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Beschluss

10 L 4434/24.F

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2024:1230.10L4434.24.F.00
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Leitsätze
Beschäftigungsduldung gemäß § 60d Abs. 1 AufenthG Duldung während Rechtsmittelverfahren nach Ablehnung des Asylfolgeantrags Atypik bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung Beginn der Durchsetzung der Ausreisepflicht vor der Stellung des Asylfolgeantrags Erfordernis dringender humanitärer oder persönlicher Gründe oder erheblicher öffentliche Interessen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für Beschäftigungsduldung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschäftigungsduldung gemäß § 60d Abs. 1 AufenthG Duldung während Rechtsmittelverfahren nach Ablehnung des Asylfolgeantrags Atypik bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung Beginn der Durchsetzung der Ausreisepflicht vor der Stellung des Asylfolgeantrags Erfordernis dringender humanitärer oder persönlicher Gründe oder erheblicher öffentliche Interessen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für Beschäftigungsduldung Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. Die Vorsitzende kann über den Eilantrag anstelle der Kammer entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87b Abs. 2 VwGO). Der am 5. Dezember 2024 gestellte Eilantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO dazu zu verpflichten, der Antragstellerin eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ihr die Antragsgegnerin die Verlängerung der bisher erteilten Duldung verwehrt und mitgeteilt hat, dass das Regierungspräsidium Darmstadt nach Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig die bereits vor Stellung des Asylfolgeantrags begonnene Organisation eines Ausreiseplanungsgespräches fortgesetzt, einen Termin allerdings noch nicht festgesetzte hat (vgl. Bl. 54 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens fehlt es nach der im Eilverfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung an einem Anordnungsanspruch. Der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung bis zu einer Entscheidung über den von der Antragstellerin am 28.11.2024 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung (Bl. 499 ff. der Behördenakte) zur Seite. Mit dem Antrag vom 28.11.2024 begehrt die Antragstellerin die Erteilung einer Beschäftigungsduldung gemäß § 60d Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 60a AufenthG. Die Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige. Sie hält sich seit Juli 2021 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit – zwischenzeitlich bestandskräftigem –Bescheid vom 02.01.2023 ihren Asyl-Erstantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, forderte die Antragstellerin auf, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung das Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung in die Türkei an, sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten. Die Antragstellerin war aufgrund eines anhängigen Petitionsverfahrens seit dem 11. 05.2023 bis 24.07.2023 im Besitz einer Duldung (Bl. 207 der Behördenakte), sodann ab dem 20.07.2023 bis zum 29.02.2024 wegen eines fehlenden Reisedokumentes (Bl. 350, 354 der Behördenakte) und dann nach Vorlage eines Heimreisedokuments ab dem 14.12.2023 bis zum 29.02.2024 mit dem Zusatz „erlischt mit Vorlage oder Bekanntgabe des Rückführungstermins“ (Bl. 380 der Behördenakte). Ab Dezember 2023 begann die Planung der Rückführung der Antragsteller, die Antragstellerin wurde zum Ausreiseplanungsgespräch geladen (Bl. 362, 384 f., 395 f. der Behördenakte). Dann stellte die Antragstellerin am 17.01.2024 einen Asylfolgeantrag (Bl. 412, 414, 420 der Behördenakte). Ab dem 28.02.2024 bis 27.11.2024 erteilte die Antragsgegnerin ihr daraufhin eine Duldung mit dem Zusatz „erlischt mit Entscheidung über das Asylverfahren (…-…)“ (Bl. 420, 432, 458 der Behördenakte) – gemeint ist hier das Asylfolgeverfahren. Mit Bescheid vom 25.11.2024 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag als unzulässig ab (Bl. 472 ff. der Behördenakte). Bei einer Vorsprache am 28.11.2024 hat die Antragsgegnerin die weitere Duldung der Antragstellerin aufgrund des Asylfolgeverfahrens abgelehnt. Daraufhin hat die Antragstellerin am selben Tag die Erteilung einer Beschäftigungsduldung gemäß § 60d Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 60a AufenthG beantragt. Die Antragstellerin sei bis zuletzt erwerbstätig gewesen und habe ihren Lebensunterhalt eigenständig gesichert. Seit der Weigerung der Antragsgegnerin zur Neuausstellung einer Duldung sei ihr dies nicht mehr erlaubt. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer (vorläufigen) Duldung, weil Gründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegen, ist nicht festzustellen; der Antragstellerin steht insbesondere kein Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Beschäftigungsduldung gemäß § 60d Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 60a AufenthG zur Seite. Gemäß § 60d Abs. 1 AufenthG ist einem ausreisepflichtigen Ausländer, der bis zum 31.12.2022 in das Bundesgebiet eingereist ist, in der Regel eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 für 30 Monate zu erteilen, wenn er die in § 60d Abs. 1 AufenthG im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere muss der ausreisepflichtige Ausländer gemäß § 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung sein. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung nicht glaubhaft gemacht. Es kann insoweit dahinstehen, ob bereits die unterschiedlichen Duldungsgründe im Hinblick auf die Vorduldungszeit der Annahme des Erfüllens der Tatbestandsvoraussetzung des § 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60d Abs. 1 AufenthG scheidet bereits deshalb aus, weil die Antragstellerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris, Rn. 23) nicht gemäß § 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG „seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist“. Die Gültigkeit der letzten erteilten Duldung nach § 60a Abs. 2 S.1 AufenthG aufgrund des beim Bundesamt anhängigen Asylfolgeverfahrens war bis zum 27.11.2024 begrenzt. Zudem war die Duldung mit dem Hinweis versehen „erlischt mit Entscheidung über das Asylverfahren (…-…)“, diese Entscheidung hatte das Bundesamt bereits am 25.11.2024 getroffen. Seitdem ist ihr keine weitere Duldung – auch keine Verfahrensduldung – erteilt worden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin nach dem Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin aufgrund der gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags erhobenen Rechtsmittel – Klage und Eilantrag – weiterhin zu dulden sei. Ein Duldungsanspruch folgt zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht aus § 71 Abs. 5 S. 3 AsylG. Nach § 71 Abs. 5 Satz AsylG darf die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1 zweiter Halbsatz und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Die Frist nach § 74 Abs. 1 zweiter Halbsatz AsylG – 1 Woche – ist abgelaufen und der innerhalb dieser Frist gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist mit Beschluss vom 16.12.2024 abgelehnt worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die besonderen Voraussetzungen einer Beschäftigungsduldung einschließlich der Vorduldungszeit vorlägen, bestünde kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung. Da die Beschäftigungsduldung „in der Regel“ erteilt wird, hat die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über einen Antrag (auch) zu prüfen, ob ausnahmsweise die Beschäftigungsduldung versagt wird. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend sind Ausnahmefälle durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben, denn zum Zeitpunkt der Beantragung der Beschäftigungserlaubnis am 28.11.2024, nämlich bereits vor der Stellung des Asylfolgeantrags ab Dezember 2023, hatte die Antragsgegnerin bereits mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht der Antragstellerin begonnen und die Antragstellerin zum Ausreiseplanungsgespräch geladen (Bl. 362, 384 f., 395 f. der Behördenakte). Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes führt insoweit in seinem Beschluss vom 14.04.2021 (- 2 B 54/21 -, Rn. 20, juris) aus: „Zweck des § 60d Abs. 1 AufenthG ist es, geduldeten Ausreisepflichtigen, die durch ihre Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern und gut integriert sind, einen verlässlichen Status zu vermitteln. Die Beschäftigungsduldung selbst vermittelt jedoch kein Bleiberecht, denn dem Wortlaut des § 60d Abs. 1 AufenthG nach handelt es sich bei der Beschäftigungsduldung nicht um eine eigene „Duldungsart“, sondern um eine Duldung „nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG“. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Solche rechtlich geschützten Interessen für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, die über das Interesse an der Weiterbeschäftigung hinausgehen, hat der Antragsteller aber nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht erkennbar.“ So liegt der Fall ebenfalls hier: Für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung zum weiteren Verbleib der Antragstellerin im Bundesgebiet ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Raum mehr, da der Duldungsgrund, welcher der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht entgegenstand – zuletzt das Asylfolgeverfahren bzw. der gegen die Ablehnung erhobene Eilantrag –, weggefallen ist und Maßnahmen zur Vorbereitung ihrer Abschiebung von der Behörde bereits eingeleitet worden sind. Sonstige dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die die vorübergehende weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet erfordern (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG), die über das Interesse der Weiterbeschäftigung hinausgehen, sind jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich. Da somit kein Grund mehr vorliegt, der der Durchsetzung der Ausreisepflicht zwingend entgegengehalten werden kann, besteht kein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Duldung nach § 60d Abs. 1 i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Dies entspricht im Ergebnis auch der Begründung des Erlasses des § 60d AufenthG. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 60d AufenthG ist es, „die Erteilung einer Beschäftigungsduldung unmittelbar im Anschluss an ein erfolgloses Asylverfahren auszuschließen (BT-Drs. 19/8286, 17) und den zuständigen Behörden die grundsätzlich obligatorische (§ 58 Abs. 1 S.) Aufenthaltsbeendigung (zu) ermöglichen.“ (vgl. hierzu Beck OK MigR/Röder AufenthG § 60d Rn. 41-50). Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass es hier nicht um ein Asylerstverfahren ging, sondern ein Asylfolgeverfahren, währenddessen der Antragstellerin im Bundesgebiet geduldet wurde. Auch hier steht der Erteilung einer Beschäftigungsduldung das öffentliche Interesse entgegen, eine bereits begonnene Vollstreckung der Ausreisepflicht der Antragstellerin nach Wegfall des Duldungsgrundes fortzusetzen. Die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung auch keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen liegt vorliegend nicht vor. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen ist gegeben, wenn eine Abschiebung aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Ausländers oder in äußeren Gegebenheiten liegen, nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgesetzt werden kann. Unmöglichkeit der Abschiebung ist nicht schon bei jeder geringen zeitlichen Verzögerung infolge der notwendigen verwaltungsmäßigen Vorbereitungen anzunehmen, sondern nur bei dem zeitweiligen Ausschluss der Abschiebung aufgrund rechtlicher Verbote oder Hindernisse oder aufgrund tatsächlicher Umstände außerhalb der administrativen Organisation der Abschiebung. Das Rechtsinstitut der Duldung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Ausreisepflicht eines Ausländers nicht in allen Fällen ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann und ihre Durchsetzung auf nicht absehbare Zeit unmöglich ist. Eine Duldung ist aber grundsätzlich dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne erhebliche Verzögerung durchgesetzt werden kann (BT-Drs. 11/6321, 76 zu § 55 Abs. 1 AuslG 1990). Der Gesetzgeber geht von der zügigen Durchführung der Abschiebung aus. Ergeben sich Hindernisse, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen, ist nach § 55 Abs. 2 AuslG (jetzt: § 60a Abs. 2 Auf-enthG) zu verfahren. Erscheint die Abschiebung nach den Gegebenheiten des Falles nicht aussichtslos, darf andererseits ein fehlgeschlagener Abschiebungsversuch fortgesetzt werden, bevor eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung angenommen wird (BVerwG Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 3/97 -, juris, Rn. 22 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 17.03.2023 - 10 CE 23.486 -, juris, Rn. 6 m. w. N.). Die Ausländerbehörde hat im Rahmen der Prüfung einer Aussetzung der Abschiebung nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch, innerhalb welchen Zeitraums eine solche möglich ist. Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen eine Abschiebung grundsätzlich möglich ist, sondern auch in den Fällen, in denen eine Abschiebung derzeit unmöglich ist. In den letztgenannten Fällen ist von der Ausländerbehörde zu prüfen, wann dieses Hindernis behoben sein wird. Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen (vgl. Bay. VGH Beschluss vom 09.03.2023 - 19 CE 23.183 -, BeckRS 2023, 6072, Rn. 14 m.w.N.). Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts ohne eine förmliche Duldung sieht das Gesetz nicht vor, wenn keine Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird. Aus einem vorübergehenden Stillhalten einer Ausländerbehörde, um den Zeitraum zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu überbrücken, ergeben sich keine Duldungsgründe (vgl. Hess. VGH Beschluss vom 12.05.2023 - 7 B 121/23 -; OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 14.03.2023 - 4 MB 6/23 -, juris, Rn. 14; Kluth/Breidenbach, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 60a AufenthG (Stand: 1. Januar 2023), Rn. 9 ff.). Tatsächliche Gründe, die nach diesen Maßstäben eine Abschiebung verhindern, liegen nicht vor. Zudem hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11.12.2024 erklärt, dass die Abschiebung der Antragstellerin weiterhin vorgesehen ist und durch das Regierungspräsidium Darmstadt betrieben werde. Die Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Die Antragstellerin ist insbesondere nicht, wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin vorträgt, weiterhin aufgrund der gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags erhobenen Klage zu dulden. Ein Duldungsanspruch folgt, wie dargelegt, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht aus § 71 Abs. 5 S. 3 AsylG. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.