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Urteil

11 E 1453/98

VG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:1114.11E1453.98.0A
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Leitsätze
Zum Vorliegen eines "wichtigen Grundes" i.S.d. § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz für die Änderung des Familiennamens bei "Stiefkind
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Vorliegen eines "wichtigen Grundes" i.S.d. § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz für die Änderung des Familiennamens bei "Stiefkind Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20.06.1997 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 09.03.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die mit Bescheid des Beklagten vom 20.06.1997 erfolgte Änderung des Familiennamens des Beigeladenen beruht auf § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz). Danach darf ein Familiennamen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.01.1994 - 6 C 34/92 -, NJW 1994, 1425, 1426 und Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 6/94 -, NJW 1996, 2247, 2248 f.), der sich die Kammer anschließt, ist ein wichtiger Grund dann gegeben, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen. Im vorliegenden Fall ist die erfolgte Namensänderung für das Wohl des Beigeladenen förderlich, da sie dessen Integration in den Familienverband A auch namensrechtlich gewährleistet und somit seiner vollen Integration dient. Nach Einschätzung der Kammer entspricht es einem dringlichen und verfestigten Bedürfnis des Beigeladenen, von außenstehenden Dritten aufgrund der Namensübereinstimmung als Kind der Eheleute A angesehen zu werden sowie durch den übereinstimmenden Familiennamen seine enge Verbundenheit mit seiner Mutter und seinem Stiefvater zum Ausdruck zu bringen. Gegen die Namensänderung sprechende Interessen haben gegenüber dem Wohl des Beigeladenen zurückzutreten. Zwar liegt die in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende namensmäßige Kennzeichnung der Abstammung im öffentlichen Interesse. Dieser öffentliche Belang hat jedoch aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 16.12.1993 (BGBl. I. 2054) an Bedeutung verloren; das Gesetz zeigt mit seinen vielfältigen Regelungen zur Bestimmung des Ehenamens und zu seiner Änderung sowie zur Gestaltung des Geburtsnamen eines Kindes, dass bei einer Wahl des Namens das Kindeswohl im Vordergrund steht (BVerwG, a.a.O.). Auch die Interessen des Klägers an der Beibehaltung des bisherigen Nachnamens sind nachrangig gegenüber den Interessen des Beigeladenen. Anhaltspunkte dafür, dass das Sorgerecht über den Beigeladenen in absehbarer Zeit auf den Kläger übergehen könnte, sind nicht ersichtlich. Für die Aufrechterhaltung der Verbindung des persönlichen Umganges des Beigeladenen mit dem Kläger ist es von geringerer Bedeutung, welchen Namen der Beigeladene führt; entscheidend ist vielmehr die Art und Weise, wie der persönliche Umgang des Klägers mit dem Beigeladenen erfolgt. Erhebliche Gründe oder beachtliche Erwägungen, warum hierfür gerade die Beibehaltung des bisherigen Namens erforderlich sei, hat der Kläger nicht vorgebracht. Nach alle dem erweist sich die erfolgte Namensänderung als rechtmäßig. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO). Nach Auffassung der Kammer entspricht es der Billigkeit, dem Kläger als unterliegender Partei auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da der Beigeladene einen - in der Sache erfolgreichen - Antrag gestellt hat und somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der am ….1990 geborene Beigeladene ist der leibliche Sohn des Klägers und von Frau A. Die Ehe des Klägers mit Frau A ist seit dem 15.02.1994 rechtskräftig geschieden; das Sorgerecht über den Beigeladenen wurde seiner Mutter übertragen. Im Juni 1996 heiratete Frau A ihren jetzigen Ehemann und nahm zu einem späteren Zeitpunkt dessen Familiennamen an. Am 17.10.1996 beantragte sie bei dem Beklagten die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen von K in A. Zur Begründung führte sie aus, es sei für den Beigeladenen nachteilig, wenn aus der Namensgebung ersichtlich sei, dass ihr Ehemann nicht der leibliche Vater des Beigeladenen sei. Der Beigeladene fühle sich durch die unterschiedlichen Nachnamen in der Familie ausgeschlossen. Im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten erklärt der Kläger, er sei mit der Namensänderung nicht einverstanden. Durch eine Namensänderung würde die Abstammungsfunktion des Familiennamens beeinträchtigt, außerdem diene die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens der Aufrechterhaltung der persönlichen Bindung zwischen ihm und seinem Sohn. Mit Bescheid vom 20.06.1997 gab die Beklagte dem Antrag auf Namensänderung statt. Dabei führte sie u.a. aus, dass nach § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz die Änderung des Familiennamens nur dann erfolgen dürfte, wenn ein wichtiger Grund hierfür gegeben sei. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein wichtiger Grund i.S.d. der Vorschrift in den Fällen, in denen Kinder aus geschiedenen Ehen ihren Nachnamen an den neuen Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils angleichen wollten, dann gegeben, wenn die Namensänderung dem Wohle des Kindes förderlich sei. Diese Voraussetzung liege hier vor, da die Namensänderung der Integration des Beigeladenen in die neue Familie förderlich sei. Das Interesse des Beigeladenen an der Namensänderung überwiege das Interesse des Klägers und der Öffentlichkeit an der Beibehaltung seines bisherigen Nachnamens. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 07.07.1997 wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.1998 zurück. Zur Begründung wurden im wesentlichen die bereits im Ausgangsbescheid enthaltenen Ausführungen gemacht; darüber hinaus setzte sich die Widerspruchsbehörde mit den Einwendungen des Klägers, die dieser im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hatte, auseinander. So führte es aus, dass der Familienname "A" keinen Anlass zu Hänseleien gebe, da er weder anstößig noch lächerlich sei. Die Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens sei angesichts der eindeutigen Sachlage nicht erforderlich. Der Kläger hat am 06.04.1998 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung der Klage nimmt er im wesentlichen Bezug auf sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.06.1997 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 09.03.1998 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene vertritt die Auffassung, die Namensänderung sei durchzuführen, da sie seinem Wohle diene. Das Gericht hat die den Vorgang betreffende Behördenakte beigezogen.