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Beschluss

10 G 621/06.A

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2006:0425.10G621.06.A.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der 1979 geborene Antragsteller ist nach den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23.03.1999 (1 E 33576/96.A) türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und lebte bis zu seiner Ausreise in Siverek in der Provinz Sanli Urfa. Er ist - nach seinen Angaben - 1996 auf dem Landweg in das Inland eingereist und beantragte Asyl; der Antrag wurde (mit Bescheid vom 24.10.1996) abgelehnt, die dagegen beim Verwaltungsgericht Gießen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 23.03.1999 abgewiesen. Am 18.10.2000 beantragte der Antragsteller die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, weil sich die innenpolitische Lage verändert habe. Den Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 02.11.2000 ab. Der Kläger betrieb das anschließend eingeleitete Klageverfahren nicht, so dass das Gericht dieses Verfahren am 01.08.2001 einstellte (15 E 5496/00).Mit Antrag vom 30.01.2006 beantragte der Kläger die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung dieses Folgeantrages gibt er an, dass er sich zur Zeit in einem psychiatrischen Krankenhaus in stationärer Behandlung befinde, ein Ende der Behandlung sei nicht abzusehen. Aus den ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass er an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide, in deren Folge weitere psychische Erkrankungen aufgetreten seien. Aus den Unterlagen ergebe sich weiter, dass „die Heimat“, also die Türkei, für den Kläger eine „ernsthafte psychophysische Bedrohung“ sei. Es sei daher unvorstellbar, dass er in der Türkei behandelt werden könne. Deshalb liege kein bloßes inlandsbezogenes Abschiebehindernis vor, denn in der Türkei werde eine Re-Traumatisierung erfolgen und im Anschluss daran akute Eigengefährdung bestehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die ärztliche Stellungnahme des Waldkrankenhauses Köppern, Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17.09.2005, 10.11.2005 und 25.01.2006 verwiesen. Den erneuten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 09.02.2006 ab, auch die Abänderung des nach dem früheren § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ergangenen ablehnenden Bescheides vom 24.10.1996 wurde abgelehnt. Zur Begründung heißt es, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen auch nach dem § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben seien. Die drohenden gesundheitlichen Gefahren erreichten nicht die für einen Abschiebungsschutz erforderliche Intensität. Eine Re-Traumatisierung durch die Abschiebung könne zwar den Heilungsprozess verzögern, aber nicht in Frage stellen. Durch eine Zusage der für die Abschiebung zuständigen Behörde sei sicherzustellen, dass es weder im Zusammenhang mit der Abschiebung noch nach Erreichen des Zielstaates zu einem Suizid kommen werde. Wegen der Einzelheiten der Begründung im übrigen wird auf die Ausführungen in dem Bescheid verwiesen. Im Nachgang zu diesem Bescheid reichte der Antragsteller den Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg vom 26.01.2006 über seine vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Krankenabteilung bis zum 08.03.2006 bei der Behörde ein. Das Amtsgericht beruft sich im wesentlichen auf das Gutachten vom 25.01.2006 (Blatt 7 der Behördenakten des Bundesamtes). Die für die erhebliche Gefährdung sprechenden Tatsachen seien nach wie vor die Suizidabsichten des Betroffenen. Mit Schreiben vom 14.02.2006 übersandte das Bundesamt dem Antragstellerbevollmächtigten den Bescheid vom 09.02.2006 und teilte ferner mit, dass eine Durchschrift des Bescheides mit Anhörungsprotokoll mit gleicher Post der zuständigen Ausländerbehörde zugehe. Der Bescheid wurde als „Einschreiben“ am 14.02.2006 zur Post gegeben. Dagegen richtet sich die Klage vom 15.02.2006, mit der der Antragsteller die Aufhebung des den Asylantrag ablehnenden Bescheides des Bundesamtes vom 09.02.2006 und seine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und auch die des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, erreichen will. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Mitteilung über die Abschiebefähigkeit des Antragstellers an die Ausländerbehörde zurückzunehmen bzw. zu stornieren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens. Zur Begründung beruft er sich im wesentlichen auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren und in dem Klageverfahren. Der Antragsteller beantragt,„den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mitteilung über die Abschiebefähigkeit des Antragstellers an die zuständige Ausländerbehörde zurückzunehmen bzw. zu stornieren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren Hamit Özbay ./. BRD ./. BRD - Az.: unbekannt -.“Die Antragsgegnerin beantragt, „den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO abzulehnen. “Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung der angegriffenen Entscheidung. Die Behördenakten des Bundesamtes über das Asylverfahren vom 21.10.1996 (Az.: 257056-163), das Asylfolgeverfahren vom 24.10.2000 (Az.: 2608179-163) und das Asylfolgeverfahren vom 30.01.2006 (Az.: 5200514-163) haben vorgelegen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil dem Antragsteller kein (subjektiv öffentliches) Recht auf die den Vollzug der Abschiebungsandrohung vom 07.03.1995 stoppende Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde zusteht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sowohl die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Regelung, als auch das zu sichernde Recht glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Eilbedürftigkeit ist hier darin zu sehen, dass der Antragsteller ausreisepflichtig ist und somit durch die zuständige Behörde abgeschoben werden kann (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG), da der gegen den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.02.2006 erhobenen Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 75 AsylVfG).Der Antrag ist zwar zulässig, denn anderweitiger Rechtsschutz durch einen Stopp-Antrag ist nicht zu erlangen, weil die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nicht wegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG - wie es der Antragsteller vorträgt - angeordnet werden darf (vgl. § 59 Abs. 3 AufenthG). Um Rechtsschutz zu erlangen, muss der Antragsteller daher den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen. Der Antrag ist auch im übrigen statthaft. In der Kommentarliteratur wird zwar auch vorgeschlagen, Rechtsschutz nach § 40 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG durch Verpflichtung des Bundesamtes zur vorläufigen Feststellung eines Verbotes nach § 60 AufenthG zu gewähren (Kanein/Renner, AuslR, Komm., 6. Aufl., § 40 Rn. 2). Das ist freilich nicht möglich, weil eine "Verpflichtung" nur im Hauptsacheverfahren erreicht werden kann und im einstweiligen Rechtsschutz wegen der andersartigen Verfahrensmaximen nicht angebracht ist. Auch eine "vorläufige" Feststellung kann allenfalls umgangssprachlich verstanden werden; rechtverstanden kann auch die Feststellungsentscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in der jeder gerichtlichen Entscheidung innewohnenden Rechtsfeststellung verstanden werden, zu der aber weitere vollstreckungs- oder mindestens vollziehungsfähige Entscheidungsformeln für den Ausspruch (Tenor) hinzutreten müssen. Da der Erlass einer einstweiligen Anordnung seinem Zweck nach letztlich auf Vollstreckungsverhinderung gerichtet ist, würde eine reine Feststellung einem "effektiven" Rechtsschutz geradezu zuwider laufen. Der Antragsteller hat deshalb folgerichtig eine Anordnung beantragt, die eine (vollziehungsfähige Real-) Handlung des Bundesamtes bewirken soll. Ein subjektiv öffentliches Recht auf die begehrte Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde hat der Antragsteller nicht. Es entspricht der Gesetzeslage, wenn das Bundesamt die Ausländerbehörde über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung unterrichtet (§ 40 Abs. 1 AsylVfG). Das hat die Behörde getan. Hinweise auf eine Reaktion der Ausländerbehörde sind bislang nicht zu den Gerichtsakten gelangt. Auch der in diesem Verfahren geltend gemachte Umstand einer psychischen Störung kann nicht zum Erfolg des Eilantrages führen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der hier in Betracht käme, bestimmt: "Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht" (so auch der frühere § 53 Abs. 7 Satz 1 AuslG). Die Vorschrift enthält die Ermächtigung für die Ausländerbehörde, nach ihrem Ermessen zu handeln auch nach dem Ersetzen des Wortes „kann“ gegen „soll“. Dabei hat sie das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§ 40 VwVfG) einzuhalten. In aller Regel kann im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO eine Ermessensentscheidung nicht überprüft werden, weil dies eine Vorwegnahme des Klageverfahrens (der Hauptsache) wäre und dem Charakter des Eilverfahrens, eine Vereitelung künftiger Vollstreckung zu verhindern entgegensteht. Eine Durchbrechung des Vorwegnahmeverbotes ist nur im Hinblick auf die aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz entnommene Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes vertretbar. Sie ist im vorliegenden Fall wegen der humanitären Intension des Asylrechts und der davon abgeleiteten Abschiebungsschutzvorschriften gerechtfertigt.§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst aber nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungsverbot berücksichtigt werden können (vgl. dazu die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18.07.2003 - 10 G 3209/03 - ). Ein so genanntes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne der Vorschrift kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn zu besorgen ist, dass diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Das ist nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes und anderer Gutachter in vielen Verfahren nicht der Fall. Während der Leitende Arzt der psychiatrischen Klinik hinsichtlich der akuten Suizidalität im Inland bei drohender Abschiebung des Antragstellers relativ sicheren Urteils ist, hat er die Suizidgefahr in der Türkei wegen einer befürchteten Re-Traumatisierung offen gelassen (Bericht vom 13.02.2006). Auch aus dem nachgereichten Gutachten vom 12.04.2006 ist nichts anderes zu entnehmen. Ein veränderter Umstand, der gegebenenfalls zu einer anderen Beurteilung nötigt, liegt bisher nicht vor. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 09.02.2006 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG, § 117 Abs. 5 VwGO). Auch der zur Begründung des Antrags vorgelegte Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg vom 07.03.2006 bietet keinen Anhalt zu einer anderen Betrachtungsweise. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller eine Existenzgrundlage nur in seiner Heimatregion im Südosten der Türkei habe, in dessen erreichbarer Nähe es keine der genannten Behandlungsmöglichkeiten gäbe, sind nicht erkennbar. Zum einen sind Gefahren in dem Heimatstaat des Antragstellers, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein ausgesetzt sind, lediglich - von Ausnahmen abgesehen - bei dieser Entscheidung nicht zu berücksichtigen, weil eine derartige Entscheidung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Soweit sich der Antragsteller auf andere Umstände wie sie im Arzt-Bericht vom 13.02.2006 angesprochen sind, beruft, ist der Antrag unzulässig, weil es sich nicht um ein zielstaatsbezogenes Hindernis handelt, und zur Entscheidung darüber die Ausländerbehörde und nicht das Bundesamt berufen ist. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Asylstreitigkeiten nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).