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Beschluss

10 L 90/23.F

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2023:0116.10L90.23.F.00
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit einer waldrechtlichen Sperrverfügung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HWaldG bei anstehenden und anderweitig genehmigten Rodungsmaßnahmen unmittelbar angrenzend an das Sperrgebiet.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 12.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit einer waldrechtlichen Sperrverfügung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HWaldG bei anstehenden und anderweitig genehmigten Rodungsmaßnahmen unmittelbar angrenzend an das Sperrgebiet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 12.500 EUR festgesetzt. Der am 10. Januar 2023 bei Gericht eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. 1. Soweit der Antragsteller beantragt, „nach § 80 V VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.1.2023 gegen die Allgemeinverfügung des Forstamtes A-Stadt vom 6.1.2023, die Waldsperrung im Wald betreffend, wiederherzustellen", ist der Antrag zulässig, aber in der Sache unbegründet. Mit der am 10. Januar 2023 im Amtsblatt für C-Stadt veröffentlichten Allgemeinverfügung, gegen die sich der Antragsteller mit diesem Antrag wendet, verfügt der Antragsgegner zu 1. – das Forstamt A-Stadt – als Untere Forstbehörde auf Grundlage des § 16 Abs. 3 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) „im Sicherungsbereich angrenzend an die Waldumwandlungsfläche gemäß des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der Bundesautobahn (C-Stadt – D-Stadt), Teilabschnitt Tunnel E., […] zum Zweck des Schutzes der Waldbesucherinnen und Waldbesucher vor Gefahren für Leben und Gesundheit“ die Sperrung der in einer Anlage genauer bestimmte Waldbereiche „für das Betreten und jede Benutzungsart“. Die Waldsperrung umfasst dabei „einen Sicherheitsbereich von ca. 90 Metern um die im zuvor genannten Planfeststellungsbeschluss genehmigte Rodungsfläche.“ Ferner ordnet das Forstamt die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 der Allgemeinverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an (Ziffer 2). Es führt hierzu aus: „Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der Vollzug der planfestgestellten Waldumwandlungsgenehmigung, einhergehend mit den Rodungsmaßnahmen, unmittelbar bevorsteht. Die zeitliche Planung der Durchführung der Waldumwandlungsmaßnahme sieht vor, dass diese innerhalb des sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebenden Zeitfenster (Ziffer 4.2 des Planfeststellungsbeschlusses), stattfindet. Daher muss im Interesse der planmäßigen Durchführung der Rodungsmaßnahmen diese Waldsperrung unverzüglich greifen.“ Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht, soweit die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des den Antragsteller belastenden Verwaltungsaktes unter Berufung auf das öffentliche Interesse besonders angeordnet hat. In diesen Fällen kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierbei hat das Gericht im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den voraussichtlichen Erfolg oder Misserfolg des jeweiligen Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs – zu berücksichtigen, wobei nur eine dem Aussetzungsverfahren entsprechende summarische Prüfung anzustellen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte liegt die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes regelmäßig im öffentlichen Interesse, wenn bereits in dem Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu erkennen ist, dass der gegen den belastenden Verwaltungsakt erhobene Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg haben kann, weil der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Erscheint der Rechtsbehelf dagegen offensichtlich begründet, verdient das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den Vorrang, denn ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht nicht. In Anwendung dieser Grundsätze sind die angefochtenen Regelungen der Allgemeinverfügung des Antragsgegners zu 1. nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig zu erachten, so dass das Vollzugsinteresse des Antragsgegners zu 1. insoweit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Allgemeinverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die schriftliche Begründung der in Ziffer 2 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt der Anforderung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die eine schriftliche Darlegung des besonderen Vollziehungsinteresses des Verwaltungsaktes verlangt. Der Antragsgegner zu 1. hat die Vollzugsanordnung ausdrücklich und auch inhaltlich ausreichend schriftlich begründet, indem er hierzu als Zweck die Abwendung von drohenden Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Waldbesucher und Waldbesucherinnen anführt, die mit dem Vollzug der planfestgestellten Waldumwandlungsgenehmigung einhergehend mit Rodungsmaßnahmen unmittelbar bevorstünden. Der Planfeststellungsbeschluss sehe vor, dass diese Rodungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitfensters – vom 1. September bis zum 15. März – erfolgen müssten, so dass im Interesse der planmäßigen Durchführung der Rodungsmaßnahmen die Waldsperrung unverzüglich greifen müsse. Auch greifen die vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken gegen die Bestimmtheit der Allgemeinverfügung nicht durch, da die Regelungen zum Betretungsverbot sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht durch Benennung der Flur und der jeweils betroffenen Flurstücke und die beigefügten Nebenbestimmungen einen hinreichend bestimmbaren Inhalt im Sinne des § 37 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – HVwVfG – haben. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach summarischer Prüfung stellt sich die in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung geregelte Sperrung des näher aufgeführten Sicherheitsbereichs für das Betreten und jede Benutzungsart als voraussichtlich offensichtlich rechtmäßig dar und verletzt den Antragsteller offensichtlich weder in den von ihm geltend gemachten Rechten auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 des Grundgesetzes - GG - noch auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) oder auf freies Betretenkönnen der betroffenen Waldregion (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 14 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes - BWaldG -, § 15 HWaldG). Der Antragsgegner zu 1. hat die streitgegenständliche Allgemeinverfügung zu Recht auf § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HWaldG gestützt. Hiernach kann die Forstbehörde nicht öffentliche Straßen, Waldwege und Grundstücke für das Betreten und jede Benutzungsart sperren, wenn eine Gefahr für Leib und Leben von Waldbesucherinnen oder Waldbesuchern besteht. Für den mit der Allgemeinverfügung festgelegten Sicherheitsbereich, der an die Waldumwandlungsfläche angrenzt, ist bei Zugrundelegung der in der Allgemeinverfügung angeführten örtlichen Gegebenheiten am Rodungsstandort sowie des unmittelbar hieran angrenzenden Waldbereichs, den die Allgemeinverfügung ausweist, bei summarischer Prüfung ohne weiteres davon auszugehen, dass es sich bei den geplanten Rodungsmaßnahmen um Tätigkeiten handelt, die erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit für Personen mit sich bringen. So wird in der Allgemeinverfügung ausgeführt, dass sich am Rodungsstandort „sehr hohe Waldbäume mit zum Teil Höhen von bis zu 40 Metern (befinden). Die Fällung dieser Bäume bewirkt, selbst bei Verwendung von Spezialfälltechnik, dass Bäume bzw. Baumteile, […] unkontrolliert auf den Boden stürzen können und hierbei gegebenenfalls andere Bäume oder Baumteile mit sich reißen. […] Am Standort und im direkten Umfeld der genannten Waldumwandlungsfläche befinden sich zum jetzigen Zeitpunkt an verschiedenen Stellen massiv errichtete Baumhäuser und Plattformenmit Zelten, ein Küchenareal und diverse Aufenthaltsplätze. […] Bereits zum jetzigen Zeitpunkt befinden sich nachweislich eine größere Zahl von Personen dauerhaft an diesen Standorten […]. Mit Beginn der Rodungsarbeiten [ist] mit einer massiven Zunahme der Waldbesucherinnen und Waldbesucher im betroffenen Teil des […] Waldes zu rechnen. Vor dem Hintergrund dieser Gegebenheiten und der bezeichneten Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass für den vorliegenden Fall nach der Gefährdungsbeschreibung und der von Dritten eingebrachten Bauwerke, Materialien und Seilverspannungen unkalkulierbare Risiken […] bestehen. Hierdurch können nicht nur Verletzungen von Waldbesucherinnen und Waldbesuchern verursacht werden, es kann schlimmstenfalls auch zum Tode von Personen kommen.“ Anhaltspunkte dafür, die in der Allgemeinverfügung zugrunde gelegten örtlichen Gegebenheiten in Frage zu stellen, ergeben sich auch aus dem Vortrag des Antragstellers nicht. Die Allgemeinverfügung erging auch im nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HWaldG erforderlichen Benehmen mit der Waldbesitzerin und der betroffenen Gemeinde – beides ist hier die Stadt C-Stadt – (vgl. das Schreiben der Stadt C-Stadt an das Forstamt A-Stadt vom 06.01.2023, Behördenakte des Forstamts). Soweit die Stadt C-Stadt ausführt, sie stelle ihr Benehmen her, „sofern vorliegend kein vorrangiges Versammlungsrecht einschlägig sein sollte“, steht dies dem Erlass der waldrechtlichen Allgemeinverfügung – wie unten auszuführen sein wird – nicht entgegen. Ein Ermessensfehlgebrauch der Behörde dahingehend, entgegen dem Zweck der Ermächtigung des § 16 Abs. 3 HWaldG eine Versammlung im Sperrgebiet verhindern zu wollen, liegt aufgrund der eindeutigen Begründung der Allgemeinverfügung nicht vor. Die Sperrung erfolgt hiernach ausschließlich zur Vermeidung der dort angeführten Gefahren für Leben und Gesundheit der Personen, die sich im Zeitpunkt der Rodungen in diesem Gebiet aufhalten. Es ist nicht zu beanstanden, sondern folgerichtig, dass das Forstamt hierunter ausdrücklich und insbesondere auch die Teilnehmer des Protest-camps fasst, die sich seit einiger Zeit in dem betroffenen Waldgebiet aufhalten. Auch diesen droht eine Gefahr für Leib und Leben durch die bevorstehenden Rodungsmaßnahmen. Zwar ist es nachvollziehbar, wenn der Antragsteller darauf hinweist, dass die grundsätzliche Intention des Waldgesetzes, wie sie sich aus der Zweckbestimmung des Gesetzes ergibt, darin bestehe, den Wald als Lebens- und Wirtschaftsraum des Menschen, als Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen sowie wegen seiner Wirkungen für den Klimaschutz zu schützen, zu erhalten und erforderlichenfalls zu mehren und vor schädlichen Einwirkungen zu bewahren (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 HWaldG); Rodungen von Wald sollen demnach nur nach äußerst sorgfältiger Abwägung erfolgen und Genehmigungen hierfür sollen versagt werden, wenn die Erhaltung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt (vgl. § 12 Abs. 3 HWaldG). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Genehmigung von Rodungsmaßnahmen, die anderweitig erfolgt und nicht Gegenstand der mit diesem Verfahren angegriffenen Allgemeinverfügung ist. Die von der Unteren Forstbehörde verfügten Einschränkungen des Betretungsrechts begegnen auch keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit. Diese sollen sowohl in räumlicher als auch zeitlicher Hinsicht ausschließlich im unmittelbaren Zusammenhang mit beabsichtigten (und anderweitig genehmigten) Rodungen und den damit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben von Waldbesucherinnen und Waldbesuchern erfolgen. Durch die im Rahmen der Nebenbestimmungen der Allgemeinverfügung in Ziffer 1 und 2 getroffenen Regelungen wird deutlich, dass das Betretungsverbot erst mit Beginn der Vorbereitungsmaßnahmen zur Durchführung der Waldumwandlung, das heißt mit Beginn der aktuell geplanten Rodungsarbeiten gemäß den getroffenen Planfeststellungsbeschlüssen, gilt (in Kraft tritt) und mit Zweckeintritt, das bedeutet mit Abschluss dieser aktuell geplanten Rodungsarbeiten, endet (außer Kraft tritt). Auch die Festlegung eines Sicherheitsbereichs von 90 Metern um das Rodungsgebiet herum ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, insbesondere ist nicht zu erkennen, dass dies außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, die konkret benannten Gefahren abzuwenden, steht. Erst recht ist die getroffene Allgemeinverfügung nicht nichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 HVwVfG, weil die Untere Forstbehörde – das Forstamt A-Stadt – nicht zuständige Versammlungsbehörde sei, die Allgemeinverfügung sich aber ausdrücklich gegen die Protestierenden richte und deren Räumung zum Zwecke der Waldumwandlung ermöglichen solle, mithin eine versammlungsrechtliche Entscheidung darstelle. Der Antragsteller verkennt hier den Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung. Soweit der Antragsteller eine Einschränkung seines Rechts auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG rügt, ist bereits fraglich, ob ein Bereich, der durch § 16 HWaldG für das Betreten gesperrt ist, wie hier der Sicherheitsbereich, überhaupt als Ort für eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG zur Verfügung steht (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 22.10.2020 - 2 B 2546/20 -, juris, Rn. 22; VG Gießen, Urteil vom 28.01.2022 - 4 K 2484/21.GI -, juris, Rn. 128 - 134, unter Verweis auf den Beschluss des Hessischen VGH vom 28.10.2020 - 2 B 2600/20 -, unveröffentlicht). Dies kann hier jedoch dahinstehen, da das Recht des Antragstellers auf Betreten des Waldes zum Zwecke der Teilnahme an einer angemeldeten Versammlung jedenfalls nicht Regelungsgegenstand der Allgemeinverfügung ist, mithin durch die streitgegenständliche Verfügung auch nicht berührt wird. Ein Verbot von Versammlungen ist der Allgemeinverfügung nicht zu entnehmen. Mit der waldrechtlichen Allgemeinverfügung hat der Antragsgegner zu 1. Regelungen zu Versammlungen erkennbar nicht treffen wollen und in der Sache auch nicht getroffen. Die Allgemeinverfügung enthält keine Regelungen zur Durchführung von Versammlungen in den von dem allgemeinen Betretungsverbot betroffenen Bereichen. Ob und inwieweit in diesen Bereichen Versammlungen stattfinden können und ob und in welchem Rahmen das Versammlungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG es erforderlich macht, die Rodungsmaßnahmen zu unterbrechen (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 22.10.2020 - 2 B 2546/20 -, juris, Rn. 21 ff.), bestimmt sich nach Maßgabe des Versammlungsrechts. Die nach § 15 Versammlungsgesetz zuständige Behörde hat insoweit aufgrund des im Versammlungsrecht geltenden Konzentrationsgrundsatzes alle mit dem Versammlungsgeschehen unmittelbar zusammenhängenden öffentlichen Belange der Gefahrenabwehr in dem von ihr geführten Verfahren wahrzunehmen (Hessischer VGH, Beschluss vom 07.01.2021 - 4 B 2798/20 -, nicht veröffentlicht). Im Bereich der Versammlung entscheidet allein die Versammlungsbehörde über mögliche Maßnahmen zur Verhinderung von Gefährdungen durch Rodungsarbeiten, so dass die angegriffene Allgemeinverfügung insoweit keine Wirkung entfalten würde, eine Beeinträchtigung des Versammlungsrechts mithin nicht zu befürchten wäre (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 07.01.2021, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 2 B 2546/20 -, juris). Vor diesem Hintergrund ist auch die Erklärung der Stadt C-Stadt in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2023 zu verstehen. Sie will einer Entscheidung über ein etwaiges Versammlungsrecht im Sicherheitsbereich nicht vorgreifen. Ob dem Antragsteller derzeit ein Versammlungsrecht in dem betroffenen Sicherheitsbereich zusteht, ist von der zuständigen Versammlungsbehörde zu entscheiden. Soweit sich der Antragsteller auf das Recht auf freies Betretenkönnen einer Waldregion aus § 15 HWaldG, § 14 Abs. 1 BWaldG beruft, wonach es ihm zustehe, den von der Allgemeinverfügung betroffenen Waldbereich, den Sicherheitsbereich, jederzeit betreten zu können, um dort zu wohnen, sein Hab und Gut zu lagern und sich im Rahmen eines Protestcamps, dass der öffentlichen Meinungskundgabe diene, zu versammeln, fällt die von ihm beschriebene Nutzung bereits nicht unter das waldrechtliche Betretensrecht. Gemäß § 15 HWaldG darf jeder Wald zum Zwecke der Erholung nach den Maßgaben von § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 BWaldG und der § 15 Abs. 2 bis 4 HWaldG betreten. Jedes Betreten und jede Benutzung des Waldes, die über das nach § 15 Abs. 1 bis 4 HWaldG zulässige Maß hinausgeht, bedarf der Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers. Die von dem Antragsteller genannten Zwecke dienen nicht der Erholung. Eine Zustimmung der Waldbesitzerin des Sicherheitsbereichs, der Stadt C-Stadt, ist weder vorgetragen noch aktenkundig. Im Gegenteil: Der Erlass der Allgemeinverfügung des Antragsgegners zu 1. und die Sperrung des Sicherheitsbereichs für die Waldbesucher und Waldbesucherinnen erfolgte im Benehmen mit der Stadt C-Stadt (Seite 3 der Allgemeinverfügung). Nach einhelliger Rechtsauffassung enthält das Recht auf Betreten des Waldes auch kein unbeschränktes subjektives Recht für die Nutzer des Waldes, die Rechtmäßigkeit von Sperrungen und Betretensverboten behördlich und gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. etwa VG Lüneburg, Urteil vom 19.11.2002 - 2 A 143/02 -, juris, Rn. 19). Auch kann sich der Antragsteller nicht auf ein Recht aus Art. 13 GG berufen. Voraussetzung dafür, dass die von ihm angeführten baulichen Anlagen, die er nach eigenen Angaben seit November 2021 nutzt und zum Zweck des Protestes gegen den Autobahnbau bewohnt, von der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG erfasst werden, wäre, dass er diese in berechtigter Weise bewohnt (vgl. Papier, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetzkommentar, 99. EL Sept. 2022, Art. 13 Rn. 12). Dies setzt, da eine solche Nutzung des Waldes über das in § 15 Abs. 1 bis 4 HWaldG zulässige Maß hinausgeht (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 HWaldG), eine Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1 HWaldG) voraus. Eine solche Zustimmung liegt nicht für das von der geplanten Rodung betroffene Waldgebiet der Antragsgegnerin zu 2. vor, die einer solchen Nutzung ausdrücklich widersprochen hat (siehe Schreiben vom 28.12.2022, Bl. 29 der Gerichtsakte), und, wie ausgeführt, auch nicht für den von der Allgemeinverfügung des Antragsgegners zu 1. festgelegten Sicherheitsbereich. Wo sich die bauliche Anlage des Antragstellers befindet, hat dieser nicht konkretisiert. 2. Soweit der Antragsteller „hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von der sofortigen Vollziehbarkeit der Waldsperrung der Antragsgegnerin zu 2) […] ausgeht,“ beantragt, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.1.2023 gegen die angekündigte Waldsperrung durch die Antragsgegnerin zu 2) vom 28.12.2022 anzuordnen“ richtet sich dieser Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2) als Beliehene und juristische Person des Privatrechts, die selbst beteiligtenfähig ist (§ 61 Nr. 1 VwGO). Der so zu verstehende Antrag hat ebenfalls keinen Erfolg. In dem Schreiben der Antragsgegnerin zu 2) vom 28. Dezember 2022 zeigt diese gegenüber „alle[n] Waldnutzer:innen des Waldes im Rodungsbereich der planfestgestellten Trasse der A 66 im Stadtgebiet der Stadt C-Stadt“ an, dass sie als Waldbesitzerin des in einer Anlage genauer dargestellten Rodungsbereiches diesen „im Zeitraum vom 6. Januar 2023 bis voraussichtlich zum 31. Januar 2023 (einschließlich) gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 HWaldG sperrt“, was sie mit den anstehenden Rodungsarbeiten für den planfestgestellten Neubau der Bundesautobahn C-Stadt – D-Stadt (Teilbereich E.) und den damit verbundenen Gefährdungen für Leib und Leben Dritter begründet. Sie weist außerdem darauf hin, dass die Sperrung dieser Flächen allein der Klarstellung diene, da es „ein Betretensrecht […] für den Zeitraum der Rodungsarbeiten bereits gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWaldG nicht mehr“ gebe. Ob der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO hier eröffnet ist und es sich bei der im Schreiben aufgeführten auf Gesetz beruhenden Sperrung des Rodungsgebiets oder bei der angekündigten Waldsperrung nach § 16 Abs. 2 HWaldG um den Erlass von Verwaltungsakten handelt und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft wäre, ist bereits zweifelhaft. Der Antrag ist aber jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller kann auch hinsichtlich der Sperrung des Rodungsgebiets eine Verletzung eigener Rechte nicht mit Erfolg geltend machen. Ob es sich bei dem Rodungsgebiet überhaupt noch um Wald handelt, für welchen ein Betretensrecht nach § 15 HWaldG, § 14 BWaldG bestehen kann, wenn – wie hier – bereits eine unanfechtbare Umwandlungsgenehmigung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 HWaldG hinsichtlich des Rodungsgebiets besteht, oder ob ein solches erst mit der tatsächlich vollzogenen Nutzungsänderung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 01.04.2008 - 4 LC 59/07 -, juris; Endres, BWaldG, 2. Aufl., § 9 Rn. 9) durch Rodung beseitigt wird, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auch Waldflächen und Waldwege, auf denen gefahrgeneigte Waldarbeiten durchgeführt werden, zu denen unzweifelhaft auch Rodungsarbeiten gehören, sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWaldG bereits von Gesetzes wegen ausgenommen. Soweit die Antragsgegnerin zu 2) in ihrem Schreiben zudem Ausführungen zu § 16 Abs. 2 HWaldG macht, ist eine hierauf gestützte Sperrung ebenfalls nicht zu beanstanden, da nach summarischer Prüfung zumindest auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HWaldG aufgrund der bereits unter 1. dargelegten und für das Rodungsgebiet noch einmal gesteigert anzunehmenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Waldbesucherinnen und Waldbesucher vorliegen. Ebenso wird das Erfordernis des § 16 Abs. 2 Satz 2 HWaldG gewahrt, wonach die Sperrung ihrem Zweck entsprechend befristet, nämlich vom 6. Januar 2023 bis einschließlich 31. Januar 2023, erfolgen soll. Eine Verletzung eines Rechts des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 13 GG liegt auch hinsichtlich des Rodungsgebiets aus den unter 1. angeführten Gründen nicht vor. 3. Soweit der Antragsteller beantragt, „hilfsweise für den Fall, dass die Antragsgegnerin zu 2) im Laufe des Eilverfahrens die sofortige Vollziehbarkeit der Waldsperrung nachträglich anordnet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.1.2023 gegen die angekündigte Waldsperrung durch die Antragsgegnerin zu 2) vom 28.12.2022 anzuordnen“, ist der Antrag bereits unzulässig, weil der Antragsteller diesen in nicht zulässiger Weise von einer außerprozessualen Bedingung abhängig macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1980 - 5 C 32/79 -, BVerwGE 59, 302). Im Übrigen gelten hier die Ausführungen unter 2. gleichermaßen: Die angegriffene Maßnahme der Antragsgegnerin zu 2) verletzt – unabhängig davon, ob diese einen Verwaltungsakt darstellt – den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 4. Soweit der Antragsteller hilfsweise „nach § 123 VwGO“ beantragt, „die vorläufige Verpflichtung der für den Rodungsbereich zuständigen Forstbehörde – Antragsgegnerin zu 4) oder Forstamt A-Stadt – zur Untersagung der Sperrung durch die Antragsgegnerin zu 2) gem. § 16 II Satz 4 HWaldG anzuordnen“, ist dieser Antrag jedenfalls nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 HWaldG kann die Forstbehörde – auch hier wäre gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 HWaldG grundsätzlich die Untere Forstbehörde, das Forstamt A-Stadt, für die Anordnung der begehrten Untersagung zuständig – die Sperrung von nicht öffentlichen Straßen, Waldwegen und Grundstücken untersagen, wenn sie im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse das Betretungsrecht unverhältnismäßig einschränken würde. Ob eine solche Untersagung hier bereits deshalb ausscheidet, weil mit der Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau des E. und der damit verbundenen Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 HWaldG nach Besitzeinweisung der Antragsgegnerin zu 2. die Rodungsfläche nicht mehr dem Hessischen Waldgesetz unterliegt, oder dies erst mit Beginn der Rodungsarbeiten gilt, kann auch hier dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Antragsteller einen Anspruch aus § 16 Abs. 2 Satz 4 HWaldG im Hinblick auf den im Antrag benannten Rodungsbereich nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist bei summarischer Prüfung des Vortrags des Antragstellers unter Berücksichtigung der Sachlage bereits nicht erkennbar, dass die Sperrung des Rodungsgebiets, wie tatbestandlich von § 16 Abs. 2 Satz 4 HWaldG gefordert, im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse das Betretungsrecht – ein solches des Antragstellers für das Rodungsgebiet einmal unterstellt – unverhältnismäßig einschränken würde. Denn wie bereits unter 1. ausgeführt, gebieten die dort dargelegten örtlichen Verhältnisse bereits für das an das Rodungsbiet angrenzende Sperrgebiet eine Sperrung aufgrund der näher ausgeführten anzunehmenden Gefahren für Leib und Leben von Waldbesucherinnen und Waldbesuchern, ohne dass dies unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beanstanden wäre. Dies gilt erst Recht für die Waldbereiche, in denen die Rodung durchgeführt wird. Darüber hinaus ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass das nach § 16 Abs. 2 Satz 4 HWaldG eingeräumte Ermessen der zuständigen Forstbehörde derart verdichtet wäre, dass nur eine Entscheidung rechtmäßig wäre, mithin ein Anspruch auf eine solche Untersagung bestünde. 5. Soweit der Antragsteller hilfsweise beantragt, „vorläufig festzustellen, dass weder die Allgemeinverfügung noch die durch die Antragsgegnerin zu 2) erfolgte Sperrung eine hinreichende Rechtsgrundlage zum Abriss der von dem Antragsteller genutzten baulichen Anlagen in dem von den beiden Sperrungen umfassten Gebiet im Rahmen der Ersatzvornahme und zu der Zwangsräumung des Antragstellers aus diesen baulichen Anlagen ist, bzw. den Antragsgegnern vorläufig zu untersagen, allein auf Grund der Waldsperrungen die genannten Zwangsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchzuführen“, hat dieser Antrag keinen Erfolg. Er ist auf sogenannten vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet. In der Sache sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen. Dies ist dem Antragsteller vorliegend nicht gelungen. Es ist bereits fraglich, ob für den streitgegenständlichen Antrag das erforderliche Rechtschutzinteresse besteht. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist auf die Gewährung von nachträglichem Rechtsschutz zugeschnitten, weil effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) grundsätzlich ausreichend durch nachträglichen – gegebenenfalls auch einstweiligen – Rechtsschutz gewährt werden kann und ein nachträglicher Rechtsschutz dem verfassungsrechtlich normierten Grundsatz der Gewaltenteilung besser Rechnung trägt, weil vorbeugender Rechtsschutz den im gesetzlichen Rahmen bestehenden Handlungsspielraum der Exekutive in der Regel stärker beschneidet. Insbesondere ein vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz kommt deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht. Hierfür muss ein spezielles, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Daran fehlt es, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz kann zudem insbesondere dann nicht anerkannt werden, solange sich noch nicht mit dafür erforderlicher Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 08.02.2021 - 1 S 3952/20 -, juris, Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 07.05.1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.08.2021 - 14 L 1054/21 -, juris, Rn. 5). Vorliegend bestehen bereits Zweifel daran, ob der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass das befürchtete Einschreiten der Polizei oder des Forstamtes tatsächlich auf Grundlage der waldrechtlichen Allgemeinverfügung oder der von der Antragsgegnerin zu 2) angezeigten Sperrung des Rodungsgebiets stattfinden wird. Allein aus dem Umstand, dass eine Räumung der betroffenen Flächen avisiert wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Antragsgegner beabsichtigen, auf Grundlage dieser waldrechtlichen Sperrungen gegen den Antragssteller vorzugehen. Auch aus einem Schreiben des Polizeipräsidiums des Antragsgegners zu 3. an das Forstamt A-Stadt vom 14. Dezember 2022 (Bl. 1 der Behördenakte des Polizeipräsidiums) ergibt sich lediglich, dass das Polizeipräsidium davon ausgeht, dass „die Polizei C-Stadt bei einer durchzuführenden Rodungsmaßnahme um Unterstützung im Vollzug gebeten wird“, nicht aber, dass die waldrechtliche Verfügung vollstreckt werden soll. Im Übrigen wäre ein solcher Vollzug der waldrechtlichen Allgemeinverfügung durch die Polizeibehörden auch mangels Zuständigkeit formell rechtswidrig. Zwar könnten die Polizeibehörden nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HSOG anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe leisten, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und diese Behörden nicht über die hierzu erforderlichen befugten Bediensteten verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können. Ein solches Ersuchen ist den Behördenakten des Forstamts A-Stadt und des Polizeipräsidiums C-Stadt nicht zu entnehmen. Sollte es im Rahmen der avisierten Räumung zu polizeilichen Vollstreckungsmaßnahmen, bspw. zur Durchsetzung eines Platzverweises, kommen, finden sich Ermächtigungsgrundlagen hierfür in den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG -. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 HSOG kann unmittelbarer Zwang von den Polizeibehörden angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind (vgl. hierzu VG Gießen, Urteil vom 28.01.2022 - 4 K 2484/21.GI -, juris, Rn. 80 - 82). Es ist nicht auszuschließen, dass die erfolgten Sperrungen der Flächen zur Begründung polizeilicher Maßnahmen herangezogen werden; der Antragsteller hat aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass diese selbst unmittelbar vollzogen werden sollen. Ob darüber hinaus auch bauordnungsrechtliche Maßnahmen zur Räumung in Betracht kommen, kann dahinstehen. Für ein Ruhen dieses Verfahrens bis über das derzeit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängige Eilverfahren (2 B 48/23.T) entschieden worden ist, wie vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Januar 2023 beantragt, besteht weder Anlass noch ist es zweckmäßig, vielmehr liefe das Ruhen dieses Eilverfahrens dem Bedürfnis der Beteiligten nach einer schnellen Rechtsklärung zuwider. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsschutzersuchens (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 51 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Ziffern 1.1.1, 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei die Kammer für jeden der fünf Anträge den Auffangstreitwert von 5.000 EUR zugrunde gelegt hat, der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig halbiert wird.