Urteil
11 E 3889/98
VG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2000:1114.11E3889.98.0A
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer "besonderen Härte" i..S.d. § 16 Abs. 2 S. 1 AuslG (Recht auf Wiederkehr).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer "besonderen Härte" i..S.d. § 16 Abs. 2 S. 1 AuslG (Recht auf Wiederkehr). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AuslG. Zwar hatte der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten - als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Als türkischer Staatsangehöriger unter 16 Jahren bedurfte der Kläger für seinen erstmaligen Aufenthalt im Bundesgebiet keiner Aufenthaltsgenehmigung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG in der damaligen Fassung, da seine Mutter bis zum 25.06.1986 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung war und sein Vater sich ebenfalls mit einer Aufenthaltsgenehmigung hier aufgehalten hatte. Der Kläger erfüllt jedoch nicht die zunächst in § 16 Abs. 1 Nr. 1 AuslG genannten Voraussetzungen eines mindestens 8-jährigen Aufenthaltes und eines mindestens 6-jährigen Schulbesuches im Bundesgebiet. Der Kläger hat sich nämlich nur vom Juni 1981 bis Juli 1988 und somit lediglich 7Jahre und 1 Monat im Bundesgebiet aufgehalten; außerdem hat er hier nur 5 Jahre eine Schule besucht. Darüber hinaus erfüllt der Kläger auch nicht die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 genannte Voraussetzung, wonach der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von 5 Jahren seit der Ausreise gestellt werden muss. Da der Kläger am 20.07.1988 die Bundesrepublik Deutschland verlassen hatte, ist die Antragsfrist somit am 20.07.1993 abgelaufen. Der Kläger hat aber erst am 02./03.05.1996 und somit 7 Jahre und 9 Monate nach seiner Ausreise den entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt. Da die Einhaltung der Antragsfrist unabhängig vom Alter des Ausländers bei Rückkehr ist (Kanein/Renner, AuslR, 6. Auflg. 1993 § 16 Erl. 15), ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist noch nicht volljährig war. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Nach dieser Bestimmung ist der Ausländerbehörde dann eine Ermessensentscheidung eröffnet, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis wegen Nichterfüllung der in Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen zu einer besonderen Härte für den Ausländer führen würde. Diese tatbestandliche Voraussetzung ist hier jedoch nicht gegeben. Zwar definiert das Gesetz den Begriff "besondere Härte" nicht, stellt aber mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AuslG eine Beurteilungsgrundlage zur Verfügung. Die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen (Wiederkehralter von 15 bis 20 Jahren nach 8 Jahren Voraufenthalt und 6 Jahren Schulbesuch im Bundesgebiet sowie weniger als 5 Jahren anschließenden Auslandsaufenthalts) kennzeichnen den gesetzlichen Typus des Wiederkehrers. Die Feststellung einer besonderen Härte erfordert einen Vergleich des konkreten Einzelfalles mit diesem gesetzlichen Typus, denn es ist Zweck der Härteklausel, auch in den vom Gesetz wegen seiner generell-abstrakten Regelung nicht erfassten, der gesetzlichen Wertung aber entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen. Dabei soll nicht schon jede Härte genügen die entstehen kann, weil die Wiederkehrmöglichkeit nur für einen bestimmten Personenkreis geschaffen worden ist. Es muss eine Besonderheit hinzukommen, durch die eine über die dem Gesetz immanente allgemeine Härte hinausgehende Härte deswegen begründet wird, weil der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht. Bei dem erforderlichen Vergleich ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Eine Abweichung von einer oder mehreren der in § 16 Abs. 1 AuslG aufgeführten Voraussetzungen begründet eine besondere Härte, wenn sich die Nichtgewährung des Wiederkehrrechts nach den individuellen Verhältnissen, gemessen an der gesetzlichen Konzeption als ungerecht oder gar unzumutbar darstellt. Hierbei kann der Nichterfüllung gesetzlicher Tatbestandsvoraussetzungen die "übererfüllung" anderer Voraussetzungen (z.B. längere Dauer von Aufenthalt und Schulbesuch sowie qualifizierter Abschluss) gegenüber gestellt werden (BVerwG, Urt. v. 30.05.1994 - 1 B 207/93 -, NVwZ-RR 1994, 614 = InfAuslR 1994, 345). Im Falle des Klägers stellt sich die Nichtgewährung des Wiederkehrrechts jedoch nicht als ungerecht oder gar unzumutbar dar, so dass keine besondere Härte in der Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis liegt. Der Kläger erfüllt mehrere der in § 16 Abs. 1 AuslG angeführten Voraussetzungen nicht, wobei es sich auch nicht nur um geringfügige Abweichungen handelt. Dies gilt insbesondere für die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 genannte Voraussetzung, dass der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor dem Ablauf von 5 Jahren seit der Ausreise gestellt werden muss. Der Kläger hat diesen Antrag jedoch erst nach 7 Jahren und 9 Monaten bei der Beklagten eingereicht. Maßgeblich hierfür war, dass der Kläger zunächst in der Türkei seine Schulausbildung abgeschlossen hat. Äußere Umstände, d.h. nicht in der Person des Klägers liegende Umstände, die ihn daran gehindert haben, den Aufenthaltserlaubnisantrag fristgerecht zu stellen, sind nicht erkennbar. Offen bleiben kann, ob eine solche, in der Person des Klägers liegende erhebliche Abweichung von einer gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung eine besondere Härte ohne weiteres ausschließt oder ob auch sie durch eine übererfüllung anderer gesetzlicher Tatbestandsvoraussetzungen ausglichen werden kann, da der Kläger keines der in § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 genannten Erfordernisse "übererfüllt". Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO: Der am ….1976 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmalig im Alter von ca. 4 1/2 Jahren am 18.06.1981 gemeinsam mit seiner Mutter im Wege der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Vater war zum damaligen Zeitpunkt als Arzt in einem Krankenhaus beschäftigt. Der Kläger besuchte von 1983 bis 1987 die Grundschule, im Schuljahr 1987/88 die 5. Klasse eines Gymnasiums in xxx. Am 20.07.1988 kehrte der Kläger im Alter von 11 3/4 Jahren mit seiner Familie in die Türkei zurück. Dort besuchte er die deutsche Schule in Istanbul, an der er am 31.05.1995 das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erlangte. Am 03.10.1995 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, um an der x-Universität in xxx ein Studium der Politologie, Geschichte und Volkswirtschaft aufzunehmen. Zu diesem Zwecke erhielt er von der Beklagten eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folgezeit verlängert wurde. Am 02./03. Mai 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 AuslG (Recht auf Wiederkehr). Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 21.07.1997 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zwar durch den Besuch der deutschen Schule in Istanbul ein hohes Maß an Integration vorzuweisen habe, er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet im Juli 1988 jedoch keine rechtlich gesicherte Aussicht auf einen Daueraufenthalt erworben hätte, da sein damaliger Aufenthaltsgrund die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter gewesen sei, die hier lediglich ein Asylverfahren durchgeführt habe. Auch sei der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht - wie von § 16 Abs. 1 Ziff. 3 AuslG gefordert - spätestens 5 Jahre nach der Ausreise gestellt worden, sondern erst am 02.05.1996, also fast 8 Jahre nach der Ausreise, zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Kläger schon 7 Monate zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufgehalten habe. Den gegen die Verfügung eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.1998 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erfülle von den in § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 angeführten 4 Voraussetzungen lediglich diejenige, dass er seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung seines 21. Lebensjahres gestellt habe. Die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung wegen Nichterfüllung der in § 16 Abs. 1 AuslG genannten Voraussetzungen führe auch nicht zu einer besonderen Härte für den Kläger, so dass auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 nicht gegeben seien. Dem Interesse des Klägers, auf dem Hintergrund seiner schulischen Laufbahn auf deutschen Schulen ein Studium in der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen zu können, würde ausreichend durch die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung Rechnung getragen. Der Widerspruchsbescheid wurde der damaligen Kläger-Bevollmächtigten am 09.11.1998 zugestellt. Der Kläger hat am 07.12.1998 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AuslG. Entgegen der Annahme der Beklagten in der Ausgangsverfügung habe er während seines erstmaligen Aufenthalts im Bundesgebiet in der Zeit von Juni 1981 bis Juli 1988 ein gesichertes Aufenthaltsrecht besessen. Da er in der Türkei an einer deutschen Schule das Abitur abgelegt habe, sei eine Unterbrechung der Integration in die deutschen Verhältnisse nicht erfolgt. Sein Fall entspreche damit dem in § 16 Abs. 1 AuslG geregelten gesetzlichen Typus. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 AuslG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 30.10.1998. Das Gericht hat die den Kläger betreffende Behördenakte der Beklagten beigezogen.