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Gerichtsbescheid

11 K 2281/18.F

VG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2019:0102.11K2281.18.F.00
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Leitsätze
Die Verwaltungspraxis, Förderanträge nach der Richtlinie für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2015 (BAnz AT 25. März 2015 B1) abzulehnen, wenn zwischen der Investitionsentscheidung und der Inbetriebnahme ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwaltungspraxis, Förderanträge nach der Richtlinie für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2015 (BAnz AT 25. März 2015 B1) abzulehnen, wenn zwischen der Investitionsentscheidung und der Inbetriebnahme ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu dieser Entscheidungsart gehört worden sind. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 25. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Grundlage für die Bewilligung der durch den Kläger begehrten Förderung sind die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2015 in Verbindung mit dem entsprechenden Haushaltstitel. Gemäß Ziffer IV.2. der Richtlinie 2015 gehören kleine Biogasanlagen zu den nach dieser Richtlinie grundsätzlich förderfähigen Anlagen. Es besteht jedoch auf Förderungen der beantragten Art nach Ziffer I.2. der Richtlinie kein Anspruch. Das Bundesamt und die KfW entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dieses Ermessen kann gemäß § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht nur darauf hinüberprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, oder vom Zweck der Ermächtigung nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde; insbesondere darf die Behörde den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung des Bundesamtes sind die genannten Richtlinien zugrunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Ausübung des Ermessens in Hinblick auf die Gewährung des begehrten Zuschusses sicherstellen sollen. Da die Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte für den Einzelnen begründen, unterliegen sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01. November 2010 – 11 A 686/10 –, Rn. 25, juris m. w. N.). Daraus folgt ein Anspruch eines jeden Antragstellers darauf, dass über die Förderung gleichermaßen anhand der zugrundeliegenden Richtlinienvoraussetzungen entschieden wird, d. h. dass die Bewilligungsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung der streitigen Förderung die gleichen Kriterien wie in allen anderen Fällen zugrunde legt. Das die Behörde bei der Entscheidung über die streitgegenständliche Förderung zum Nachteil des Klägers hiervon abgewichen ist, wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht erkennbar. Das Bundesamt hat hierzu vorgetragen, dass Anträge in ständiger Verwaltungspraxis stets abgelehnt würden, wenn zwischen der Investitionsentscheidung und der Inbetriebnahme ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liege. Diese Verwaltungspraxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht folgt der Ansicht des Beklagten, dass die Richtlinie einen Anreiz zur Investition geben soll, der nur innerhalb eines gewissen Zeitraums zu bejahen ist. Um sich auf die Richtlinie als Investitionsanreiz berufen zu können, muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Anlage und dem Förderantrag bestehen. (vgl. VG Frankfurt Urteil vom 7. September 2018 Az.: 5 K 2784/16.F). Die Verwaltungspraxis der Beklagten ist daher sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich, sie beruht auf der sachlich nachvollziehbaren Erwägung, dass nur dann von einem durch die Förderrichtlinie bewirkten Investitionsanreiz ausgegangen werden kann, wenn zwischen dem Beginn der Maßnahme und der Beantragung von Fördermitteln noch ein akzeptabler zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VG Frankfurt Urteil vom 7. September 2018 Az.: 5 K 2784/16.F, m. w. N.). Hier wurde dieser akzeptable Zeitrahmen, den das Bundesamt in nicht zu beanstandender Weise mit drei Jahren angesetzt hat, weit überschritten, denn die vorgelegte Rechnung Nr. 20091131 für die streitgegenständliche Biomasseanlage datiert vom 12. Juli 2010, der Förderantrag wurde am 30. November 2016 gestellt. Dass dem Kläger die Verwaltungspraxis der Beklagten nicht bekannt war, führt zu keiner anderen Bewertung. Da maßgeblich auf die bekanntgemachten Richtlinien in ihrer tatsächlichen Handhabung abzustellen ist, ist neben der Bekanntmachung der Richtlinien eine Bekanntgabe der Verwaltungspraxis nicht zu verlangen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem bereits geklärt, dass es in der Regel unerheblich ist, ob dem Interessenten an einer Bewilligung von Förderungsmitteln die Vergabepraxis vorher bekannt gegeben war und wie er sich hierauf einstellten konnte (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 – 7 B 38/08 –, Rn. 10, juris m. w. N.). Wegen der fortbestehenden Entscheidungsfreiheit des Einzelnen, wirtschaftliche Risiken einzugehen, gilt dies auch in solchen Fällen, in denen durch die Gewährung der Subvention der Empfänger veranlasst werden soll (und wird), Dispositionen mit weit in die Zukunft reichenden Wirkungen zu treffen und in einem Bereich zu investieren, in den er sonst möglicherweise nicht investiert hätte und der Bezug zu einer langfristigen öffentlichen Aufgabe aufweist (Initiativsubvention); das Interesse an Investitionsschutz bewirkt für sich allein keine rechtlich schutzwürdige Subventionssicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10/05 –, BVerwGE 126, 33-60, Rn. 57). Selbst wenn der Kläger auch durch das Bestehen entsprechender Förderrichtlinien im Jahr 2010 zur Anschaffung einer Biogasanlage motiviert worden sein sollte, folgt daraus kein Anspruch auf Förderung, da die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung davon ausgehen durfte, dass bei fehlendem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Erwerb und der Beantragung der Förderung nicht mehr von einem durch die Förderrichtlinie bewirkten Investitionsanreiz ausgegangen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Der Kläger stellt am 30. November 2016 (Az.:) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Förderung von Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse nach den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2015 (BAnz AT 25. März 2015 B1 – Im Folgenden: Richtlinie 2015) für einen Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher. Dem Antrag fügte er unter anderem eine Fachunternehmererklärung für Biomasseanlagen bei, aus der hervorgeht, dass die Abnahme/Erstinbetriebnahme des Heizungskessels und der hydraulische Abgleich der Heizungssysteme durch die Firma G am 11. März 2016 erfolgte. Weiter war dem Antrag eine Rechnung vom 12.07.2010 der H in J-Stadt über den Kauf eines Viessmann Vitoligno 33-P – Stahlheizkessel für die Verbrennung – und weiteren Zubehörteilen (Bl. 13 der Behördenakte) beigefügt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag nebst Anlagen (Bl.2 - 15 der Behördenakten) Bezug genommen. Zusätzlich stellte der Kläger am 09.12.2016 einen Antrag auf Innovationsförderung, dem eine Rechnung der Firma I in Höhe von 1.360,00 Euro vom 02.12.2016 über den Kauf eines Partikelabschneiders beigefügt war. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag nebst Anlagen (Bl. 36ff. der Behördenakten) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 25. Januar 2017 bewilligte das Bundesamt dem Kläger einen Zuschuss in Höhe von 750 Euro für die Nachrüstung eines Partikelabschneiders. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 25.01.2017 (Bl. 63ff. der Behördenakten) Bezug genommen. Ebenfalls mit Bescheid vom 25. Januar 2017 lehnt das Bundesamt die Gewährung eines weitergehenden Zuschusses ab und führte zur Begründung aus, dass die Anlage mehr als Jahre vor der Inbetriebnahme erworben worden sei. Ziel der Richtlinie sei es, Investitionsanreize durch projektbezogene Zuschüsse zu geben. Wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Investition sei nicht davon auszugehen dass der Kläger durch die Richtlinie beeinflusst worden sei. Es könne daher nur die Nachrüstung mit einem elektrostatischen Partikelschneider zu Grunde gelegt werden, Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 25. Januar 2017 (Bl. 71 der Behördenakten) Bezug genommen. Hiergegen legte der Kläger am 22. Februar 2017 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass der ausschlaggebende Grund für den Kauf und die Montage eines Pelletkessels mit Pufferspeicher und Partikelabschneider das bestehende Investitionsanreizprogramm gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für den neuen Partikelabschneider ein Zuschuss bewilligt worden sei, die neue Biogasanlage jedoch zu Recht nicht gefördert worden sei, da zwischen der Inbetriebnahme der Biogasanlage und dem Ausstellungsdatum der Rechnung der Anlage mehr als 3 Jahre lägen. Nach der üblichen Verwaltungspraxis der Beklagten würden Biogasanlagen nicht gefördert, wenn zwischen der Inbetriebnahme der Biogasanlage und dem Ausstellungsdatum der Rechnung der Anlage mehr als 3 Jahre lägen. Die Rechnung Nr. 20091131 für die Biogasanlage sei am 12. Juli 2010 ausgestellt worden. Die Inbetriebnahme der Anlage sei ausweislich der der Angaben in der Fachunternehmererklärung am 11. September 2016 erfolgt. Die Zuschüsse würden ausschließlich nach Maßgabe der Richtlinie in Verbindung mit der Verwaltungspraxis des Bundesamtes gewährt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 24. April 2018 per Einschreiben zur Post gegeben. Am Montag, dem 28. Mai 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trug er vor, dass dem Bundesamt zwar ein Ermessen bei der Gewährung von Zuschüssen nach der Richtlinie zustehe, dieses Ermessen sei jedoch naturgemäß reduziert, wenn die Fördervoraussetzungen gegeben seien. In diesem Fall gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz die Gewährung der Förderung über die Selbstbindung der Verwaltung. Eine Drei-Jahres-Frist sei in der Richtlinie nicht enthalten, die in der Richtlinie geforderte Antragsfrist habe der Kläger eingehalten. Die wesentlichen Fördervoraussetzungen müssten in der Richtlinie selbst enthalten sein. Auch die Begründung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar, da viele Fallkonstellationen denkbar seien, in denen aufgrund der Richtlinie eine Kaufentscheidung getroffen werde, die Inbetriebnahme jedoch erst mehr als drei Jahre später erfolgen könne. Im Übrigen existierten Richtlinien zum Kauf von Biogasanlagen bereits seit mindestens 2007. Der Kläger beantragt, die Beklage unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 25.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2018 zu verpflichten, die beantragte Förderung zu der Anlage zur Verbrennung fester Biogasmasse zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass in ständiger Verwaltungspraxis Anträge ablehne, wenn die Anlage mehr als drei Jahre vor Inbetriebnahme erworben worden sei. Bei einer derart langen Zeitspanne könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Entschluss im Hinblick auf eine mögliche Förderung getroffen worden sei. Bereits aus haushaltstechnischen Gründen sei ein Zusammenhang zwischen möglicher Investition und Förderung jedoch notwendig. Dieser Zusammenhang werde im Massenverfahren angenommen, wenn ein hinreichen kurzer Zeitraum zwischen Investitionsentscheidung und Antragstellung liege. Eine explizite Nennung des Drei-Jahres-Zeitraumes in der Richtlinie sei nicht erforderlich. Mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Oktober 2018 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Beschluss vom 26. November 2018 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte (1 gehefteter Vorgang) Bezug genommen.