Beschluss
10 E 1581/05
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:1101.10E1581.05.0A
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. wird abgelehnt. I Der 1975 geborene Kläger ist Orthopädiemechanikergeselle. In der Zeit von November 1999 bis Oktober 2000 absolvierte er den Vorbereitungslehrgang für die Teile III und IV der Meisterprüfung im Orthopädiemechaniker und Bandagisten-Handwerk bei der Kreishandwerkerschaft in Wiesbaden (in Teilzeitform). Die Meisterprüfung bezüglich der Teile III und IV wurde vom Kläger im September 2001 erfolgreich bestanden. Erst am 11.10.2004 beantragte er Ausbildungsförderung für die Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf den beruflichen Fortbildungsabschluss zum Meister im Orthopädiemechaniker und Bandagisten-Handwerk (Teile I und II) in der Zeit von September 2004 bis Juli 2005 an der Carl-Bosch-Schule Heidelberg (in Vollzeitform). Mit Bescheid vom 23.11.2004 lehnte die Behörde den Antrag unter Berufung auf § 2 Abs. 3 AFBG ab, da der maximale Zeitrahmen der Fortbildungsmaßnahme überschritten werde. Dagegen richtete sich der Widerspruch, den der Kläger wie folgt begründet: Bei der Feststellung der Höchstgrenze des § 2 Abs. 3 AFBG komme es nicht auf die Gesamtdauer der Maßnahme, sondern auf die Dauer der einzelnen Maßnahmeabschnitte an, die durch Addition zu ermitteln sei (OVG Münster, FamRZ 2002, 355 und 358). Unterbrechungen seien bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht anzusetzen. Die Gesamtdauer der Maßnahmeabschnitte der Teile 1 bis 4 überstiegen 36 Kalendermonate nicht, so dass bereits aus diesem Grunde dem Widerspruch abzuhelfen sei. Der Kläger habe sich unmittelbar nach Abschluss der Teile 3 und 4 seit dem Jahre 2000 mehrfach für die folgenden Vorbereitungslehrgänge der Teile 1 und 2 bei der Landesinnung Hessen angemeldet und auch Bestätigungen seiner Anmeldung erhalten. Zur Durchführung der Vorbereitungslehrgänge sei es dann jedoch nicht gekommen, da aufgrund zu geringer Teilnehmeranmeldungen die Lehrgänge regelmäßig kurzfristig abgesagt wurden bzw. aus organisatorischen Gründen, für die die Landesinnung Hessen verantwortlich sei, nicht stattfanden. Dadurch entstünden ihm erhebliche Mehraufwendungen durch Fahrtkosten und einen erheblicher Zeitaufwand, um die Meisterprüfung abschließen zu können. Aus alle dem ergebe sich, dass die unverzügliche Durchführung der Vorbereitungslehrgänge 1 und 2 durch Hinderungsgründe bedingt gewesen waren, die nicht im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen hätten. Nach der Entscheidung des OVG Münster könne sich demgemäß die Verzögerung nicht förderungsschädlich auswirken. Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2004 als unbegründet zurück. Im Einzelnen heißt es dort: “Der Ablehnungsbescheid war insoweit fehlerhaft, als die Fortbildung nicht erst im Oktober 2003, sondern bereits im April 2003 hätte abgeschlossen sein müssen. Aufgrund mehrerer Auskunftsersuchen unseres Amtes ergab sich, dass die von Ihnen absolvierte Fortbildung an mehreren Schulen im Bundesgebiet angeboten wird. Seit Oktober 2000 wurden z.B. Lehrgänge für die Teile I und II in Vollzeitform sowohl an der Bundesfachschule Dortmund als auch an der Carl-Bosch-Schule Heidelberg jeweils einmal im Jahr angeboten werden. Ebenso bei der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz in Landshut bzw. der Städtischen Berufsschule in München. An weiteren Schulen in Düsseldorf, Edingen-Neckarhausen und Hamburg werden Lehrgänge in Teilzeitform angeboten. § 2 Abs. 3 AFBG bestimmt, dass Maßnahmen förderungsfähig sind, wenn sie in Vollzeitform a.) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, b.) innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen und wenn c.) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden; in Teilzeitform a.) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, b.) wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen und wenn c.) in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden. Die Regelung des § 2 Abs. 3 AFBG beinhaltet von ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur die maximale Maßnahmedauer von reinen Vollzeitmaßnahmen oder Teilzeitmaßnahmen. Gesetzlich nicht geregelt ist die maximale Maßnahmedauer bei einer Kombination von Vollzeit und Teilzeitabschnitten innerhalb einer Fortbildungsmaßnahme. Bei kombinierten Maßnahmen könne die maximale Maßnahmedauer nicht weniger als 36 Monate, aber auch nicht mehr als 48 Monate betragen, d.h. sie müsse zwischen diesen Werten liegen. Nur so kann gesetzeskonform der Tatsache Rechnung getragen werden, dass für Teilzeitmaßnahmen ein um 12 Monate längerer Zeitrahmen gilt. Daraus folgt: Je höher der Teilzeitanteil an einer Fortbildungsmaßnahme, desto stärker tendiert auch der maximale Zeitrahmen gegen 48 Monate. Bei diesem Zeitrahmen zählen auch die Zwischenzeiten zwischen den Maßnahmeabschnitten mit, es sei denn die Maßnahme muss aus einem von dem Teilnehmer nicht zu vertretenden Grund unterbrochen werden (§ 7 Abs. 4 S. 2 AFBG). Die Regelung des § 7Abs. 4 S. 2 AFBG bestimmt, dass die Maßnahme als unterbrochen gilt, solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, nicht möglich ist. Diese Bestimmung wurde mit dem 1. AFBGÄndG, das am 1.1.2002 in Kraft trat, eingefügt. Abgesehen von diesem Ausnahmefall bliebt es jedoch dabei, dass die Zeiten zwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten bei der Prüfung der Einhaltung des Zeitrahmens nach § 2 Abs. 3 AFBG grundsätzlich mitgezählt werden (kein genereller Übergang zur Nettozeitbetrachtung). Die anderslautenden Entscheidungen des OVG Münster stehen mit der Intention des Gesetzgebers, im Interesse einer zielstrebigen und zügigen Durchführung der Fortbildung die Gesamtdauer der Maßnahme zeitlich zu beschränken, nicht im Einklang. Die Regelung des § 2 Abs. 3 AFBG liefe ins Leere, wenn nur die Summe der jeweiligen Dauer der Maßnahmeabschnitte nach § 11 Abs. 1 AFBG maßgeblich wäre. Im Übrigen betreffen die Entscheidungen die Gesetzeslage vor dem 1.1.2002. Sie werden Ihre Fortbildungsmaßnahme innerhalb eines Zeitraumes von 67 Monaten abgeschlossen haben (November 1999 bis Juli 2005). In Ihrem Fall beträgt die maximale Maßnahmedauer 42 Monate, so dass damit der maximale Zeitrahmen weit überschritten ist. Soweit Sie geltend machten, dass seit dem Jahr 2000 bei der Landesinnung Hessen für Orthopädie-Technik wegen zu geringer Teilnehmerzahlen die Vorbereitungslehrgänge für die Teile I und II nicht zustande gekommen seien, rechtfertigt dies nicht die Anwendbarkeit der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 AFBG. Wie bereits dargelegt, wurden Lehrgänge für die Teile I und II seit dem Jahr 2000 an mehreren Schulen im Bundesgebiet sowohl in Vollzeit- als auch in Teilzeitform angeboten, so dass Sie tatsächlich nicht gehindert gewesen waren, innerhalb der maximalen Maßnahmedauer die Fortbildung abzuschließen." Der Widerspruchsbescheid wurde am 07.03.2005 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 06.04.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.05.2005 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen hat. Der Kläger verfolgt sein Anliegen weiter. Er habe sich im Zeitraum Oktober 2000 bis September 2004 zu allen von der Landesinnung geplanten und ausgeschriebenen Vorbereitungskursen angemeldet, die dann allesamt kurz vor Beginn wegen mangelnder Teilnehmerzahl wieder abgesagt worden seien. Daraufhin habe er sich bei der Carl-Bosch-Schule in Heidelberg für die Vorbereitungskurse der Teile I und II der Meisterprüfung für die Zeit von September 2004 bis Juli 2005 in Vollzeitform angemeldet und die Vorbereitungskurse in Vollzeitform in der Schule in Heidelberg durchlaufen. Aufgrund der Vollzeitmaßnahme sei er ohne jedes Einkommen (Der Vorbereitungskurs finde in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden statt und umfasse insgesamt mehr als 400 Unterrichtsstunden). Die Ablehnung der Förderung sei ausschließlich unter Bezug auf § 2 Abs. 3 AFBG mit der Begründung erfolgt, der maximale Zeitrahmen der Fortbildungsmaßnahme sei überschritten. Die Behörde sei bei der Berechnung des Zeitrahmens vom Beginn der Vorbereitungslehrgänge (für die Teile III und IV) von November 1999 bis zum Abschluss der jetzt durchgeführten Maßnahme in Heidelberg, d. h. bis zum Juli 2005 ausgegangen, und habe diesen Zeitrahmen insgesamt angesetzt. Bei Berechnung der Höchstgrenze nach § 2 Abs. 3 AFBG sei jedoch nicht von dem Gesamtzeitraum von Beginn der Maßnahme bis zu deren Ende ohne Berücksichtigung zwischenzeitlicher Ruhepausen, sondern der Addition der einzelnen Maßnahmeabschnitte auszugehen. Das Gesetz enthalte in § 2 Abs. 3 AFBG lediglich eine Höchstgrenze der Maßnahme. Es sehe vor, dass Maßnahmen förderungsfähig seien, wenn sie innerhalb der angesetzten Kalendermonate abschlossen, d. h. vor Beginn der Maßnahme ein Abschluss innerhalb der gesetzten Förderungsdauer vorgesehen sei. Ob die Maßnahme dann tatsächlich in diesem Zeitraum abgeschlossen wird, ist für die Frage der Förderung der laufenden Maßnahme unerheblich, denn in § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG heiße es: "Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so ist die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend." Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich eindeutig, dass hier nicht eine sogenannte Brutto-, sondern eine Nettobetrachtung zu erfolgen habe. Diese Gesetzeslage ab dem 01.01.2002 bestätige eindeutig die vorherige Rechtsauffassung des OVG Münster, das die sogenannte Nettobetrachtungsweise anzusetzen sei. Das ergebe sich auch aus dem Vergleich der Vorschriften des § 2 und des § 11 AFBG. Wie sich aus dem § 7 Abs. 2 und Abs. 4, sowie § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AFBG ergebe, habe es der Gesetzgeber als unschädlich angesehen, wenn eine Maßnahme aus Gründen, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen und damit die Förderungshöchstdauer überschritten wird. So bestimme § 7 Abs. 2 und 4, dass soweit eine Maßnahme aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, abgebrochen wird bzw. die Fortsetzung einer Maßnahme durch vom Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten nicht möglich sei, die Maßnahme als unterbrochen gilt und sie mit dem selben Fortbildungsziel dann bei Wiederaufnahme erneut gefördert werden müsse. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Er sieht in der Klageschrift keine neuen sachlichen oder rechtlichen Aspekte und verweist zur Begründung seines Antrags auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Die Behördenakten des Beklagten (Blatt 1 bis 60) haben vorgelegen. II Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil hinreichende Erfolgsaussichten für die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht bestehen (§ 114 Abs. 1 ZPO, der hier wegen § 166 VwGO gilt). Daher scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus (§ 121 Abs. 2 ZPO, § 166 VwGO). Nach den genannten Vorschriften erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (erforderlichenfalls unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts) nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier für die Klage nicht ersichtlich, weil der Kläger kein Recht auf Förderung hat, die Behörde des Beklagten hat vielmehr die Leistung auf Grund zutreffender rechtlicher Erwägungen abgelehnt. Nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) sind Maßnahmen förderungsfähig, wenn sie in Vollzeitform innerhalb von 36 Monaten (Nr. 1 b) oder wenn sie in Teilzeitform innerhalb von 48 Kalendermonaten (Nr. 2 b) abschließen. Zur der hier umstrittenen Frage der Berechnung des in Nr. 2 b genannten Zeitraums sind von der Rechtsprechung zwei Berechnungsmethoden, die Brutto- und die Nettomethode, erörtert worden. Gegen die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 13.12.2000 (- 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355) und vom 15.12.2000 (- 16 B 1797/00 -, FamRZ 2002, 358) für richtig gehaltene Nettomethode, wie sie auch der Kläger vertritt, hält das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.02.2000 (- 10 L 4381/98 -, juris) die Bruttomethode für richtig. Es heißt dort: „Während das Gesetz in anderem Zusammenhang (vgl. etwa §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 2, 11 Abs. 3 AFBG) davon spricht, dass eine berufliche Maßnahme der Aufstiegsfortbildung auch aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitten) bestehen kann, stellt es für die Förderungsfähigkeit auf die Maßnahme in ihrer Gesamtheit ab und lässt es nicht genügen, dass lediglich einzelne ihrer Teile, nämlich selbständige Maßnahmeabschnitte für sich gesehen, die an die Förderung zu stellenden zeitlichen Anforderungen erfüllen. Allein diese Feststellung entspricht dem Willen des Gesetzgebers und dem mit der Regelung verbundenen Sinn und Zweck. Nach der Konzeption des AFBG ist nicht jede Maßnahme der beruflichen Aufstiegsfortbildung förderungsfähig. Durch die zentrale Vorschrift des § 2 AFBG hat der Gesetzgeber an die Förderungsfähigkeit bestimmte Anforderungen gestellt, die sich zum einen auf die in Abs. 1 geregelte Art der Fortbildung sowie ihr Niveau, und zum anderen auf die in Abs. 2 umschriebene Qualität und schließlich auf den in Abs. 3 festgelegten Zeitrahmen beziehen, der neben den in Abs. 1 und 2 genannten Kriterien einzuhalten ist. Mit der in § 2 Abs. 3 AFBG festgelegten Mindestdauer von 400 Unterrichtsstunden, die bei in Vollzeitform durchgeführten Maßnahmen innerhalb von 36 Kalendermonaten und bei in Teilzeitform durchlaufenen Maßnahmen innerhalb von 48 Kalendermonaten absolviert werden müssen, hat der Gesetzgeber nur Fortbildungsmaßnahmen aus öffentlichen Mitteln unterstützen wollen, die einen bestimmten zeitlichen Rahmen - bezogen auf die festgelegte Untergrenze einerseits sowie die Gesamtdauer andererseits - nicht überschreiten. Durch die Betonung, dass sich die zeitlichen Grenzen auf die Gesamtdauer der Maßnahme und nicht auf einzelne Maßnahmeabschnitte beziehen, hat der Gesetzgeber bewusst die Förderung der die zeitlichen Grenzen nicht einhaltenden Maßnahmen ausschließen wollen und dies damit begründet, dass für derartige Maßnahmen in der Regel auch geringere Kosten entstünden, deren Aufbringung dem Fortzubildenden eher zuzumuten sei (vgl. die Begründung zum Entwurf des AFBG, BT-Drs. 13/3698, S. 13, 15). Danach handelt es sich bei dem Ausschluss der Fortzubildenden von der staatlichen Förderung, deren Planung wie vorliegend auf eine zeitliche Streckung der einzelnen Maßnahmeabschnitte angelegt war, um eine vom Gesetzgeber gewollte Regelung, nicht aber um eine unbillige Härte. Die vom Senat für zutreffend erachtete Auffassung, dass in die Bemessung des Zeitrahmens nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 b AFBG auch Maßnahmeabschnitte einzubeziehen sind, die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1996 durchgeführt wurden, findet ihre Bestätigung ferner in der Übergangsregelung des § 31 AFBG, die im Hinblick auf rückwirkende Umstände lediglich eine Ausnahme im Verhältnis zu § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG zulässt. Die zuletzt genannte Vorschrift bestimmt, dass Förderung von Beginn des Monats an geleistet wird, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Abweichend hiervon lässt § 31 AFBG innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des Gesetzes auch bis zum 1. Januar 1996 zurückwirkende Anträge zu. Der Umstand, dass der Gesetzgeber einen einzelnen Rückwirkungstatbestand ausdrücklich aufgegriffen und ebenso in § 3 Satz 3 AFBG eine anderweitige Förderung für bereits begonnene Maßnahmen partiell gesondert geregelt hat, legt die Annahme nahe, dass er entsprechend verfahren wäre, wenn er auch andere in der Vergangenheit liegende Umstände - wie früher durchgeführte Maßnahmeabschnitte - als für die Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderung unschädlich angesehen hätte. Insofern stellt die Einbeziehung bereits früher durchgeführter Maßnahmen in die Bemessung der Zeitgrenze nach § 2 Abs. 3 AFBG eine sogenannte unechte Rückwirkung dar, die einen Vertrauensschutz des Normadressaten grundsätzlich nicht begründet. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraumes, den der Gesetzgeber bei der Gewährung sozialer Leistungen im Hinblick auf die fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens hat (BVerfGE 71, 255, 271 ; 77, 84, 106; 81, 196, 205), verstößt die Einschränkung der durch das AFBG zu fördernden Maßnahmen auch nicht gegen das sich aus Art. 3 GG ergebende Willkürverbot. Der Kläger wird durch den Ausschluss von der Förderung allen Fortzubildenden gleichgestellt, die ihre Aufstiegsfortbildung nach ihrer Planung von vornherein nicht innerhalb des in § 2 Abs. 3 Nr. 1 b AFBG vorgegebenen Zeitrahmens abschließen können, sei es, dass sich das Fehlen dieser Möglichkeit daraus ergibt, dass sie wie der Kläger bereits lange vor Inkrafttreten des AFBG einzelne Maßnahmeabschnitte absolviert haben, sei es, dass ihre Planung darauf beruht, einzelne Teile ihrer Aufstiegsfortbildung künftig außerhalb des zeitlichen Rahmens von § 2 Abs. 3 AFBG durchlaufen zu wollen.“ Diesen Ausführungen und Erwägungen folgt das Gericht. Demgemäß ist als Maßnahmezeitraum, der an den Voraussetzungen des § 2 AFBG zu messen ist, ein Zeittraum von 42 Monaten zugrunde zu legen. Aus der Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts ergibt sich auch, dass nicht etwa nur solche Zeiträume der Aufstiegsfortbildung in den Maßnahmezeitraum einzubeziehen sind, für die eine Förderung erfolgt ist. Zutreffend hat das Nds. Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung dargelegt, dass und weshalb selbst solche Zeiträume der Aufstiegsausbildung in den Maßnahmezeitraum einzuberechnen sind, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt worden sind und für die schon deshalb eine Förderung nach dem AFBG nicht gegeben sein konnte. Erst recht müssen dann auch die nach Inkrafttreten des Gesetzes liegenden und förderungsfähigen Maßnahmen berücksichtigt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).