Beschluss
10 G 2114/06.A
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:0711.10G2114.06.A.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. I Die 1948 geborene Antragstellerin ist nach den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18.03.2003 (10 E 3603/02.A) türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und lebte vor ihrer Ausreise in J. Sie behauptet, sie sei Mitte August 1998 auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Personal- oder Flugunterlagen legte sie nicht vor. Sie stellte im August 1998 einen Asylantrag bei dem Bundesamt. Dieses lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.01.1999 ab und stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Ferner wurde die Antragstellerin zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und die Abschiebung angedroht. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 29.02.2000 (Az.: 3 E 30191/99.A) ab. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Einreise auf dem Luftwege könne nicht festgestellt werden, so dass der Asylanerkennung Artikel 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG entgegenstehe. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen wurde verneint. Zur Begründung ist ausgeführt, das Vorbringen der Antragstellerin bezüglich ihrer angeblichen politischen Verfolgung in der Türkei sei völlig unglaubhaft. Sie sei im Hinblick auf die erheblichen Widersprüche und Steigerungen ihrer Tatsachenvorträge unglaubhaft. Eine konkrete Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit bei Rückkehr in die Türkei bestehe nicht. Der gegen das Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.04.2002 (6 UZ 1504/00.A) abgelehnt. Am 27.08.2002 stellte die Antragstellerin einen Folgeantrag. Zur Begründung legte sie ein Schreiben vor, wonach verschiedene Personen angaben, sie könnten bezeugen, dass die Antragstellerin ständig unter ärztlicher Behandlung stehe und oft ins Krankenhaus müsste. Ferner legte sie ein Schreiben in türkischer Sprache vor. Dazu trug ihr Bevollmächtigter vor, es stamme von Personen, die aus dem gleichen Dorf wie die Kläger kämen. Es dokumentiere, "dass die ganzen Dörfer evakuiert ist und dort immer noch staatliche Verfolgung bestehe. "Ferner legte der Ehemann der Antragstellerin schriftlich folgendes dar: "Mein Sohn A. war bei der PKK. Seinetwegen wurden meine Frau und ich jedes Mal ins Gefängnis gesteckt. Die Polizei fragte jedes Mal, wo unser Sohn sei und mit wem er nach Hause komme. Meine Frau und ich sind geflüchtet. Wir möchten nicht in die Türkei zurückkehren. Wir möchten hier bleiben. Wenn wir in die Türkei abgeschoben werden, wird man uns töten. Wir haben niemanden in der Türkei. Mein Sohn S. möchte hier die Schule besuchen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei hat er nicht die Möglichkeit, die Schule weiter zu besuchen. Er hat gute Noten. Jeder von uns wurde gefoltert." Mit Bescheid vom 05.09.2002 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren sowie auf Abänderung des Bescheides vom 14.01.1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Voraussetzungen des §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zum Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Asylverfahrens lägen nicht vor. Die Antragstellerin hätte nichts substanziell Neues vorgebracht. Es liege keine schlüssige Behauptung einer Änderung der Sachlage vor. Vielmehr wiederholte sie die im Erstverfahren genannten Gründe. Die vorgelegten Schriftstücke seien als Beweismittel ungeeignet. Auf den am 10.09.2002 zur Post gegebenen Bescheid haben die Kläger am 18.09.2002 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 18.03.2003 abwies (10 E 3603/02).Mit Antrag vom 25.11.2005 beantragte die Klägerin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung der Entscheidung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG. Zur Begründung dieses Folgeantrages gibt sie an, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Sie legt ärztliche Atteste vor, insbesondere das psychologische Fachgutachten von Maltitz vom 06.07.2005. Den erneuten Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 30.11.2005 ab, auch die Abänderung des nach dem früheren § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ergangenen ablehnenden Bescheides vom 14.01.1999 wurde abgelehnt. Zur Begründung heißt es, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen auch nach dem § 60 Abs. 7 AufenthG nicht gegeben seien. Die drohenden gesundheitlichen Gefahren erreichten nicht die für einen Abschiebungsschutz erforderliche Intensität. Wegen der Einzelheiten der Begründung im übrigen wird auf die Ausführungen in dem Bescheid verwiesen. Im übrigen sei eine Behandlung der Krankheitsbilder in der Türkei möglich. Mit Schreiben vom 05.12.2005 übersandte das Bundesamt dem Antragstellerbevollmächtigten den Bescheid vom 30.11.2005 und teilte ferner mit, dass eine Durchschrift des Bescheides mit Anhörungsprotokoll mit gleicher Post der zuständigen Ausländerbehörde zugehe. Der Bescheid wurde als „Einschreiben“ am 05.12.2005 zur Post gegeben. Dagegen richtet sich die bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Klage vom 07.12.2005, die dieses später an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwies, mit der die Antragstellerin die Aufhebung des den Asylantrag ablehnenden Bescheides des Bundesamtes und ihre Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und auch die des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, erreichen will. Mit Schriftsatz vom 03.06.2006, bei Gericht am 05.06.2006 eingegangen, hat die Antragstellerin einen Eilantrag gestellt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Mitteilung über die Abschiebefähigkeit der Antragstellerin an die Ausländerbehörde zurückzunehmen bzw. zu stornieren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens. Zur Begründung beruft sie sich im wesentlichen auf ihren Vortrag im Klageverfahren. Die Antragstellerin beantragt,„den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mitteilung an die örtlich zuständige Ausländerbehörde über die Abschiebefähigkeit der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Asylstreitverfahren A. ./. BRD (10 E 262/06.A) zurückzunehmen bzw. zu stornieren. “Die Antragsgegnerin hat bereits in dem Klageverfahren schriftsätzlich (am 19.05.2005) mitgeteilt, sie beantrage, einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung der angegriffenen Entscheidung. Die Behördenakten des Bundesamtes über das Asylverfahren vom 20.08.1998 (Az.: 2377303-163), das Asylfolgeverfahren vom 27.08.2002 (Az.: 2782650-163) und das Asylfolgeverfahren vom 25.11.2005 (Az.: 5191349-163) sowie die Gerichtsakten 10 E 526/03.A, 11 G 2624/05.A und 11 G 2120/06.A haben vorgelegen. II Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der Antragstellerin kein (subjektiv öffentliches) Recht auf die den Vollzug der Abschiebungsandrohung vom 07.03.1995 stoppende Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde zusteht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sowohl die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Regelung, als auch das zu sichernde Recht glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Eilbedürftigkeit ist hier darin zu sehen, dass die Antragstellerin ausreisepflichtig ist und somit durch die zuständige Behörde abgeschoben werden kann (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG), da der gegen den Bescheid des Bundesamts erhobenen Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 75 AsylVfG).Der Antrag ist zwar zulässig, denn anderweitiger Rechtsschutz durch einen Stopp-Antrag ist nicht zu erlangen, weil die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nicht wegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG angeordnet werden darf (vgl. § 59 Abs. 3 AufenthG). Um Rechtsschutz zu erlangen, muss die Antragstellerin daher den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen. Der Antrag ist auch im übrigen statthaft. In der Kommentarliteratur wird zwar auch vorgeschlagen, Rechtsschutz nach § 40 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG durch Verpflichtung des Bundesamtes zur vorläufigen Feststellung eines Verbotes nach § 60 AufenthG zu gewähren (Kanein/Renner, AuslR, Komm., 6. Aufl., § 40 Rn. 2). Das ist freilich nicht möglich, weil eine "Verpflichtung" nur im Hauptsacheverfahren erreicht werden kann und im einstweiligen Rechtsschutz wegen der andersartigen Verfahrensmaximen nicht angebracht ist. Auch eine "vorläufige" Feststellung kann allenfalls umgangssprachlich verstanden werden; recht verstanden kann auch die Feststellungsentscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in der jeder gerichtlichen Entscheidung innewohnenden Rechtsfeststellung verstanden werden, zu der aber weitere vollstreckungs- oder mindestens vollziehungsfähige Entscheidungsformeln für den Ausspruch (Tenor) hinzutreten müssen. Da der Erlass einer einstweiligen Anordnung seinem Zweck nach letztlich auf Vollstreckungsverhinderung gerichtet ist, würde eine reine Feststellung einem "effektiven" Rechtsschutz geradezu zuwider laufen. Die Antragstellerin hat deshalb folgerichtig eine Anordnung beantragt, die eine (vollziehungsfähige Real-) Handlung des Bundesamtes bewirken soll. Ein subjektiv öffentliches Recht auf die begehrte Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde hat die Antragstellerin nicht. Es entspricht der Gesetzeslage, wenn das Bundesamt die Ausländerbehörde über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung unterrichtet (§ 40 Abs. 1 AsylVfG). Das hat die Behörde getan. Hinweise auf eine Reaktion der Ausländerbehörde sind bislang nicht zu den Gerichtsakten gelangt.Auch der in diesem Verfahren geltend gemachte Umstand einer psychischen Störung kann nicht zum Erfolg des Eilantrages führen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der hier in Betracht käme, bestimmt: "Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht" (so auch der frühere § 53 Abs. 7 Satz 1 AuslG). Die Vorschrift enthält die Ermächtigung für die Ausländerbehörde, nach ihrem Ermessen zu handeln auch nach dem Ersetzen des Wortes „kann“ gegen „soll“. Dabei hat sie das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§ 40 VwVfG) einzuhalten. In aller Regel kann im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO eine Ermessensentscheidung nicht überprüft werden, weil dies eine Vorwegnahme des Klageverfahrens (der Hauptsache) wäre und dem Charakter des Eilverfahrens, eine künftige Vollstreckung zu verhindern, entgegensteht. Eine Durchbrechung des Vorwegnahmeverbotes ist nur im Hinblick auf die aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz entnommene Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes vertretbar. Sie ist im vorliegenden Fall wegen der humanitären Intension des Asylrechts und der davon abgeleiteten Abschiebungsschutzvorschriften gerechtfertigt. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst aber nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungsverbot berücksichtigt werden können (vgl. dazu die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18.07.2003 - 10 G 3209/03 - zum damaligen § 53 AuslG; juris). Ein so genanntes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne der Vorschrift kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn zu besorgen ist, dass diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Das ist nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes und anderer Gutachter in vielen Verfahren nicht der Fall. Die von der Antragstellerin weiter vorgelegten Gutachten enthalten nichts Erhebliches bzw. Umstände, die zu einer neuen Überprüfung Anlass böten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG, § 117 Abs. 5 VwGO).Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin eine Existenzgrundlage nur in ihrer Heimatregion im Südosten der Türkei habe, in dessen erreichbarer Nähe es keine der genannten Behandlungsmöglichkeiten gäbe, sind nicht erkennbar. Zum einen sind Gefahren in dem Heimatstaat des Antragstellers, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein ausgesetzt sind, lediglich - von Ausnahmen abgesehen - bei dieser Entscheidung nicht zu berücksichtigen, weil eine derartige Entscheidung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Soweit sich die Antragstellerin auf andere Umstände wie sie im nervenärztlichen Attest vom 30.05.2006 angesprochen sind, beruft, ist der Antrag unzulässig, weil es sich nicht um ein zielstaatsbezogenes Hindernis handelt, und zur Entscheidung darüber die Ausländerbehörde und nicht das Bundesamt berufen ist. Als unterliegender Beteiligter hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Asylstreitigkeiten nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).