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Beschluss

10 L 34/19.F.A

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2019:0527.10L34.19.F.A.00
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Leitsätze
Ein an Deutschland gerichtetes Übernahmeersuchen nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO kann nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, die Fristen des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO seien abgelaufen, da nach dieser Vorschrift ein Übernahmeersuchen "jederzeit" und damit auch nach Ablauf möglicher Fristen erfolgen kann. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei es sich bei dem in Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO eingeräumten Ermessen um ein intendiertes Ermessen handelt, so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Regel dem Gesuch stattzugeben ist.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sich unter Aufhebung der ergangenen Mitteilung vom 6. Dezember 2018 gegenüber dem Griechische Migrationsministerium – Nationales Dublin-Referat – für den Asylantrag der Antragsteller zu 1. bis 5. gemäß Art. 17 abs. 2 Dublin III-VO für zuständig zu erklären. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein an Deutschland gerichtetes Übernahmeersuchen nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO kann nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, die Fristen des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO seien abgelaufen, da nach dieser Vorschrift ein Übernahmeersuchen "jederzeit" und damit auch nach Ablauf möglicher Fristen erfolgen kann. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei es sich bei dem in Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO eingeräumten Ermessen um ein intendiertes Ermessen handelt, so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Regel dem Gesuch stattzugeben ist. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sich unter Aufhebung der ergangenen Mitteilung vom 6. Dezember 2018 gegenüber dem Griechische Migrationsministerium – Nationales Dublin-Referat – für den Asylantrag der Antragsteller zu 1. bis 5. gemäß Art. 17 abs. 2 Dublin III-VO für zuständig zu erklären. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. I. Die Antragsteller, ihren eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige der Afghanischen Republik, lebten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Teheran/Iran. Von dort begaben sie sich gemeinsam Ende 2014 bzw. Anfang 2015 auf dem Landwege über die Türkei nach Griechenland, wo sie nach eigenen Angaben etwa eineinhalb Jahre in einem Flüchtlingscamp gemeinsam verbrachten und unter dem 17. Oktober 2016 um Flüchtlingsschutz nachsuchten. Da die Antragsteller nicht in Griechenland bleiben wollten, versuchten sie auf verschiedenen Wegen von dort nach Deutschland weiterzureisen. Dies gelang ihnen jedoch zunächst nicht, bis dann die Antragstellerin zu 1. alleine mit einem Schlepper über Italien und Frankreich den Weg nach Deutschland fand, wo sie eigenen Angaben nach am 29. Mai 2017 eingereist sein will. Drei Tage später stellte sie zur Niederschrift des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Außenstelle Gießen – ihren Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Bei den Antragstellern zu 2. – 5. handelt es sich um den Ehemann sowie die drei gemeinsamen Kinder der Antragstellerin zu 1. Sie befinden sich derzeit in Griechenland in einem Flüchtlingscamp nahe Athen und betreiben dort ihr Asylverfahren, über das nach Auskunft der Antragsteller noch nicht entschieden worden sein soll. Nachdem die Antragsgegnerin unter dem 7. Juni 2017 aufgrund einer „aktuellen Weisungslage“ sich für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zu 1. für zuständig erklärt hatte (Blatt 46 der Bundesamtsakte), stellte sie mit Bescheid vom 13. September 2017 für die Antragstellerin zu 1. fest, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen und lehnte im Übrigen ihren Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Gericht mit Urteil vom 18. April 2019 im Verfahren 10 K 7833/17.F.A ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Bereits unter dem 15. November 2018 richteten die griechischen Behörden ein Übernahmeersuchen gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO bezüglich der Antragseller zu 2. bis 5. an das Bundesamt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 teilte die Antragsgegnerin der griechischen Dublin-Einheit mit, dass Deutschland sich für die Asylverfahren der Antragsteller zu 2. – 5. für nicht zuständig erachtet und die Antragsteller zu 2. – 5. nicht übernommen würden. Zur Begründung wird dargelegt, dass die Antragsteller zu 2. – 5. bereits am 17. Oktober 2016 in Griechenland um Asyl nachgesucht hätten, das Übernahmeersuchen durch die griechischen Behörden aber erst am 15. November 2018 übermittelt worden sei, so dass die Frist des Art. 21 Abs. 1 UA 1 und 2 Dublin III-VO nicht eingehalten worden sei. Damit sei Griechenland in der Folge gemäß Art. 21 Abs. 1 UA 3 Dublin III-VO für die Asylverfahren der Antragsteller zu 2. – 5. zuständig. Art. 17 Abs. 2 Dublin IIII VO habe nicht die Absicht, Übernahmeanträge auf Inhalte zu prüfen, die nach den oben genannten Regelungen abgelaufen seien. Aus diesem Grund werde eine Prüfung, ob die Anforderungen von Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO erfüllt seien, in diesem Fall nicht durchgeführt. Da der Antrag der Antragstellerin zu 1. auf internationalen Schutz abgelehnt worden sei, gebe es keine rechtliche Grundlage für eine Familienzusammenführung. Mit am 4. Januar 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten beantragen die Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich unter Abänderung ihrer ablehnenden Mitteilung vom 6. Dezember 2018 gegenüber der griechischen Behörde zur Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zu 2. – 5. für zuständig zu erklären. Nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO könne der zuständige Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen sei, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig sei. Die Vorschrift sei unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Verfahren 2 K 5547/18 weit auszulegen und auch in Fällen anwendbar, in denen ein unzuständiger Mitgliedstaat die Übernahme des Verfahrens im Ermessenswege begehre, auch wenn zuvor die Übernahme nach Art. 8 bis 10 Dublin III-VO an der Vorschrift des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO wegen Fristversäumung abgelehnt werden durfte. Weder der Wortlaut noch der Zweck der Regelung sprächen für eine Anwendung der Fristen des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO auf das Übernahmebegehren nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO. Die Antragsgegnerin sei deshalb zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über das Übernahmeersuchen nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO verpflichtet. Dieser Verpflichtung stehe auch nicht entgegen, dass über den Antrag der Antragstellerin zu 1. entschieden und ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden sei. Zum einen sei über das Asylverfahren der Antragstellerin zu 1. noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Zum anderen spreche Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO lediglich von humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien der Art. 8 bis 10 Dublin III-VO nicht zuständig sei. Die Vorschrift setze gerade nicht voraus, dass die betreffende Person „Begünstigter internationalen Schutzes“ oder ein „Familienangehöriger, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist“ sei. Die Antragsteller hätten mithin einen Anordnungsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Ermessen sei auch auf Null reduziert. Die Antragsgegnerin habe in ihrer Entscheidung über die Ablehnung des Übernahmeersuchens gegenüber den griechischen Behörden eine gebotene Ermessensentscheidung nicht getroffen. Sie habe die Ablehnung allein auf die Versäumung der Fristen des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO gestützt. Damit liege ein Ermessensausfall vor. Es sei des Weiteren auch davon auszugehen, dass das Ermessen zu Gunsten der Antragsteller auf Null reduziert sei, da es sich bei ihnen um eine Kernfamilie mit drei minderjährigen Kindern handele, die nun schon seit einem Jahr und sieben Monaten getrennt seien. Die verspätete Stellung des Übernahmeersuchens hätte alleine die griechische Behörde zu verantworten. Diesen Umstand könne nicht zum Nachteil der Antragsteller reichen. Hinzu komme, dass sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für das Asylverfahren der Antragsteller zu 2. – 5. bereits aus Art. 10 Dublin III-VO folge und der Übergang lediglich an der Fristenproblematik gescheitert sei. Die von der Antragsgegnerin angeführten Möglichkeiten, die Familienzusammenführung auf anderen Wegen zu realisieren bestünden gerade nicht. Insbesondere existiere eine Freizügigkeit von Flüchtlingen in dem Sinne, dass sie ihren Aufenthaltsort innerhalb der Mitgliedstaaten frei wählen könnten, gerade nicht. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, da eine Übernahme der Asylverfahren der Antragsteller zu 2. – 5. im Ermessenswege nur solange in Betracht komme, als Griechenland über die dort gestellten Asylanträge noch nicht entschieden habe. Es sei davon auszugehen, dass die griechischen Behörden nun, nachdem Deutschland die Übernahme abgelehnt habe, über die Anträge der Antragsteller zu 2. – 5. alsbald entscheiden werde. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sei das angerufene Verwaltungsgericht auch nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zuständig Die Antragsteller beantragen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, sich unter Abänderung ihrer ablehnenden Mitteilung vom 6. Dezember 2018 gegenüber der griechischen Behörde zur Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zu 2. – 5. für zuständig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sei für die Entscheidung, soweit sie die Antragsteller zu 2 – 5 beträfe – nicht zuständig. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO sei nicht anwendbar, da die Antragsteller zu 2. – 5. in Griechenland lebten und mithin nicht verpflichtet seien, in einem Bezirk ihren Aufenthalt zu nehmen, der nach dieser Vorschrift zu einer Zuständigkeit des angerufenen Gerichts führe. Zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts sei deshalb auf § 52 Nr. 5 VwGO abzustellen, so dass das für den Sitz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg zuständige Verwaltungsgericht Ansbach örtlich zuständig sei. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Falle die Fristenregelung des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO einschlägig und anwendbar sei, so dass Griechenland für das Asylverfahren der Antragsteller zu 2. – 5. zuständig sei, da es die eindeutig geregelten Fristen versäumt habe. Auch habe Griechenland seine Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren nach Art. 37 Dublin III-VO einzuleiten, nicht ausgeübt. Da die Dublin III-VO ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zur Beschleunigung der Prüfung von Asylanträgen darstelle, seien die dort geregelten zwingenden Fristen zur eindeutigen Zuständigkeitsbestimmung einzuhalten. Würden die Fristen nicht eingehalten, so werde der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Auf die Einhaltung der Fristen könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Zwar sehe sowohl das in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO enthaltene Selbsteintrittsrecht wie auch die Entscheidung nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO eine Ermessensentscheidung vor. Den Mitgliedstaaten werde dort jedoch ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Bestünden andere Möglichkeiten einer Familienzusammenführung, sei das Ermessen auch nicht auf Null reduziert. So bestehe dann ein Recht auf Freizügigkeit, wenn eine Flüchtlingsanerkennung in Griechenland erfolge. Auch außerhalb der Dublin III-VO bestehe die Möglichkeit für die Antragsteller zu 2. – 5. ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung bei der Deutschen Botschaft in Athen zu beantragen. Auch habe sich das im Falle der Antragstellerin zu 1 ausgeübte Selbsteintrittsrecht nicht zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet. Außergewöhnlich humanitäre wie familiäre oder krankheitsbedingte Gründe, die Ausnahmsweise eine Ermessensreduktion auf Null zugunsten eines Selbsteintritts erzeugten, hätten die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Auch seien sonstige Gründe nicht ersichtlich. So liefen die Antragsteller zu 2. – 5. derzeit in Griechenland nicht Gefahr, aufgrund systemischer Mängel des Asylsystem einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu seien. Im Übrigen sei es den Antragstellern zu 2. – 5. möglich, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Griechenland und letztendlich beim EGMR geltend zu machen. Insoweit könne auf die hierzu ergangene Rechtsprechung verwiesen werden Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte der Antragstellerin zu 1 im Hauptsacheverfahren 10 K 7833/17.F.A sowie auf die in elektronischer Fassung vorliegende Behördenakte des Bundesamtes verwiesen. II. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende als Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 AsylG. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sieht sich das angerufene Gericht auch hinsichtlich der Antragsteller zu 2. – 5. als das örtlich zuständiges Gericht an. Es handelt sich um eine Streitigkeit "nach dem Asylgesetz" im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, auch wenn sich der mit dem Antrag geltend gemachte Anspruch nicht unmittelbar aus dem nationalen Asylgesetz ergibt, sondern unter anderem unmittelbar aus der Dublin III-VO, so ergeht die Entscheidung aber bei der Anwendung des Asylgesetzes (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 52 Rdnr. 11). Das Gericht sieht seine Zuständigkeit auch unabhängig von dem Umstand als gegeben an, dass die Antragsteller zu 2. – 5. ihren Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts zu nehmen haben, wie das für die Antragstellerin zu 1. der Fall ist. Nach der Überzeugung des Gerichts geht es hier zuvörderst um den Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf eine Übernahme ihrer Familie nach Deutschland, um das Asylverfahren hier durchführen zu können. Es würde dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung widersprechen, wenn ihr Anspruch durch das angerufene Gericht entschieden würde und über den Anspruch der Antragsteller zu 2. bis 5. von einem anderen Verwaltungsgericht befunden würde mit der Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungen. Die sich aus dieser Möglichkeit ergebenden Widersprüche im Vollstreckungsverfahren kann nach der Überzeugung des Gerichts nur dadurch begegnet werden, dass das angerufene Gericht über die Streitfrage für alle Antragsteller einheitlich entscheidet. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO, da sie sich auf die Verletzung ihres Anspruchs auf Einhaltung des Kindeswohls sowie der Wahrung der Familieneinheit gemäß Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – bzw. Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EU-GRCharta - berufen (vgl. VG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 2 L 989/18.A –, juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 9. März 2018 - 4 L 444/18.WI.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 22 L 442/18.A -, juris Rn. 18; VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. September 2017 - 6 L 4438/17.A -, juris Rdn. 31/32; VG Halle (Saale), Beschluss vom 14. November 2017 - 5 B 858/17 -, juris Rdn. 7 ff.) Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, so genannte Regelungsanordnung). Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und den Antragstellern nicht schon in vollem Umfang, das gewähren, was sie nur in einer Hauptsacheentscheidung erreichen könnten. Dies gilt angesichts des Gebotes eines wirksamen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn den Antragstellern ohne einstweilige Anordnung unzumutbar Nachteile drohen und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 123 Rdnr. 13 f). Führt die einstweilige Anordnung - wie im vorliegenden Fall die begehrte Übernahmeerklärung - zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, muss nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache zu erwarten sein, vielmehr muss die Anordnung auch notwendig sein, um den Eintritt schwerer oder irreparable Schäden zu verhindern. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch, dass nämlich die Antragsgegnerin sich gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO für das Asylverfahren der Antragsteller zu 2. – 5. für zuständig erklärt und damit die Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat Deutschland erfolgen kann, folgt für die Antragsteller aus den in Art. 8 EMRK und Art. 7 und Art. 24 EU-GRCharta verbürgten Garantien der Familieneinheit und des Kindeswohls in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO. Diese grundrechtlichen Garantien sind gemäß Art. 51 EU-GRCharta bei der Umsetzung und Anwendung der Dublin III-VO von den Mitgliedstaaten zu beachten, sich an ihre Grundsätze zu halten und darüber hinaus ihre Anwendung zu fördern. Verfahrensrechtlich wird dieser hochrangige Schutz des Kindeswohls und der Familieneinheit in den Art. 8 bis 10 sowie 17 Abs. 2 Dublin III-VO niedergelegten Grundsätzen zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren von Familienmitgliedern umgesetzt. Werden die dort verfahrensrechtlich umgesetzten Grundsätze von einem Mitgliedstaat missachtet, besteht ein subjektiver Anspruch auf Einhaltung der Grundsrechtsgarantien, die hier auf das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchschlagen (vgl. insoweit VG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 2 L 989/18.A –, juris m. w. N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze hätte die Antragsgegnerin das Übernahmeersuchen der griechischen Behörden, das ausdrücklich auf Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO gestützt wurde, nicht mit dem Argument ablehnen dürfen, das Übernahmeersuchen habe die Fristen des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO nicht eingehalten. Nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaat durchführt, bevor eine Entscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen. Unabhängig von der in dieser Frage sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung thematisierten Sichtweise, ob bei einer Familienzusammenführung von Minderjährigen nach Art. 8 der Dublin III-VO ein Berufen auf die Versäumung der Fristen nach Art. 21und Art. 22 Dublin III-VO den in Art. 6 Dublin III-VO niedergelegten Grundsätzen widerspräche (vgl. nur Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Komm., Art. 21, Anm. K5), folgt nach Überzeugung des Gerichts der Ausschluss der Fristbeachtung im vorliegenden Fall bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO selbst. Denn die Vorschrift sieht gerade vor, dass der Mitgliedstaat „jederzeit“ einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, einen Antragsteller aus den dort näher aufgeführten Gründen aufzunehmen. Die einzige in der Norm selbst angelegte zeitliche Beschränkung ist die Entscheidung in der Sache. Nur solange, als über das Asylverfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaat noch nicht entschieden worden ist, kann ein entsprechendes Übernahmeersuchen ergehen. Jederzeit bedeutet nach dem eindeutigen Wortlaut in diesem Zusammenhang gerade keine Beschränkung auf die in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Fristen. Eine andere, wohlmöglich engere Auslegung der Norm ist nach Überzeugung des Gerichts auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass in der Dublin III-VO mehrere verbindliche Bestimmungen zur Umsetzung und Aufrechterhaltung der Familieneinheit zu ermöglichen (‚Art. 8, 9, 10 11 und 16) vorgesehen sind, nicht angezeigt. Die Absicht des Verordnungsgebers, eine Trennung von Familienangehörigen durch die Anwendung der Zuständigkeitsregelungen, grundsätzlich auszuschließen, wird gerade in den in Kapitel III geregelten Fällen mehr als augenfällig. Da eine nicht gewollte Trennung von Familien bei der buchstabengetreuen Anwendung der Vorschriften nicht ganz auszuschließen sein dürfte, hat die Europäische Kommission gerade den § 17 Abs. 2 Dublin III-VO konzipiert, um die grundsätzlich anzustrebende Zusammenführung von Familien noch erreichen zu können (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Komm., Art. 17, Anm. K 14 und Art. 21, Anm. K5). Auch die weiteren in Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO niedergelegten Voraussetzungen sind bei den Antragstellern erfüllt. So haben die Antragsteller im ersuchenden Mitgliedstaat unter dem 17. Oktober 2016 um Zuerkennung internationalen Schutzes nachgesucht. Auch ist über den Antrag der Antragstellerin zu 1. hier in Deutschland noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts im Hauptsacheverfahren der Antragstellerin zu 1 (10 K 7833/17.F.A) datiert zwar vom 18. April 2019, doch ist die Entscheidung noch nicht in Rechtskraft ergangen. Nach den glaubhaften Ausführungen der Antragsteller zu 2. – 5. ist über ihren Antrag in Griechenland noch nicht entschieden worden. Die Antragsgegnerin hat diesem Vortrag nicht widersprochen, so dass das Gericht insofern die Angaben mangels gegenteiliger Mitteilungen als Wahr unterstellen kann. Auch liegen humanitäre Gründe im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO vor. Der unbestimmter Rechtsbegriff „humanitär“ verlangt im Kontext der Dublin III-VO eine Auslegung, die - bezogen auf den jeweiligen Einzelfall – bei Anwendung der Vorschriften zur Bestimmung der Zuständigkeit zu Ergebnissen gelangt, die den Grundgedanken der Einheit der Familie und dem Kindeswohl verpflichtet ist. Eine diesen Zielen widersprechende Entscheidung verlangt mithin eine „humanitäre Korrektur“, die eine an dem humanitären Grundgedanken ausgerichtete, von Fristenregelungen befreite Ermessensentscheidung bedingt. Die zur Auslegung der Vorschrift heranzuziehenden Erwägungsgründe 13, 14, 15, 16 und 17 lassen schwerlich eine andere Sichtweise zu. Nach Erwägungsgrund 13 der Dublin III-Verordnung sollten "bei der Anwendung dieser Verordnung das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Bei der Beurteilung des Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen." Nach Erwägungsgrund 14 soll im Einklang mit der EMRK und der EU-GRCharta die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedsstaaten bei der Anwendung der Verordnung sein. Die Erwägung 16 verlangt zudem die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Wohls des Kindes. All diese Erwägungen sind für die Mitgliedstaaten eine Leitschnur, an denen Sie ihre Entscheidungen auszurichten und gerade im Falle von Ermessensentscheidungen ihr Ermessen auszurichten haben. Insoweit ist von einem intendierten Ermessen auszugehen, sollten die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sein. Bei den Antragstellern handelt es sich nachgewiesenermaßen um eine Familie im Sinne der Art. Art. 2 lit. g) Dublin III-VO, Art. 6 Abs. 1 GG, die sich auf die Achtung ihres Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 EU-GRCharta berufen. Die Antragsgegnerin ist der Behauptung nicht entgegengetreten und sieht die Antragsteller ebenfalls als eine (Kern-) Familie, nämlich als Vater, Mutter und ihre drei Kindere, an. Damit erfüllen die Antragsteller zweifelsohne die Voraussetzung des Art. Art. 2 lit. G Dublin III-VO. Aus dieser familiären Situation in Verbindung mit der Tatsache, dass die Antragsteller bereits seit mehr als zwei Jahren getrennt leben und die Antragsgegnerin die Übernahme der Antragsteller zu 2. – 5. mit dem Hinweis auf die Versäumung der Fristen des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO abgelehnt hat, ergibt sich der humanitäre Kontext, den Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO zur Grundlage des Übernahmeersuchens macht. Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO vor, hätte die Antragsgegnerin ihr dadurch eröffnetes Ermessen pflichtgemäß auszuüben gehabt. Dieses ihr eingeräumte Ermessen hat sie aber nicht ausgeübt, sondern hat das Übernahmeersuchen ohne Eingehen auf das vom ersuchenden Mitgliedstaat konkret formulierte Ersuchen nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO unter Hinweis auf die Versäumung der Fristen des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO abgelehnt. Damit hat die Antragsgegnerin das Ersuchen gerade nicht an den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Dublin III-VO geprüft und ihre Entscheidung, die Ablehnung der Übernahme an mit unzureichender und fehlerhafter Begründung abgelehnt. Zu Recht weisen die Antragsteller daraufhin, dass damit ein Ermessensausfall vorliegt, denn die Antragsgegnerin hat nicht erkannt, dass ihr ein Ermessen eröffnet war. Das Gericht konnte auch über den Antrag abschließend entscheiden, da angesichts der überragenden Schutzgüter, die für die Antragsteller sprechen, eine andere Entscheidung als die Zustimmung zur Übernahme der Antragsteller zu 2. – 5. rechtswidrig wäre. Wie bereits zuvor ausführlich dargelegt, ergibt sich aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ein intendiertes Ermessen. Liegen die humanitären Gründe nach dieser Vorschrift vor, ist eine andere Entscheidung als die Zustimmung der Übernahme der Antragsteller nur in seltenen Ausnahmefällen, auf die hier nicht näher einzugehen ist, da sie im konkreten Fall nicht gegeben sind, zwingend geboten. Dies folgt zum einen aus der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2017, als sie gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zugunsten der Antragstellerein zu 1. entschied, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, obwohl ein anderer Mitgliedstaat – nämlich die Republik Griechenland – für die Durchführung des Verfahrens eigentlich zuständig gewesen wäre. Dies hat gemäß § 17 Abs. 1, UA 1 Dublin III-VO nicht nur zur Folge, dass Deutschland zum zuständigen Mitgliedstaat für die Antragstellerin zu 1. geworden ist, sondern Deutschland hat mit dieser Entscheidung sämtliche Verpflichtungen übernommen, die mit dieser Zuständigkeit einhergehen. Zu diesen Verpflichtungen gehört naturgemäß zunächst das Asylverfahren der Antragstellerin zu 1. durchzuführen. Darüber hinaus folgen aus dieser Tatsache nach Überzeugung des Gerichts aber auch die Verpflichtungen, die sich aus dem familiären Kontext ergeben, insbesondere die Verpflichtung, die Familienzusammenführung zu fördern und das Wohl des Kindes zu beachten. Beides hat die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen und den hohen Stellenwert, den die Verordnung einer einheitlichen Entscheidung über das Asylverfahren aller Familienmitglieder sowie das Kindeswohl unberücksichtigt gelassen. Zum anderen folgt die Verdichtung des der Antragsgegnerin eröffneten Ermessens aus der Vorschrift des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO unmittelbar selbst. Denn der Konflikt zwischen den beiden Grundentscheidungen der Dublin III-VO, einerseits die über ein klar skizzierte Zuständigkeitsregime gebotene Beschleunigung der Verfahren sicherzustellen, andererseits die Wahrung hochrangiger Rechtsgüter wie Familieneinheit und Kindeswohl zu garantieren, kann im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO nur stets zugunsten der humanitären Entscheidung gelöst werden. Denn genau das ist Sinn und Zweck der Vorschrift, die bei aller Formalisierung der Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeiten berücksichtigt, dass ein humanitäres Korrektiv notwendig ist, wenn überragende Schutzgüter drohen, Opfer rein formalisierter Zuständigkeitserwägungen zu werden und unverschuldete Fristversäumnisse zu nicht hinnehmbaren Folgen für die Familie und das Kindeswohl führt. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einschließlich drohenden Rechtsverlusts glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich darauf, dass nach den gescheiterten Versuchen seitens des griechischen Dublin-Referates auf Übernahme der Antragsteller zu 1. – 5. durch die Antragsgegnerin nunmehr eine Entscheidung in der Sache über das Asylbegehren der Antragsteller zu 1. – 5. durch die griechische Asylbehörde zu besorgen ist. Erfolgt eine solche Bescheidung über ihr Asylbegehren, unterfiele die Antragsteller zu 1. – 5. nicht mehr dem Anwendungsbereich der Dublin III-VO. Um den Übergang der Zuständigkeit auf Griechenland abzuwenden, bedarf es daher der einstweiligen Anordnung. Die mit dieser Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist zulässig, da ansonsten ein nicht umkehrbarer Übergang der Zuständigkeit auf Griechenland einträte und die Familieneinheit der Antragsteller insgesamt auf unabsehbare Zeit getrennt bliebe. Dies ist unzumutbar und rechtfertigt die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.