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Beschluss

10 E 3088/06

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:0205.10E3088.06.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. I. Der Kläger ist Rundfunkteilnehmer. Nach dem er bereits vorher von den Rundfunkgebühren befreit war, stellte er am 5.12.2005 einen erneuten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld. Er fügte den Bescheid über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes bei; aus dem Berechnungsbogen ergab sich, dass ihm ein Zuschlag gemäß § 24 SGB II von 40 € gewährt wurde. Die Behörde lehnte daraufhin den Antrag auf. Nach einem weiteren abgelehnten Befreiungsantrag stellte der Kläger am 13.2.2006 wiederum einen Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung und legte hierzu den Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von März bis einschließlich August 2006 vor. Bis einschließlich Juli 2006 wurden ihm ein Zuschlag zum Arbeitslosengeld von 40 € gewährt, für den Monat August 2006 jedoch nur ein solcher von 13,33 Euro. Auch diesen Antrag lehnte die Behörde mit Bescheid vom 4.3.2006 ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 28.7.2006 als unbegründet zurückwies. In dem Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, dass die Befreiung natürlicher Personen von Rundfunkgebührenpflicht im ausschließlich privaten Bereich in § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelt ist; nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag könnten nur Empfänger von Arbeitslosengeld II von Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, die keinen Zuschlag nach § 24 SGB II (befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld) erhielten. Aus den von dem Kläger eingereichten Unterlagen sei zu ersehen, dass ihm dieser Zuschlag gewährt würde. Er erfülle damit die nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Über die Zustellung des Widerspruchsbescheides enthalten die beigezogenen Behördenakte widersprüchliche Angaben. Mit Schriftsatz vom 8.8.2006, bei Gericht am 9.8.2006 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und will damit erreichen, dass der Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 dahingehend geändert wird, dass der Kläger von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird. Zur Begründung führt er aus, die Regelung verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Grundgesetz. Er erhalte im Monat August einen Zuschlag von circa 13 €, während er für den selben Zeitraum etwa 17 € Rundfunkgebühren zahlen müsse. Er stelle sich daher schlechter als wenn ihm für den gleichen Zeitraum Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag bewilligt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Klageschriftsatz vom 08.08.2006 verwiesen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. Über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 02.03.2006 sei noch nicht entschieden. Dagegen sei über den Bescheid vom 04.03.2006, gegen den kein Widerspruch erhoben worden sei, in dem Widerspruchsbescheid vom 28.7.2006 entschieden worden. Der Beklagte gehe daher davon aus, dass sich die Klage auch gegen diesen Bescheid richte. Beide Ablehnungsbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides seien aber rechtmäßig und der Kläger in seinen Rechten nicht verletzt. Der Kläger habe keinen Befreiungsanspruch. Insbesondere der Zuschlag für den Monat August 2006 gebe keinen Anlass für eine andere Betrachtungsweise. Auf die Höhe des Zuschlages sei nach dem Text der Vorschrift im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht abgestellt, so dass eine Unterscheidung nicht zu treffen sei. Bei den Verfahren der Rundfunkgebührenbefreiung handele es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung; gerade hierbei dürfe der Gesetzgeber generalisieren, ohne allein wegen damit verbundene Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die Ausführungen in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.7.2006 - 12 LC 87/06 - 3 A 3050/05 -. Mit Schriftsatz vom 8.8.2006 hat der Kläger Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt Schenk beantragt. Die Behördenakten des Beklagten (Blatt 1 bis 74) haben vorgelegen. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil hinreichende Erfolgsaussichten für die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht bestehen (§ 114 Abs. 1 ZPO, der hier wegen § 166 VwGO gilt). Daher scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus (§ 121 Abs. 2 ZPO, § 166 VwGO). Nach den genannten Vorschriften erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (erforderlichenfalls unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts) nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier für die Klage nicht ersichtlich, weil die Gebührenschuld entstanden ist und die Gebührenbefreiung des Klägers von der beklagten Rundfunkanstalt zu Recht abgelehnt worden ist. Zwar ist nach dem in der Klageschrift formulierten Antrag des Klägers die Aufhebung des Bescheides vom 2.3.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2006 bezeichnet, des Gesamtvorbringen des Klägers geht jedoch dahin, dass er die im Widerspruchsbescheid vom 28.7.2006 getroffene Entscheidung über die Gebührenbefreiung bei Vorlage eines Bescheides über die Gewährung von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag angreifen will, obwohl der Widerspruchsbescheid über den Bescheid vom 4.3.2006 entschied, gegen den kein Widerspruch erhoben worden ist. Diese "Ungereimtheit" kann jedoch hier dahinstehen, da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt und der Beklagte über das der Klage zu Grunde liegende natürliche Begehren in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid entschieden hat. Mit einem stattgebenden Urteil wären nämlich die vorangegangenen entgegenstehenden Bescheide aufgehoben. Zu Unrecht geht jedoch die Beklagte davon aus, dass der Kläger mit seiner Klage die Gebührenbefreiung für mehrere Monate erstrebt. Nach seinem Gesamtvorbringen sieht er die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nur für die Entscheidung über die Gebührenbefreiung hinsichtlich des Monats August hier gegeben. Hinsichtlich der anderen Monate hat der Kläger nach der von ihm vorgetragenen Rechnung einen Überschuss erzielt, nur für den Monat August entsteht ein Minus durch die unterlassene Gebührenbefreiung. Der Kläger hat auf die von dem Beklagten in der Klageerwiderung hingewiesenen Umstand keine Stellung genommen. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Gebührenbefreiung nur für den Monat August erreichen will. Aber auch für diesen Zeitraum hat der Kläger kein Recht auf Gebührenbefreiung. Wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei den Gebührenbefreiungen um ein Geschäft der Massenverwaltung, das im Interesse der Gebührenzahler möglichst einfach und kostensparend geregelt ist. Von daher müssen geringfügige Härten - hier ein Verlust von nicht einmal vier Euro für lediglich einen Monat - hingenommen werden. Vorher hat der Kläger einen wesentlich höheren Zuschlag erhalten, hinterher ist der Kläger - nach Wegfall des Zuschlages - von der Gebührenpflicht befreit worden. Eine derartige Härte ist für den Kläger nicht unzumutbar. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die beanstandete Regelung im vorliegenden konkreten Fall ein Gleichheitsverstoß darstellt. Aus diesen Gründen verbietet sich auch in die Beiordnung eines Rechtsanwalts.