass zuvor die Beklagte einen Aufhebungsbescheid gegenüber dem Endkreditnehmer erlassen müsste. Deshalb wird mit dem Kreditantrag auch kein Verwaltungsverfahren, das dem VwVfG unterliegt, in Gang gesetzt (a.A. allgemein für Durchleitungskredite der KfW: VG Frankfurt, Urteil vom 31. Oktober 2002 – 1 E 4379/01 –, juris, Urteil vom 09. Oktober 2008 – 1 K 684/08.F –, juris Rn. 26). Unzutreffend ist deshalb die Ansicht, über das Ob der Vergabe werde öffentlich-rechtlich durch Verwaltungsakt entschieden und nur das Wie der Vergabe erfolge durch privatrechtliche Regelungen. Ein solch mehrphasiger Entscheidungsprozess erfolgt weder tatsächlich noch besteht für eine solche Aufspaltung aus dargelegten Gründen ein Bedürfnis. Auch spezifisch verwaltungsrechtliche Bindungen der Beklagten, die die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erforderten, bestehen bei der Gewährung von zinsvergünstigten Darlehen bzw. deren Refinanzierung nicht. Durch die Wahl der privatrechtlichen Handlungsform erfolgt auch keine „Flucht in das Privatrecht“. Auch bei verwaltungsprivatrechtlichem Handeln, wenn die Verwaltung also eine ihr zugewiesene öffentliche Aufgabe in Form des Privatrechtes erfüllt, ist die Verwaltung an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Juli 2016 – 2 BvR 470/08 –, juris). Die Beklagte ist also gegenüber dem Endkreditnehmer bei ihrer Entscheidung ob sie zinsvergünstigte Darlehen, die der Endkreditnehmer bei seiner Geschäftsbank aufnehmen will, entsprechend ihrer Richtlinien und ständigen Praxis refinanziert an Art. 3 I GG gebunden. Allein die Bindung der Beklagten an das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Abs. 1 GG rechtfertigt es nicht, das Verhältnis zwischen ihr und demjenigen, der die Refinanzierung zinsvergünstigter Darlehen durch die Beklagte in Anspruch nehmen will, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Angesichts der umfassenden Bindung der öffentlichen Verwaltung an Art. 3 Abs. 1 GG wäre andernfalls nahezu jedes Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Bürger als öffentlich-rechtlich anzusehen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12/13 –, BVerwGE 150, 383-398, juris Rn. 48 mit weiteren Nachweisen). Da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, ist das Verfahren an das zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht des einschlägigen Rechtsweges zu verweisen (§ 17 a Abs. 2 und 4 GVG). Das ist hier das Landgericht Frankfurt am Main. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichtes Frankfurt am Main folgt aus §§ 23 Nr. 1 i.V.m. 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO.